232.14
Bundesgesetz über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)
vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19504 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 19515, beschliesst:
Erster Titel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
Art. 1 A. Patentierbare Erfindungen I. Grundsatz6 II. Der menschliche Körper und seine Bestandteile III. Gensequenzen
Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7
Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 AS 1955 871
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). seit1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patentierbar.
Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.
Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar.
Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.
Art. 211 B. Ausschluss von der Patentierung
Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
Art. 3 C. Recht auf das Patent I. Grundsatz
Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.
Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
Art. 4 II. Im Prüfungsverfahren
Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut)12 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 D. Nennung des Erfinders I. Anspruch des Erfinders
Der Patentbewerber hat dem Institut den Erfinder schriftlich zu nennen.13
Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.14
Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.
Art. 6 II. Verzicht auf Nennung
Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.
Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.
Art. 715 E. Neuheit der Erfindung I. Stand der Technik
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
a. im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom29. November 200016 erfüllt sind;
im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach
Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens II. … III. Unschädliche Offenbarungen IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe a. Erste medizinische Indikation b. Weitere medizinische Indikationen
vom5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.17 Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:20
auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder
auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom22. November 192821 über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.
Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a23 zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.
Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a25 zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.
Art. 826 F. Wirkung des Patents I. Ausschliesslichkeitsrecht II. Herstellungsverfahren III. Genetische Information IV. Nukleotidsequenzen
Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). Patentgesetzes (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.28 Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Information besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Die Artikel 1a Absatz 1 und 9a Absatz 3 bleiben vorbehalten.30 Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.
Art. 932 G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents I. Im Allgemeinen II. Im Besonderen
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:
Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom19. Dez. 2008, in Kraft seit1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).
die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird.
Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.
Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.
Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.
Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.
Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht.
Ungeachtet der Absätze 1–4 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist.
gemäss Ziff. I des BG vom19. Dez. 2008, in Kraft seit1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008 303).
Art. 1034
Art. 11 H. Hinweise auf Patentschutz I. Patentzeichen
Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.35
Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.
Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.
Art. 12 II. Andere Hinweise
Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.
Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.
Art. 1336 J. Auslandswohnsitz
Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:37
a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
seit1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).
b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.38 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.
Art. 14 K. Dauer des Patentes I. Höchstdauer
Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.39
…40
Art. 15 II. Vorzeitiges Erlöschen
Das Patent erlischt:
wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet;
wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.41 2 …42
Art. 1643 L. Vorbehalt
Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom20. März 188344 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Abschnitt Prioritätsrecht
Art. 17 A. Voraussetzungen und Wirkung der Priorität45
Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom20. März 188346 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom15. April 199447 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.48
Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.49
Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.50
Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.51
…52
Art. 18 B. Legitima-
…54
Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.55
Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung geltend machen.56
Art. 1957 C. Formvorschriften
Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.
Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.
Art. 20 D. Beweislast im Prozess E. Verbot des Doppelschutzes
Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.
Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.58 Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.
Art. 21 –2360
3. Abschnitt Änderungen im Bestand des Patentes
Art. 2461 A. Teilverzicht I. Voraussetzungen
Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Institut den Antrag stellt,
einen Patentanspruch (Art.51 und 55) aufzuheben, oder
einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken, oder
einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.
…62
Art. 2563 II. Errichtung neuer Patente
Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.
Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.
Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.
Art. 26 B. Nichtigkeitsklage I. Nichtigkeitsgründe
Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:
der Gegenstand des Patents nach den Artikeln1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist;
die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann;
Patentgesetzes, mit Wirkung seit13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).
der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht;
der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.64 2 Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.65
Art. 27 II. Teilnichtigkeit
Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.
Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Institutes einholen.
Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.
Art. 2866 III. Klagerecht C. Wirkung der Änderung im Bestand des Patents
Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.
Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.
