Quelle

852.1

Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(BSDA)

vom 21. März 1973 (Stand am 2. August 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom6. September 19723, beschliesst:

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1 Im allgemeinen

Der Bund gewährt im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen.

Art. 2 Begriff des Auslandschweizers

Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten.

Art. 3 Unterstützung bei Heimkehr

Müssen Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden, so übernimmt der Bund die Kosten längstens für drei Monate, vom Tage der Rückkehr an gerechnet. Die Fürsorgeleistungen richten sich in diesem Falle nach den Bestimmungen des Aufenthaltskantons.

DieseBestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit ihrer Rückkehr in die Schweiz zulasten eines Kantons unterstützt worden sind.

Art. 4 Vorbeugende Massnahmen

Der Bund kann in besondern Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizer vor drohender Not zu schützen.

Er kann Organisationen, die Auslandschweizern Hilfe gewähren, fördern und ihnen insbesondere Beiträge leisten.

AS 1973 1976

[BS 1 3; AS 1966 1672]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 40 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2. Abschnitt Voraussetzungen der Fürsorgeleistungen

Art. 5 Grundsatz

Fürsorgeleistungen werden nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

Art. 6 Doppelbürger

Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt.

Art. 7 Ausschlusssgründe

Die Fürsorge kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller

  1. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt halt;

  2. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht;

  3. sich weigert, den Fürsorgeorganen über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen;

  4. die ihm gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht meldet;

  5. das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt;

  6. Unterstützungen missbräuchlich verwendet.

3. Abschnitt Fürsorgeleistungen

Art. 8 Art und Mass

Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besondern Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers.

Unter Wahrung dieses Grundsatzes können Auslandschweizern, die vom Aufenthaltsstaat Fürsorgeleistungen beziehen, zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

Art. 9 Bedingungen und Auflagen

Fürsorgeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 10 Abtretung und Verpfändung

Zugesicherte Unterstützungen dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Art. 11 Heimkehr

Dem Hilfsbedürftigen kann die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weitern Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.

Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst.

Art. 12 Bestattungskosten

Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung im Ausland verstorbener unbemittelter Auslandschweizer übernehmen, soweit dafür nicht die Angehörigen oder der Aufenthaltsstaat aufkommen.

4. Abschnitt Verfahrensvorschriften

Art. 13 Anmeldung

Wer eine Fürsorgeleistung des Bundes im Ausland beansprucht, hat sich an die für ihn zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung zu wenden.

Die schweizerische Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (im folgenden Polizeiabteilung genannt).

Art. 14 Entscheid

Die Polizeiabteilung entscheidet über die ihr unterbreiteten Gesuche und leistet für die von ihr bewilligte Hilfe Gutsprache.

In dringlichen Fällen gewährt die schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe; sie verständigt die Polizeiabteilung.

Die Polizeiabteilung kann überdies die schweizerischen Vertretungen ermächtigen, andere Unterstützungen von sich aus zu gewähren.

Ablehnende Verfügungen und Entscheide sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 15 Mitwirkung der Hilfsvereine

Die schweizerischen Hilfsvereine im Ausland können von den schweizerischen Vertretungen zur Mitarbeit herangezogen werden.

Art. 16 Betreuung nach Heimkehr

Die Unterbringung und Betreuung hilfsbedürftiger heimgekehrter Landsleute ist Sache der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde, auch wenn der Bund die Kosten trägt.

Art. 17 Amtshilfe

Die Amtsstellen des Bundes, des Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 17a4 Datenbearbeitung Zur Prüfung von Gesuchen führen die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Behörden eine Datensammlung über Personen, die ein Gesuch gestellt haben. Die Datensammlung kann Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie besonders schützenswerte Daten über Fürsorgeleistungen und über die Gesundheit enthalten.

5. Abschnitt Unterhalts- und Verwandtenbeiträge ; Rückerstattung

Art. 18 Unterhalts- und Unterstützungspflicht

Soweit eine familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht besteht, bleibt ihre Geltendmachung vorbehalten.

Art. 19 Rückerstattung

Unterstützungen sind zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist.

Unterstützungen, die jemand vor seiner Mündigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.5

Wer eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.

Erben sind zur Rückerstattung der vom Erblasser bezogenen Unterstützungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.

Über die Rückerstattung entscheidet die Polizeiabteilung. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.

Art. 20 Befristung und Unverzinslichkeit

Eine Fürsorgeleistung kann zehn Jahre nach der Ausrichtung nicht mehr zurückgefordert werden, wenn die Forderung nicht vertraglich oder durch Entscheid der Polizeiabteilung festgesetzt worden ist. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

6. Abschnitt Kostenverteilung

Art. 21

Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Gesetzes ausgerichteten Unterstützungen.

Aufwendungen, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann, sind durch das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons zu tragen.

7. Abschnitt Beschwerde

Art. 22

Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an die Polizeiabteilung, erstinstanzliche Verfügungen der Polizeiabteilung der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Beschwerdeentscheide der Polizeiabteilung und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernimmt der Bund unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 die hängigen Fürsorgefälle.

Früher erteilte, noch wirksame Anordnungen und Kostengutsprachen bleiben in Kraft; sie sind jedoch möglichst bald diesem Gesetz anzupassen.

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gewährte Fürsorgeleistungen werden dem bisher pflichtigen Gemeinwesen belastet.

Fürsorgeleistungen, die vor der Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre 18–20jährigen Personen ausgerichtet worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden.6

Art. 24 Ausserordentliche Hilfeleistungen

Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 19577 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Geraten grössere Gruppen von Auslandschweizern durch ausserordentliche Umstände in Not, so ist der Bundesrat befugt, von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen abzuweichen.

Art. 25 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 26 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19748

BRB vom 26. Nov. 1973 (AS 1973 1982).