Quelle

836.1

Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)1

vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2023)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis
der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19524,

beschliesst:

I.5 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Ia. Die Familienzulagen7

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1a8 Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.

Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:

  1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;

  2. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG9). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200610 (FamZG).11

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze12

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14

Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.15

Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG16; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.17

18

Art. 3 Haushaltungszulage

Anspruch auf Haushaltungszulage haben:

  1. 19Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;

  2. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;

  3. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.20

Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

Art. 421 Anspruch auf Familienzulagen

Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

Art. 4a22 Bezahlung des ortsüblichen Lohnes

Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte23

Art. 524 Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.

Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.

Art. 625 Abgrenzung des Berggebietes

Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.

Art. 726 Art und Höhe der Zulagen

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG27. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.

Art. 8 Verrechnung

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 929 Kinder- und Ausbildungszulagen

Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.

Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:

  1. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);

  2. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);

  3. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);

  4. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);

  5. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).

Art. 1032 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte33

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34

Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35

Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36

Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)37, des Vaterschaftsurlaubs nach Artikel 329g OR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.38

Art. 11 und 1239

II. Die Organisation

Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen

Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG40 (im Folgenden Ausgleichskassen genannt).

Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG41 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.42

43

Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr

Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG44 sinngemäss anwendbar.

Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68 AHVG45 haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 1746

III. Die Finanzierung

Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG47 unterliegen.48

Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.

Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG49 Anwendung.50

Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.51

Art. 1952 Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte

Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte

Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird ein Drittel des Fonds gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom 24. März 194753 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgeschieden.

Die Rückstellung wird verzinst.54

55

Art. 2156 Beiträge der Kantone

Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.

Der Bundesrat setzt die Beiträge der Kantone mittels der Einlage nach Artikel 20 Absatz 2 proportional herab.

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 2257 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG58 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG59 gilt sinngemäss.60

Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVG61 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V.62 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 23a63

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200465;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200966;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7167;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7268.

In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196069 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

VI.70 Ausführungs- und Schlussbestimmungen71

Art. 2472 Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 2573 Anwendbarkeit des FamZG74 und des AHVG75 76

Soweit dieses Gesetz und das ATSG77 den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.78

Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49a AHVG79, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.

Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.