742.101
Eisenbahngesetz (EBG)
(EBG)
vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Juli 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 24ter,26, 34 Absatz 2,36 und 64 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom3. Februar 19564, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen5
Art. 16 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.
Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur, auf der konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr.
Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.
Art. 27 Eisenbahnunternehmen
Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
AS 1958 335
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81,87, 92, 98 Abs. 3 und 122 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Art. 38 Enteignung9
Den Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung dann zu, wenn bei der Erteilung der Konzession das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bejaht worden ist.
Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
Art. 410
2. Kapitel:11 Eisenbahnunternehmen12
1. Abschnitt Infrastrukturbetreiberinnen13
Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung14
Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).15
Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen16 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
Gemäss Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
Ausdruck gemäss Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.17
Art. 618 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200919 erfüllt; und
das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
die Erneuerung der Konzession.20
Art. 721 Übertragung
Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen.22 Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.
Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlosse- nen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
Art. 8 Widerruf und Erlöschen
Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhören der betroffenen Kantone widerrufen, wenn:
innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;
das Eisenbahnunternehmen die ihm nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;
wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.
Die Konzession erlischt:
mit Ablauf der Konzessionsdauer;
durch Rückkauf durch den Bund;
durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhören der betroffenen Kantone genehmigt;
23 wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
Art. 8a24 Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.
Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.
Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.
Art. 8b25 Widerruf Das BAV widerruft die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.
2. Abschnitt Eisenbahnverkehrsunternehmen26
Art. 8c27 Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung 1 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen. 2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen. 3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere: a. die technischen und betrieblichen Vorschriften; b. die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten. 4 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 200928 verliehen wird.
Art. 8d29 Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung 1 Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a. über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten; b. finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt; c. die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt; d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält; e. seinen Sitz in der Schweiz hat. 2 Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
Art. 8e30 Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung 1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.
2 Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass: a. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen; b. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt. 3 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden. 4 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.
Art. 8f31 Widerruf Das BAV widerruft die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
Art. 932
Art. 9a33 Gewährung des Netzzugangs
Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.34
Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Prioritätenordnung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen gewähren.
Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.35
Trassendürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.36
Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.37 Art. 9b38 Recht auf Entgelt
Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen hat Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung seiner Infrastruktur.
Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts und des Entgelts in einer Vereinbarung. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40a).
Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt. Das Entgelt trägt insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung. Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht das Entgelt den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.39
3. Kapitel Aufsicht40
Art. 10 Aufsichtsbehörden
Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.41
Aufsichtsbehörde ist das BAV.42
Art. 1143
Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV44
Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen des Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Art. 1345
Art. 1446
Art. 14a47 Meldepflicht bei Unfällen und schweren Vorfällen Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem UVEK unverzüglich melden.
Art. 1548 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen wird eine Untersuchung durchgeführt.
Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
Art. 15a49 Untersuchungsstelle
Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine Untersuchungsstelle ein.
Die Untersuchungsstelle ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
Der Bundesrat wählt die Geschäftsleitung der Untersuchungsstelle. Die Mitglieder müssen unabhängige Fachleute sein.
Die Geschäftsleitung stellt das übrige Personal der Untersuchungsstelle an.
Der Bundesrat regelt die Organisation der Untersuchungsstelle. Er kann sie mit der Untersuchungsstelle nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194850 zusammenlegen.
Art. 15b51 Verfahren der Untersuchungsstelle
Die Untersuchungsstelle erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
Die Untersuchungsstelle kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
Hausdurchsuchungen;
Beschlagnahmungen;
medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
Autopsien;
die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;
das Einholen von Gutachten.
Greift sie in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt sie Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196852 anwendbar.
Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Untersuchungsstelle Einsprache erhoben werden.
Die Untersuchungsstelle betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt die Geschäftsleitung dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
Art. 15c53 Kosten des Untersuchungsverfahrens Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Untersuchungsstelle ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
Art. 1654 Datenbearbeitung durch das BAV
Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.55
Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:
a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;
b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.
Art. 16a56 Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen
Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom19. Juni 199257 über den Datenschutz (DSG).
Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.
Art. 16b58 Videoüberwachung
Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.
Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.
Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.
4. Kapitel Planung, Bau und Betrieb59
1. Abschnitt Grundsätze60
Art. 1761 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit62
Die Eisenbahnanlagen63 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.64
Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
Art. 17a65 Register der zugelassenen Fahrzeuge
Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge.
Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.
Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.
Der Bundesrat regelt:
Ausdruck gemäss Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
die Kennzeichnung der Fahrzeuge;
die Einzelheiten des Zugangs zum Register;
welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.
Er kann:
das Führen des Registers Dritten übertragen;
Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.
Art. 17b66 Instandhaltung von Fahrzeugen
Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.
Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.
Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.
Art. 17c67 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
2. Abschnitt Plangenehmigungsverfahren68
Art. 1869 Grundsatz
Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
Genehmigungsbehörde ist:
a. das BAV;
b. bei Grossprojekten gemäss Anhang das UVEK.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom22. Juni 197970 über die Raumplanung voraus.
Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Art. 18a71 Anwendbares Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom20. Juni 193072 über die Enteignung (EntG).
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 18c75 Handlungen
Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem es diese aussteckt; bei Hochbauten hat es Profile aufzustellen.
Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG76. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
Art. 18d77 Anhörung, Publikation und Auflage
Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG78 zur Folge.
Art. 18e79 Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG80 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 18f81 Einsprache
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196882 oder des EntG83 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199786.
Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
…89 Art. 18i90 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 18k91 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG92 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 18l93 Mitwirkung der Kantone
Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.
Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
Art. 18m94 Nebenanlagen
Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb95 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
3. Abschnitt Projektierungszonen96
1 Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnbauten und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer
95 Ausdruck gemäss Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft
sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. 2 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 18o99 Wirkung 1 Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 2 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG100 gilt sinngemäss.
Art. 18p101 Aufhebung 1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das BAV hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
4. Abschnitt Baulinien102
1 Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden. 2 Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.
3 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
1 Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Eisenbahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 2 Innerhalbder festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG107 gilt sinngemäss.
Art. 18s108 Aufhebung 1 Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf. 2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. 3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer
rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. …109
Art. 18t110 Vorbehalt kantonalen Rechts Im Einvernehmen mit dem BAV können neben Baulinien im Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
5. Abschnitt Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen111
1 Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18n–18t einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist das Eisenbahnunternehmen oder, wenn ein solches fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt. 3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich dem Eisenbahnunternehmen anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG114 vorzugehen. 4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18m), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen. 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.
109 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
6. Abschnitt Landumlegung115
1 Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt. 2 Für das Landumlegungsverfahren gilt:
a. Es können Grundstücke des Eisenbahnunternehmens eingeworfen werden. b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden. c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Eisenbahnbau bewirkt, können angerechnet werden. d. Das Eisenbahnunternehmen kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden. e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden. 3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse des Eisenbahnunternehmens an dieses abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten. 4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Eisenbahnbau beschränkt werden. 5 Dem Eisenbahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Eisenbahnbaus nötig, so trägt das Eisenbahnunternehmen sämtliche Kosten.
7. Abschnitt Sicherheit118
Art. 18w119 Betriebsbewilligung 1 Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Das BAV kann Ausnahmen vorsehen. 2 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. 3 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; es erteilt die notwendigen Auskünfte.
Art. 18x120 Typenzulassung Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.
Art. 19 Sicherheitsvorkehren
Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
Art. 20 Ersatzpflicht
Das Eisenbahnunternehmen hat für schädigende Eingriffe in fremde Rechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Eisenbahn handelt.
Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen.121 Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.122
Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.123
Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen
Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18–18i.124
Art. 23125 Benützungsvorschriften
Das Eisenbahnunternehmen kann Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets erlassen, um den ordnungsgemässen Betrieb zu gewährleisten.
122 Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173). 123 Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).
7a. Abschnitt:126 Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem
Art. 23a Grundsatz
Normalspurige Bahnen müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).
Art. 23b Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Bau und Betrieb der normalspurigen Strecken und der Fahrzeuge, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.
