170.321
Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz
vom 30. Dezember 1958 (Stand am 19. Dezember 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes (im folgenden Gesetz genannt)2 und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,4 verordnet:
I. Haftung für Schaden
Art. 1
Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement5 schriftlich, begründet und mindestens im Doppel einzureichen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst zuständig ist.
Sämtliche Amtsstellen sind gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Art. 26
Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.7 AS 1958 1421
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
DieEidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für die Staatshaftung.8
Art. 3
Zu Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes hat der Bundesrat innert drei Monaten seit der Geltendmachung schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); das Eidgenössische Finanzdepartement bereitet die Stellungnahme vor.9
Sofern der Bundesrat einen Anspruch nur teilweise anerkennt, hat er genau anzugeben, in welchem Umfange das Begehren anerkannt wird.10
Mit der Stellungnahme ist dem Ansprecher, dessen Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird, mitzuteilen, dass die Frist zur Einreichung einer Klage beim Bundesgericht bei Folge der Verwirkung sechs Monate seit Empfang der Stellungnahme beträgt (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes).
Art. 411
Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund eingegangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beamten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.
Art. 512
Über den Rückgriff auf einen Beamten (Art.7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Beamten für einen Schaden (Art.8 des Gesetzes) erlassen die nach dem Beamtengesetz13 und den ergänzenden Erlassen zuständigen Behörden eine Verfügung.
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission.
Über die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage für streitige Schadenersatzansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes gegen Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes und für streitige Regressansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes gegen solche Personen befindet die Behörde, welcher die Person angehört oder angehörte.
Soll der Beamte belangt werden, so ist ihm dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Beamten ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen.
Art. 6
In den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes wird der Bund vor dem Bundesgericht durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten.14
In besonderen Fällen kann der Bund im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement durch eine andere Behörde vertreten werden.15
...16 II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 7
Der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten (Art. 15 des Gesetzes) wird für Beamte, die unterhalb der Überklasse nach Beamtengesetz vom 30. Juni 192717 eingereiht sind, an die Bundesanwaltschaft delegiert. Diese holt vor dem Entscheid die Stellungnahme der Amtsleitung oder der entsprechenden Oberbehörde ein. Die Bundesanwaltschaft stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag, wenn:
in der Überklasse eingereihte Chefbeamte betroffen sind;
Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f des Gesetzes betroffen sind;
das Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft durchgeführt werden soll;
die Ermächtigung verweigert werden soll;
es die besondere Bedeutung des Falles erfordert.18
Wenn bei einem politischen Delikt eines Beamten der Bundesrat gemäss Artikel 105 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes19 die Strafverfolgung beschliesst, so gilt auch die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nach Verantwortlichkeitsgesetz als erteilt.
Wer mutwillig ein Verfahren nach Artikel 7 veranlasst hat, kann verpflichtet werden, die dem Bund erwachsenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Für die Festsetzung der Kosten gilt sinngemäss Artikel 13 der Verordnung vom10. September 196921 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1959 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere:
die Artikel 21, 23 Absatz 3 und 36 Absatz 5 der Verordnung vom 26. September 195222 über das Dienstverhältnis der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung (Beamtenordnung I);
die Artikel 17, 18 Absatz 3 und 29 Absatz 4 der Verordnung vom 26. September 195223 über das Dienstverhältnis der Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen (Beamtenordnung II);
die Artikel 28, 29, 32 Absatz 2 und 41 der Verordnung vom 26. September 195224 über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung);
die Artikel 29, 30, 33 Absatz 2 und 42 der Verordnung vom 28. Dezember 195025 über das Dienstverhältnis der Arbeiter der allgemeinen Bundesverwaltung (Arbeiterordnung).
[AS 1952 659 822, 1956 776, 1958 239. AS 1959 1103 Art. 83 Abs. 1]
[AS 1952 700 822, 1956 779, 1958 240. AS 1959 1147 Art. 71 Abs. 1]
[AS 1952 729 822, 1955 995, 1956 782, 1958 241. AS 1959 1181 Art. 84 Abs. 1]
[AS 1950 II 1549, 1952 770 822, 1954 428, 1956 785. AS 1959 1225 Art. 89 Abs. 1]