Quelle

831.30

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
(ELG)

vom 19. März 1965 (Stand am 4. November 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom21. September 19644,5 beschliesst:

1. Abschnitt:6 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20007 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 2. Abschnitt anwendbar.

AS 1965 537

Abkürzung beigefügt durch Ziff. II 2 des BG vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

[BS 1 3; AS 1973 429]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 112 Abs. 6 und 196 Ziff. 10 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

1a. Abschnitt Die Leistungen der Kantone8

Art. 1a9 Grundsatz 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen gewähren. 2 Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt. 3 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. 4 Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hierfür besondere Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 210 Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG11 in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a–2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.12

Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG13 in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie:14

a.15 sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buchstabe b erfüllen. Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung müssen zudem das18. Altersjahr vollendet haben; oder

  1. Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben; oder

  2. gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten. Solange sie die in den Buchstaben a und b festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu.

Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Sozialhilfe Unterstützte dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden.

Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.16 Art. 2a17 Betagte Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte:

  1. die eine Altersrente der AHV beziehen;

  2. welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG18 nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.

Art. 2b19 Hinterlassene Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene:

  1. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben;

  2. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG20 erfüllt hätte.

Art. 2c21 Invalide Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide:22

  1. 23 die Anspruch auf eine IV-Rente haben;

  2. denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG24 und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 IVG25 erfüllten;

  3. 26 die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und das18. Altersjahr vollendet haben;

  4. 27 die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.

Art. 2d28 Getrennte Ehegatten und geschiedene Personen Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind getrennte Ehegatten und geschiedene Personen, die eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.

Art. 329 Bestandteile der Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:

  1. der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird;

  2. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Bei der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Geldleistung (Art. 15 ATSG30. Bei Vergütungen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um Sachleistungen (Art. 14 ATSG).31 Art. 3a32 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG33 nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.

Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, darf die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a betragen.

Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen.

Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den Ehegatten zugerechnet. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten.

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen;

  2. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben und des Vermögens;

  3. die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;

  4. die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;

  5. Beginn und Ende des Anspruchs;

  6. 34 die Nachzahlung von Leistungen, auch unter Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG35, sowie andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hierfür nicht die Kantone zuständig erklärt;

  7. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft;

  8. die Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden müssen;

  9. die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung36 (KVG).

Art. 3b37 Anerkannte Ausgaben

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen:

  1. 38 als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1. bei Alleinstehenden mindestens 14 690 und höchstens 16 290 Franken, 2. bei Ehepaaren mindestens 22 035 und höchstens 24 435 Franken, 3. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens 7745 und höchstens 8545 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;

  2. 39 der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen:

  1. die Tagestaxe;

  2. der Betrag für persönliche Auslagen.

Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben anzuerkennen:

  1. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;

  2. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;

  3. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;

  4. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;

  5. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Siehe auch die SchlB Änd.20.6.1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge mindestens 15 700 und höchstens 17 300 Franken für Ziff. 1, mindestens 23 550 und höchstens 25 950 Franken für Ziff. 2, mindestens 8260 und höchstens 9060 Franken für Ziff. 3 (Art. 1 der V 03 vom20. Sept. 2002 – SR 831.308).

Siehe auch die SchlB Änd.20.6.1997 am Ende dieses Textes.

Art. 3c40 Anrechenbare Einnahmen

Als Einnahmen sind anzurechnen:

  1. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel 2c Buchstabe d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen;

  2. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;

  3. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25 000 Franken, bei Ehepaaren 40 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

  4. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;

  5. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;

  6. Familienzulagen;

  7. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;

  8. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Nicht als Einnahmen anzurechnen sind:

  1. Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328ff. des Zivilgesetzbuches41;

  2. Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;

  3. öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;

  4. Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV;

  5. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind.

Art. 3d42 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:

  1. Zahnarzt;

  2. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;

  3. Diät;

  4. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;

  5. Hilfsmittel; und

  6. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG43.

Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden: Franken

  1. Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen 25 000;

  2. Ehepaare 50 000;

  3. Vollwaisen 10 000.

Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90 000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehepaare.44

Die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2bis besteht auch beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, wenn vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen wurde.45

Für in Heimen wohnende Personen können pro Person und Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens 6000 Franken vergütet werden.

Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Er kann die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Ferner kann er regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.

Artikel 20 ATSG46 ist sinngemäss anwendbar.47

Art. 448 Anpassung der Leistungen

Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG49 kann der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 3b Absatz 1 Buchstabe a, 3c Absatz 1 Buchstaben a und c und 3d Absätze 2 und 3 in angemessener Weise anpassen. Er kann ferner die Befugnisse der Kantone nach Artikel 5 angemessen ausweiten.

Art. 550 Sonderregelungen der Kantone

Die Kantone legen fest:

  1. den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a;

  2. 51 den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b, höchstens aber im Jahr: 1. 12 000 Franken bei Alleinstehenden, 2. 13 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern;

  3. den Betrag, der den in Heimen wohnenden Personen für persönliche Auslagen überlassen wird.

Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken.

Die Kantone können:

  1. die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen;

  2. den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern (Art. 3c Abs. 1 Bst. c) auf höchstens einen Fünftel erhöhen;

  3. den Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c höchstens verdoppeln;

  4. statt den Freibetrag für das selbstbewohnte Wohneigentum gemäss Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden, die Ergänzungsleistungen im Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen.

Siehe auch die SchlB Änd.20.6. 1997 am Ende dieses Textes. Heute sind die Beträge

200 Franken für Ziff. 1, 15 000 Franken für Ziff. 2 (Art. 1 der V 01 vom 18. Sept. 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – SR 831.307).

