818.21
Bundesgesetz
über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten
vom 22. Juni 1962 (Stand am 1. April 1991)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 69 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 19612,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund fördert die Bekämpfung des Rheumatismus.
Art. 2 Geltungsbereich3
Der Bund kann an wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gesamtgebiete der Rheumatologie und an die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse Beiträge leisten.4
An Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Der Bund kann gemeinnützigen privaten Dachorganisationen für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Rheumabekämpfung Beiträge gewähren.5
Art. 3 Definition6
Im Sinne der folgenden Bestimmungen gelten als rheumatische Krankheiten:
Chronische Polyarthritis
Spondylarthritis ankylopoetica
Arthrosis und Polyarthrosis
Spondylosis und Spondylarthrosis
Periarthritis, Periarthrosis
Tendoperiostitis, Tendinosis.
Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Liste auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Aufnahme weiterer Krankheiten aus dem Formenkreis des Rheumatismus zu ergänzen, sofern sie den Bewegungsapparat betreffen.
Höhe der Beiträge
Art. 47
Die Beiträge zur Deckung der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben belaufen sich auf:
25–50 Prozent der Kosten für wissenschaftliche Arbeiten und für die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse;
höchstens 25 Prozent der Kosten für Massnahmen zur Rheumabekämpfung.
Art. 58
Rückerstattung
Art. 6
…9
Wird eine der Behandlung von Rheumakranken dienende Anstalt, an deren Erstellung, Um- oder Ausbau ein Bundesbeitrag geleistet worden ist, früher als 20 Jahre nach der Beitragszahlung ihrem Zweck entfremdet, so ist der Beitrag teilweise zurückzuerstatten.10
Art. 711
Art. 812 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung die näheren Voraussetzungen zur Ausrichtung der Bundesbeiträge und ihre Berechnung sowie die nach Artikel 4 anrechenbaren Ausgaben.
Art. 9 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Unterdrücken von Tatsachen für sich oder einen anderen die Ausrichtung eines Bundesbeitrages erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Busse bestraft.
Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches13 bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.
Art. 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
…14
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 196315