Quelle

642.21

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
(VStG)

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 2. August 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom18. Oktober 19634, beschliesst:

Einleitung

Art. 1 A. Gegenstand des Gesetzes

Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.

Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.

Art. 25 B. Provision der Kantone

Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungssteuer beträgt 12 Prozent6.

Der Anteil wird jeweils nach Jahresende wie folgt unter die Kantone verteilt:

AS 1966 371

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I4 des BG vom10. Okt. 1997 über die Reform der

[BS 1 3; AS 1958 362, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute

Art. 132 Abs. 2 und 134 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

324; BBl 1999 5966). anwendbar auf die Verteilung der Verrechnungssteuereingänge des Jahres 1972 (AS 1973 345; BBl 1972 I 774).

Heute: 10 Prozent des Reinertrages, gemäss Art. 196 Ziff. 16 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

  1. die Hälfte auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl;

  2. die andere Hälfte nach einer gleitenden Skala auf die Kantone, deren Finanzkraft unter dem Landesmittel liegt. Grundlage für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone bilden die Indexzahlen, wie sie gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19597 über den Finanzausgleich unter den Kantonen für die Einteilung der Kantone nach der Finanzkraft ermittelt werden.

Als Berechnungsgrundlagen dienen die letzten verfügbaren Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung und die jeweils neuesten Indexzahlen der Finanzkraft.

Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.

Art. 3 C. Verhältnis zum kantonalen Recht

Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 111 Buchst. a OG8.

Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.

Erster Abschnitt Steuererhebung

Art. 4 A. Gegenstand der Steuer I. Kapitalerträge 1. Regel 1a Erwerb eigener Beteiligungsrechte

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

  1. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;

  2. 9 der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.

OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).

  1. der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art;

  2. der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.

Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf Anlagefonds sinngemässe Anwendung.

Erwirbt eine Gesellschaft oder Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Anteile, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen von Artikel 659 des Obligationenrechts11 überschreitet.

Erwirbt eine Gesellschaft oder Genossenschaft im Rahmen von Artikel 659 des Obligationenrechts eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

Hat eine Gesellschaft oder Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte aus Anlass von Verpflichtungen erworben, die auf einer Wandelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen, so steht die Frist zur Wiederveräusserung nach Absatz 2 bis zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen, im Falle des Mitarbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens sechs Jahre, still.

Art. 5 2. Ausnahmen

Von der Steuer sind ausgenommen:

a. die Reserven und Gewinne einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die bei einer Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung in die Reserven der aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft übergehen;

  1. 12 die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;

  2. die Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt;

  3. die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen;

  4. 13 die Reservevermögen eines Unternehmens, die bei der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 198514 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven auf eine andere, mit ihm unter einheitlicher Leitung stehende inländische Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft übergehen.

Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

Art. 6 II. Lotteriegewinne

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.

Den Lotterien sind gleichgestellt gewerbsmässige Wetten und lotterieähnliche Veranstaltungen (Sport-Toto usw.).

Art. 7 III. Versicherungsleistungen 1. Regel

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.

324; BBl 1999 5966). 823.33).

Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab, so steht dies steuerlich der Erbringung der Versicherungsleistung gleich.

Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, unbekümmert um den Grund dieser Auszahlung.

Art. 8 2. Ausnahmen

Von der Steuer sind ausgenommen:

  1. Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt;

  2. Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt;

  3. Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung15 und die Invalidenversiche- 2 Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

Art. 9 IV. Begriffsbestimmungen

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Artikel 4 gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben.

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt; ausgenommen sind Sparvereine, die Einlagen nur von den eigenen Mitgliedern entgegennehmen, sowie Betriebssparkassen, die als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen, sofern diese Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt.

Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art; wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.

Art. 10 B. Steuerpflicht I. Steuerpflichtiger

Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.

Bei Anlagefonds ist die Fondsleitung steuerpflichtig. Befindet sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle die Depotbank. Befinden sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat; mit diesem haftet jede inländische Zahlstelle solidarisch für die Steuer auf den von ihr ausbezahlten Erträgen.

