834.1
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)
vom 25. September 1952 (Stand am 5. Dezember 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d,64 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom23. Oktober 19514, beschliesst:
Erster Abschnitt Die Erwerbsausfallentschädigungen
I. Der Entschädigungsanspruch
Art. 15 Entschädigungsberechtigte Personen
Personen, welche Dienst leisten in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.6
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 19957 Anspruch auf eine Entschädigung.8
Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom17. Juni 19949 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.10 AS 1952 1021
[BS 1 3; AS 1959 912]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 59 Abs. 4, 61 Abs. 4, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom17. März 197211 über die Förderung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen gemäss Artikel 104 der Militärorganisation12 13 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.14
Die in den Absätzen1, 1bis, 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.15
Art. 2 Rechtliche Natur des Entschädigungsanspruches
Der Anspruch des Dienstleistenden16 ist unabtretbar und unverpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Forderungen gemäss diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195218 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft19 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 3 Verjährung
Der Anspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
II. Die Entschädigungsarten
Art. 420 Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 196873 Ziff. I, III, 197043, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang
Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]. Siehe heute das Militärgesetz vom3. Febr. 1995 (SR 510.10).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987
Art. 521
Art. 622 Kinderzulagen
Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
die Kinder des Dienstleistenden;
die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.23
Art. 724 Zulage für Betreuungskosten
Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
Art. 825 Betriebszulagen
Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.26 III. Die Bemessung der Entschädigungen
Art. 927 Grundentschädigung
a. während der Rekrutenschule 1 Die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutenschule beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Die tägliche Grundentschädigung wird für Rekruten, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, nach Artikel 11 bemessen.
Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 1028 b. während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder
eine neue Funktion (Beförderungsdienste)
Die tägliche Grundentschädigung während Ausbildungsdiensten von längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; sie beträgt jedoch mindestens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion.
Art. 1129 c. während der übrigen Dienste
Die tägliche Grundentschädigung während der übrigen Dienste beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens
Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 1231
Art. 1332 Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für das erste Kind und 10 Prozent für jedes weitere Kind.
Art. 1433
Art. 1534 Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 1635 Höchstgrenze und Mindestgarantie
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 16a übersteigt.36
Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 50 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16a. Während Beförderungsdiensten beläuft sich dieser Mindestsatz auf 70 Prozent. Der Mindestsatz steht auch den Dienstleistenden zu, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren.37
Die Zulage für Betreuungskosten sowie die Betriebszulage werden nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet; sie werden ungekürzt ausbezahlt.38 Art. 16a39 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom18. Dezember 199840 (6. EO-Revision) beträgt der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung 215 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag.41
Der Bundesrat kann frühstens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
Der Entschädigungsanspruch ist bei der zuständigen Ausgleichskasse vom Dienstleistenden geltend zu machen. Macht dieser den Anspruch nicht selbst geltend, so sind hiezu befugt:
die Angehörigen des Dienstleistenden, falls dieser seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommt;
der Arbeitgeber, der dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Gehalt oder Lohn ausrichtet.
Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren.
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
Ist der Dienstleistende mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse darüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
Art. 19 Auszahlung der Entschädigungen
Die Entschädigungen sind vorbehältlich Absatz 4 in der Regel einmal monatlich, bei kürzerer Dienstdauer nach Beendigung des Dienstes auszuzahlen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen:
AS 1999 1571; BBl 1998 3418
auf Weisung des Dienstleistenden kann die Entschädigung seinen Angehörigen ausgerichtet werden;
42 kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten;
43 die Entschädigungen nach den Artikeln4 und 6 kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Dienstleistende, die vor dem Einrücken als Unselbständigerwerbende tätig waren, erhalten die Entschädigungen, falls nicht besondere Gründe für die Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen, durch den Arbeitgeber.
Voraussetzung für die Auszahlung der Entschädigung ist die vorschriftsgemässe Geltendmachung und der Nachweis des geleisteten Dienstes.
Art. 19a44 Beiträge an Sozialversicherungen
Von der Entschädigung müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Art. 20 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Entschädigungen
Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Zahlung der Entschädigung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese massgebend.
Der Bundesrat ordnet das Verfahren und bestimmt, wer in den Fällen von Artikel
Absatz 2 Buchstaben a–c rückerstattungspflichtig ist.
Zweiter Abschnitt Die Organisation
Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen.45
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194646 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.47
Art. 2248 Deckung der Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194649 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.
Art. 23 Die Aufsicht des Bundes
Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Artikel
des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194650 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet sinngemäss Anwendung.
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung51 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. ...52 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
Satz 2 eingefügt durch Art. 93 des BG vom23. März 1962 über den Zivilschutz, in Kraft seit1. Jan. 1963 [AS 1962 1089].
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).
Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Dritter Abschnitt Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 2453 Rechtspflege
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen kann Beschwerde an die Rekursbehörden der Alters- und Hinterlassenenversicherung und gegen deren Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden. Die Artikel 84–86 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194654 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194655 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
Vierter Abschnitt Die Finanzierung
Art. 2656 Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
Zuschläge zu den Beiträgen gemäss Bundesgesetz vom20. Dezember 194657 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
Art. 2758 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beitragspflichtig sind die in den Artikeln3 und 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194659 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.
Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht über- steigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 1560 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.61
Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.62
Art. 2863 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.
Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 2965 Anwendbare Bestimmungen66
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194667 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.
Heute beträgt das Minimum 12 Franken (Art.4 der V 2000 vom25. Aug. 1999 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV - SR 831.110).
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
Art. 29a68 Datenbekanntgabe
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195969 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
Im Übrigen ist Artikel 50a des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194670 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 3071
Art. 31 Abänderung anderer Bundesgesetze
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom11. April 188972 wird wie folgt abgeändert:
In Artikel 93 wird der Ausdruck «Erwerbsausfallentschädigungen an Dienstpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige».
Artikel 219, zweite Klasse, Buchstabe i: ...73.74 2 Artikel 15 der Militärorganisation75 wird aufgehoben.
In Artikel 20 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194676 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie in den Artikeln23 und 24 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195977 über die Invalidenversicherung wird der Ausdruck «Bundesgesetz vom25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch ...78.79 2770; BBl 2000 255). 62; BBl 1975 I 1193).
[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 196873 Ziff. I, III, 197043, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3,
197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]
Text eingefügt in den genannten BG. 62; BBl 1975 I 1193).
Art. 3280
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Gesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.
...81
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
Schlussbestimmung der Änderung vom20. März 198182 Ist der Dienstleistende durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Zivilgesetzbuches83 in der vor dem1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet, so gilt dieses Kind für die Gewährung von Kinderzulagen nach Artikel 6 EOG als Kind des Dienstleistenden.