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Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
(WPEG)
vom 12. Juni 1959 (Stand am 2. August 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom11. Juli 19584, beschliesst:
Erster Abschnitt Die Ersatzpflicht
Art. 15 Grundsatz6
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
Art. 27 Ersatzpflichtige
Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8
a.9 während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen;
AS 1959 2035
[BS 1 3; AS 1958 362, 1966 1672]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute
Art. 40 Abs. 2 und 59 Abs. 3 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Gemäss Ziff. I des BG vom22. Juni 1979, in Kraft seit1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913) wurden die Randtit. zu Sachüberschriften.
...10
11 als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
Art. 312
Art. 4 Befreiung von der Ersatzpflicht13
Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:14
15 wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis. 16 wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater. 17 wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
18 dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
19 als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, dem Lehrpersonal der Armee, dem Festungswachtkorps oder dem Überwachungsgeschwader angehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
20 das Altersjahr vollendet hat, bis zu welchem die Militärdienstpflicht für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten dauert;
das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.21 2 Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.22
Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.23
Art. 4a24 Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht
Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:
bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt;
25 im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine dem Wehrpflichtersatz entsprechende Abgabe zu zahlen hat;
26 im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die ordentlichen Dienste geleistet hat.
War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden die früheren Auslandjahre auf die Frist von drei Jahren angerechnet. 3Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.27
Art. 528
Art. 6 Nachfolge in der Ersatzpflicht29
Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Rechte ein;
sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Ein Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.
...30
Art. 7 Militär- und Zivildienst31
Der Militärdienst umfasst die Dienste gemäss Militärgesetzgebung.32
Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.33
Bei der Herabsetzung der Ersatzabgabe auf Grund des geleisteten Militär- oder Zivildienstes werden überdies die Spital- und Sanatoriumspflegetage, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, berücksichtigt.34
Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:35
36 die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der Aushebung, an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und Ausrüstung, an der Nachinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs oder Verbliebenenkurs;
37 die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»;
der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem Beamten-, Angestellten- oder andern Arbeitsverhältnis geleistet wird.
Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.
Art. 838 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst39
Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nicht mehr als die Hälfte des Militärdienstes leistet, den Dienstpflichtige gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen.
Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige:
nicht im Kalenderjahr, das dem Jahr der Gutheissung des Zulassungsgesuches folgt, einen Einsatz von mindestens30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet;
im Falle der Aufteilung der Einsätze nicht mindestens alle zwei Jahre einen Einsatz von wenigstens30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet und noch nicht die Gesamtdauer der zu leistenden Tage erreicht hat.40 2 Konnte ein Dienstpflichtiger einen Dienst aus militärischen, seuchenpolizeilichen oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht leisten, so schuldet er keine Ersatzabgabe.
Leistet ein Dienstpflichtiger einen Nachholungsdienst nicht, so schuldet er keine Ersatzabgabe, wenn er für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen, bereits eine solche bezahlt hat.
Art. 9 Einheit des Ersatzjahres
Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.
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Zweiter Abschnitt Taxpflichtiges Einkommen42
Art. 1043
Art. 1144 Gegenstand der Ersatzabgabe
Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
Art. 1245 Abzüge
Vom Reineinkommen werden abgezogen:
5000 Franken für Ersatzpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Ersatzpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
die invaliditätsbedingten Kosten der Lebenshaltung, soweit der Ersatzpflichtige dafür von keiner öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Versicherung Leistungen erhält.
Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
Dritter Abschnitt Berechnung der Ersatzabgabe
Art. 1346 Ansatz
Die Ersatzabgabe beträgt 2 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 150 Franken.
Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
Art. 1447
Art. 1548 Abstufung bei teilweiser Dienstleistung
Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger nicht mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Tage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als30, mindestens aber fünf anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
Art. 1649
Art. 1750
Art. 1851
Art. 1952 Abstufung nach Diensttagen
Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.
Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.53
Art. 2054
Art. 21 Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes
Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhöhen.55
Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Wehrpflichtigen den Wehrpflichtersatz nur im Ausmass der verfügten Erhöhung.56
Vierter Abschnitt Behörden
Art. 22 Organisation
Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
Zuständig für die Abgabeerhebung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.57
Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.
Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 23 Zuständigkeit58
Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist.59 2... 60
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, wo der Ersatzpflichtige am31. Dezember des Ersatzjahres wohnt oder gemeldet ist.61
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit der Kantone für besondere Fälle abweichend von den Absätzen 1–3 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.
Art. 24 Amtshilfepflicht62
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kostenlos Amtshilfe zu leisten.
Folgende Behörden und Stellen übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilen ihnen die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in ihre Akten:
die Militärbehörden des Bundes und der Kantone;
die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivildienstes;
die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV;
die kantonalen IV-Stellen;
das Bundesamt für Militärversicherung;
die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom20. März 198163 über die Unfallversicherung;
die Zivilschutzstellen der Gemeinden;
die kantonalen, regionalen und kommunalen Feuerwehrinstanzen;
die Betreibungs- und Konkursämter der Kantone. 64 3 Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflichten.65 4 Es sind alle Daten weiterzugeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Ersatzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässigung und Angaben über die Gesundheit.66
Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.67 6Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.68
Fünfter Abschnitt Veranlagung und Rechtsmittel
Art. 2569 Veranlagungsjahr
Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
70 bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt. Artikel 28 Absatz 2 ist anwendbar.
Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
Art. 26 Veranlagungsgrundlagen
Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen hat.71
Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kantonalen Steuern veranlagt.72
Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.73
Art. 27 Veranlagungspflichten
Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen:
natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter u. dgl.): über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Leistungen;
juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.
Art. 28 Veranlagungsverfügung
Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.
Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden können, so wird die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Artikel 38 ist anwendbar.74
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Art. 29 Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung
Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.76
Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.
Art. 30 Einsprache77
Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.
Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.
Art. 31 Beschwerde
Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2–4 gelten sinngemäss.
Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.78
Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.79
Die Entscheidungen der kantonalen Rekurskommissionen können gemäss Bundesrechtspflegegesetz80 innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Sechster Abschnitt Bezug der Ersatzabgabe
Art. 32 Fälligkeit81
Die Ersatzabgabe wird fällig mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einsprache- oder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist; diese soll in der Regel nicht weniger als 45 Tage betragen.
Art. 33 Mahnung und Verwarnung82
Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt.
Der Ersatzpflichtige muss für die Verwarnung eine Gebühr bezahlen.83 3... 84
Art. 34 Betreibung
Für rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben kann Betreibung angehoben werden, wenn trotz Mahnung keine Zahlung geleistet wird.
Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes85 gleich.
Art. 35 Sicherung der Ersatzabgabe86
Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses können bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden.87
Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.
Art. 36 Sicherstellungsverfügung
Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen:
wenn der Bezug als gefährdet erscheint;
88 wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;
wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben.
Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes89 gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben.
Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.
Art. 3790 Stundung und Erlass
Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden.
Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
Art. 38 Verjährung91
Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.
Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
Die Verjährung wird unterbrochen:
92 durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.
Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.
Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
Siebenter Abschnitt Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung
Art. 39
Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe. Wer den Zivildienst nachholt, den er im Ersatzjahr hätte leisten müssen, hat ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Ersatzabgabe, nachdem er sämtliche ordentlichen Einsätze geleistet hat.93
Die Ersatzabgabe wegen verspätet geleisteter Rekrutenschule wird zurückerstattet, sobald die inzwischen aufgelaufene ordentliche Dienstleistungspflicht erfüllt ist.94
Der Anspruch ist bei der Militärpflichtersatzverwaltung95 des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen wurde. Diese Behörde entscheidet unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.
Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.96
Heute: Wehrpflichtersatzverwaltung
Achter Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 40 Abgabebetrug97
Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschaffen zu können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 41 Hinterziehung
Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf eine Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft.
Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.
Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.
Art. 4298
Art. 43 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften an ihn gerichteten Einzelverfügung trotz Mahnung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.
Art. 44 Verfolgung und Beurteilung
Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantones; sie richten sich nach den Artikeln 247– 253 und 258–278bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom15. Juni 193499.100
Für die Beurteilung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind.101 Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.
Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann.
Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Neunter Abschnitt Abrechnung mit dem Bund
Art. 45
Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind.102
Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der Rückerstattungen.
Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.103
Zehnter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 46 Befreiung von kantonalen Stempelabgaben
Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
Art. 47 Zuständigkeiten des Bundesrates104
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.105
Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.106
Der Bundesrat passt den Abzug für verheiratete Ersatzpflichtige nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Grundsätzen der Teuerung an.107
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben.
Insbesondere sind aufgehoben:
das Bundesgesetz vom28. Juni 1878108 betreffend den Militärpflichtersatz;
das Bundesgesetz vom29. März 1901109 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz;
der Bundesbeschluss vom4. April 1946110 über die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes;
Artikel 166 der Militärorganisation111.
Art. 49 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Das alte Recht findet noch Anwendung auf Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, und auf deren Rückerstattung sowie auf Strafen und Bussen, die wegen einer vor dessen Inkrafttreten begangenen Widerhandlung verwirkt sind.
Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach diesem Gesetz in allen Fällen, wo ein Verfahren ein Jahr nach Inkrafttreten eingeleitet wird.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1960112 1. Jan. 1997 (SR 824.0). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom17. Juni 1994, in Kraft seit1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730). 108 [BS 5 157] 109 [BS 5 162] 110 [BS 5 193] 111 [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231, 196873 Ziff. I, III, 197043, 1972 909 Art. 15 Ziff. 3, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 501 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622
Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]
112 BRB vom14. Dez. 1959 (AS 1959 2051) Schlussbestimmungen der Änderung vom22. Juni 1979113 II
Der Bundesbeschluss vom9. Oktober 1964114 über den Militärpflichtersatz der Wehrpflichtigen im Landsturmalter wird aufgehoben.
...115 III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden116 ist.
Schlussbestimmungen der Änderung vom17. Juni 1994117 III
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzabgaben, für die der Rückerstattungsanspruch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.
Die Ersatzabgaben von Auslandschweizern für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Ersatzjahre werden vom zuständigen Heimatkanton unter Mitwirkung der schweizerischen Vertretungen erhoben.
IV
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden118 ist.
113 AS 1979 1733; BBl 1978 II 913 114 [AS 1964 898] 116 Anwendbar erstmals auf das Jahr 1979 (Abs. 2 des BRB vom7. Nov. 1979 – AS 1979 1739). 117 AS 1994 2777; BBl 1993 II 730 118 Anwendbar erstmals auf das Jahr 1995 (Art.1 der V vom9. Nov. 1994 – SR 661.0).