4. Abschnitt Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht
am Patent; Lizenzerteilung
Art. 29 A. Abtretungsklage I. Voraussetzungen und Wirkung gegenüber Dritten
Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.
…68
Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.69
Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.
Artikel 40e ist entsprechend anwendbar.70
Art. 30 II. Teilabtretung
Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.71
Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.
Art. 31 III. Klagefrist
Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.
Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.
Art. 32 B. Enteignung des Patentes
Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.
Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom20. Juni 193072 über die Enteignung sind entsprechend anwendbar.
Art. 33 C. Übergang der Rechte auf das Patent und am Patent
Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.
Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.
Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.73
Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.
Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.
Art. 34 D. Lizenzerteilung
Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).
Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.
Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.
5. Abschnitt Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent
Art. 35 A. Mitbenützungsrecht; ausländische Verkehrsmittel Abis. Landwirteprivileg I. Grundsatz II. Umfang und Entschädigung
Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.74
Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.
Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.
Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.
Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Verkehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren.
Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder das tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungszwecken abgeben wollen.
Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.
Der Bundesrat bestimmt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.
Art. 3677 B. Abhängige Schutzrechte I. Abhängige Erfindung78 II. Abhängiges Sortenschutzrecht
Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.
Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.
Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzenzüchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 199880 als Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.
Art. 37 C. Ausführung der Erfindung im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung
Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.81
…82
Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.83
Art. 38 II. Klage auf Löschung des Patentes
Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.
Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.84
Art. 39 III. Ausnahmen
Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.
Art. 40 D. Lizenz im öffentlichen Interesse E. Zwangslizenzen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik F. Forschungswerkzeuge G. Zwangslizenzen für Diagnostika H. Zwangslizenzen für die zeutischer Produkte I. Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36–40d
Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.85
…86 Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.
Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.
Für Erfindungen, die ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Diagnose beim Menschen zum Gegenstand haben, wird zur Behebung einer im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis eine nicht ausschliessliche Lizenz erteilt.
Jedermann kann beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliess- Ausfuhr pharma- lichen Lizenz klagen für die Herstellung patentgeschützter pharmazeutischer Produkte und für deren Ausfuhr in ein Land, das über keine oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharmazeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien (begünstigtes Land).
Länder, die in der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt haben, dass sie ganz oder teilweise auf die Beanspruchung einer Lizenz nach Absatz 1 verzichten, sind nach Massgabe dieser Erklärung als begünstigtes Land ausgeschlossen. Alle anderen Länder, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, können begünstigte Länder sein.
Die Lizenz nach Absatz 1 ist auf die Herstellung derjenigen Menge des pharmazeutischen Produkts beschränkt, welche die Bedürfnisse des begünstigten Landes deckt; die gesamte Menge ist in das begünstigte Land auszuführen.
Der Inhaber der Lizenz nach Absatz 1 sowie jeder Produzent, der Produkte unter Lizenz herstellt, muss sicherstellen, dass klar erkennbar ist, dass seine Produkte unter einer Lizenz nach Absatz 1 hergestellt wurden, und dass die Produkte sich durch die Verpackung oder durch eine geeignete Farb- oder Formgebung von patentgeschützten Produkten unterscheiden, sofern dies keine erhebliche Auswirkung auf den Preis der Produkte im begünstigten Land hat.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen nach Absatz 1. Er legt insbesondere fest, über welche Informationen oder Benachrichtigungen der zuständige Richter verfügen muss, um über die Erteilung der Lizenz nach Absatz 1 entscheiden zu können, und regelt die Massnahmen nach Absatz 4.
Die in den Artikeln 36–40d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d gilt eine Frist von 30 Werktagen als angemessen. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes, bei äusserster Dringlichkeit oder bei öffentlichem, nicht gewerblichem Gebrauch.
Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie erteilt worden ist.
Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.
Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. Artikel 40d bleibt vorbehalten.
Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei deren Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. Im Falle einer Lizenz nach Artikel 40d wird die Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Lizenz im Einfuhrland, des Entwicklungsstands und der gesundheitlichen und humanitären Dringlichkeit festgelegt. Der Bundesrat präzisiert die Art der Berechnung.
Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung. Insbesondere entzieht er dem Berechtigten auf Antrag die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten.
Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. Im Falle der Erteilung einer Lizenz nach
Artikel 40d haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
6. Abschnitt Gebühren92
Art. 4193
Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
Art. 42 –4494
Art. 45 –4695 A. Weiterbehandlung
7. Abschnitt Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den
früheren Stand96
1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder
vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.98 2 Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.99 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unter-
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964). 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706). in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
bliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen. 3 Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48. 4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a. der Fristen, die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind; b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2); c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2); d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art.17 und 19); e. …100 f. der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1); g. …101 h. von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3); i. der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
Art. 47 B. Wiedereinsetzung in den früheren Stand102
Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Institut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Patentgesetzes, mit Wirkung seit13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).
Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
Art. 48 C. Vorbehalt von Rechten Dritter103
Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:
zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (…104) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;
zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.105 2 Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.
Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.
8. Abschnitt:106 Vertretung und Aufsicht
Art. 48a A. Vertretung
Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.
104 Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964). seit1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).
Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.
Art. 48b
Artikel 13 des Patentanwaltsgesetzes vom20. März 2009107 gilt sinn- B. Aufsicht
gemäss für Vertreter, die nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.
Zweiter Titel Die Patenterteilung
1. Abschnitt Die Patentanmeldung
Art. 49 A. Form der Anmeldung I. Im Allgemeinen108 107 SR 935.62 II. Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens
Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Institut ein Patentgesuch einzureichen.
Das Patentgesuch muss enthalten:
einen Antrag auf Erteilung des Patentes;
109 eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;
einen oder mehrere Patentansprüche;
die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
eine Zusammenfassung.110 3 …111
Das Patentgesuch muss Angaben enthalten über die Quelle:
der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf dieser Ressource beruht;
von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder oder der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.
Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.
Art. 50 B. Offenbarung der Erfindung I. Im Allgemeinen113 II. Biologisches Material
Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.114
…115
Kann eine Erfindung, welche die Herstellung oder Verwendung biologischen Materials betrifft, nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials sowie einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen.
Kann bei einer Erfindung, die biologisches Material als Erzeugnis betrifft, die Herstellung nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen oder zu ersetzen.
Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und das Patentgesuch in seiner ursprünglich eingereichten Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.
Der Bundesrat regelt im Einzelnen die Anforderungen an die Hinterlegung, an die Angaben zum biologischen Material und an den Hinweis auf die Hinterlegung
Art. 51117 C. Patentansprüche I. Tragweite
Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.
Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.
Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Art. 52118 II. Unabhängige Patentansprüche
Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar:
ein Verfahren, oder
ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung, oder
eine Anwendung eines Verfahrens, oder
eine Verwendung eines Erzeugnisses.
Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Art. 53 –54119
Art. 55120 III. Abhängige Patentansprüche D. Zusammenfassung
Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.
Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information.
Art. 56 E. Anmeldedatum I. Im allgemeinen123
Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:
ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;
Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;
ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.124 2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wurden.125 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.126
Art. 57127 II. Bei Teilung des Patentgesuches
Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum, Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964). in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).
wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde,
wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war und
soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
…128
Art. 58129 F. Änderung der technischen Unterlagen G. Veröffentlichung von Patentgesuchen
Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
Das Institut veröffentlicht Patentgesuche:
unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum;
auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a.
Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.
2. Abschnitt Das Prüfungsverfahren
Art. 59 A. Prüfungsgegenstand131 B. Prüfungsabschluss C. Einspruch
Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.132
Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel.133
…134
Das Institut prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.135
Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr:
innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder
innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das Institut eine Recherche internationaler Art vermittelt.136 6 Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.137
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das Institut dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.
