Quelle

831.201

Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV)

vom 17. Januar 1961 (Stand am 22. Juli 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG),4 beschliesst:

Erster Abschnitt Die versicherten Personen und die Beiträge

Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug

Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom31. Oktober 19475 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV6) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

Art. 1bis 7 Beitragssatz

Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln16 und 21 AHVV8 berechnen sich die Beiträge wie folgt:

AS 196129

Abkürzung gemäss Ziff. II1 der V vom5. April 1978, in Kraft seit1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

500 15 000 0,754

000 19 200 0,772

200 21 300 0,790

300 23 400 0,808

400 25 500 0,826

500 27 600 0,844

600 29 700 0,879

700 31 800 0,915

800 33 900 0,951

900 36 000 0,987

000 38 100 1,023

100 40 200 1,059

200 42 300 1,113

300 44 400 1,167

400 46 500 1,221

500 48 600 1,274

600 50 700 1,328

Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von59 bis 1400 Franken im Jahr. Die

Artikel 28 –30 AHVV gelten sinngemäss.

Zweiter Abschnitt Die Eingliederung

A. Die medizinischen Massnahmen

Art. 29 Art der Massnahmen

Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten.10

Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann.11

Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gilt insbesondere die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten.12

Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.13

Art. 3 Geburtsgebrechen

Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.

Art. 3bis 14 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen

Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt diese die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.

Art. 3ter 15 Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt

Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).

Art. 416 Hauspflege

Überschreitet der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass, so übernimmt die Versicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze.

Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.

Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetz vom20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Der Betreuungsaufwand gilt als:

  1. sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht Stunden notwendig ist;

  2. hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens sechs Stunden notwendig ist;

  3. mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens vier Stunden notwendig ist;

  4. gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.

Art. 4bis 18 Analysen und Arzneimittel

Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

Art. 4ter 19 Kostenübernahme bei Geburt im Ausland

Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.

B. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 520 Erstmalige berufliche Ausbildung

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.21

Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.22

Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.23

Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.24

Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):

  1. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;

  2. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.25

Art. 626 Umschulung

Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.

Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.

Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):

  1. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;

  2. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.27

Art. 6bis 28 Arbeitsvermittlung; zusätzliche Kosten

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge, wenn deren Anschaffung infolge invaliditätsbedingter Berufsumstellung notwendig wird und der Arbeitgeber hiefür nicht aufzukommen hat. Die Kosten für Erneuerung, Reinigung und Reparatur werden nicht übernommen.

Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seine Wohnstätte verlegen, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden notwendigen Transportkosten.

Art. 7 Kapitalhilfe

Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.29 C.30 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr I. Sonderschulunterricht

Art. 8 Schulgeldbeitrag

Die Versicherung leistet einen Schulgeldbeitrag, wenn Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitsschaden angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 IVG angewiesen sind.

Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe und kann sofern notwendig über das ordentliche Schulalter hinaus bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahres fortgesetzt werden.

Als Volksschule im Sinne dieser Verordnung gilt der auf der Kindergarten-, der Primar- sowie der Sekundarstufe I vermittelte Unterricht in Regel-, Hilfs- und Förderklassen und anderen diesen gleichwertigen Schulungsformen sowie der nach der Schulpflicht auf der Sekundarstufe II fortgesetzte Unterricht, welcher der Schliessung von Schullücken oder der Vorbereitung auf die Berufsausbildung dient. Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) bezeichnet aufgrund des jeweiligen kantonalen Schulsystems im einzelnen die Schulungsformen, die zur Volksschule gehören.

Der Schulgeldbeitrag wird geleistet für:

  1. geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt;

  2. blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen;

  3. gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm;

  4. schwer körperlich behinderte Versicherte;

  5. sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen;

  6. schwer verhaltensgestörte Versicherte;

  7. Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a–f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.

Der Schulgeldbeitrag beträgt 44 Franken pro Schultag.31

Art. 8bis Kostgeldbeitrag

Die Versicherung richtet einen Kostgeldbeitrag an die auswärtige Verpflegung und Unterbringung aus, sofern diese durch den Besuch des Sonderschulunterrichts bedingt sind.

Der Kostgeldbeitrag beträgt:

  1. 56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt; oder

  2. 7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.32

Art. 8ter Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind.

  1. Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e;

  2. Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c;

  3. Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Versicherte nach

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a;

d. Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a, b und c.

Art. 8quater Entschädigung für die Transporte

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für den Besuch der Sonderschule und die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 8ter Absatz 2 notwendig sind. Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wird eine entferntere Durchführungsstelle gewählt, so haben die Versicherten die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

  1. die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen; oder

  2. die Kosten des von der Sonderschule organisierten oder durch die Erziehungsberechtigten der versicherten Person durchgeführten Transportes.

Zusätzlich zu den nach Absatz 2 Buchstaben a und b vergüteten Kosten werden auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.

Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.

II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches

Art. 9 Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind.

  1. Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e;

  2. Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c.

Art. 9bis Entschädigung für die Transporte

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die infolge einer Körper- oder Sehbehinderung für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 sowie für den Besuch der Volksschule notwendig sind. Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.

Art. 9ter Kostgeldbeitrag

Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule infolge einer Körper- oder Sehbehinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, richtet die Versicherung bei auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach

Artikel 8bis aus.

