741.51
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV)
vom 27. Oktober 1976 (Stand am 12. Dezember 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12–15,25, 55, 57 und 103–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581, verordnet:
Einleitung
Art. 12 Inhalt
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, den Beruf des Fahrlehrers, die Anforderungen an die Sachverständigen sowie das Kontrollwesen.
Art. 2 Bezeichnungen
Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches3. Für den Wochenaufenthalter ist der Familienwohnsitz massgebend, sofern er regelmässig durchschnittlich zweimal im Monat dorthin zurückkehrt.
Im übrigen werden verwendet:
–4 Bundesamt für Bundesamt für Strassen – Departement für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5; – SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 19586 ;
AS 1976 2423
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 14 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
–7 VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom13. November 19628; –9 VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 195910; –11 VTS für die Verordnung vom19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; –13 AStG für das Automobilsteuergesetz vom21. Juni 199614.
Personen
Motorfahrzeugführer 111 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausweiskategorien
Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3; Kategorie A1 Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3; Kategorie A2 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; Kategorie B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge – ausgenommen jene der Kategorie A2 – mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Kategorie C Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; Kategorie C1 Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; Kategorie D Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Kategorie D115 Motorfahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport bis 3500 kg Gesamtgewicht und unabhängig der Platzzahl, ausgenommen jene der Kategorien A und A1; Kategorie D216 Motorfahrzeuge zum nichtberufsmässigen Personentransport bis 3500 kg Gesamtgewicht und mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Kategorie E Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D; Kategorie F17 Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen berufsmässige Personentransporte; Kategorie G18 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h.
Zur Führung von Arbeitsmaschinen und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als45 km/h ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der Kategorie B oder C erforderlich, zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen der Führerausweis der Kategorie F.19
Es berechtigt:
der Führerausweis der Kategorie A, A1 und A2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, F und G;
der Führerausweis der Kategorie B zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie B;
der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, C1, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E, wenn eine Führerprüfung mit einer schweren Fahrzeugkombination nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe i abgelegt wurde;
20 der Führerausweis der Kategorie C1 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie C1;
21 der Führerausweis der Kategorie D zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, C, C1, D1, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie D;
22 der Führerausweis der Kategorien D1 und D2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Kleinbussen;
der Führerausweis der Kategorie F zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie G;
23 der Führerausweis der Kategorie G zum Führen von Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von40 km/h, sofern der Inhaber an einem vom Bundesamt24 anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
Diese Berechtigungen sind im Führerausweis einzutragen.25
Ohne Führerausweis der Kategorie E berechtigen:
Führerausweis der Kategorien B, C und D zum Mitführen eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg;
26 Führerausweis der Kategorie C zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.27 5 Für die Beförderung von Kranken, Verletzten und Behinderten in dazu eingerichteten Motorfahrzeugen ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der Kategorien D1 oder C1 mit D1 erforderlich. Bei leichten Motorwagen genügt der Führerausweis der Kategorie B, bei schweren Motorwagen derjenige der Kategorie
29 wenn ausschliesslich kranke, verletzte oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden;
für Angehörige der Polizei, der Militärverwaltung, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, wenn dies von der Behörde bewilligt wurde.30 6 Für Transporte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom6. Mai 198131 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) mit Leichtmotorfahrzeugen genügt der Führerausweis der Kategorie F, mit Klein- und dreirädrigen
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Motorfahrzeugen derjenige der Kategorie A2, mit leichten Motorwagen derjenige der Kategorie B bzw. D2 und mit schweren Personenwagen derjenige der Kategorie
Für die nichtberufsmässige Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen genügt im Binnenverkehr der Führerausweis der Kategorie C.33 Ebenso genügt dieser Ausweis zum Führen von leeren Trolleybussen.34
Art. 4 Ausnahmen von der Ausweispflicht
Keinen Lernfahrausweis benötigen:
35 die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1;
die Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die sich um den Ausweis der Kategorie D bewerben;
die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G.
Ein Führerausweis ist nicht erforderlich für
Personen, die Motoreinachser ohne Anhänger zu Fuss führen;
Führer von Motorhandwagen;
Führer von Arbeitsmotorwagen auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen.
Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach
Artikel 33 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Führerausweis-
Kategorie (Art. 3).
Art. 5 Mindestalter
Das Mindestalter beträgt:
14 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie G;
16 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie F und von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
36 18 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorien A1, A2, B, B+E, C,
21 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie D.
Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorie C, verbunden mit Kategorie E, bereits nach vollendetem17. Altersjahr, der Führerausweis aber erst nach vollendetem18. Altersjahr erteilt werden.
Die kantonale Behörde kann Behinderten, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicheren Führung fähig sind, den Führerausweis der Kategorie A2, B oder F aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des Mindestalters erteilen.37
Inhaber des Führerausweises der Kategorie G dürfen Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, schon vor dem16. Altersjahr führen.38
Art. 6 Medizinische Anforderungen
Der Bewerber um den Lernfahr- oder Führerausweis hat die medizinischen Anforderungen des Anhangs1 zu erfüllen.
Führer von Motorfahrzeug-Kategorien, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, haben eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 zu erfüllen und dürfen keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
Soweit nicht ein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt, kann die kantonale Behörde von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.
Art. 7 Ärztliche Untersuchungen
Vor Erteilung des Lernfahrausweises ist der Bewerber hinsichtlich Gehör und Sehvermögen summarisch zu prüfen und zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen.
Das Zeugnis eines durch die kantonale Behörde zu bezeichnenden Vertrauensarztes oder einer Spezialuntersuchungsstelle ist erforderlich:
für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien ...39, C, D und D1;
für Bewerber, die das65. Altersjahr überschritten haben;
für körperbehinderte Bewerber;
für Gehörlose.
Einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen:
a. die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie ..., C, D oder D1 sowie die Fahrlehrer bis zum50. Altersjahr alle fünf Jahre und ab50. Altersjahr alle drei Jahre;
Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom13. Febr. 1991 (AS 1991 982). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre;
Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen und nach schweren Krankheiten.
Die kantonale Behörde kann diese Kontrolluntersuchungen den behandelnden Ärzten übertragen und auf Antrag des Arztes oder der mit Spezialuntersuchungen betrauten Stelle die in den Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen oder in andern Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis nach Anhang 2 genannten Punkte, deren Ergebnis der kantonalen Behörde durch das Formular im Anhang 3 bekanntzugeben ist. Bei Kontroll- und Spezialuntersuchungen können Einschränkungen oder Ausdehnungen der Untersuchung angeordnet werden; der Arzt ist in diesen Fällen nicht an die Formulare nach Anhang 2 und 3 gebunden.
Die kantonale Behörde stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die körperliche und psychische Eignung des zu Untersuchenden betreffen.
Art. 8 Besondere Gebrechen
Gehörlose werden als Fahrzeugführer der dritten Gruppe (Anhang 1) zum Verkehr zugelassen, wenn sie die Mindestanforderungen im übrigen erfüllen.40
Körperbehinderten Bewerbern der zweiten und dritten Gruppe (Anhang 1) kann der Führerausweis erteilt werden, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle oder eine Spezialstelle der Invalidenhilfe die psychische Eignung feststellt.
Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Art. 941 Eignungsabklärung
Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder psychischen Eignung des Bewerbers oder Führers, so ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung durch eine von der Behörde zu bezeichnende Stelle anzuordnen.
Bei Lastwagenführer-Lehrlingen ist die Berufseignung während einer Probezeit zu Beginn der Lehre durch den Lehrmeister und den Ausbilder abzuklären. In Zweifelsfällen kann die kantonale Behörde geeignete Untersuchungen anordnen.
Die kantonale Behörde stellt dem Psychologen oder dem Psychiater auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung des zu Untersuchenden betreffen.
Art. 10 Amtsgeheimnis; Anerkennung der Eignungsgutachten
Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Strassenverkehrsbehörden und Beschwerdeinstanzen haben über die ihnen bekanntgegebenen Befunde, Meldungen und Angaben betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand von Bewerbern und Ausweisinhabern sowie die Ergebnisse der summarischen Prüfung von Sehschärfe und Gehör Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen im Verkehr unter diesen Behörden und mit den begutachtenden Stellen.
Die Befunde, Meldungen und Angaben über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sind so aufzubewahren, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle erstellt und nicht älter als ein Jahr sind.
