Quelle

672.936.712

Verordnung zum schweizerisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen

vom 23. April 1975 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19511 über die Durchführung vom zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, verordnet:

1 Schweizerische Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen

Art. 12 Entlastung durch Erstattung

Die in den Artikeln10 und 11 des Abkommens vom8. Dezember 19773 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch die volle oder teilweise Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erstattung der Verrechnungssteuer, die die im Vereinigten Königreich ansässigen Personen4 schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.

Art. 2 Antragstellung

Der im Vereinigten Königreich ansässige Anspruchsberechtigte5 hat die Erstattung der Verrechnungssteuer auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung hierfür herausgegebenen Formular R 86 zu beantragen.

Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind, dem für ihn zuständigen britischen Steuerinspektor (Inspector of Taxes) einzureichen.

AS 1975 851

AS 1978 1954

AS 1978 1954

Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden.

Ist der Antrag begründet, so gibt der britische Steuerinspektor (Inspector of Taxes) die auf dem Antragsformular vorgesehene Bestätigung ab und stellt die erste Ausfertigung des Antrags der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

Art. 3 Prüfung und Entscheid

Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet dem Antragsteller ihren Entscheid schriftlich und überweist den Erstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse.

Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird der Entscheid mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.6

Art. 47 Formvorschriften

Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen von im Vereinigten Königreich ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.

Britische Einkommenssteuer

Steuern auf Einkünften, die nach dem Abkommen in der Schweiz steuerbar sind (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, gewisse Pensionen und Renten8

Art. 5 Antragstellung

In der Schweiz ansässige Personen9, die die im Abkommen vorgesehenen Entlastungen von den britischen Steuern beanspruchen wollen, haben dies auf den von den britischen Behörden hiefür herausgegebenen Formularen

AS 1978 1954 – R-GB11: alle Einkünfte mit Ausnahme der Dividenden: natürliche Personen – R-GB12: Zinsen und Lizenzgebühren: juristische Personen und Personengesellschaften – R-GB13: Dividenden: natürliche Personen – R-GB 14: Dividenden: juristische Personen und Personengesellschaften – R-GB15: Dividenden: juristische Personen und Personengesellschaften zu beantragen.10

Mit den Formularen R-GB11 und R-GB12 kann die Erstattung bereits erhobener Steuern wie auch, ausser für gegen Coupons zahlbare Obligationenzinsen, beantragt werden, der Schuldner sei zu ermächtigen, den Steuerabzug in Zukunft zu unterlassen. Die Formulare R-GB13 und R-GB 14 können nur für Anträge zur nachträglichen Erstattung der Steuergutschrift verwendet werden. Mit Formular R-GB 15 kann beantragt werden, dass die Gewährung der Steuergutschrift gleichzeitig mit der Ausschüttung der Dividenden erfolgen soll.11

Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung in dreifacher Ausfertigung einzureichen; wird darin Erstattung bereits erhobener Steuern verlangt, so soll er der Eidgenössischen Steuerverwaltung spätestens am1. Dezember des sechsten auf die Fälligkeit der Einkünfte folgenden britischen Steuerjahres zukommen. (Ein britisches Steuerjahr läuft vom6. April eines Kalenderjahres bis zum 5. April des nächstfolgenden Kalenderjahres.)

Art. 6 Prüfung und Weiterleitung der Formulare

Die Eidgenössische Steuerverwaltung lässt durch die für den Antragssteller zuständige kantonale Steuerbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entlastung von den britischen Steuern erfüllt sind.

Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die kantonale Steuerbehörde dies auf zwei Ausfertigungen des Antrags, von denen eine für die britischen Steuerbehörden und die andere für die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt ist. Die kantonale Steuerbehörde behält eine Ausfertigung des Antrags bei ihren Akten und sendet die bestätigten Ausfertigungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu, die eine Ausfertigung bei ihren Akten behält und die andere an den britischen Inspector of Foreign Dividends weiterleitet.

Die kantonalen Steuerbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung sind berechtigt, ergänzende Erhebungen anzustellen.

Steuern auf Einkünften, die nach dem Abkommen in Grossbritannien steuerbar sind12

Art. 713 Persönliche Abzüge

Der Anspruch auf persönliche Abzüge, der den in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen14 nach Artikel 27 Absätze 4 und 6 des Abkommens zusteht, ist mit einem schriftlichen Antrag geltend zu machen. Der Antrag ist unter Verwendung des von den britischen Behörden hiefür herausgegebenen Formulars R 43 (Foreign) zuhanden des britischen Chief Inspector of Taxes (Claims) der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Doppel einzureichen und soll ihr spätestens am1. Dezember des sechsten auf die Fälligkeit der Einkünfte folgenden britischen Steuerjahres (Art. 5 Abs. 3) zukommen.

Artikel 6 findet auf Anträge nach Formular R 43 (Foreign) sinngemäss Anwendung.

Informationsaustausch

Art. 8

Für die Erteilung der in Artikel 25 des Abkommens vorgesehenen Auskünfte an die britischen Behörden ist auf schweizerischer Seite nur die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig.15 Britische Auskunftsbegehren, die bei anderen Behörden eingehen, sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten.

Über die Anstände, die sich wegen der Erteilung solcher Auskünfte ergeben, entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16

Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 25. März 195517 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird aufgehoben.

AS 1978 1954

[AS 1955 335, 1967 745]

Die Bestimmungen des Beschlusses gelten letztmals

  1. für die Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen, die vor dem1. Januar 1975 fällig geworden sind;

  2. für die Anträge auf Entlastung von der britischen Steuer von:

– Dividenden, die vor dem6. April 1973 fällig geworden sind; – anderen Einkünften, die vor dem1. Januar 1975 fällig geworden sind.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1975 in Kraft.

  1. auf die Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1974 fällig geworden sind;

  2. auf die Anträge auf Entlastung von der britischen Steuer von:

– Dividenden, die nach dem 5. April 1973 fällig geworden sind; – anderen Einkünften, die nach dem 31. Dezember 1974 fällig geworden sind.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Oktober 197818

Diese Änderung ist anwendbar:

  1. auf die Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1977 fällig geworden sind;

  2. auf die Anträge auf Entlastung von der britischen Steuer von:

– Dividenden, die nach dem 5. April 1975 fällig geworden sind; – anderen Einkünften, die nach dem 5. April 1978 fällig geworden sind.

Diese Änderung tritt am1. November 1978 in Kraft.

AS 1978 1554