Ist zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Volksschule neben dem Volksschulbesuch der weitere Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, richtet die Versicherung höchstens für die Dauer eines Jahres einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8bis Absatz 2 Buchstabe a aus.

III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht

Art. 10 Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind.

  1. Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e;

  2. Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c;

  3. Heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a–g.

Art. 11 Entschädigung für die Transporte

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für die Durchführung der Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 notwendig sind. Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.

IV. Pauschale Kostenvergütung an die Kantone

Art. 12

Gewährt der Wohnsitzkanton der versicherten Person die in den Artikeln 9–11 festgelegten Leistungen, kann die Versicherung ihrer Leistungspflicht durch die Ausrichtung einer Pauschalentschädigung an den Wohnsitzkanton nachkommen, ohne dass gegenüber der Versicherung individuelle Ansprüche geltend gemacht werden. Entsprechende Verträge werden im Namen der Eidgenossenschaft durch das Bundesamt abgeschlossen.

Gewährt der Wohnsitzkanton die in den Artikeln 9–11 festgelegten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang, so kann die versicherte Person ihren Anspruch nach den Artikeln 65–76 bei der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IV-Stelle genannt) geltend machen. Wird der Anspruch auf Leistungen festgestellt, so erfolgt die Kostenvergütung gemäss dem Vertrag zwischen dem Bundesamt und dem Wohnsitzkanton.

V. Betreuung hilfloser Minderjähriger

Art. 1333

Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 28 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 18 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken im Tag. Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.34

Auf Vergütung von Reisekosten besteht kein Anspruch.

D. Die Hilfsmittel

Art. 1435 Liste der Hilfsmittel

Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (im folgenden Departement genannt), welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:36

  1. die Abgabe der Hilfsmittel;

  2. Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;

  3. Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden.

Art. 15 –1637

E. Die Taggelder

Art. 1738 Untersuchungszeiten

Der Versicherte, der sich zur Abklärung seines Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Untersuchungstag Anspruch auf ein Taggeld.

Art. 17bis 39 Nicht zusammenhängende Tage

Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:

  1. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;

  2. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.

Art. 18 Wartezeiten im allgemeinen

Der Versicherte, der zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, hat für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld.40

Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung.41

Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.

Art. 19 Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung

Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.42

Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.43

Art. 2044 Anlernzeiten

Erhält ein Versicherter, der wegen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben musste, an einem durch die IV-Stelle vermittelten neuen Arbeitsplatz während einer dort erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das Taggeld gewährt.

Art. 20bis 45 Teilarbeitsfähige Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.

Art. 20ter 46 Taggeld und Invalidenrente

Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.

Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.47

und 4 ...48.

Art. 20quater 49

Art. 20quinquies 50 Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung

Versicherte, denen eine Entschädigung aufgrund des Bundesgesetzes vom25. September 195251 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz52 (EOG) zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.

Art. 21 Bemessungsgrundlagen

Für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen sind unter Vorbehalt von Artikel 24 Absätze2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom24. Dezember 195953 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar.54

Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.55

Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 21bis Absatz 4 bleibt vorbehalten.56 57

...58

Art. 21bis 59 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in

gleichgestellten Fällen

Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Dieser wird aufgrund des Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert. Die Zuschläge nach den Artikeln 24bis und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.60

Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld einschliesslich Zuschläge gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten das nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.

Von dem nach den Absätzen 1–3 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:

  1. 61 ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;

  2. der nach Artikel 11 AHVV62 ermittelte Gegenwert der Verpflegung, wenn diese von der Invalidenversicherung übernommen wird.

Art. 21ter 63 Anspruch auf Unterstützungszulagen

Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.

Art. 21quater 64 Unterhalts- oder Unterstützungspflicht

Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz

IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regelmässig erfüllt wird.

Art. 21quinquies 65 Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen

Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten:

  1. die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen lässt;

  2. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zu Gunsten solcher Personen leistet.

Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung, so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu bewerten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV66 ermittelte Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicherten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.

Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen, doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zu Gunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Monat festgesetzt werden.

Art. 21sexies 67 Unterstützungsbedürftige Personen

Als der Unterstützung bedürftig gelten:

  1. 68 Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 125–132 des Zivilgesetzbuches69 oder Unterstützungsbeiträge nach den Artikeln 328 und 329 des Zivilgesetzbuches zu leisten hat;

  2. andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr.

1. erste Person 2120 2. zweite Person 1480 3. jede weitere Person 850

Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Einkommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.

Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.

Art. 21septies 70 Anrechenbares Einkommen

Als Einkommen im Sinne von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.

Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unterhaltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11–18 der Verordnung vom15. Januar 197171 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gelten sinngemäss.

Art. 21octies 72 Kürzung der Unterstützungszulage

Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie:

  1. die nach Artikel 21quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt;

  2. in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.

Art. 2273 Tabellen

Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

Art. 22bis 74 Eingliederungszuschlag

Der Eingliederungszuschlag entspricht dem gemäss Artikel 11 AHVV75 ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss.

Der Versicherte, dem die Versicherung freie Unterkunft gewährt, der aber während der Eingliederung für Mietzinse aufkommen muss, hat Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unterkunft.

Art. 22ter 76 Zuschlag für alleinstehende Personen

Der Zuschlag nach Artikel 24bis IVG beträgt 12 Franken im Tag.