Art. 11 II. Art der Erfüllung

Die Steuerpflicht wird gemäss den folgenden Bestimmungen entweder durch Entrichtung der Steuer (Art.12 ff.) oder durch Meldung der steuerbaren Leistung (Art.19 und 20) erfüllt.

Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Bankenerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an Anlagefonds nicht erhoben wird.

Art. 12 III. Steuerentrichtung 1. Entstehung der Steuerforderung

Bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.

Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.17

Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.

Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.

Art. 13 2. Steuersätze

Die Steuer beträgt:

  1. 18 auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;

  2. auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;

  3. auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.

Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.19

Art. 14 3. Ueberwälzung

Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

Art. 15 4. Mithaftung

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  1. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses;

  2. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person.

Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.

499 500; BBl 1978 I 849). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 499 500; BBl 1978 I 849).

Art. 16 5. Fälligkeit; Verzugzins

Die Steuer wird fällig:

  1. auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;

  2. auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen: an dem durch die Verordnung zu bezeichnenden Zeitpunkt;

  3. auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);

  4. auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.

Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.20

Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.

Art. 17 6. Untergang der Steuerforderung a. Verjährung

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).

Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

Art. 18 b. Erlass

Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde.

Art. 19 IV. Meldung statt Steuerentrichtung 1. Bei Versicherungsleistungen

Der Versicherer hat seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung zu erfüllen, sofern nicht vor Ausrichtung der Leistung der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei ihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat.

übersteigt die infolge des Einspruchs zu entrichtende Steuer die noch zu erbringende Versicherungsleistung, so ist der Einspruch nur wirksam, wenn der Einsprecher dem Versicherer den Fehlbetrag ersetzt.

Die Meldungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen schriftlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erstatten.

Art. 20 2. Bei Kapitalerträgen

Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.

Zweiter Abschnitt Steuerrückerstattung

Art. 21 A. Rückerstattung der Steuer gen und Lotteriegewinnen I. Allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs

Ein nach den Artikeln 22–28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerauf Kapitalerträ- stattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:

  1. auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;

  2. auf Lotteriegewinnen: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war.

Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.

Art. 22 II. Berechtigte 1. Natürliche Personen a. Anspruch

Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.

Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.

Art. 23 b. Verwirkung

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften ab gezogenen Verrechnungssteuer.

Art. 24 2. Juristische Personen, Geschäftsbetriebe u. dgl. a. Anspruch

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.

Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.

Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.

Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.

Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.

Art. 25 b. Verwirkung

Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 2–4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Gratisaktien u. dgl.), kann die Verordnung Ausnahmen von dem in Absatz 1 aufgestellten Erfordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen.

Art. 26 3. Anlagefonds

Die Fondsleitung oder Depotbank, welche die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen an einem Anlagefonds entrichtet (Art. 10 Abs. 2), hat für Rechnung des Fonds Anspruch auf Rückerstattung der zu seinen Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer; Artikel 25 findet sinngemässe Anwendung.

Art. 27 4. Ausländische Inhaber von Anteilen an Anlagefonds

Ausländische Inhaber von Anteilen an einem Anlagefonds haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen.

Art. 28 5. Ausländische Staaten, internationale Organisationen, Diplomaten u. dgl.

Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten.

Die in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und ihre Beamten, die Mitglieder der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionen sowie die Berufskonsuln und Berufskonsularbeamten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.

Hält ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht, so wird ihm sowie den Angehörigen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretungen die Rückerstattung versagt.

Art. 29 III. Geltendmachung des Anspruchs 1. Antrag

Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.

Wo wichtige Gründe vorliegen (vorzeitiges Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs u. dgl.) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden.

Die Kantone können unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen eine vorläufige Rückerstattung ohne Antrag vorsehen.

Art. 30 2. Zuständige Behörden

Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres Wohnsitz hatten.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.

Art. 31 IV. Befriedigung des Anspruchs

Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen.