Art. 6 Organisation und Verfahren52 53

Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen. Sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen. Armenbehörden dürfen nicht herangezogen werden. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.

Die Kantone informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.54

Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.55 Art. 6a56 Haftung für Schäden In Abweichung von Artikel 78 ATSG57 richtet sich die Haftung für Schäden nach dem kantonalen Recht.

Art. 7 –858

Art. 9 Beiträge

Die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG59 entnommen werden können.60

Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und decken mindestens10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.61

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest und ordnet das Verfahren der Ausrichtung.

Umwandlung der Randtit. in Sachüberschriften. gemäss Ziff. I des BG vom4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).

...62 Art. 9b64 Aufschiebende Wirkung

Artikel 97 AHVG65 ist sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt Die Leistungen gemeinnütziger Institutionen66

Art. 10 Beiträge

Jährlich werden ausgerichtet:

  1. 67 ein Beitrag bis zu 12 Millionen Franken68 an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;

  2. 69 ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken70 an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;

  3. ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken71 an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute. 72 1bis Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33ter AHVG73.74

Umwandlung der Abschn. A ff. in 1. ff durch Ziff. I des BG vom4. Okt. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1986 699 702; BBl 1985 I 98).

Der Beitrag ist heute auf16,5 Millionen Franken festgesetzt (Art. 2 Bst. a der V 03 vom

Der Beitrag ist heute auf14,5 Millionen Franken festgesetzt (Art. 2 der V 03 vom

Der Beitrag ist heute auf 2,7 Millionen Franken festgesetzt (Art. 3 Bst. c der V 03 vom

Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der Invalidenversicherung geleistet.75

Der Bundesrat setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen der regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.

Art. 11 Verwendung

Die Beiträge sind zu verwenden:

  1. 76 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;

  2. 77 für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;

  3. für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von Alten, Hinterlassenen und Invaliden.

Dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe78 Unterstützten dürfen keine Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.

Die gemeinnützigen Institutionen haben Leitsätze über die Verwendung der Beiträge aufzustellen.

Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen, eine Sonderregelung in Härtefällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der Invalidenversicherung bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.79

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2952 2960; BBl 1997 I 1197).

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1280 Sicherung der Leistungen

Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

Art. 1382 Anwendbarkeit von Bestimmungen des AHVG

Die Bestimmungen des AHVG83 über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG84 sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Aufsicht des Bundes

Im Rahmen seiner Aufsicht nach Artikel 76 ATSG85 sorgt der Bundesrat für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.86

Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, deren sie für die Beaufsichtigung bedürfen. Sie haben ferner dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.

Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder entziehen, wenn sie nicht nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen verwendet werden.

Art. 15 Genehmigung der Vorschriften

Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an Ergänzungsleistungen beanspruchen, haben die einschlägigen Bestimmungen dem Bund87 zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Bund kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Änderung oder Nichtanwendung einzelner Bestimmungen abhängig machen.

Die Leitsätze der gemeinnützigen Institutionen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.

Art. 15a88 Ausschluss des Rückgriffs Die Artikel 72–75 ATSG89 sind nicht anwendbar.

Art. 16 Strafbestimmungen

Wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt. wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches90 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.91

Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.92

Artikel 90 AHVG93 findet Anwendung.

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Abschnitt:94 Verhältnis zum europäischen Recht

Art 16a 95

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7196 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

  1. das Abkommen vom21. Juni 199997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7298 in ihrer angepassten Fassung99;

  2. das Abkommen vom21. Juni 2001100 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung101.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom12. Febr. 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L74 vom27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L28 vom30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom12. Febr. 1999, S. 1.

5. Abschnitt:102 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17103

Art. 18 Änderung des AHVG

Artikel 98 AHVG104 wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten und Vollzug

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Verordnungen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1966105 105 BRB vom24. Juni 1965 (AS 1965 545) Schlussbestimmung der Änderung vom5. Oktober 1984106 Die Bundesversammlung kann unter Ausschluss des Referendums Beiträge von mindestens10 und höchstens 70 Prozent festlegen, falls die im Rahmen der ersten Stufe der Neuverteilung der Aufgaben vorgesehene Aufhebung des Beitrages der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht verwirklicht wird.

Schlussbestimmungen der Änderung vom4. Oktober 1985107

Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden.

Die erhöhten Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten ab 1986.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom20. Juni 1997108

a. Allgemeiner Lebensbedarf Der Bundesrat kann die Beträge nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a an die Werte anpassen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aufgrund des bisherigen Rechtes gelten.

b. Berechnung der Mietkosten 1 Bei zu Hause wohnenden Personen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits eine Ergänzungsleistung beziehen, sind die Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b ab dem genannten Inkrafttreten als Ausgaben anzuerkennen.

Die Kantone können bestimmen, dass Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b für die Berechnung der anerkannten Mietkosten von einem späteren Zeitpunkt an, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angewendet wird.

Bis zur Berechnung der Mietkosten nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b durch den Kanton sind als Ausgaben für die Mietkosten anzuerkennen:

106 AS 1985 2017; BBl 1981 III 737 107 AS 1986 699; BBl 1985 I 98 108 AS 1997 2952; BBl 1997 I 1197

  1. der Nettomietzins; und

  2. die Nebenkostenpauschale nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des bisherigen Rechts.

Die anerkannten Ausgaben für die Mietkosten dürfen bei der Berechnung nach Absatz 3 die Höchstbeträge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht übersteigen.

c. Kantonale Bestimmungen Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.