F. Verschiedene Bestimmungen77

Art. 22quater 78 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit deren Erlöschen.

Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG79 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist.80

Die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IVG bleiben vorbehalten.

Art. 2381 Eingliederungsrisiko

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, sofern diese von der IV-Stelle angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wurden.82

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Spital, einer Schulungs- oder Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.

Der Versicherte, der während einer voll zu Lasten der Versicherung gehenden stationären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten während längstens drei Wochen, sofern die Heilbehandlung in diesem Spital oder in dieser Eingliederungsstätte durchgeführt wird.

Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 ausschliessen. Artikel 64 Absatz 4 ATSG bleibt vorbehalten.83

...84

Besteht gemäss den Absätzen1, 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, so wird während der Heilbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung ein Taggeld gewährt.

...85

Art. 23bis 86 Eingliederungsmassnahmen im Ausland

für obligatorisch Versicherte

Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.

Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

Art. 23ter 87 Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig

Versicherte

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Für Personen vor dem vollendeten20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.

Art. 24 Wahlrecht und Verträge

Der Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Artikel 26bis Absatz 2 IVG wird dem Departement übertragen.88

Die Verträge gemäss Artikel 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen.

Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel

Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von

Artikel 27 Absatz 3 IVG.89

Dritter Abschnitt Die Renten und die Hilflosenentschädigung

A. Der Rentenanspruch I. Bemessung der Invalidität

Art. 25 Grundlagen90

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG91 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:92

  1. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

  2. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.

  3. 93 Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG94 und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.

Art. 26 Versicherte ohne Ausbildung

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:95 Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz von ... Altersjahren von ... Altersjahren

70

25 80

30 90

10096

Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.

Art. 26bis 97 In Ausbildung begriffene Versicherte

Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Artikel 27 Absatz l, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

...98

Art. 2799 Nichterwerbstätige

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis 100 Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt.101 In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.

Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.

II. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Rente und Eingliederung

Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann.102

...103

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt.104

Art. 28bis 105 Härtefall

Ein Härtefall im Sinne von Artikel 28 Absatz 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom19. März 1965106 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.107

Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für ihn zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann.108

Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG. Dabei gelten die bundesrechtlichen Höchstansätze. Artikel 14a ELV109 findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung.110

Art. 29111 Bleibende Erwerbsunfähigkeit

Bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.

Art. 29bis 112 Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente

Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

Art. 29ter 113 Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

Art. 30114 Anspruch auf Zusatzrente

Erwerbstätigen Personen gleichgestellt sind:

  1. Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen;

  2. Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.

Art. 30bis 115 Getrennt lebende Ehegatten

Im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 IVG leben Ehegatten getrennt, wenn:

a. der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben wurde;

  1. eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist;

  2. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat; oder

  3. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

Art. 31116

B. Die ordentlichen Renten

Art. 32117 Ermittlung

Die Artikel 50–53bis AHVV118 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.

Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.

Art. 32bis 119 Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität

Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Artikel 29quinquies AHVG120 anwendbar.

Art. 33121 Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen

Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 36 Absatz 3 IVG beträgt, wenn die invalide Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent weniger als 23 100

90

80 Prozent

70

60

50 28–29 40 30–31 30 32–34 20 35–38 10 39–45 5 mehr als 45 0

Art. 33bis 122 Kürzung der Kinderrenten

Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis

Art. 33ter 124 Rentenvorausberechnungen

Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.

Die Artikel 59 und 60 AHVV125 sind anwendbar.

C. Die ausserordentlichen Renten

Art. 34126

Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 35128 Beginn und Erlöschen

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Anspruch besteht nicht, wenn sich der Versicherte zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln12, 13, 16, 17, 19 oder 21 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Anstalt aufhält. Von dieser Einschränkung nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel

Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.129 130

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. 131 Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.

Art. 36132 Bemessung

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

  1. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

  2. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

  1. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

  2. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder 129 Letzter Satz eingefügt gemäss Ziff. I der V vom21. Jan. 1987, in Kraft seit1. Juli 1987 (AS 1987 456).

  1. 133 einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder

  2. 134 wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

Art. 37135 Höhe

Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades

Prozent, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und bei Hilflosigkeit leichteren Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss

Artikel 34 Absatz 2 AHVG136.

...137

Art. 38138

Art. 39139

E.140 Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

Art. 39bis

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenent- schädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.141 ...142

Art. 39ter 143

Vierter Abschnitt Die Organisation

A.144 Die IV-Stellen I. Zuständigkeit

Art. 40

Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:

  1. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;

  2. für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Absatz 2 die IV- Stelle für Versicherte im Ausland.

Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten.

Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.

II. Aufgaben

Art. 41

Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:145

  1. die Entgegennahme, Kontrolle und Registrierung der Anmeldungen;

  2. die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen von Versicherten, Behörden und Drittpersonen (Art. 77);

  3. die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen an die zuständige Ausgleichskasse;

  4. 146 den Erlass der Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;

  5. die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen;

  6. die Mitwirkung bei der sozialen Eingliederung zur Sicherung des Arbeitsplatzes;

  7. die Auskunftserteilung;

  8. die Aufbewahrung der IV-Akten;

  9. die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden;

  10. 147 die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2c Buchstabe b ELG148 beanspruchen.

Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen führen zudem, in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern, eine Liste offener Arbeitsstellen in ihrem Tätigkeitsgebiet.

Das Bundesamt stellt sicher, dass die kantonalen und gemeinsamen IV-Stellen über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Dienste verfügen.

III. Finanzielles

Art. 42

Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Art. 43

Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

B.149 Die Ausgleichskassen

Art. 44 Zuständigkeit

Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 122–125bis AHVV150 sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Kassenwechsel

Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125 AHVV151 sinngemäss anwendbar.

Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.

Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit

Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige Ausgleichskasse.

Art. 47 –64

Aufgehoben

Fünfter Abschnitt Das Verfahren

A. Die Anmeldung

Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen

Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.152

Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.

Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.153

Art. 66154 Legitimation

Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.

Ist der Versicherte urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter andere Personen gegenüber den Organen der Versicherung von der Schweigepflicht befreien, soweit dies zur Abklärung des Anspruchs oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich ist. Ist kein gesetzlicher Vertreter bestimmt, so steht diese Befugnis auch der betreuenden Person zu, die den Anspruch geltend macht.

Art. 67155 Einreichungsort

Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.

Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.

Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.

Art. 68156 Publikationen

Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.

B. Die Abklärung der Verhältnisse

Art. 69157 Allgemeines

Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...158

Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Die Aufgebote sind mindestens zehn Tage vorher zuzustellen.

Die IV-Stellen selber dürfen keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten vornehmen. Jedoch kann das Bundesamt IV-Stellen, die im Rahmen zeitlich befristeter Pilotversuche gemeinsame ärztliche Dienste zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen einrichten, die Befugnis zur ärztlichen Untersuchung bei Versicherten innerhalb dieser Dienste erteilen.159

Art. 70160

Art. 71161

Art. 72162

158 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).

Art. 72bis 163 Medizinische Abklärungsstellen

Das Bundesamt trifft mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung.

Art. 73164

Art. 73bis 165

C. Die Festsetzung der Leistungen

Art. 74166 Beschlussfassung

Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle über die Leistungsbegehren.

Art. 74bis

Art. 74ter 167 Leistungszusprache ohne Verfügung

Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen, können folgende Leistungen ohne Erlass einer Verfügung zugesprochen oder weiterausgerichtet werden (Art. 58 IVG):

  1. medizinische Massnahmen;

  2. Massnahmen beruflicher Art;

  3. Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG) und die Betreuung hilfloser Minderjähriger (Art. 20 IVG);

  4. Hilfsmittel;

  5. Vergütung von Reisekosten;

  6. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.

Art. 74quater 168 Mitteilung der Beschlüsse

Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

Art. 75169

Art. 76170 Zustellung der Verfügung

Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:171

  1. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;

  2. 172 der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;

  3. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern eine Geldleistung verfügt worden ist;

  4. der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen handelt;

  5. 173 dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;

  6. den Durchführungsstellen;

  7. dem Arzt, der, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt hat, wenn er ausdrücklich die Zustellung der Verfügung verlangt und der Versicherte zugestimmt hat;

  8. 174 dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;

  9. 175 der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.

Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV176 sinngemäss.

Art. 77177 Meldepflicht

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

D. Die Ausrichtung der Leistungen178 I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten

Art. 78179 Vergütung

Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten von Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle bestimmt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 IVG.180

...181

Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. ...182.183

Die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, mit Ausnahme der Taggelder, sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 79bis,94 und 95.184

Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.

Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.

182 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).

Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.185

Art. 79186 Rechnungsstellung

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78:

  1. mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden; oder

  2. bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet.

Die Rechnungen werden von der IV-Stelle auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt.

Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung, die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.

Art. 79bis 187 Besondere Zuständigkeitsregelung

Das Bundesamt kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.

II. Taggelder

Art. 80 Auszahlung

Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder

Artikel 20 Absatz 2 AHVG188.189 In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die

Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.190

Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.191

...192

Art. 81193 Bescheinigung

Die Stelle oder Person, bei der sich der Versicherte der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.

Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.

Art. 81bis 194 Beitragsabrechnung

Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und 21b EOV195 sinngemäss. Artikel 21a Absätze1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).

III. Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 82196 Auszahlung

Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71ter,72, 73 und 75 AHVV197 sinngemäss.

Art. 83 Sichernde Massnahmen

Artikel 74 AHVV198 ist für Renten und Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.

Die Ausgleichskassen haben sich ausserdem periodisch zu vergewissern, ob die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrenten in Härtefällen erfüllt sind.199 IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84200

Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung

Artikel 77 AHVV201 ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten.

Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Hilflosenentschädigungen gilt Artikel 88bis Absatz 2.202 nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis

Für AHVV203 sinngemäss.204

Art. 85bis 205 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG206. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.207

Als Vorschussleistungen gelten:

  1. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

  2. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.

E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung

Art. 86208

Art. 87 Revisionsgründe

...209

Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen.210

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.211

Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.

Art. 88 Verfahren

Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.212

...213

Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Die IV-Stelle erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.214

Die Artikel 66 und 69–76 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 88a215 Änderung des Anspruchs

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.