…139
Das Institut weist das Patentgesuch zurück, wenn
das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist, oder
die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.
Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim Institut gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.
Heisst das Institut den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.
Patentregister; Veröffentlichungen des Institutes; elektronischer Behördenverkehr143
Art. 60 A. Patentregister
Das Patent wird vom Institut durch Eintragung ins Patentregister erteilt.144
Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.145
Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.
…146
Art. 61 B. Veröffentlichungen I. Betr. Patentgesuche und eingetragene Patente
Das Institut veröffentlicht:
a. das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;
die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;
die Löschung des Patents im Patentregister;
die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.147 2 …148
Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.149 Signatur, in Kraft seit1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II4 des Designgesetzes vom5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).
Art. 62150
Art. 63151 II. Patentschrift152
Das Institut gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.153
Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).
Art. 64
C. Patenturkunde 1 Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Institut die Patenturkunde aus.
Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.
Art. 65155 D. Akteneinsicht
Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.
Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden.
E. Elektronischer 1 Behördenverkehr Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.
Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
Dritter Titel Rechtsschutz
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz
Art. 66 A. Haftungstatbestände
Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:
wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;
157 wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;
wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt;
wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.
Signatur, in Kraft seit1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Art. 67 B. Umkehrung der Beweislast
Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.
Art. 68 C. Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.
Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.
Art. 69 D. Verwertung oder Zerstörung von Erzeugnissen oder Einrichtungen
Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.158
Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.
Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.159
Art. 70 E. Veröffentlichung des Urteils F. Mitteilung von Urteilen
Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.
In Strafsachen (Art. 81–82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches160.161 Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
Art. 71 G. Verbot der Stufenklagen163
Wer eine der in den Artikeln72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz
Art. 72 A. Klage auf Unterlassung oder Beseitigung
Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.
…164
Art. 73 B. Klage auf Schadenersatz
Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts165 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
…166
Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.167
…168
Art. 74 C. Klage auf Feststellung
Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 4.169 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist; 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen; 6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.170 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.
Art. 75171 D. Klagebefugnis von Lizenznehmern
Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach
Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht
ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
Art. 76172
Art. 77173 E. Vorsorgliche Massnahmen
Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet:
Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen;
eine genaue Beschreibung: 1. der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, 2. der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder
die Beschlagnahme dieser Gegenstände.
Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist.
Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen.
Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.
Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 78174
seit1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
Art. 79 und 80175
Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz
Art. 81 A. Strafbestimmungen I. Patentverletzung II. Falsche Angaben über die Quelle
Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.176
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.177
Wer vorsätzlich falsche Angaben nach Artikel 49a macht, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
Art. 82 III. Patentberühmung179
Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, die geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bestraft. 180
Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
Art. 83 B. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des StGB
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches181 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
Art. 84 C. Gerichtsstand
Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.
Art. 85 D. Zuständigkeit der kantonalen Behörden I. Im allgemeinen
Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.
Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.
Art. 86 II. Einrede der Patentnichtigkeit
Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patents, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; ist das Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft worden und hat der Richter Zweifel an der Gültigkeit des Patents, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.182
Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.
…183
4. Abschnitt:184 Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 86a A. Anzeige verdächtiger Waren
Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.
In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 stellen kann.
Art. 86b B. Antrag auf Hilfeleistung
Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.
Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 86c C. Zurückbehalten von Waren
Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 86b Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.
Art. 86d D. Proben oder Muster
Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
Art. 86e E. Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86d Absatz 1.
Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 86f F. Antrag auf Vernichtung der Ware I. Verfahren
Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 86b Absatz 1 kann der Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 86c Absatz 1 mit.
Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach
Artikel 86c Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
Art. 86g II. Zustimmung
Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 86c Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
Art. 86h III. Beweismittel
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 86i IV. Schadenersatz
Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.
Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 86j V. Kosten
Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 86h entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 86i Absatz 1.
