Quelle

916.40

Tierseuchengesetz (TSG)
(TSG)

vom 1. Juli 1966 (Stand am 2. Dezember 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 64bis und 69 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. September 19654, beschliesst:

I.5 Grundsätze und Ziele

Art. 1 Tierseuchen

Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:

  1. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);

  2. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;

  3. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;

  4. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;

  5. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.

Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen (Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes) und andere Seuchen. Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:

  1. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;

  2. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und AS 1966 1565 2 [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 95, 118 und 123 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.

Art. 1a

Ziele der 1 Hochansteckende Seuchen werden: Tierseuchenbekämpfung a. möglichst rasch ausgerottet;

b. im übrigen wie andere Seuchen bekämpft.

Andere Seuchen werden:

  1. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;

  2. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder

  3. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

II. Organisation

Art. 2

Vorschriften des Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse Bundesrates und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.

Art. 3

Kantonale Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpoli- Organisation, Kantonstierarzt, zeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und amtliche und nichtamtliche der folgenden Bestimmungen:6 Tierärzte 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung. Der Bundesrat regelt die Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte. 2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.

3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.

Art. 47 Viehinspektor

Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und Viehinspektoren bezeichnen.

Art. 5 Bieneninspektor

Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter und entschädigen sie.

Sie ordnen Instruktionskurse im Einverständnis mit dem Bundesamt für Veterinärwesen8 an, deren Besuch für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist.

Art. 6 Wasenmeister

Die Kantone bezeichnen die Wasenmeister und ihre Stellvertreter und bestimmen deren Entschädigung.

Art. 7 Mitwirkung von Organisationen

Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.

Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.

Art. 8 Kontrolle

Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen,

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 99

Grundsatz Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

Hoch- 1 Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckende Seuchen ansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.

Der Bundesrat regelt:

  1. die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müssen;

  2. die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss;

  3. das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.

Art. 10

Allgemeine 1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die Bekämpfungsmassnahmen11 allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:12 1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;

2.13 die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; 3.14 die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; 4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; 5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; 6. das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen; die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs für bestimmte Gebiete; 7.15 die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; 8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; 9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; 10.16 die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung; 11.17 die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

Der Bund kann:

  1. den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;

  2. anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;

c. Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.18 3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen, namentlich über: 1. die seuchenpolizeiliche Genehmigung und Kontrolle; 2. den Standort und die Betriebseinrichtung; 3. die Betriebshygiene sowie die Seuchenverhütung, einschliesslich Impfungen.19 Vorbereitungs- Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl massnahmen und Art der Fachleute und Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Tierkörperbeseitigungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Seuchenbekämpfung verfügen müssen.

Beschränkung Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchendes Verkehrs mit Lebens- polizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Orgamitteln nen der Lebensmittelkontrolle übertragen.

Art. 11

Melde- und 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch Anzeigepflicht von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Die gleiche Meldepflicht liegt dem Viehinspektor, Fleischschauer, Metzger, Wasenmeister sowie den Polizei- und Zollfunktionären ob.

Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Anzeigepflicht an die zuständige kantonale Stelle, die die Anzeige an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

IIIa. Tiergesundheitsdienste22 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Organisation, Durchführung und Finanzierung von Tiergesundheitsdiensten. Die Tierhalter, die diese Dienste in Anspruch nehmen, können zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen

Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.

Art. 1324 Kontrolle des Tierverkehrs

Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

Art. 1425 Kennzeichnung und Registrierung

Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und registriert sein.

Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.

Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.

Art. 1526

Begleitdokument 1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In Schlachtanlagen ist es dem Fleischkontrolleur abzugeben.

Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument

  1. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;

  2. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.

Zentrale 1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- Datenbank gattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

DieTierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

Kosten der 1 Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Datenbank Tierhalter.

Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

Art. 1629 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14 und 15 auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 17 Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen

...30

Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.

Art. 18 Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen

Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.

Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.31

Art. 19 Sömmerung und Winterung

Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.

Art. 2032

Viehhandel 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.

Art. 21

Hausierhandel, 1 Der Hausierhandel mit Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- Wanderherden und Schweinegattung sowie mit Geflügel und Kaninchen ist verboten.

Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.

Art. 22

Aufsicht über Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Betriebe Schlachthäusern, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Abdeckereien, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.

Art. 23

Reinigung und Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Desinfektion von Fahrzeugen Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.

Art. 24

Ein-, Aus- und 1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen sanitätspolizeilichen Bedin- Durchfuhr gungen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes einer übertragbaren oder stark verbreiteten oder bösartigen Krankheit sein können, zugelassen wird.

Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion sowie mit den öffentlichen Transportunterneh- mungen die Ein- und Ausfuhrstellen. Es beschränkt oder verbietet gänzlich die Ein- oder Aus- sowie Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen sowie tierischen Stoffen und anderen Gegenständen, wenn dies sanitätspolizeilich begründet ist. Überdies kann es den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten.

Art. 25 Grenztierärztliche Untersuchung

Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere bei der Einfuhr oder Durchfuhr durch einen schweizerischen Grenztierarzt zu untersuchen sind.

Tiere, die an einer Seuche erkrankt oder der Ansteckung verdächtig sind oder von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, werden zurückgewiesen.

Ausnahmsweise kann das Bundesamt für Veterinärwesen anstelle der Rückweisung die sofortige Abschlachtung oder unschädliche Beseitigung anordnen.