Art. 88bis 216 Wirkung

Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens:

a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;

  1. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;

  2. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.217 2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt:

  3. 218 frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

  4. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Sechster Abschnitt:219 Das Verhältnis zur Krankenversicherung

Art. 88ter 220 Meldungen an die Krankenversicherer nach Art. 11 KVG

Die zuständigen IV-Stellen haben die Versicherten der Krankenversicherer nach

Artikel 11 des Bundesgesetzes vom18. März 1994221 über die Krankenversicherung

(KVG) – (im folgenden Krankenversicherer genannt), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Versicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern oder einer Verbindungsstelle zu melden.

Art. 88quater 222 Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerde

recht der Krankenversicherer

Hat ein Krankenversicherer der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.

und 3 ...223

Art. 88quinquies 224

Siebenter Abschnitt:225 Verschiedene Bestimmungen

Art. 89226 Anwendbare Bestimmungen der AHVV

Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205– 214 AHVV227 sinngemäss anwendbar.

Art. 89bis 228

Art. 89ter 229

Art. 90230 Reisekosten im Inland

Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.

Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.231 225 Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Das Zehrgeld beträgt: Fr.

  1. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden 11.50 je Tag;

  2. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden 19.— je Tag;

  3. für auswärtiges Übernachten 37.50 je Nacht.232 5 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.

Art. 90bis 233 Reisekosten im Ausland

Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.

Art. 91234 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung

Erleidet ein Versicherter infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen er keinen Anspruch auf Taggelder der Versicherung hat, so richtet die Versicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom20. März 1981235 über die Unfallversicherung aus.

Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.

Auf den Entschädigungen nach den Absätzen1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:

  1. Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. Invalidenversicherung;

  3. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;

  4. Arbeitslosenversicherung.

Art. 92236 Fachliche Aufsicht

Die Aufsicht gemäss Artikel 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen.

Das Bundesamt stellt die Schulung des Fachpersonals der IV-Stellen sicher.

Das Bundesamt überprüft periodisch die Geschäftsführung der IV-Stellen und sorgt für die Behebung festgestellter Mängel.

Die IV-Stellen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten.

Art. 92bis 237 Administrative und finanzielle Aufsicht

Das Bundesamt übt die administrative und finanzielle Aufsicht über die IV- Stellen in allgemeiner und besonderer Hinsicht aus.

Es übt die allgemeine Aufsicht aus durch die Genehmigung:

  1. der Reglemente und der Organisation der IV-Stellen;

  2. des Stellenplanes mit der Endeinstufung des Personals; die Einstufung richtet sich: 1. für das Personal der kantonalen IV-Stellen nach den kantonalen Vorschriften, 2. für das Personal der gemeinsamen IV-Stellen nach den Vorschriften des Kantons, in welchem diese ihren Sitz haben, 3. für das Personal der IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach den Vorschriften für das Bundespersonal.

Das Bundesamt übt die besondere Aufsicht aus durch:

  1. die Überprüfung und Genehmigung des Voranschlages der IV-Stellen für das nächstfolgende Jahr; dieser ist dem Bundesamt jeweils bis zum30. September einzureichen;

  2. die Genehmigung der Kostenaufstellung.

Für die finanzielle und administrative Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.

Art. 93238 Rechnungsführung

Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.

Die Ausgleichskasse führt eine für die IV-Stelle eigene Rechnung. Das Bundesamt erlässt dazu Weisungen.

Die Ausgleichskasse muss dem Bundesamt die für die Ausübung der besonderen Aufsicht über die IV-Stellen nach Artikel 92bis Absatz 3 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.239

Art. 93bis 240 Kostenvergütung

Anrechenbar sind Kosten, die den IV-Stellen aus einer rationell geführten Verwaltung der Versicherung entstehen. Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die zu vergütenden Kosten.

DieAusgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die Invalidenversicherung wahrnimmt, entschädigt.

Art. 93ter 241 Betriebsräume für die Durchführungsorgane

Der Bund kann im Namen der Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane der Versicherung die notwendigen Betriebsräume zu Lasten der laufenden IV-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben.242

Die Verbuchung des Erwerbs und die Aufnahme der Betriebsräume in die IV- Rechnung obliegt dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Zentrale Ausgleichsstelle).243

Im übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene der Delegationsverordnung vom28. März 1990244 und der Bauverordnung vom18. Dezember 1991245.

Art. 94246 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen

Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge nach den gleichen Ansätzen wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Departement festgesetzt.

244 [AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267

Art. 32 Bst. c]

245 [AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II 6, 1999 1167 Anhang Ziff. 1 Bst. a]. Siehe heute die V vom14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21).

Art. 95 Kosten der Spezialstellen

Spezialisten (Art. 59 Abs. 2 IVG), die von einer IV-Stelle beigezogen werden, haben dieser zu Handen des Bundesamtes eine Bescheinigung über die Erledigung des Auftrags einzureichen.247

...248

Das Bundesamt setzt die Vergütung fest. Sie wird vorbehältlich Absatz 4 durch die Zentrale Ausgleichsstelle ausbezahlt.249

Das Bundesamt kann die Kontrolle der Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütungen den IV-Stellen übertragen.250 Achter Abschnitt251: Die Förderung der Invalidenhilfe A. Die Beiträge an Institutionen für Invalide I. Beiträge an Arbeitsämter, Berufsberatungsstellen und Spezialstellen

Art. 96 –98252

II. Baubeiträge

Art. 99 Eingliederungsstätten und Anstalten

Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährt, sofern diese:

  1. 253 wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Versicherung durchführen. Sonderschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während eines Drittels der gesamten Aufenthaltstage Sonderschulmassnahmen der Versicherung durchzuführen;

  2. für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Versicherung allgemein einem Bedürfnis entsprechen;

  3. allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Invalidität erfüllen, offenstehen und keinen Gewinn anstreben;

  4. unter fachkundiger Leitung stehen.