Art. 86k G. Haftungserklärung und Schadenersatz
Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Vierter Titel …
Art. 87 –90185
Art. 91 –94186
Art. 95187
Art. 96 –101188
Art. 102 –103189
Art. 104 –106190
Art. 107 –108192
BBl 1991 II 465).
Fünfter Titel Europäische Patentanmeldungen und europäische
Patente193
1. Abschnitt Anwendbares Recht194
Art. 109195 Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Europäischen Übereinkommen
Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom5. Oktober 1973196 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.
2. Abschnitt Wirkungen der europäischen Patentanmeldung
und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents197
Art. 110198 A. Grundsatz I. Wirkungen199
Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein beim Institut vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem Institut erteiltes Erfindungspatent.
196 [AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673
Art. 1 3674 Art. 1]. Siehe heute: das Europäische Patentübereinkommen, revidiert in II. Änderungen im Bestand des Patents
München am29. November 2000 (SR 0.232.142.2). in Kraft seit13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773).
Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.
Art. 111201 B. Vorläufiger Schutz der europäischen
Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patent- Patentanmeldung übereinkommens.
Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.
Art. 112 –116202
3. Abschnitt Verwaltung des europäischen Patentes203
Art. 117204 A. Register für europäische Patente
Das Institut trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.
Art. 118205 B. Veröffentlichungen
Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom Institut veröffentlicht.
Übereinkommens über die Anwendung des Artikels65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1739; BBl 2005 3773).
Art. 119206
Art. 120207
4. Abschnitt Umwandlung der europäischen Patentanmeldung208
Art. 121209 A. Umwandlungsgründe
Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden:
210 im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;
bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist;
…211.
…212
Art. 122213 B. Rechtswirkungen
Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem Institut rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.
Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim Institut eingereicht.
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom24. März 1995 über Statut und Aufgaben Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom20. März 2009, mit Wirkung seit1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).
Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.
Art. 123214 C. Übersetzung
Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.
Art. 124215 D. Vorbehalt des Europäischen Patentübereinkommens
Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.
Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.
5. Abschnitt Bestimmungen für den zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutz216
Art. 125217 A. Verbot des Doppelschutzes I. Vorrang des europäischen Patentes
Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem
die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist, oder
das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.
Artikel 27 gilt sinngemäss.
Art. 126218 II. Vorrang des aus der Umwandlung hervorgegangenen Patentes
Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder internationalen Anmeldung (Art. 131 ff.) als auch ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.
Artikel 27 gilt sinngemäss.
Art. 127219 B. Verfahrensregeln I. Beschränkung des Teilverzichts
Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Art. 128220 II. Aussetzen des Verfahrens a. Zivilrechtsstreitigkeiten
Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn:
das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Fassung gemäss Art. 2 des BB vom16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur
Art. 129221 b. Strafverfahren
Erhebt im Falle des Artikels86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.
Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.
6. Abschnitt Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes222
Art. 130223 Vermittlungsstelle
Das Institut nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.
Sechster Titel Internationale Patentanmeldungen224
1. Abschnitt Anwendbares Recht225
Art. 131226 Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Zusammenarbeitsvertrag
Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom19. Juni 1970227 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das Institut Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.228
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.
2. Abschnitt In der Schweiz eingereichte Anmeldungen229
Art. 132230 A. Anmeldeamt
Das Institut ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Art. 133231 B. Verfahren
Für das Verfahren vor dem Institut als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.
Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das Institut zu bezahlen.
Artikel 13 ist nicht anwendbar.
Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt232
Art. 134233 A. Bestimmungs- und aus-
Das Institut ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von
Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldun- gewähltes Amt
gen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom3. Febr. 1995, in Kraft seit1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom3. Febr. 1995, in Kraft seit1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).
Art. 135234 B. Wirkungen der internationalen Anmeldung I. Grundsatz
Die internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein bei diesem Institut vorschriftsmässig eingereichtes schweizerisches Patentgesuch.
