831.20
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG)
vom 19. Juni 1959 (Stand am 7. Mai 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom24. Oktober 19584, beschliesst:
Erster Teil Die Versicherung
Erster Abschnitt Die versicherten Personen
Art. 1
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1 und 2 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
Zweiter Abschnitt Die Beiträge
Art. 2 Beitragspflicht6
Beitragspflichtig sind die in den Artikeln3 und 12 AHVG7 genannten Versicherten und Arbeitgeber.
AS 1959 827
Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
[BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung ensprechen heute die Art. 111–113 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden (AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).
Art. 38 Beitragsbemessung und -bezug
Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG9. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.10
Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 54–1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und von 108–1400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind.11
Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar.
Dritter Abschnitt Die Leistungen
A. Die allgemeinen Voraussetzungen
Art. 4 Invalidität
Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.12
Art. 5 Sonderfälle
War ein Versicherter mit vollendetem20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt.13
Nichterwerbstätige Personen vor dem vollendeten20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.14
Art. 615 Versicherungsmässige Voraussetzungen
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.16
Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.17
Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.18
Art. 7 Entzug oder Kürzung der Leistung
Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.
Absatz 1 ist anwendbar auf Leistungen für Angehörige, welche die Invalidität eines Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert haben.
B. Die Eingliederung I. Der Anspruch19
Art. 820 Grundsatz
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
medizinischen Massnahmen;
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung);
21 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr;
der Abgabe von Hilfsmitteln;
der Ausrichtung von Taggeldern.
Art. 922 Besondere Voraussetzungen
Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
...23
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:24
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und25
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.26 27
Art. 10 Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG28 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.29
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht.
Art. 1130 Eingliederungsrisiko
Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.
II. Die medizinischen Massnahmen
Art. 12 Anspruch im allgemeinen
Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Einglie-
Siehe auch die SchlB Änd.7. 10. 1994 am Ende dieses Textes.
derung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.31
Art. 1332 Anspruch bei Geburtsgebrechen
Versicherte haben bis zum vollendeten20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.33
Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
Art. 14 Umfang der Massnahmen
Die medizinischen Massnahmen umfassen:
die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird;
die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.
Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.34
Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden.
III. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 15 Berufsberatung
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.
Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.35
Art. 17 Umschulung
Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
Art. 1836 Arbeitsvermittlung; Kapitalhilfe
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.
Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr37
Art. 19 Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter38
An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt.39 Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.40
Die Beiträge umfassen:
41 ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr zu berücksichtigen ist;
42 ein Kostgeld, wenn der Versicherte wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist;
besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte;
besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.43
Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen.44
Art. 2045 Betreuung hilfloser Minderjähriger
Hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss Artikel 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 42 dahin.
Der Bundesrat setzt die Höhe des Beitrages fest.
V. Die Hilfsmittel
Art. 2146 Anspruch
Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.47
Art. 21bis 48 Ersatzleistungen
Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.
Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.
VI. Die Taggelder
Art. 22 Anspruch
Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens
Prozent arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.49 50
Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das65. und Frauen das62. Altersjahr zurückgelegt haben.51
DerBundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten gewährt werden können.
Art. 23 Entschädigungsarten
a. Grundsatz52 1 Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet.
...53
...54
Art. 23bis 55 b. Haushaltungsentschädigung
Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben:
verheiratete Versicherte;
ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne von Artikel 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.
Entfallen die Voraussetzungen von Absatz 1, so besteht weiterhin Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, sofern der Haushalt weitergeführt wird, längstens jedoch während eines Jahres.
Art. 23ter 56 c. Entschädigung für Alleinstehende
Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende.
Art. 23quater 57 d. Kinderzulagen
Anspruch auf Kinderzulagen haben Versicherte für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
die Kinder der versicherten Person;
die Pflegekinder der versicherten Person, die diese unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Art. 23quinquies 58 e. Unterstützungszulagen
Anspruch auf Unterstützungszulagen haben Versicherte, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister, für geschiedene Ehegatten oder für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulagen besteht.
Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur für Massnahmen von längerer Dauer.
Der Bundesrat umschreibt die Massnahmen von längerer Dauer. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen sind.
Art. 23sexies 59 f. Betriebszulagen
Für Betriebszulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die Betriebszulagen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195260 (EOG).