251 Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Anstalt oder Werkstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abteilung durchführt, sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für die betreffende Abteilung erfüllt sind.254

Die Beiträge betragen höchstens einen Drittel der anrechenbaren Kosten.255

Art. 100256 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten257

Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten

  1. 258 Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und ihnen eine sinnvolle Tätigkeit ermöglichen. Ausnahmsweise können Werkstätten, die nicht dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Beschäftigungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist;

  2. 259 Wohnheimen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern. Ausnahmsweise können Wohnheimen, die nicht überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Betreuungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist;

  3. 260 Wohnheimen, die überwiegend der vorübergehenden Unterbringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen und hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen;

  4. 261 Tagesstätten, die überwiegend Invalide aufnehmen und ihnen erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen.

Sanierungsmassnahmen 1994, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 5518). 1. Jan. 1997 (AS 1996 2927).

Beiträge können auch an Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 104ter ausgerichtet werden.262

Die Beiträge betragen höchstens:

  1. 263 für Werkstätten und Wohnheime nach Absatz 1 Buchstaben a und b einen Drittel der anrechenbaren Kosten;

  2. 264 ein Viertel der anrechenbaren Kosten für Wohnheime und Tagesstätten gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d.

Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf für die in Absatz 1 genannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.265

Art. 101 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind bei sämtlichen Institutionen nach den Artikeln99 und 100 die Kosten:

  1. des Erwerbs von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs;

  2. der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten;

  3. der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer, zusätzlicher oder konzeptionell neuer Plätze, die in der Bedarfsplanung enthalten sind.266 1bis Bei bestehenden Institutionen nach den Artikeln99 und 100 Absatz 1 Buchstabe a sind auch die Kosten der Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen anrechenbar. Die dadurch verursachten Auslagen werden jedoch nur in dem Ausmass berücksichtigt, als die Kosten pro Gegenstand die vom Departement festgelegte Limite erreichen.267 2 Aufwendungen, die nur teilweise den in den Artikeln99 und 100 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.

Die Kosten für die Schaffung dezentral ausgelagerter Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als anrechenbare Kosten.268

Art. 102269 Einreichung und Prüfung der Gesuche

Die Beitragsgesuche für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Vorhaben sind der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die erforderlichen Unterlagen.270

Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere in bezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Bundesamt für Bauten und Logistik271. Überdies können Sachverständige beigezogen werden.

Art. 103272 Verfügung

Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt verfügt worden sind. Eine vorgängige Verfügung ist nicht erforderlich, wenn das Abwarten der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden.

Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.

Die Verfügung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Beitrag, wenn die beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits in der Verfügung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.

Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Art. 104 Abrechnung und Auszahlung

Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.

Auf Grund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt.

271 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

Art. 104bis 273 Rückerstattung der Beiträge

Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um 4 Prozent.274

Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.

...275

Art. 104ter 276 Leistungsvertrag

Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 1bis Beiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.

Das Bundesamt kann die Beiträge dem Kanton auszahlen, sofern:

a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in

Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche satz2.

Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und

b. der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der anspruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschussweise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu machen.

Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Auszahlung der Beiträge zwingend nach Absatz 2.

Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach Ab- III. Betriebsbeiträge

Art. 105277 Eingliederungsstätten und Anstalten

Betriebsbeiträge werden Anstalten und Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Artikel 99 erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Versicherung entfallenden Betriebskosten nicht durch die Vergütungen gemäss den Artikeln 12–20 IVG und bei Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger durch die von der Versicherung vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden.

Für die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken an die Sonderschulen und bis zu 15 Franken an die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag einer versicherten Person geleistet.278 Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 10 Franken für jeden Tag.279

Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Verrechnungszuschlag erhöht werden, wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder zur Abgeltung der Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art nach Artikel 8ter Absatz 2 sowie für Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen bei Versicherten nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b, c und d, die die Volksschule besuchen. Das Bundesamt erlässt hierzu Richtlinien.280

Art. 106281 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime;Tagesstätten: Anspruch auf Beiträge 282

Betriebsbeiträge werden den Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen.

Betriebsbeiträge werden den Wohnheimen, welche die Voraussetzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden können.283

Die Beiträge werden jenen Tagesstätten zugesichert, welche die Voraussetzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Organisation der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfüllen.284

Betriebsbeiträge können auch an Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 107bis ausgerichtet werden.285

Betriebsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Departement regelt das Verfahren und die Genehmigungskriterien.286

...287

Art. 106bis 288 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime;

Tagesstätten: Höhe der Beiträge

Der Betriebsbeitrag an eine Institution entspricht den anrechenbaren zusätzlichen Betriebskosten nach Artikel 106 Absätze 1–3, darf jedoch den anrechenbaren Ausgabenüberschuss nicht übersteigen. Er entspricht höchstens dem für das Betriebsjahr 2000 bezahlten Betriebsbeitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags und eines allfälligen Zuschlags nach Absatz 2. Die für vergleichbare Institutionen festgelegte Beitragslimite nach Absatz 3 darf dabei nicht überschritten werden.