Art. 136235 II. Prioritätsrecht
Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmeldung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.
Art. 137236 III. Vorläufiger Schutz
Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist.
Art. 138237 C. Formerfordernisse
Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum:
den Erfinder schriftlich zu nennen;
Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a);
die Anmeldegebühr zu bezahlen;
eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.
Art. 139238 D. …
Art. 140239 E. Verbot des Doppelschutzes A. Grundsatz
Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.
Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.
Siebenter Titel:240 Ergänzende Schutzzertifikate241
1. Abschnitt Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel242
1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). 2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.
Art. 140b B. Voraussetzungen
Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs:
das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;
für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz eine behördliche Genehmigung vorliegt.
Es wird aufgrund der ersten Genehmigung erteilt.
242 Titel eingefügt durch Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999
Art. 140c C. Anspruch
Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.
Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.244
Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.245
Art. 140d D. Schutzgegenstand und Wirkungen
Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.
Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.
Art. 140e E. Schutzdauer
Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.
Es gilt für höchstens fünf Jahre.
Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Genehmigung im Sinne von Absatz 1 diejenige im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.
Art. 140f F. Frist für die Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden:
innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz;
innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Genehmigung.
Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
Art. 140g G. Erteilung des Zertifikats
Das Institut erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.
Art. 140h H. Gebühren
Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen.
Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf einmal und im Voraus zu bezahlen.246
…247
Art. 140i I. Vorzeitiges Erlöschen und Sistierung
Das Zertifikat erlischt, wenn:
der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet;
die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden;
die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel widerrufen wird.
Das Zertifikat wird sistiert, wenn die Genehmigung sistiert wird. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.
Die Genehmigungsbehörde teilt dem Institut den Widerruf oder die Sistierung der Genehmigung mit.
Art. 140k K. Nichtigkeit
Das Zertifikat ist nichtig, wenn:
248 es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;
das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.
Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.
Art. 140l L. Verfahren, Register, Veröffentlichungen
Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des Institutes.
Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 140m M. Anwendbares Recht
Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.
2. Abschnitt:249 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 140n
Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.
Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen250
Art. 141251 A. Ausführungsmassnahmen
DerBundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.252
Art. 142253 B. Übergang vom alten zum neuen Recht I. Patente
Patente, die beim Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2007 dieses Gesetzes noch nicht erloschen sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. Die Nichtigkeitsgründe richten sich weiterhin nach dem alten Recht.254
Art. 143255 II. Patentgesuche
Patentgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2007 dieses Gesetzes hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:
die Ausstellungsimmunität;
die Patentierbarkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.
Art. 144256
Art. 145257 III. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den zur Zeit der Handlung geltenden Bestimmungen.
Die Artikel 75 und 77 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.258 in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). 254 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407).
Art. 146259 C. Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel I. Genehmigung vor dem Inkrafttreten
Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom9. Oktober 1998260 dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde.
Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
Art. 147261 II. Erloschene Patente
Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998262 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erloschen sind.
Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats.
Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
Artikel 48 Absätze1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.
Art. 148263 D. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Patentgesetzes
Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patentschrift nach Artikel 113 Absatz 1264 eingereicht zu werden, wenn die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents Fassung gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999 260 AS 1999 1363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999 262 AS 1999 1363; BBl 1998 1633 Übereinkommens über die Anwendung des Artikels65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1739; BBl 2005 3773). 264 AS 1977 1997 mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt.
Die Artikel 114265 und 116266 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 112267 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht oder nach Artikel 113268 dem Institut eingereicht wurden.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1956269
Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1,
265 AS 1977 1997, 1999 1363 266 AS 1977 1997 267 AS 1977 1997, 1999 1363 268 AS 1977 1997, 1995 2879, 2007 6479 269 BRB vom18. Okt. 1955 270 BRB vom8. Sept. 1959 (AS 1959 861)