Art. 24 Bemessung
a. Grundsätze61 1 Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG62.63 1bis DieGesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.64 1ter Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Absatz 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren.65 2 Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.
Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis zum vollendeten20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 24bis Absätze 1 und
sowie allenfalls die Zuschläge nach Artikel 24bis Absatz 3 und Artikel 25.66
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Er setzt die Höhe der Taggelder nach Absatz 2bis fest, regelt dabei die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen.67
Art. 24bis 68 b. Haushaltungsentschädigung und Entschädigung
für Alleinstehende
Die tägliche Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens25 und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.
Art. 24ter 69 c. Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 24quater 70 d. Unterstützungszulage
Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für die erste und 9 Prozent für jede weitere unterstützte Person. Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 gilt.
Art. 24quinquies 71 e. Betriebszulage
Für Betriebszulagen gelten die gleichen Ansätze wie für die Betriebszulagen nach
Art. 2573 Eingliederungszuschlag
Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der Zuschlag entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 25bis 74 Koordination mit der Unfallversicherung
Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz75, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
Art. 25ter76 Beiträge an Sozialversicherungen
Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für Taggelder für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen.
VII. Wahlrecht des Versicherten und Verträge
Art. 2677 Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei.
Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.
Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
Das Wahlrecht des Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen 1–3 genannten Personen die Befugnis zur Behandlung Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen. Die Kantonsregierungen ernennen die Mitglieder der Schiedsgerichte und ordnen das Verfahren. Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der Berufsausübung des Betroffenen.
Art. 26bis 78 Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und
Abgabestellen für Hilfsmittel
Dem Versicherten steht die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.
Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
Art. 27 Verträge; vertragsloser Zustand
Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.
In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden.
Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.
C. Die Renten I. Der Anspruch
Art. 28 Massgebende Invalidität
Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 66 2/3 Prozent ganze Rente.79
In Härtefällen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Bundesrat umschreibt die Härtefälle.80
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.81
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Der Bundesrat umschreibt das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren.
Art. 2982 Beginn des Anspruchs
Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte:
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach
Artikel 22 beanspruchen kann.
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs
Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Vorbehalten bleibt Artikel 41.83
Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die Rente voll ausgerichtet.
Art. 31 Verweigerung der Rente
Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen.84
Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Art. 32 - 3385
Art. 3486 Zusatzrente
Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte:
mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder
seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann den Kreis der Berechtigten ausdehnen.
Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.
Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 3587 Kinderrente
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
...88
Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.89
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.90 II. Die ordentlichen Renten
Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung
Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben.
Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG91 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.92
Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Er kann für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.93
Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
Art. 37 Höhe der Invalidenrenten
Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.94
Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten
Artikel 35 AHVG95 sinngemäss.96
Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.97
Art. 3898 Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten
Die Zusatzrente beträgt 30 Prozent, die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG99 sinngemäss anwendbar.100
Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
Art. 38bis101 Kürzung wegen Überversicherung
Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.102
Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.103
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten.104 III. Die ausserordentlichen Renten
Art. 39 Bezügerkreis
Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG105.106
...107
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.108
Art. 40109 Höhe der Renten
Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Die ausserordentlichen Kinderrenten werden unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.110
Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 1331/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.111 IV. Die Revision der Rente
Art. 41
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
... 112 D. Die Hilflosenentschädigung
Art. 42113
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung114 oder nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 1992115 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG116 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.117
Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie entspricht mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 AHVG.118
Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Bemessung der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, wenn dieser wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe von erheblichem Umfang bedarf. Er kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.119 120 E. Das Zusammenfallen von Leistungen
Art. 43121 Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung122
Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.123
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.124
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.125
Art. 44126 Eingliederungsmassnahmen der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung
Ist ein nach diesem Gesetz Versicherter auch bei der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung versichert, so hat er auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nur soweit Anspruch, als sie nicht von den andern Versicherungen gewährt werden.
Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder auf das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.
Art. 45127
Art. 45bis 128 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen
Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen.
F. Verschiedene Bestimmungen
Art. 46 Anmeldeverfahren für Leistungen
Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich bei der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)129 anzumelden. Der Bundesrat ordnet das Anmeldeverfahren.
129 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).