Das Bundesamt kann Institutionen einen Platzzuschlag oder einen Betreuungszuschlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 nachgewiesen ist. Der Betreuungszuschlag wird an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und Invalide betreuen, deren Gesundheitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hat, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigen. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Das Departement legt die maximal zulässigen Beitragslimiten unter Berücksichtigung der Behinderung und der notwendiger Betreuungsintensität der betreuten Invaliden fest. Die oberste Grenze für diese Beitragslimiten beträgt:

  1. für Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a: 17 Franken pro bezahlte Arbeitsstunde;

  2. für Wohnheime nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b: 155 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist;

c. für Tagesstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d: 125 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person sich mindestens fünf Stunden nacheinander in der Tagesstätte aufhält.

Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach

Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze

ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Sie werden im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 107289 Verfügung

Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.

Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Die Gesuche um einen Platzzuschlag sind im Rahmen der Bedarfsplanung nach

Artikel 106 Absatz 4 einzureichen. Die Gesuche um einen Betreuungszuschlag sind

der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet sie mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Die Gesuche um den Betreuungszuschlag und die entsprechenden Anträge des Standortkantons müssen bis Ende September des Vorjahres beim Bundesamt eintreffen.290

Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.291

Art. 107bis 292 Leistungsvertrag

Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 1bis Betriebsbeiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.

Das Bundesamt kann die Betriebsbeiträge dem Kanton auszahlen, sofern:

a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in

Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche Absatz 2. Art. 108293 zustimmen.

Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und

b. der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der anspruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschussweise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu machen.

Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Auszahlung der Betriebsbeiträge zwingend nach Absatz 2.

Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach B. Die Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal I. Dachorganisationen Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenhilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander ab-

Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens drei Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.

Art. 108bis 294 Anrechenbare Leistungen

Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:

  1. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;

  2. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;

  1. Kurse zur Fortbildung des Fach- und Sekretariatspersonals von Organisationen der privaten Invalidenhilfe;

  2. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Art. 108ter 295 Voraussetzungen

Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

Art. 108quater 296 Berechnung und Höhe der Beiträge

Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest.

Art. 109297 Transportkostenbeiträge und Beiträge an das Begleitete Wohnen

Für den Transport von Personen, die wegen schwerer Behinderung nicht in der Lage sind, öffentliche Transportmittel zu benützen, können Beiträge an lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätige Organisationen ausgerichtet werden. Die Beiträge werden nur zur Förderung des Kontaktes dieser Personen mit der Umwelt ausgerichtet.

Für die Betreuung von Invaliden im Rahmen des Begleiteten Wohnens können Beiträge an die Personalkosten von lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätigen Organisationen ausgerichtet werden. Anrechenbar sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche.

Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest. Diese betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

Die Beiträge werden ausschliesslich an in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Die Artikel 108ter und 110 Absätze1, 2 und 5 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 109bis 298

Art. 110299 Verfahren

Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen. Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.300

Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich in zwei Raten.

Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistungen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.

Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.

II. Ausbildungsstätten für Fachpersonal

Art. 111301 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind öffentliche oder gemeinnützige private Bildungsstätten sowie andere öffentliche oder gemeinnützige private Institutionen, die der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung dienen und allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen, offenstehen.

Als Fachpersonal der beruflichen Eingliederung gilt:

a. 302 Personal für die Sonderschulung und Erziehung invalider Versicherter, die das20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und für die Betreuung hilfloser Minderjähriger;

  1. Personal für die Berufsberatung, berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider;

  2. Personal für die Durchführung der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im Rahmen der beruflichen Eingliederung Invalider.

Art. 112 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die gemäss AHVG303 massgebenden Besoldungen und die Sozialaufwendungen, soweit diese Aufwendungen für eine zweckmässige Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung notwendig sind. Das Bundesamt legt die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.304

Für ständige Kurse, die nur teilweise der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal für die berufliche Eingliederung dienen, können die anrechenbaren Kosten gestützt auf Erfahrungszahlen festgelegt werden.305

An nichtständige Kurse werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.

Art. 113306 Höhe der Beiträge

Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten gemäss

Artikel 112 .

Die Beiträge an gelegentliche Kurse dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.307 ...308

Art. 114309

Ausbildungsstätten für Fachpersonal, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt bei der erstmaligen Geltendmachung von Beiträgen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Beitragsberechtigung einzureichen. Im Gesuch sind insbesondere Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.310 308 Gliederungstitel aufgehoben durch Ziff. I der V vom2. Febr. 2000 (AS 2000 1199).

Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach

Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.311

Die Kursabrechnung ist dem Bundesamt innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.312

Das Bundesamt prüft die Angaben und setzt die Höhe der Beiträge fest. Für dringende Aufwendungen können Vorschüsse und ausnahmsweise zinslose Darlehen gewährt werden. Die Ausrichtung der Beiträge und die Gewährung von Darlehen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.313

Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in ihre Buchhaltung zu gewähren.314 Neunter Abschnitt315: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 115316

Art. 116317

Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.

