Quelle

141.0

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG])
(BüG)

vom 29. September 1952 (Stand am 2. August 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1,44 und 68 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom9. August 19514, beschliesst:

I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 15 Durch Abstammung

Schweizer Bürger6 ist von Geburt an:7

  1. 8 das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist unter Vorbehalt von Artikel 57a;

  2. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet.9 AS 1952 1087

[BS 1 3; AS 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 37 und 38 der BV vom18. April 1999 (SR 101). Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005). Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

Die Begriffe Schweizer Bürger, Doppelbürger, Bewerber, Gesuchsteller, Ehegatte, Ausländer und Auslandschweizer umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.

Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 2 –310

Art. 411 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons– und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind:

  1. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind;

  2. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.

Art. 512

Art. 6 Findelkind

Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizer Bürger.

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird.

Art. 713 Adoption

Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons– und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.

B. Verlust von Gesetzes wegen

Art. 814 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses Durch Adoption

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.16

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.

Art. 917

Art. 10 Bei Geburt im Ausland

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200). Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom23. März 1990, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293). Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.18

Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.19

Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.

Art. 11 Kantons– und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons– und Gemeindebürgerrecht.

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung

a. Ordentliche Einbürgerung

Art. 12 Einbürgerungsbeschluss

Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.

Die Einbürgerung istnur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt.

Art. 13 Einbürgerungsbewilligung

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Polizeiwesen erteilt.20

Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.

Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden.

Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.

Das Bundesamt für Polizeiwesen kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.21

Art. 1422 Eignung

Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:

  1. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

  2. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;

  3. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

  4. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Art. 15 Wohnsitzerfordernisse

Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.23

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.24

Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.25

Art. 16 Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

Art. 1726

b. Wiedereinbürgerung

Art. 1827 Grundsatz

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass der Bewerber:

  1. die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt;

  2. mit der Schweiz verbunden ist;

  3. der Wiedereinbürgerung nicht offensichtlich unwürdig ist;

  4. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Art. 19 –2028

Art. 2129 Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland

Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Wohnt der Bewerber seit drei Jahren in der Schweiz, so kann er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.

Art. 2230

Art. 2331 Entlassene Schweizer Bürger

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt.

Art. 2432 Wirkung

Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.

Art. 2533 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz– und Polizeidepartement entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

c. Erleichterte Einbürgerung

Art. 2634 Grundsatz

Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 setzt voraus, dass der Bewerber:

  1. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

  2. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

  3. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Gesuche nach den Artikeln 28–31 gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 2735 Ehegatte eines Schweizer Bürgers

Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:

  1. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;

  2. seit einem Jahr hier wohnt und

  3. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

Der Bewerber erhält das Kantons– und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom23. März 1990, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1991

Art. 2836 Ehegatte eines Auslandschweizers

Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:

  1. seit sechs Jahren im ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und

  2. mit der Schweiz eng verbunden ist.

Der Bewerber erhält das Kantons– und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 29 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.

Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.

Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.

Die Absätze1 und 3 sind sinngemäss anwendbar auf den Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Elternteil verloren hat (Art. 8). Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besass.37

Art. 30 tion

Unterlassene Op- 1 Der in der Schweiz wohnende Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht auf Grund eines Staatsvertrages durch Option hätte erwerben können, dies jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht frist- oder formgerecht getan hat, kann erleichtert eingebürgert werden.

Er erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das er durch die Option erlangt hätte.38 1034 1043: BBl 1987 III 293).

Art. 3139 Kind eines schweizerischen Vaters

Hat ein ausländisches Kind einen schweizerischen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, und war es bei der Begründung des Kindesverhältnisses unmündig, so kann es vor der Vollendung des22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. wenn es seit einem Jahr in der Schweiz wohnt;

  2. wenn es seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater lebt;

  3. wenn es dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweist;

  4. wenn es staatenlos ist.

Nach Vollendung des22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.40

Das Kind erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das der Vater besitzt oder zuletzt besass.

Art. 3241 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz– und Polizeidepartement entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

d. Gemeinsame Bestimmungen42

Art. 33 Einbezug der Kinder

In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder des Bewerbers einbezogen.

Art. 34 Unmündige

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.

Tit. ursprünglich vor Art. 32.

Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Art. 35 Mündigkeit

Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art.14 des Zivilgesetzbuches43.

