142.261
Verordnung über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
vom 19. Januar 1965 (Stand am 16. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, beschliesst:
Art. 1
Ausländische Arbeitskräfte, die von der Visumspflicht befreit sind, dürfen zum Stellenantritt nur dann in die Schweiz einreisen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen. Ausländischen Arbeitskräften, die ohne eine solche Zusicherung einreisen, dürfen keine Aufenthaltsbewilligungen zum Stellenantritt erteilt werden. Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder das Abkommen vom 21. Juni 20014 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.5
Im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes tätige Ausländer benötigen für eine Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine Stelle antreten, eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.6 AS 1965 58
Art. 27
Art. 38
Das Bundesamt für Ausländerfragen entscheidet über die Ausnahmen und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1965 in Kraft.