916.40
Tierseuchengesetz (TSG)
(TSG)
vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Juni 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 64bis und 69 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. September 19654, beschliesst:
I.5 Grundsätze und Ziele
Art. 1 Tierseuchen
Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen (Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes) und andere Seuchen. Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und AS 1966 1565 2 [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 95, 118 und 123 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
Art. 1a Ziele der Tierseuchenbekämpfung
Hochansteckende Seuchen werden:
möglichst rasch ausgerottet;
im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.
Andere Seuchen werden:
ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder
überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.
II. Organisation
Art. 2 Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.
Art. 3 Kantonale Organisation, Kantonstierarzt, amtliche und nichtamtliche Tierärzte Prüfungskommission
Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und der folgenden Bestimmungen:6 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung. Der Bundesrat regelt die Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte. 2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.
3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt eine Prüfungskommission. Diese führt Prüfungen durch von:
Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen;
amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funktionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19928 wahrnehmen.
Die Prüfungskommission eröffnet die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 1992 wahrnehmen, an die Kantone delegieren.
Art. 49 Viehinspektor
Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und Viehinspektoren bezeichnen.
Art. 5 Bieneninspektor
Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter und entschädigen sie.
Sie ordnen Instruktionskurse im Einverständnis mit dem Bundesamt für Veterinärwesen10 an, deren Besuch für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist.
Art. 6 Wasenmeister
Die Kantone bezeichnen die Wasenmeister und ihre Stellvertreter und bestimmen deren Entschädigung.
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 Mitwirkung von Organisationen
Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.
Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.
Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.
Art. 8 Kontrolle
Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.
Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
III. Bekämpfungsmassnahmen
Art. 911 Grundsatz Hochansteckende Seuchen
Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.
Der Bundesrat regelt:
die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müssen;
die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss;
das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.
Art. 10 Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen13 Vorbereitungsmassnahmen Beschränkung des Verkehrs mit Lebensmitteln
Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:14 1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; 2.15 die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; 3.16 die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; 4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; 5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; 6.17 das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; 7.18 die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; 9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; 10.19 die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung; 11.20 die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.
Der Bund kann:
den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.21 3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen, namentlich über:
1. die seuchenpolizeiliche Genehmigung und Kontrolle; 2. den Standort und die Betriebseinrichtung; 3. die Betriebshygiene sowie die Seuchenverhütung, einschliesslich Impfungen.22 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Tierkörperbeseitigungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Seuchenbekämpfung verfügen müssen.
Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen.
Art. 1125 Melde- und Anzeigepflicht
Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.
Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane.
Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.
IIIa. Tiergesundheitsdienste26 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Organisation, Durchführung und Finanzierung von Tiergesundheitsdiensten. Die Tierhalter, die diese Dienste in Anspruch nehmen, können zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.
IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen
Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.
Art. 1328 Kontrolle des Tierverkehrs
Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.
Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.
Art. 1429 Kennzeichnung und Registrierung
Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und registriert sein.
Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.
Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.
Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.
Art. 1530 Begleitdokument 1 Der Zentrale Datenbank Kosten der Datenbank
Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.31
Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument
in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;
in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.
Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.
DieTierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.
Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.
Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.
Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
Art. 1634 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften
Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15b auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.
2008 (AS 2269 2274; BBl 2006 6337).
Art. 17 Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen
...35
Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.
Art. 18 Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen
Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.
Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.
Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.36
Art. 19 Sömmerung und Winterung
Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.
Art. 2037 Viehhandel
Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.
Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
Art. 21 Hausierhandel, Wanderherden
Der Hausierhandel mit Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie mit Geflügel und Kaninchen ist verboten.
Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.
Art. 22 Aufsicht über Betriebe
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlachthäusern, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Abdeckereien, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
Art. 23 Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen
Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.
Art. 2438 Ein-, Aus- und Durchfuhr
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen abhängig gemacht werden.
Das Bundesamt für Veterinärwesen kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten;
den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.
Art. 2539 Grenztierärztliche Untersuchung
Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.
Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.
Isteine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann das Bundesamt für Veterinärwesen das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.
Art. 2640
Verfügungen über Massnahmen nach Artikel 25 können beim Bundesamt für Veterinärwesen mit Einsprache angefochten werden.
Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom Bundesamt für Veterinärwesen auf Gesuch hin gewährt werden.
Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.
Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate
...41
Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische, einfache und zusammengesetzte Präparate feilgehalten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierkrankheiten dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.
Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.42 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
Öffentlicheund private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.
Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.
Art. 2843
Art. 29 Grenzverkehr/ Durchfuhr im Flugverkehr
Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der Bundesrat besondere, von den Artikeln 24–27 abweichende Bestimmungen aufstellen.
Art. 3044 Hundekontrolle
Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung.
Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.
2269 2274; BBl 2006 6337).
V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung45
Art. 31 Kostenträger46
Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschädigungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.47
Ausgenommen sind die Kosten für die besonderen Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3.48
Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.49
Art. 32 für Tierverluste
Entschädigungen 1 Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für:
Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen;
erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;
Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen;
gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.50 1bis Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berücksichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkeiten der Seuchenbekämpfung.51 2 Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbeträge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.
Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem andern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.
Art. 3352 in speziellen Fällen
Entschädigungen 1 Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.53
Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 34 Einschränkung der Entschädigungspflicht
Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonst wie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.
Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet:
1. für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert; 2. für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmen; 3. für Schlachttiere ausländischer Herkunft; 4. für Tiere inländischer Herkunft, die sich in öffentlichen oder privaten Schlachtanlagen oder in den zu solchen gehörenden Stallungen befinden;
5. für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden; 6. für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.
Der Bundesrat erlässt einschränkende Bestimmungen über die Entschädigung für Tierverluste nach Artikel 32 bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen.54
Art. 35 Prämien für Wild
Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone Prämien ausrichten.
Art. 36 Schätzung der Tiere, Höhe der Entschädigung und Verwertung
Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt hiefür Richtlinien. Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen.
Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens
Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig festgesetzt.
Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.
Das Bundesamt für Veterinärwesen bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.
Art. 3755
Art. 3856 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen
1Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.
Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
Art. 39 –4057
Art. 4158
Art. 4259 Forschung und Diagnostik
Der Bund:
erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;
betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI);
bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen;
erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben.
Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.
Das IVI kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen.
Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.60
Art. 4361
Art. 44 Viehversicherungskassen
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.
Art. 45 Rückerstattung
Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.62
Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
VI. Strafbestimmungen63 64
Art. 4665
Art. 47 Vergehen und Übertretungen
Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10,11, 12, 24, 25, 27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 20 000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft bis zu zwei Monaten oder Busse bis 6000 Franken.
Art. 48 Übertretungen Widerhandlungen in Geschäfts-betrieben
Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 18 Absätze1 und 2, 21 oder 23 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel
vorliegt, mit Busse bis 2000 Franken bestraft.66
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 1000 Franken.
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
in Kraft seit1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Ab1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen. mit Wirkung seit1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es unter Verletzung einer Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
Art. 49 Nachzahlung von Gebühren
Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren verurteilt werden.
Art. 50 Straferhöhung
Betreibt der Täter den Viehhandel gewerbsmässig, so können die nach diesem Gesetz angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.
Art. 51 Vorbehalt besonderer Strafbestimmungen
Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches68 bleiben vorbehalten.
Art. 52 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom1. Oktober 192569 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. Bilden Fleisch und Fleischerzeugnisse Gegenstand der Widerhandlung, so ist ausschliesslich die Zollverwaltung zuständig.70
[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom18. März 2005 (SR 631.0).
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom9. März 197871, das Zollgesetz vom1. Oktober 1925, das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 199272, das Jagdgesetz vom20. Juni 198673 oder das Bundesgesetz vom14. Dezember 197474 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.75 VII. Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 53 Befugnisse des Bundesrates Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen
Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und bezeichnet die anzuwendenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.
Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das Bundesamt für Veterinärwesen ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.
Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
[AS 1975 2345 2589, 1985 660 Ziff. I81, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1. AS 1991 2259
Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom21. Juni 1991 (SR 923.0).
Art. 54 Vollzug Zentrales Informationssystem
Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, obliegt der Vollzug den Kantonen; an der Zollgrenze ist er Sache des Bundes.77
Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.
Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem.
Das Informationssystem enthält die zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erforderlichen Daten.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die Vollzugsbehörden besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- und Betriebsprofile bearbeiten.
Zugriff auf besonders schützenswerte Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben die Vollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene für ihre eigenen Vollzugsaufgaben zu nutzen.
Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.
Der Bundesrat regelt:
das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems;
den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils des Informationssystems;
die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online- Zugriffe;
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
die Archivierung.
Die Kantone, welche das Informationssystem für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich den Datenschutz zu regeln und ein Organ zu bezeichnen, welches die Einhaltung dieser Regelung überwacht. Sie können in einem formellgesetzlichen Erlass Online-Zugriffe gewähren.
Art. 55 Disziplinarverfahren
Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.
Art. 56 Gebühren
Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.
Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.
Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.79
Art. 5780 Befugnisse des Bundesamtes für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen.
Es kann in dringlichen Fällen:
a. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;
b. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hoch ansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.81 3 Das Bundesamt für Veterinärwesen:
nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen;
kann selbst Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage durchführen;
82 bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.
Art. 58 Militärische Vorschriften
Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.
Art. 59 Vorschriften Ersatzvornahme
Erlass kantonaler 1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.
Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.
Das Bundesamt für Veterinärwesen verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.
Art. 6084 Mitteilung
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.
Art. 61 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechtes
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz vom13. Juni 191785 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom28. September 196286 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.
Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
Art. 6287 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom20. Juni 2003
Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.
Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.
Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.
Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 199888 nicht übersteigen.
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).
[BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620]
[AS 1963 185]
Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 53 Abs. 1:1. Jan. 196789
die übrigen Bestimmungen:1. Januar 196890
BRB vom16. Dez. 1966 (AS 1966 1581)
BRB vom15. Dez. 1967 (AS 1967 2115).