Art. 47 Auszahlung der Taggelder und Renten
Die Taggelder werden monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.130
Die Taggelder kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Versicherten für die Zeit der Eingliederung Lohn oder Gehalt ausrichtet.
Für die Auszahlung der Renten ist Artikel 44 AHVG131 anwendbar.
Art. 48132 Nachzahlung von Leistungen
Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, einschränken.133
Art. 49 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen findet Artikel 47 AHVG134 sinngemäss Anwendung.
Art. 50135 Sicherung und Verrechnung der Leistungen
Für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung finden die Artikel 20 und
AHVG136 sinngemäss Anwendung.
Nachzahlungen von Leistungen können in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte.137
Art. 51 Reisekosten
Die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.
Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.
Art. 52138 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Für den Rückgriff der Versicherung auf den haftpflichtigen Dritten gelten sinngemäss die Artikel 48ter, 48quater, 48quinques Absatz 1 sowie 48sexies AHVG139 140.
Leistungen gleicher Art, in deren Rahmen die Ansprüche übergehen, sind namentlich:
von der Versicherung und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer;
Invalidenrenten einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten und andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.
Vierter Abschnitt Organisation141
Art. 53142 Grundsatz
Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.
A.143 Die IV-Stellen
Art. 54 Kantonale IV-Stellen
Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine unabhängige IV-Stelle. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen IV-Stelle übertragen.
Der kantonale Erlass oder die Vereinbarung regeln namentlich:
den Sitz der IV-Stelle;
ihre interne Organisation;
die rechtliche Stellung ihres Leiters und seiner Mitarbeiter.
Art. 55 Zuständigkeit
Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.144 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
Art. 56 IV-Stelle des Bundes
Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
Art. 57 Aufgaben
Den IV-Stellen obliegen insbesondere:
die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen;
die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit;
die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
die Öffentlichkeitsarbeit.
Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 58 Leistungszusprache ohne Verfügung
Der Bundesrat kann anordnen, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden. Er regelt das Verfahren. Wird dem Leistungsbegehren eines Versicherten jedoch nicht oder nur teilweise entsprochen, so ist stets eine Verfügung zu erlassen.
Art. 59 Verfügbare Dienste
Die IV-Stellen müssen über die notwendigen Dienste verfügen, damit sie ihre Aufgabe gemäss Artikel 57 fachgerecht und beförderlich durchführen können.
Sie können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.
B.145 Die Ausgleichskassen
Art. 60 Aufgaben
Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen insbesondere:
die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
die Berechnung der Renten und Taggelder;
die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen.
Im übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.
Art. 61 Zusammenarbeit
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 62 –63146
C.147 Die Aufsicht des Bundes
Art. 64148 Aufsicht
Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Artikel 72 AHVG149 ist sinngemäss anwendbar.
Die Geschäftsführung der IV-Stellen ist vom Bundesamt für Sozialversicherung periodisch zu überprüfen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.
Art. 65150 Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG151 auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der Invalidenhilfe.
D.152 Verschiedene Bestimmungen
Art. 66 Anwendbare organisatorische Bestimmungen des AHVG
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG153 über das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.154
Artikel 66 Absatz 1 AHVG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt für die IV-Stellen sinngemäss.155
Art. 66a156 Datenbekanntgabe
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom12. Juni 1959157 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes.
Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG158 sinngemäss anwendbar.
Art. 66b159 Abrufverfahren
Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG160 führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.
Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.
Art. 67161 Kostenvergütung
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen einer rationell geführten Verwaltung entstehenden Kosten der IV-Stellen werden von der Versicherung vergütet. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.
Art. 68162
Fünfter Abschnitt Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen
Art. 69163 Rechtspflege
Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Beschwerde an die Rekursbehörden der Alters- und Hinterlassenenversicherung und gegen deren Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden. Die Artikel 84–85bis AHVG164 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 70 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG165 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
Zweiter Teil Die Förderung der Invalidenhilfe
I. ...
Art. 71166
II. Die Beiträge an Institutionen
Art. 72167
Art. 73 Anstalten, Werkstätten und Wohnheime
Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.168
Die Versicherung kann Beiträge gewähren:
an den Betrieb von Einrichtungen gemäss Absatz 1;
169 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt;
170 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten.
Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden weiterhin ausgerichtet, wenn die in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen das Rentenalter der AHV erreichen.171
Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal
Die Versicherung gewährt den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:
Beratung und Betreuung Invalider;
Beratung der Angehörigen Invalider;
Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.
Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen.172
Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen
Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss den Artikeln73 und 74 fest. Er kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.
Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne der
Artikel 72 –74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.173
III. ...
Art. 76174
Dritter Teil Die Finanzierung
Art. 77 Aufbringung der Mittel
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;
die Beiträge der öffentlichen Hand;
173 Siehe jedoch die Art. 4 Abs. 2 Bst. b sowie 7 Abs. 3 des BG vom5. Okt. 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341).
175 die Zinsen des Ausgleichsfonds;
176 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.177
Art. 78178 Beiträge der öffentlichen Hand
An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich:
der Bund mit37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a;
die Kantone mit12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe b.
Die Hilflosenentschädigung wird finanziert:
durch den Bund zu87,5 Prozent;
durch die Kantone zu12,5 Prozent.
Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG179 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 78bis180 Berechnung der Kantonsbeiträge
Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Anhörung der Kantonsregierungen. Dabei sind massgebend:
die den Versicherten in jedem Kanton zugesprochenen individuellen Geld- und Sachleistungen;
die Finanzkraft der Kantone.
Art. 79 Rechnungsführung
Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG181 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4–52,66,
und 71–76 belastet.
Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen.
Art. 80182 Überwachung des finanziellen Gleichgewichts
Die Bestimmungen des AHVG183 betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.
Vierter Teil:184 Verhältnis zum europäischen Recht Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71186 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:
186 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1).
a. das Abkommen vom21. Juni 1999187 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72188 in ihrer angepassten Fasb. das Abkommen vom21. Juni 2001190 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung191.
Fünfter Teil:192 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 81193 Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Die Bestimmungen des AHVG194 betreffend den Wohnsitz, die Auskunftspflicht, die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.
Art. 82 Änderung des AHVG
Das AHVG195 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2196
...
Art. 18 Abs. 1 Satz 2197
...
188 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999, ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1.
Art. 20 Abs. 3198
...
Art. 21 Abs. 3199
...
Art. 22 Abs. 1 und 3 Satz 2200
...
Art. 24bis 201
...
Art. 25 Abs. 2 Satz 3202
...
Art. 26 Abs. 2 Satz 3203
...
Art. 28bis 204
...
Art. 33bis
...
Art. 85 Abs. 1 Satz3 und Abs. 2
...
Art. 83 Änderung anderer Bundesgesetze
...205
... 206 202 Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung. 203 Diese Bestimmung ist heute aufgehoben. 204 Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.
Art. 84207
Art. 85 Übergangsbestimmung
Vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten. 2–3 ... 208
Art. 86 Inkrafttreten und Vollzug
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1960209
Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959210
Schlussbestimmungen der Änderung vom24. Juni 1977211 (9. AHV-Revision)
a. ...
Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.
...
d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen 1 ...
Laufende ausserordentliche einfache Invalidenrenten ohne Einkommensgrenze für Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.
209 BRB vom28. Sept. 1959 (AS 1959 853). 210 BRB vom28. Sept. 1959 (AS 1959 853). 211 AS 1978 391 III 2; BBl 1976 III 1
e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 11 und 52 IVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
f. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Invalidenversicherung im Bundesgesetz vom 30. Juni 1972212 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/2) werden aufgehoben.
Schlussbestimmungen der Änderung vom9. Oktober 1986213 (2. IV-Revision)
Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.
Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.
Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland.
Schlussbestimmungen der Änderung vom22. März 1991214 (3. IV-Revision)
Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.
Schlussbestimmungen der Änderungen vom7. Oktober 1994215 (10. AHV-Revision)
Die Buchstaben c Absätze 1–9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG216 gelten sinngemäss.
...
212 AS 1972 2483 213 AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17 214 AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333 215 AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1
Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.
Schlussbestimmungen der Änderung vom23. Juni 2000217
Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.218
Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.219
Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.
Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom14. Dezember 2001220
Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom21. Juni 2001221 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkraft- 217 AS 2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983 220 AS 2002 685; BBl 2001 4963 tretens der Änderung vom14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.