Die Kantons- und Gemeindesteuern, mit welchen die Verrechnungssteuer gemäss Absatz 1 zu verrechnen ist, werden in den kantonalen Vollzugsvorschriften bezeichnet.

Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung oder, wenn keine solche einzureichen ist, innert einer vom Kanton zu bestimmenden Frist gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet.

Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst.

Art. 32 V. Untergang des Anspruchs infolge Zeitablaufs

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.

Art. 33 B. Rückerstattung der Steuer auf Versicherungsleistungen

Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versicherungsleistung hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn er die Abzugsbescheinigung des Versicherers (Art. 14 Abs. 2) beibringt und alle Angaben vermittelt, die zur Geltendmachung der mit der Versicherung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der Kantone erforderlich sind.

Wer Rückerstattung beansprucht, hat sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu beantragen; der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsleistung erbracht worden ist, gestellt wird.

Die Artikel 31 Absatz 4 und 32 Absatz 2 finden Anwendung.

Dritter Abschnitt Behörden und Verfahren

Art. 34 A. Behörden I. Organisation 1. Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind.

Soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer den Kantonen übertragen ist, sorgt die Eidgenössische Steuerverwaltung für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.

Art. 35 2. Kantonale Behörden

Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt.

Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.

Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter).

Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bund21 zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 36 II. Amtshilfe IIa. Datenbearbeitung

Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.

Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis ist zu wahren.

Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat,

Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333). 531) entsprechen heute die Art. 116ff. in der Fassung vom20. Dez. 1968. Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 36 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Art. 37 III. Schweigepflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

  1. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 36 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;

  2. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement24 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.

Art. 38 B. Verfahren I. Steuererhebung 1. Anmeldung als Steuerpflichtiger; Selbstveranlagung

Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

Der Steuerpflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art.19 und 20) zu erstatten.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

Die Steuer auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung regelt das Verfahren.

Art. 39 2. Auskunftspflicht

Der Steuerpflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:

  1. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;

  2. seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art.42 und 43).

Art. 40 3. Ueberprüfung

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechnungen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Meldepflicht gemäss den Artikeln19 und 20 werden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen.

Ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.

Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 193425, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Verrechnungssteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.

Art. 41 4. Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:

  1. die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird;

  2. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;

  3. der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet.

Art. 42 5. Rechtsmittel a. Einsprache abis. Beschwerde an die Rekurskommission

Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

Istgültig Einsprache erhoben worden, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes27 innert

Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Ausgenommen sind die Einspracheentscheide über den Erlass einer Steuerforderung.

Art. 4328 b. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht

Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes29 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.

Art. 44 6. Kosten

Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.

Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

Art. 45 7. Zwangsvollstreckung a. Betreibung

Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.

Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Steuerentscheid vorliegt.

Art. 46 Rückgriffsansprüche30

b. Uebergang der 1 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.

...31

Art. 47 c. Sicherstellung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

1991 III 1).

  1. der Bezug als gefährdet erscheint;

  2. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen;

  3. der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs32; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.33

Sicherstellungsverfügungender Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes34 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.35

Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes36 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.37

Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.38

Art. 48 II. Steuerrückerstattung 1. Allgemeine Bestimmungen a. Pflichten des Antragstellers

Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:

a. die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;

b. auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.

Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.

Art. 49 b. Pflichten Dritter

Der Aussteller einer Steuerabzugsbescheinigung ist verpflichtet, dem Antragsteller auf sein Verlangen zuhanden der zuständigen Behörde ergänzende schriftliche Auskünfte zu erteilen.

Mitgesellschafter, Miteigentümer und Gesamthänder sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen über das Rechtsverhältnis, das sie mit dem Antragsteller verbindet, insbesondere über seine Anteile, Ansprüche und Bezüge, Auskunft zu erteilen.

Bestreitet der Dritte seine Auskunftspflicht, so trifft die Behörde eine Verfügung, die mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.

Art. 50 c. Ueberprüfung

Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist überdies befugt, die Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Auskünfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.

Die kantonalen Behörden können im übrigen von den ihnen als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.