Art. 36 Wohnsitz der Ausländer

Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften.

Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.

Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.

Art. 3744 Erhebungen

Die Bundesbehörde kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 38 Gebühr

Die eidgenössischen Behörden erheben für ihre Entscheide eine Kanzleigebühr. Mittellosen Bewerbern ist die Gebühr zu erlassen.

Art. 3945

Art. 40 Bürger- oder Korporationsgüter

Die Einbürgerung nach den Artikeln 18–30 verleiht alle Rechte eines Gemeindebürgers, jedoch keinen Anteil an den Bürger– oder Korporationsgütern, soweit nicht die kantonale Gesetzgebung anders bestimmt.

Art. 41 Nichtigerklärung

Die Einbürgerung kann vom Eidgenössischen Justiz– und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12–17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

B. Verlust durch behördlichen Beschluss

a. Entlassung

Art. 42 Entlassungsgesuch und -beschluss

Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.46

Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

Der Verlust des Kantons– und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

Art. 4347

Art. 44 Einbezug von Kindern

In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein.

Art. 45 Entlassungsurkunde

Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

Das Eidgenössische Justiz– und Polizeidepartement veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.

Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.

Art. 46 Gebühren

Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.

Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Die Bundesbehörden erheben für ihre Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.

Art. 47 Bürger mehrerer Kantone

Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.

Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.

Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und aller Kantons– und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hat.

b. Entzug

Art. 48

Das Eidgenössische Justiz– und Polizeidepartement kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons– und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

III. Feststellungsverfahren

Art. 49

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

Antragsberechtigt ist auch das Eidgenössische Justiz– und Polizeidepartement.

IV. 48 Bearbeitung von Personendaten

Art. 49a Datenbearbeitung

Das zuständige Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

  1. die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes;

  2. den Zugriff auf die Daten;

  3. die Bearbeitungsberechtigung;

  4. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  5. die Archivierung und Löschung der Daten;

  6. die Datensicherheit.

Art. 49b Datenbekanntgabe

Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das zuständige Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

V. Rechtsschutz49

Art. 50 Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwal-

Art. 5152 Beschwerde

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben.

Art. 52 –5353

VI. 54 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizer Bürger aufzustellen.

Art. 55 Aufhebung von Bestimmungen

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

1034 1043; BBl 1987 III 293). Ursprünglich IV. Titel.

das Bundesgesetz vom3. Dezember 185055 betreffend die Heimatlosigkeit; das Bundesgesetz vom25. Juni 190356 betreffend die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.

Art. 56 Aenderung von Bestimmungen des ZGB

Artikel 120 des Zivilgesetzbuches57 wird durch folgende Ziffer 4 ergänzt:58 ...

Artikel 121 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung:

...

Artikel 122 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung:

...

Art. 5759 Nichtrückwirkung Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen für das Kind einer Schweizerin durch Heirat Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat

Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

Das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195261 durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.

Mit ihm erwerben auch seine Kinder das Schweizer Bürgerrecht.

[BS 1 99]

[BS 1 101]

Diese Ziff. ist heute aufgehoben.

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt

Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195263 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

Kinderaus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen haben.

Art. 5864 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen durch Heirat

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom23. März 199065 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Hatte sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben, so ist die Wiedereinbürgerung nur zulässig, wenn die Bewerberin eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

Das Gesuch ist innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu stellen. In Härtefällen oder wenn die Bewerberin seit einem Jahr in der Schweiz wohnt, kann sie das Gesuch auch nach Ablauf der Frist einreichen.

Die Artikel 18,24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.

Das ausländische Kind, das vor dem1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, kann vor Vollendung des32.

Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es in der Schweiz wohnt.

Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.67

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt

Lebt es im Ausland oder hat es im Ausland gelebt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.68

Das Kind erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Die Artikel 26 und 33–41 gelten sinngemäss.

Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195270 durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn:

  1. die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat;

  2. ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von Geburt an Schweizer Bürger sind; oder

  3. das Kind in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b ist das Gesuch innert drei Jahren nach der Geburt des Kindes, im Fall von Buchstabe c vor Vollendung des22. Altersjahres zu stellen.

Das Kind erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Die Artikel 26 und 33–41 gelten sinngemäss.

Art. 59 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 195371

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt

BRB vom30. Dez. 1952 (AS 1952 1101)