Art. 2633

Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate

...34

Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische, einfache und zusammengesetzte Präparate feilgehalten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierkrankheiten dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.

Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.35

Öffentlicheund private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.

Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.

1. Jan. 2002 (SR 812.21).

Art. 2836

Art. 29

Grenzverkehr/ Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der Durchfuhr im Flugverkehr Bundesrat besondere, von den Artikeln 24–27 abweichende Bestimmungen aufstellen.

Art. 30

Hundekontrolle Die Kantone haben eine Kontrolle über die Hunde auszuüben. Besteht eine Gefahr der Verbreitung von Seuchen durch Hunde, Katzen und andere Tiere, so hat der Bundesrat geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen.

V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung37

Art. 31

Kostenträger38 1 Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschädigungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.39

Ausgenommen sind die Kosten für die besonderen Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3.40

Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.41

Art. 32

Entschädigungen 1 Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für: für Tierverluste

  1. Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen;

  2. erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;

  1. Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen;

  2. gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.42 1bis Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berücksichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkeiten der Seuchenbekämpfung.43 2 Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbeträge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.

Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem andern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.

Art. 3344 in speziellen Fällen

Entschädigungen 1 Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.45

Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 34

Einschränkung 1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verder Entschädigungspflicht schulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.

Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet:

1. für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert; 2. für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmen; 3. für Schlachttiere ausländischer Herkunft; 4. für Tiere inländischer Herkunft, die sich in öffentlichen oder privaten Schlachtanlagen oder in den zu solchen gehörenden Stallungen befinden; 5. für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden; 6. für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.

Der Bundesrat erlässt einschränkende Bestimmungen über die Entschädigung für Tierverluste nach Artikel 32 bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen.46

Art. 35

Prämien für Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der Wild Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone Prämien ausrichten.

Art. 36

Schätzung der 1 Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Tiere, Höhe der Entschädigung Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das und Verwertung Bundesamt für Veterinärwesen erlässt hiefür Richtlinien. Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen.

Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens

Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig festgesetzt.

Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.

Das Bundesamt für Veterinärwesen bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.

Art. 3747

Art. 3848 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 39 –4049

Art. 4150

Art. 4251 Forschung und Diagnostik

Der Bund:

  1. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;

  2. betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI);

  1. bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen;

  2. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;

  3. kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben.

Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.

Art. 4352

Art. 44

Viehversiche- Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben rungskassen den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.

Art. 45

Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.53

Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

VI. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 4654

Beschwerderecht 1 Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.55

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Art. 47 Vergehen und Übertretungen

Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10,11, 12, 24, 25, 27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 20 000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft bis zu zwei Monaten oder Busse bis 6000 Franken.

Art. 48 Übertretungen

Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 18 Absätze1 und 2,21 oder

oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, mit Busse bis 2000 Franken bestraft.56

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 1000 Franken.

Widerhandlun- 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer gen in Geschäfts-betrieben juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es unter Verletzung einer Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

Art. 49

Nachzahlung Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren von Gebühren verurteilt werden.

Art. 50

Straferhöhung Betreibt der Täter den Viehhandel gewerbsmässig, so können die nach diesem Gesetz angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 51

Vorbehalt Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches58 bleiben vorbesonderer Strafbestimmungen behalten.

Art. 52

Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz59 vor, so führt die Zollverwal- tung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. Bilden Fleisch und Fleischerzeugnisse Gegenstand der Widerhandlung, so ist ausschliesslich die Zollverwaltung zuständig.60

Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom9. März 197861, das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz62, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198663 oder das Bundesgesetz vom21. Juni 199164 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.65 VII. Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Befugnisse des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und bezeichnet die anzuwendenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Art. 54 Vollzug

Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, obliegt der Vollzug den Kantonen; an der Zollgrenze ist er Sache des Bundes.66

Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Art. 55 Disziplinarverfahren

Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.

[AS 1975 2345 2589, 1985 660 Ziff. I 81, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1. AS 1991 2259

Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom21. Juni 1991 (SR 923.0).

Art. 56

Gebühren 1 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.

Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.

Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.67

Art. 5768

Befugnisse des 1 Das Bundesamt für Veterinärwesen kann Ausführungsvorschriften Bundesamtes für Veterinärwesen technischer Art erlassen.

Es kann in dringlichen Fällen:

  1. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;

  2. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hoch ansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.69 3 Das Bundesamt für Veterinärwesen:

  1. nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen;

  2. kann selbst Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage durchführen;

c.70 bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

Art. 58 Militärische Vorschriften

Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 59 Vorschriften Ersatzvornahme

Erlass kantonaler 1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.

Das Bundesamt für Veterinärwesen verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.

Art. 6072 Mitteilung

Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.

Art. 61 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechtes

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz Erlasse durch den Bund, in Kraft seit1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

vom13. Juni 191773 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom28. September 196274 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

Art. 6275

Übergangs- 1 Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE angeordneten bestimmungen zur Änderung Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten vom20. Juni 2003 Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.

Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.

Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 199876 nicht übersteigen.

Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.

Datum des Inkrafttretens:

Art. 53 Abs. 1:1. Jan. 196777

die übrigen Bestimmungen:1. Januar 196878

[BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620]

[AS 1963 185]

BRB vom16. Dez. 1966 (AS 1966 1581)

BRB vom15. Dez. 1967 (AS 1967 2115).