Quelle

161.5

Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer

vom 19. Dezember 1975 (Stand am 22. Oktober 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. März 19752 beschliesst:

Art. 13 Grundsatz

Auslandschweizer üben die politischen Rechte persönlich in der Stimmgemeinde oder brieflich aus. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte zulassen.5

Stellvertretung ist zulässig, soweit der Kanton der Stimmgemeinde sie vorsieht.

Art. 2 Begriff

Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schweizer und alle Schweizerinnen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland immatrikuliert sind.

Art. 3 Umfang

Der Auslandschweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.6

Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 75 der Bundesverfassung7.

AS 1976 1805

[AS 1966 1672]

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 143 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 4 Ausschluss

Vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ist ausgeschlossen:

  1. wer nach schweizerischem Recht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB8 entmündigt ist;

  2. wer aus den gleichen Gründen im Ausland entmündigt wurde, sofern die Entmündigung auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen werden können.

Art. 59 Stimmgemeinde

Auslandschweizer können eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden als Stimmgemeinden wählen.

Die Kantone können die Ausübung der politischen Rechte für Auslandschweizer und die Führung der entsprechenden Stimmregister auf eine oder mehrere bestimmte Gemeinden beschränken.

Solange Auslandschweizer bei der gleichen Vertretung immatrikuliert sind, können sie ihre Stimmgemeinde nicht wechseln.

Art. 5a10 Anmeldung

Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies über die Schweizer Vertretung ihrer Stimmgemeinde.

Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern.

Art. 6 Beschwerden

Auf Beschwerden gegen Verfügungen der letzten kantonalen Instanz oder der Bundeskanzlei sind die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar.

Art. 7 Anwendbares Recht

Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten, insbesondere für die Teilnahme an der Wahl des Ständerates, bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt für die Auslandschweizer die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizer im Inland.

Art. 8 Ausführung

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er bestimmt die Fälle, in welchen vom Erfordernis der Immatrikulation abgesehen und der Nachweis des Wohnsitzes im Ausland auf andere Weise erbracht werden kann.

Diekantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.11

Art. 9 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197712

BRB vom 25. Aug. 1976 (AS 1976 1808)