Art. 51 2. Rückerstattung durch den Bund

Entspricht die Eidgenössische Steuerverwaltung einem Antrag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so trifft sie einen Entscheid.

Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig.

Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung zu Unrecht gewährt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.

Die Artikel 42–44 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle von Absatz 3, auch die Artikel 45 und 47 über Betreibung und Sicherstellung finden sinngemässe Anwendung.

Art. 52 3. Rückerstattung durch den Kanton a. Entscheid des Verrechnungssteueramtes

Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereichten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, welche die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nötig macht.

Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.

Wird dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.

Die vom Verrechnungssteueramt bewilligte Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Artikel 57.

Art. 53 b. Einsprache

Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.

Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel

und 44 sinngemässe Anwendung.

Vorbehalten bleibt Artikel 55.

Art. 54 c. Beschwerde an die kantonale Rekurskommission

Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Artikel 55.

Die Rekurskommission trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen; die Artikel 48–50 finden sinngemässe Anwendung.

Der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht, oder wenn die Eidgenössische oder die kantonale Steuerverwaltung Anträge gestellt hat und aufrechterhält.

DieRekurskommission trifft den Beschwerdeentscheid auf Grund des Ergebnisses ihrer Untersuchung ohne Bindung an die gestellten Anträge.

Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; er ist den von ihm unmittelbar Betroffenen sowie der kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu eröffnen.

Art. 55 d. Ergänzendes kantonales Recht

Der Kanton kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden ist.

Art. 56 e. Verwaltungsgerichts- beschwerde

Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97ff. OG39.

Art. 57 C. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen I. Rechnungstellung; Überprüfung; Kürzung

Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfalle weitere Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes selber Gebrauch machen.

Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.

Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.

Art. 58 II. Folgen der Kürzung

Ist gemäss Artikel 57 Absatz 3 vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung verlangen; der Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird.

Gegen den Entscheid über die Rückleistungspflicht kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde erheben; die Artikel 54 und 56 finden Anwendung.

Stellt der Beschwerdeentscheid fest, dass keine Rückleistungspflicht besteht, so fällt die vorsorgliche Kürzung dahin; schützt er den Rückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die Kürzung in diesem Umfange endgültig.

Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten seit ihrer Eröffnung durch verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht anficht

Der rechtskräftige Rückleistungsentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes oder der kantonalen Rekurskommission steht einem vollstreckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes41 gleich.

Art. 59 D. Revision und Erläuterung von Entscheiden42

Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Behörden werden die Artikel 66–69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes43 sinngemäss angewandt.44 531) entsprechen heute die Art. 116ff. in der Fassung vom20. Dez. 1968.

...45

Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide

Art. 60 E. Berichtigung von kantonalen Abrechnungen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung der Kantone gemäss Artikel 57 können innert drei Jahren seit der Rechnungsstellung berichtigt werden.48

Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.

Vierter Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 6149 A. Widerhandlungen I. Hinterziehung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern

  1. dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,

  2. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,

  3. eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes50 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 62 II. Steuergefährdung

Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:

a. im Steuererhebungsverfahren der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, 641.10). seit 1. Juli 1947 (SR 641.10).

Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen nicht nachkommt;

  1. als Steuerpflichtiger oder an seiner Stelle eine unrichtige Abzugsbescheinigung aushändigt (Art. 14 Abs. 2);

  2. in einer Aufstellung oder Abrechnung, in einer Meldung oder einem Affidavit (Art. 11), in einem Antrag auf Rückerstattung der Steuer, in einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

  3. 51 als Steuerpflichtiger, Antragsteller oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;

  4. Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist;

  5. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt, oder

  6. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes52 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.53 2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches54 vorbehalten.

Art. 63 III. Verletzung der Überwälzungsvorschrift

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu

000 Franken bestraft.

Art. 64 IV. Ordnungswidrigkeiten

Wer eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält, 1975 (SR 313.0).

wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

Art. 65 –6655

Art. 67 B. Verhältnis zum Bundesgesetz über die Verwaltungsstrafrecht; Besonderheiten für Widerhandlungen im kantonalen Verfahren56

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz57 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.58

Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung verpflichtet.

Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 68 A. Aenderung bisherigen Rechts I. Stempelgesetz II. Bundesgesetz über Ergänzung und Abänderung der Stempelgesetzgebung III. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz

I Das Bundesgesetz vom4. Oktober 191759 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: ... II Das Bundesgesetz vom 24. Juni 193760 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

...

[BS 6 126. SR 641.10 Art. 53 Abs. 1 Bst. a]

[BS 6 165. SR 641.10 Art. 53 Abs. 1 Bst. c] III Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz61 wird wie folgt geändert:

...

Art. 69 B. Uebergangsrecht I. Für Ausländer

Ausländische Inhaber von Obligationen, die von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor dem10. Oktober 1921 mit dem Versprechen ausgegeben worden sind, dass die Zinsen ohne jeden Steuerabzug ausbezahlt werden, haben Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Zinsen abgezogenen Verrechnungssteuer.

Die ausländischen Inhaber von Anteilscheinen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagefonds können beim Bund die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, zurückfordern:

  1. wenn ihnen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung am Anteilschein zustand und

  2. wenn nach bisherigem Recht vom Betrag dieser Leistung mindestens zwei Drittel nicht mit der Verrechnungssteuer belastet worden wären.

Art. 70 II. Für Immobilienanlagefonds III. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 199763

Hat ein inländischer Immobilienanlagefonds mit ausschliesslich inländischen Liegenschaften bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestanden, dienen seine Gesamtaktiven nach der Gesamtjahresrechnung, die für ihn und die zugehörigen Immobiliengesellschaften zu erstellen ist, zu mindestens 75 Prozent Wohnzwecken oder der Vorbereitung dieses Zweckes (erworbenes Bauland, angefangene Wohnbauten u. dgl.), und erklären, bevor dieses Gesetz in Kraft tritt, Fondsleitung und Depotbank gemeinsam gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass für den Anlagefonds das Übergangsrecht dieses Artikels massgebend sein soll, so bleiben bei diesem Anlagefonds während einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer sowie für den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer weiterhin die Vorschriften des bisherigen Rechts massgebend.

genannten BG.

Die Sonderordnung fällt dahin, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1, ohne dass die Auflösung des Anlagefonds beschlossen worden wäre, nicht mehr erfüllt sind.

Die Artikel 4a, 12 Absatz 1bis und 16 Absatz 2 sind auch auf Tatbestände anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits rechtskräftig festgesetzt.

Art. 71 C. Aufhebung der Couponabgabe

Die Stempelabgabe auf Coupons wird vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr erhoben; die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.

Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben mit Bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

Ist die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere durch einmalige Pauschalzahlung entrichtet worden, so wird für Coupons, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, kein anteilmässiger Betrag zurückerstattet.

Die Coupons im Sinne des Bundesgesetzes vom25. Juni 192164 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons und die ihnen durch die eidgenössische Stempelgesetzgebung gleichgestellten Urkunden dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.

Art. 72 D. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

  1. der Bundesratsbeschluss vom 1. September 194365 über die Verrechnungssteuer;

  2. der Bundesratsbeschluss vom13. Februar 194566 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen;

AS 1988 669

[BS 127]

[BS 6 326; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. d, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2, 1954 1314 Art. 2, 1958 362]

[BS 6 345; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. e, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2, 1954 1314 Art. 2]

c. die Artikel 34–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom22. Dezember 193867 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes.

Die Artikel 35–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom22. Dezember 193868 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.

Art. 73 E. Vollzug

DerBundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.

Art. 74 F. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 196769

[BS 6 38 40; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. A, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 1, 1954 1314

Art. 2 ]

[BS 6 38 40; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. A, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 1, 1954 1314

Art. 2 ]

BRB vom28. Jan. 1966 (AS 1966 400)