Der Bundesrat kann bestimmte Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise ausnehmen.
Art. 23c127 Teilsysteme
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf für den Einsatz im interoperablen Verkehr vorgesehene Teilsysteme nur in Betrieb nehmen, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung erteilt hat.
Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.
Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Unternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.
Art. 23d Umrüstung und Erneuerung von Teilsystemen
Als Umrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung verbessern. Als Erneuerung gelten Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung nicht verändern.
Umgerüstete Teilsysteme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine neue Betriebsbewilligung erteilt hat.
Wird ein Teilsystem erneuert, so entscheidet das BAV im Einzelfall, ob für die Inbetriebnahme eine neue Betriebsbewilligung erforderlich ist.
127 Siehe auch die UeB Änd. 16.3. 2012 am Schluss dieses Textes.
Art. 23e Interoperabilitätskomponenten
Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind.
Art. 23f Zuständigkeiten
Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.
Das BAV entscheidet, welche Bestimmungen in Ergänzung der technischen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung kommen sowie über Ausnahmen von ihrer Anwendung; es berücksichtigt dabei das internationale Recht.
Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.
Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den technischen Ausführungsbestimmungen und technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringt, die den technischen Ausführungsbestimmungen oder technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Art. 23h Inverkehrbringen
Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Art. 23i Marktüberwachung
Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane:
die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;
Muster erheben;
Prüfungen vornehmen oder veranlassen;
während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;
verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden.
Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.
Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–6 des Bundesgesetzes vom12. Juni 2009128 über die Produktesicherheit.
Art. 23j Konformitätsbewertung
Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zu leisten.
Konformitätsbewertungsstellen müssen:
in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt worden sein.
Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen werden anerkannt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Art. 23k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes
Der Bundesrat kann eine vom BAV unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.
Art. 23l Datenbearbeitung
Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben, diese Daten zu bearbeiten und sie zu veröffentlichen.
8. Abschnitt Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen129
Art. 24 Genehmigung130
Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18–18i und 18m sind anwendbar.131
Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
Art. 25 Kosten132
Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen133
Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a. das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b. der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.134 2 Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
Art. 27 Vorteilsanrechnung
In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
Art. 28 Neue private Strassen135
Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn
durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
Art. 29 Gemeinsame Bestimmung
Die Artikel 25–28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
Art. 30 Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien
Die Artikel 24–27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien.
Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
Art. 32 Abweichende Kostenregelung
Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
8a. Abschnitt:136 Vorhaltekosten der Wehrdienste
Art. 32a
Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.
Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.
Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.
9. Abschnitt Zusammenarbeit zwischen den Bahnen137
Art. 33138 Knotenbahnhöfe
Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt.
Die Eigentums- und Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unternehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeit möglich ist.
Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.
Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung.
Art. 34139 Technischer und betrieblicher Anschluss
Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass:
die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;
Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann;
bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.
Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung.
Art. 35140 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss
zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen.
Art. 36141 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben
Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das BAV.
Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen.
Art. 37142
10. Abschnitt Betriebsunterbruch143
Art. 38144 …145
Das Unternehmen, welches einen Betriebsunterbruch verursacht oder feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
Eisenbahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.
11. Abschnitt Nebenbetriebe146
Art. 39147
Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.
Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.
Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
12. Abschnitt Zuständigkeit des BAV bei Streitigkeiten148
Art. 40149 ... 150
Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:151
152 die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art.18 und 18m);
153 die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1,21
die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
154 die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33–35);
das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–35).155 Art. 40a157 Organisation
Der Bundesrat errichtet eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein oder deren Organen angehören.
Die SKE untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates und des UVEK. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
Art. 40abis 158 Aufgaben
DieSKE entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs, die Netzzugangsvereinbarungen und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur.
Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.
Sie entscheidet mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen.
Infrastrukturbetreiberinnenund Unternehmen mit Netzzugang sowie am Netzzugang beteiligte Dritte müssen der SKE alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 1968159.
13. Abschnitt:160 Haftung161
Art. 40b Grundsätze
Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
Er haftet für Schäden:
162 an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 2009163;
an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008164.
Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 oder im Gütertransportgesetz vom19. Dezember 2008 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts165.166
Art. 40c Entlastung
Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
höhere Gewalt; oder
grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
Art. 40d Benützung der Infrastruktur
Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, das die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt, haftet den Geschädigten.
Er kann Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haftet der Inhaber des Unternehmens, das die Infrastruktur betreibt.
Art. 40e Vereinbarungen
Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert eines Jahres nach ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts167 über die unerlaubten Handlungen.
5. Kapitel Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen168
Art. 41 Grundsatz
Besondere Leistungen der Eisenbahnunternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.
Art. 42 Landesverteidigung169
Auf Anordnung des Bundesrates sind Eisenbahnanlagen und Einrichtungen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnissen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten.
Artikel 18 findet Anwendung.
Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.170
Art. 43 Militärtransporte
Die Eisenbahnunternehmen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.
…171
Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.
Art. 44 Haftung des Bundes
Der Bund haftet den Eisenbahnunternehmen für die ihnen aus Militärtransporten erwachsenden Schäden, wenn weder das Unternehmen noch sein Personal ein Verschulden trifft.
Der Bund haftet den Eisenbahnunternehmen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Eisenbahnanlagen erwachsenden Schäden.
Art. 45172
Art. 46173
Art. 47 Öffentliches Gesundheitswesen
Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Eisenbahnunternehmen. Die Eisenbahnunternehmen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.
Art. 48174 Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das BAV.
Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
6. Kapitel:175 Finanzierung der Infrastruktur176
Art. 49 Grundsätze
Bund und Kantone finanzieren gemeinsam die Eisenbahninfrastruktur.177
Strecken, die ausschliesslich Angeboten des Orts- oder Ausflugsverkehrs dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.178
Der Bund finanziert die Strecken von nationaler Bedeutung allein.179
Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.180
Art. 50181 Voraussetzungen
Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;
deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.
Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
Art. 51182 Leistungsangebot und Bestellverfahren
Der Bund, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen legen aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich fest.
Die Abgeltungen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
eine angemessene Grunderschliessung;
Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;
Anliegen der Raumordnungspolitik;
Anliegen des Umweltschutzes;
Anliegen der Behinderten.
Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Eisenbahnunternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
Können sich Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 nicht einigen, so entscheidet das BAV unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2.
Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeführer kann rügen:
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Art. 52183 Kürzung der Abgeltung
Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.
Art. 53184
Art. 54185
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56186 Technische Verbesserungen
Will ein Transportunternehmen Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu erhöhen, oder will das Unternehmen Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.
Art. 57187 Finanzielle Aufteilung
Der Anteil des Bundes an den Abgeltungen und Darlehen für das durch Bund und Kantone gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur beträgt
Prozent.
Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung und den Darlehen für das gemeinsam bestellte Leistungsangebot in der Sparte Infrastruktur fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Zahl der Stationen und der Streckenlänge auf ihrem Gebiet.
Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
Der Übergang des Eigentums oder Betriebs einer Strecke an ein anderes Unternehmen hat keine Änderung der Anteile von Bund und Kantonen zur Folge.
Art. 58188
7. Kapitel Hilfe bei grossen Naturschäden189
Art. 59190
Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.
Art. 60 und 61191
8. Kapitel:193 Trennung von Verkehr und Infrastruktur
Art. 62 Umfang der Infrastruktur
Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
der Fahrweg;
die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
die Sicherungsanlagen;
die Publikumsanlagen;
die öffentlichen Verladeanlagen;
die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge;
die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume.
Zur Infrastruktur können Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dazu gehören insbesondere:
Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
Verkaufsanlagen;
Räume für Nebenbetriebe;
Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Dienstwohnungen;
Rangiertriebfahrzeuge ausserhalb von Rangierbahnhöfen.
Nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.
Art. 63 Betrieb der Infrastruktur
Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.
Art. 64 Organisation
Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.
Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.
Art. 65 Steuerbefreiung
Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.
9. Kapitel Rechnungswesen194
Art. 66195 Grundsätze
Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 2009196.
Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.
Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen.
Art. 67197 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung
Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zulasten der Spartenrechnung Infrastruktur sind nicht zulässig. Der Gewinn ist immer vollständig der Spezialreserve für künftige Fehlbeträge der Sparte Infrastruktur zuzuweisen.
Art. 68 und 69198
Art. 70 –72199
Art. 73200
Art. 74201
10. Kapitel Kaufrecht der Gemeinwesen202
Art. 75203 Kaufrecht im Landesinteresse
Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessionierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet.
Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Eisenbahninfrastruktur erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.
Art. 76 –78204
Art. 79205 Streitigkeiten
Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das BAV eine Verfügung.
11. Kapitel:206 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich
Art. 80 Fähigkeitsprüfung
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen;
Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen;
c. Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen.
Art. 81 Dienstunfähigkeit
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.
Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit
Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden.
Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder
die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.
Art. 83 Ausweisentzug
Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.
Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
Art. 83a207 Mitteilungen an ausländische Behörden
Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es:
einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;
einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;
die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.
Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu Zuständigkeiten Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln82 und 83
den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
dem BAV;
der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.
Ausführungsvorschriften
legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird;
erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.
Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.
12. Kapitel Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen208
Art. 86209 Übertretungen
Wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt sowie wer gegen die Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets verstösst, wird auf Antrag mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
Art. 86a210 Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:211
ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt;
eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;
einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt;
einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;
einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;
Videosignale unter Verletzung von Artikel 16b aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt;
212 seine Pflicht nach Artikel 14a verletzt, Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen unverzüglich zu melden.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.213
Art. 87214 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand
Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.
Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.
Art. 87a215 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.
Art. 88216 Verfolgung von Amtes wegen
Nach dem Strafgesetzbuch217 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 2009218;
Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
Art. 88a219 Zuständigkeit
Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.
Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des BAV unentgeltlich mitzuteilen.
Art. 89220 Verwaltungsmassnahmen
Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:
gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;
die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
Esentzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009221, die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu entheben.
Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.
Art. 89a222 Meldepflicht Polizei- und Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 89b223 Entscheide der SKE
Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der SKE oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Wer vorsätzlich eine Verfügung der SKE betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40abis Abs. 4) nicht befolgt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Die SKE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach diesem Artikel. Das Bundesgesetz vom22. März 1974224 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
Art. 90225
13. Kapitel Schlussbestimmungen226
Art. 91 Gültigkeit alter Konzessionen227
Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessionen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.
Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.
Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 2009228.229
Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet werden.230
Art. 92231
Art. 93 Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach Aufhebung der Konzession
Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom11. April 1889232 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom25. September 1917233 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.234
Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung.
Art. 94235
Art. 95236 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen
Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.
Art. 96 Änderung und Aufhebung früherer Erlasse
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: 1. das Bundesgesetz vom23. Dezember 1872237 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. das Bundesgesetz vom28. Juni 1889238 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften;
237 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b] 238 [BS 8 586] 3. das Bundesgesetz vom28. Juni 1895239 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung; 4. das Bundesgesetz vom27. März 1896240 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen; 5. das Bundesgesetz vom21. Dezember 1899241 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 6. das Bundesgesetz vom18. Juni 1914242 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten; 7. Artikel 111 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943243 über die Organisation der Bundesrechtspflege; 8. Artikel 9 und der letzte Satz des Artikels11 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878244 betreffend Handhabung der Bahnpolizei; 9. Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom29. März 1950245 über die Trolleybusunternehmungen; 10. der Bundesbeschluss vom23. Dezember 1904246 betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Bewilligung von Änderungen des Betriebssystems bei Eisenbahnen; 11. der Bundesbeschluss vom14. Dezember 1921247 betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 12. der Bundesbeschluss vom21. Juni 1907248 betreffend Unterstellung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen unter die Bundesgesetzgebung über die Verpflichtung zur Abtretung von Privatrechten.
