Quelle

447.1

Bundesgesetz betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»

vom 17. Dezember 1965 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19651, beschliesst:

Art. 1

Die unter dem Namen «Pro Helvetia» bestehende Stiftung des öffentlichen Rechts bezweckt die schweizerische Kulturwahrung und Kulturförderung sowie die Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland.

Art. 2

Die Tätigkeit der Stiftung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Erhaltung des schweizerischen Geisteserbes und die Wahrung der kulturellen Eigenart des Landes unter besonderer Berücksichtigung der Volkskultur;

  2. die Förderung des schweizerischen kulturellen Schaffens gestützt auf die in den Kantonen sowie in den Sprachgebieten und Kulturkreisen frei wirkenden Kräfte;

  3. die Förderung des Austausches kultureller Werte zwischen den Sprachgebieten und Kulturkreisen;

  4. die Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland, insbesondere durch Werbung um das Verständnis für schweizerisches Gedanken- und Kulturgut.

Die Stiftung löst ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den bestehenden kulturellen Institutionen und Vereinigungen, deren Tätigkeit sie zu koordinieren sucht. Wenn für die Erfüllung bestimmter Aufgaben derartige Institutionen und Vereinigungen fehlen oder nicht ausreichen, führt die Stiftung eigene Aktionen durch.

Zitiert in

Art. 3

Der Bund stellt der Stiftung ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Franken zur Verfügung. Er gewährt ihr überdies jährlich Beiträge, die in der Regel alle vier Jahre, erstmals für die Jahre 1981–1983, mit einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt werden.2 AS 1966 665

Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, können zum Stiftungsvermögen geschlagen werden.

Zitiert in

Art. 4

Sitz der Stiftung ist Bern.

Die Verwaltung der Stiftung kann jedoch an einem andern Ort geführt werden.

Art. 5

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat;

  2. der Leitende Ausschuss;

  3. die Arbeitsgruppen;

  4. das Sekretariat.

Art. 6

Der Stiftungsrat besteht aus 25 bis 35 Mitgliedern, die auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern vom Bundesrat für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.3

Bei der Bestellung des Stiftungsrates sind die Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes sowie die hauptsächlichen Zweige des kulturellen Lebens angemessen zu berücksichtigen.

Die Anträge des Eidgenössischen Departements des Innern erfolgen nach Fühlungnahme mit den wichtigsten kulturellen Institutionen des Landes.

Art. 7

Die Mitglieder des Stiftungsrates können höchstens während drei aufeinander folgenden Amtsperioden dem Stiftungsrat angehören.

Art. 8

Der Präsident des Stiftungsrates, der auch dem Leitenden Ausschuss vorsteht, wird vom Bundesrat gewählt. Seine Amtsdauer ist auf acht Jahre beschränkt.

Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.

Art. 9

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden Leitenden Ausschuss und die nach bestimmten Aufgabenkreisen zu bestellenden Arbeitsgruppen.

Jedes Mitglied des Stiftungsrates soll mindestens einer Arbeitsgruppe angehören.

Art. 10

Die Stiftung unterhält ein von einem Generalsekretär geleitetes Sekretariat, dessen höheres Personal vom Stiftungsrat ernannt wird. Für die Anstellung des übrigen Personals ist der Leitende Ausschuss zuständig.

Art. 11

Der Stiftungsrat erlässt eine vom Eidgenössischen Departement des Innern zu genehmigende Geschäftsordnung.

Die Stiftung ordnet das Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Gesuchen in einem Reglement. Dieses muss mindestens die Verfahrensgarantien der Artikel 10 und 29–38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren gewähren. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.6

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Art. 12

Das Jahresprogramm, der Voranschlag, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie werden auch den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte zugestellt.

Bei der Aufstellung des Jahresprogrammes sind die Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes zu berücksichtigen.

Jahresprogramm und Tätigkeit sollen dem föderativen Aufbau des Landes Rechnung tragen.

Art. 13

Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern und der Oberaufsicht des Bundesrates.

Die behördliche Aufsicht erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Geschäftsordnung sowie auf die dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.

Als Kontrollstelle für das Rechnungswesen amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Der Bundesversammlung ist im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Tätigkeit der Stiftung Bericht zu erstatten.

Zitiert in

Art. 14

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesbeschluss vom 25. September 19499 betreffend Stiftung «Pro Helvetia» aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 196610

[AS 1949 II 1347]

BRB vom 19. April 1966 (AS 1966 668)