Art. 11 Fahrpraxis
Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A muss während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Fahrzeuge der Kategorie A1 geführt haben. Dies gilt nicht für Motorradmechaniker-Lehrlinge, die durch Inhaber des Fahrlehrer- Ausweises der Kategorie IV ausgebildet werden, oder Bewerber, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden.42
Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 muss während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B oder D2 geführt haben.43
Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D hat nachzuweisen, dass er in den der Bewerbung vorangehenden zwei Jahren einen Lastwagen oder Trolleybus insgesamt während eines Jahres geführt hat.44
Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 3 ist jener Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D befreit, der lediglich im regionalen Linienverkehr Gesellschaftswagen zu führen gedenkt, wenn:45
er auf dieser Strecke im Linienverkehr ein Jahr lang einen Motorwagen der Kategorie D1 geführt hat;
er regelmässig einen Lastwagen oder Trolleybus während mindestens drei Monaten geführt hat;
46 er während zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorien B, C1 oder D2 geführt hat.47 5 In den Fällen von Absatz 4 wird der Führerausweis der Kategorie D nach bestandener Prüfung auf die Strecke beschränkt. Der Führer kann zur praktischen Führerprüfung nach Artikel 26 Absatz 5 erst zugelassen werden, wenn er einen Gesell- schaftswagen im regionalen Linienverkehr während mindestens eines Jahres geführt hat.48 6 Der Bewerber darf ferner während der in den Absätzen 1–5 vorgeschriebenen Dauer der Fahrpraxis vor der Bewerbung um den Ausweis und bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur Führerprüfung keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln mit einem Motorfahrzeug begangen haben.49
Art. 12 Gesuch um Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises
Wer sich um einen Lernfahr- oder Führerausweis bewirbt, hat ein Gesuchsformular nach Anhang 4 wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen. Verweigert bei unmündigen oder entmündigten Bewerbern der gesetzliche Vertreter die Unterschrift auf dem Gesuchsformular, so sind er und der Gesuchsteller anzuhören. Wenn keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, erteilt die Behörde den Ausweis.
Dem Gesuch sind neuere Passfotos in der Grösse35 x45 mm beizulegen. Die Kantone bestimmen deren Anzahl.
Der Lastwagenführer-Lehrling und der Motorradmechaniker-Lehrling haben mit dem Gesuch eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss des Lehrvertrages beizubringen.50
Art. 13 Prüfung des Gesuchs
Die Behörde lässt die Personalien überprüfen und zieht nötigenfalls bei früheren Wohnsitzkantonen Informationen ein.
Die Strassenverkehrsbehörde klärt ab, ob Bedenken gegen die Eignung des Gesuchstellers zum Führen von Motorfahrzeugen vorliegen und ob der Gesuchsteller im Register der Verwaltungsmassnahmen (Art. 118) aufgeführt ist. Sie kann sich einen Auszug aus dem Zentralstrafregister besorgen. In Zweifelsfällen holt sie einen polizeilichen Führungsbericht ein oder ordnet eine ärztliche oder verkehrspsychologische Untersuchung an.51 112 Lernfahrausweis
Art. 14 Erteilung
Der Lernfahrausweis wird – unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 1 – für die gleichen Kategorien ausgestellt wie der Führerausweis.
Der Lernfahrausweis der Kategorien A1, A2 und F wird nach bestandener theoretischer Führerprüfung erteilt.52
Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird dem Inhaber des Ausweises der Kategorie A1 erteilt, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absätze1 und 6 erfüllt.
Das vom Bundesamt53 herausgegebene Handbuch der Verkehrsregeln ist von der kantonalen Behörde allen Personen abzugeben, die sich erstmals um einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis bewerben und keinen Führerausweis für Motorfahrräder besitzen.
Der Lernfahrausweis kann mit den gleichen Beschränkungen und Auflagen verbunden werden wie der Führerausweis (Art. 26).
Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
Art. 1554 Gültigkeit
Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist für die Kategorie A1 auf zwei Monate, für die Kategorien A, A2 und F auf neun Monate und für die übrigen Kategorien auf achtzehn Monate zu befristen.
Sie kann für die Kategorie A1 um weitere sieben Monate verlängert werden, sofern der Nachweis über den Besuch der praktischen Grundschulung gemäss Artikel 17b vorliegt. Konnte der Bewerber aus wichtigen Gründen (längere Krankheit usw.) an der praktischen Grundschulung nicht teilnehmen, so ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorien B, C, C1 und D2 kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern eine allfällig erforderliche theoretische Prüfung bestanden wurde.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie erteilt werden. Eine Wartefrist von zwei Jahren besteht allerdings dann, wenn der Bewerber alle Prüfungsmöglichkeiten (Art. 23 Abs. 3) ohne Erfolg ausgenützt hat; diese fällt dahin, wenn ein die Eignung bejahendes Gutachten beigebracht
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Lernfahrten
Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz des Lernfahrausweises sein muss.