...318

Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

Schlussbestimmungen der Änderung vom21. Januar 1987319

Entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ein Anspruch auf Taggeld im Sinne von Artikel 21bis, so fällt eine bereits laufende Rente auf den gleichen Zeitpunkt dahin. Artikel 20ter Absatz 2 ist anwendbar.

Die neuen Bestimmungen der Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 2 IVG sind anwendbar auf Beiträge, die aufgrund einer am31. Dezember 1986 oder später abgeschlossene Betriebs- oder Bauabrechnung festgesetzt werden.

Betriebsbeiträge an Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen, werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.

Schlussbestimmungen der Änderung vom1. Juli 1987320

Die neue Fassung von Artikel 28 IVG gilt ab ihrem Inkrafttreten auch für Renten an Personen im Ausland. Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft von Amts wegen, ob Schweizer Bürgern, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, eine Fürsorgeleistung nach Artikel 76 IVG321 gewährt werden kann. Bis zum Abschluss dieser Abklärung wird ihnen die bisherige Rente ausbezahlt.

Beiträge nach Artikel 72 IVG322 werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.

Schlussbestimmung der Änderung vom15. Juni 1992323 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmung der Änderung vom27. September 1993324 Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1325 und 4 Buchstabe a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.

319 AS 1987 456 320 AS 1987 1088 323 AS 1992 1251 324 AS 1993 2925 325 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom29. November 1995326 An Projektanmeldungen, die bis 31. Dezember 1995 in vollständiger Form beim Bundesamt für Sozialversicherung eingetroffen sind, kann gemäss der bis 31. Dezember 1995 geltenden Praxis bei besonderem Interesse ein Beitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten gewährt werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom28. Februar 1996327 Der Bedarfsnachweis nach Artikel 106 Absatz 5328 muss für neue Einrichtungen oder für solche, bei denen konzeptionelle oder quantitative Veränderungen vorgesehen werden, ab dem1. Juli 1996 erbracht werden. Ab1. Januar 1998 ist der Bedarfsnachweis für jede Institution zu erbringen, die ein Gesuch für einen Betriebsbeitrag stellt.

Schlussbestimmungen der Änderung vom30. Oktober 1996329

Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108330 muss für neue Dienstleistungsangebote ab Inkrafttreten erbracht werden.

Ab1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108331 für sämtliche Dienstleistungsangebote zu erbringen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom25. November 1996332 Die Kosten für nach den bisherigen Artikeln 8–12 zugesprochene Leistungen werden längstens bis zum Ablauf der Kostengutsprache von der Versicherung getragen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom2. Februar 2000333

Der Beitrag nach Artikel 108quater an eine Vertragspartei entspricht für die Jahre 2001 bis 2003 höchstens dem für das Rechnungsjahr 1998 ausbezahlten Beitrag zuzüglich dem jährlich aufgerechneten Preisindex gemäss Schätzung der Bundesverwaltung. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.

326 AS 1995 5518 327 AS 1996 1005 328 Diese Bestimmung ist aufgehoben. 329 AS 1996 2927 332 AS 1996 3133 333 AS 2000 1199

Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den Organisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2001 bis 2003 steht ein jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

Das Bundesamt kann einen weiteren Zuschlag für nach Artikel 108bis anrechenbare neue oder erweiterte Leistungen gewähren. Für das Jahr 2001 stehen hierzu höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2001 höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an diese Leistungen ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom4. Dezember 2000334

Für Eingliederungsmassnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits laufen, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung vom26. Mai 1961335 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer in der bis zum31. Dezember 2000 gültigen Fassung, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist.

Die neuen Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor deren Inkrafttreten entstanden sind, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist. Ein Anspruch auf Leistungen entsteht aber frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an.

Die Geltungsdauer von Artikel 69 Absatz 4 zweiter Satz ist auf drei Jahre befristet.

Schlussbestimmungen der Änderung vom2. Juli 2003336

Der Teuerungszuschlag gegenüber dem Jahr 2000 beträgt für das Jahr 2004 maximal 3 Prozent, für das Jahr 2005 maximal4,5 Prozent und für das Jahr 2006 maximal 6 Prozent.

Für den Platz- und Betreuungszuschlag stehen im Jahr 2004 insgesamt höchstens 230 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können höchstens 96 Millionen Franken für nach dem Jahr 2000 bereits geschaffene oder im Jahr 2004 noch zu schaffende neue Plätze verwendet werden. In den Jahren 2005 und 2006 stehen für 334 AS 2001 89 336 AS 2003 2181 den Platz- und Betreuungszuschlag insgesamt jährlich höchstens 45 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können jährlich höchstens 24 Millionen Franken für die Schaffung neuer Plätze eingesetzt werden. Das Departement legt die Berechnungsart und die Kriterien für die Verteilung des Gesamtbetrags des Zuschlags auf die beitragsberechtigten Institutionen fest.

Artikel 106bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Leistungsverträge nach Artikel 107bis, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits abgeschlossen sind.

Gesuche um einen Betreuungszuschlag nach den Artikeln 106bis Absatz 2 sowie 107 Absatz 4 für das Beitragsjahr 2004 sind dem Bundesamt bis zum30. November 2003 einzureichen.

Auf Gesuche für Betriebsbeiträge an Betriebskosten, die bis zum31. Dezember 2003 entstanden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.