836.1
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
(FLG)
vom 20. Juni 1952 (Stand am 5. November 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom15. Februar 19524, beschliesst:
I.5 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AS 1952 823
[BS 1 3; AS 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 104 und 123 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Ia. Die Familienzulagen7 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Art. 1a8 Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG9. Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze10
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen.
Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.11
Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.12 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat.13
Gemäss Ziff. I des BG vom14. Dez. 1979, in Kraft seit1. April 1980 wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
Heute: 165 und 185 bzw. 170 und 190 Franken (Art. 2 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).
Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.14
Art. 3 Haushaltungszulage
Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
15 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.16
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Bauer eines Jahres.
Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Art. 4 Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.
2. Familienzulagen für Kleinbauern17
Art. 518 Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbständigerwerbenden Landwirte und die selbständigen Älpler.
Die haupt- und nebenberuflichen Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22 000 Franken19 im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken20 je Kind nach Artikel 9. Der Bundesrat passt die Einkommensgrenze in der Regel alle zwei Jahre der Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft an.
Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des Älplers sowie die Art der Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Kleinbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.
Um Härtefälle zu vermeiden, gestaltet er die Einkommensgrenze flexibel oder stuft die Zulagen ab. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen Rücksicht zu nehmen.21
Art. 6 Abgrenzung des Berggebietes
Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend.
Betriebe, die teilweise im Talgebiet22, teilweise im Berggebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist.
Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft23 nach Anhörung der zuständigen Kantone.
Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete und der voralpinen Hügelzone weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.24
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom16. März 1962 (AS 1962 761; BBl 1961 II 461). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Heute: 30 000 Franken (Art.1 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).
Heute: 5000 Franken (Art.1 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom14. Dez. 1979 (AS 1980 276; BBl 1979 II 769).
Bezeichnung gemäss Art. 71 des Verwaltungsorganisationsgesetzes [AS 1979 114].
Art. 725 Art und Höhe der Zulage
Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in der Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet
Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.26 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der Kleinbauer Anspruch auf Kinderzulagen hat.
Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.
Art. 8 Verrechnung
Die Familienzulagen für Kleinbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung27 (im folgenden AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 928 Kinderzulage
Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten16. Altersjahr ausgerichtet. Sie wird bis zum vollendeten25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Als Kinder gelten auch
Pflegekinder;
Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegen dem Mass aufzukommen hat.
Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.
Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:
der Person, unter deren Obhut das Kind steht;
dem Inhaber der elterlichen Gewalt;
Heute: 165 und 185 bzw. 170 und 190 Franken (Art. 2 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).
c. der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.29
...30
Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.
Art. 1031 Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs
Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Kleinbauer beziehen.
Hauptberufliche Kleinbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen.
Art. 11 –1232
II. Die Organisation
Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG33 (im folgenden Ausgleichskassen genannt).
Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG34 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.35
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihnen die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.36
Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG37 sinngemäss anwendbar.
Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68 AHVG38 haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.
Art. 1739
III. Die Finanzierung
Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG40 unterliegen.41
Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG42 Anwendung.43
Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.44
Art. 1945 Familienzulagen für Kleinbauern
Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Kleinbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird ein Drittel des Fonds gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom24. März 194746 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgeschieden.
Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bundesrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang beträgt.47
Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge gemäss Artikel 21 zu verwenden.
Art. 21 Beiträge der Kantone
Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.
Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.
IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 2248 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG49 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG50 gelten sinngemäss.
Art. 23 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG51 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
V.52 Verhältnis zum europäischen Recht Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7154 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:
a. das Abkommen vom21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl Nr. L38 vom 12. Februar 1999, S. 1).
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7256 in ihrer angepassten Fassung57;
b. das Abkommen vom21. Juni 200158 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung59.
VI.60 Ausführungs- und Schlussbestimmungen61
Art. 2462 Verhältnis zum kantonalen Recht
Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz:
höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben;
den Anspruch der Kleinbauern auf Kinderzulagen nach Anhören der landwirtschaftlichen Organisationen an Voraussetzungen knüpfen, die auf die bäuerliche Existenzverbesserung der Bezugsberechtigten ausgerichtet sind.
Der Bundesrat kann auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf den betreffenden Kanton als nicht anwendbar erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern auf Grund der kantonalen Vorschriften im Genusse von Familienzulagen in der Mindesthöhe dieses Gesetzes stehen.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom27. März 1972, S.1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999, ABl Nr. L38 vom 12. Februar 1999, S.1.
Art. 2563 Anwendbarkeit des AHVG64
Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG65 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des AHVG sinngemäss Anwendung.
Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49a AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.
Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Bundesgesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.