Unter Vorbehalt der gestützt darauf begründeten Rechte und Forderungen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten sind aufgehoben: 13. das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1919249 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes;
239 [BS 7 217] 240 [BS 7 220] 241 [BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835 Ziff. II 1] 242 [BS 7 979] 243 [BS 3 531] 246 [BS 7 30] 247 [BS 7 234; AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 11. AS 2003 210 Ziff. I 13] 248 [BS 7 393] 249 [BS 7 242] 14. das Bundesgesetz vom6. April 1939250 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen; 15. das Bundesgesetz vom21. Dezember 1949251 über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen; 16. der Bundesbeschluss vom18. Juni 1907252 betreffend die Bewilligung einer Subvention von 5 Millionen Franken an den Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach Schuls und von Ilanz nach Disentis; 17. der Bundesbeschluss vom18. Dezember 1918253 über Hilfeleistung an Not leidende Transportunternehmungen; 18. der Bundesbeschluss vom22. Oktober 1937254 über Krisenhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnen und Schiffsunternehmungen.
…255
Art. 97 Inkrafttreten und Vollzug
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollzugsvorschriften. Soweit dieses Gesetz Aufgaben den Kantonen zuweist, erlassen diese die notwendigen Vollzugsvorschriften.256 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1958257 Übergangsbestimmungen der Änderung vom24. März 1995258 Übergangsbestimmungen der Änderung vom20. März 1998259 250 [BS 7 248; AS 1950 I 351 Art. 1 und 2] 251 [AS 1950 I 351] 252 [BS 7 240] 253 [BS 7 245] 254 [BS 7 246] 255 Die Änderung kann unter AS 1958 335 konsultiert werden. 256 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497). 257 BRB vom24. Juni 1958 258 AS 1995 3680; BBl 1994 I 497. Aufgehoben durch Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). 259 AS 1998 2835; BBl 1997 I 909. Aufgehoben durch Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
Schlussbestimmungen zur Änderung vom18. Juni 1999260
Der Bundesbeschluss vom21. Juni 1991261 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte wird aufgehoben.
Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom20. März 2009262 Die bestehende Eisenbahninfrastruktur der SBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Ziffer 13 des Bundesgesetzes vom20. März 2009263 über die Bahnreform 2 gilt bis zum31. Dezember 2020 als konzessioniert. Änderung und Erneuerung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2012264 Der Bundesrat legt fest, bis wann der Nachweis, dass ein Teilsystem nach Artikel 23c die grundlegenden Anforderungen erfüllt, auf andere Weise als durch Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen geführt werden kann.
260 AS 1999 3071; BBl 1998 2591 261 [AS 1991 1319] 262 AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681 263 AS 2009 5602 264 AS 2012 5619; BBl 2011 911 Anhang265 (Art. 18 Abs. 2 Bst. b) 1. Projekte der Schweizerischen Bundesbahnen Vauderens–Villars-sur-Glâne ganze Strecke Mattstetten–Rothrist ganze Strecke Olten–Muttenz ganze Strecke Zürich-Flughafen–Winterthur ganze Strecke Genève–Lausanne Boucle GEAP–Mies Lausanne–Yverdon Eclépens–Tunnel Mormont Grandson–Boudry Onnens–Vaumarcus Olten–Aarau Däniken–Aarau (exkl.) Zürich HB–Thalwil ganze Strecke Salgesch–Leuk ganze Strecke Zürich HB–Oerlikon ganze Strecke Winterthur–Weinfelden Thurquerung Zürich–Chur Mühlehorn–Tiefenwinkel 2. Projekte der konzessionierten Transportunternehmen Unternehmen Abschnitt Bern–Neuenburg Bümpliz Nord–Rosshäusern Gürbetal–Bern–Schwarzenburg Fischermätteli–Toffen Sihltal–Zürich–Uetliberg Giesshubel–Langnau am Albis Chemin de fer du Jura Glovelier–Delémont Rhätische Bahn Unterirdische Einführung der Chur-Arosa-Bahn zum Bahnhof Chur Bremgarten–Dietikon Unterirdische Einführung der BD in Dietikon 3. Auflageprojekte nach Artikel 12 des Alpentransit-Beschlusses vom4. Oktober 1991266