Lernfahrten dürfen – unter Vorbehalt der Absätze3 und 4 – nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das dreiundzwanzigste Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den schweizerischen oder einen gültigen ausländischen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzt.55
Der Lernfahrausweis der Kategorie A, A1, A2 und F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.56
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorie E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson auf schweren Anhängerzügen durchgeführt werden, wenn der Führer den Führerausweis der Kategorie C besitzt.57
Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder befugten Ausbilders ausführen. Gehörlose und Invalide dürfen auf Lernfahrten nur von einem Fahrlehrer oder von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet sein. Diese Auflage ist im Lernfahrausweis einzutragen.
Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis im Sinne von Artikel 11. Fahrschüler dürfen zudem keine gewerbsmässigen Personentransporte ausführen.58
Art. 17 Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
Der Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen bedarf der Ausbildungsbewilligung. Sie wird von der kantonalen Behörde dem Lehrmeister oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von Minderjährigen anvertraut werden kann.
Die Gültigkeit der Ausbildungsbewilligung ist auf sechs Jahre zu befristen. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
Der Bewerber um die Ausbildungsbewilligung hat einen Instruktionskurs zu bestehen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Art. 20 Abs. 3) auszuweisen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien für die Instruktionskurse.
Der Lehrmeister hat eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der kantonalen Strassenverkehrsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat.
112a59 Verkehrskunde und praktische Grundschulung
Art. 17a60 Verkehrskunde
Bei der Anmeldung zur theoretischen Führerprüfung für die Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 ist nachzuweisen, dass ein Kurs über Verkehrskunde von acht Stunden Dauer bei einem Fahrlehrer besucht wurde. Der Kursbesuch darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.
Der Kurs über Verkehrskunde soll, namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre, zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren.
Art. 17b61 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler
Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A1 haben innert zwei Monaten seit Erteilung des Lernfahrausweises eine praktische Grundschulung von acht Stunden Dauer bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV zu absolvieren.
In der praktischen Grundschulung wird dem Fahrschüler das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik, die Blicktechnik und die Beherrschung der Fahrzeugbedienung gelehrt.
Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler den Besuch der praktischen Grundschulung zu bestätigen.
Art. 17c Durchführung
Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
113 Führerprüfung
Art. 18 Allgemeines
Die Führerprüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Sie wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
Nur eine theoretische Führerprüfung haben abzulegen:
Siehe auch die SchlB Änd.13. Febr. 1991 am Ende des vorliegenden Textes.
Siehe auch die SchlB Änd.13. Febr. 1991 am Ende des vorliegenden Textes.
die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G;
die Inhaber eines unbefristeten militärischen Führerausweises für schwere Motorwagen (Kat. III), die sich um den Führerausweis der Kategorie C oder C verbunden mit E bewerben.
Nur eine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
die Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die sich um den Führerausweis der Kategorie E bewerben;
die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D oder D1, die den Führerausweis der Kategorie C besitzen;
62 die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien D1 oder C1 mit D1, die lediglich Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2 durchführen wollen;
63 die Inhaber des Führerausweises der Kategorie G, die sich um den Führerausweis der Kategorie F bewerben.64 3bis Keine Führerprüfung haben abzulegen:
die Inhaber eines unbefristeten militärischen Führerausweises für Motorräder (Kat. I), die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;
die Inhaber eines unbefristeten militärischen Führerausweises für schwere Motorwagen (Kat. III), die sich um den Führerausweis der Kategorie C1 bewerben.65 4 Die kantonale Behörde kann Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, einer Führerprüfung unterziehen, wenn an ihrer Eignung Zweifel bestehen.
In besondern Fällen kann die Führerprüfung mit Einwilligung des Wohnsitzkantons in einem andern Kanton abgelegt werden.
Art. 19 Lebensrettende Sofortmassnahmen
Der Anmeldung zur Führerprüfung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 ist eine Bescheinigung über den Besuch eines Kurses für lebensrettende Sofortmassnahmen beizulegen. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.66
Die Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen umfasst die Massnahmen, die bei einem Verletzten bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen getroffen werden müssen, insbesondere die richtige Lagerung des Verletzten, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen, die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung.
Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird durch eine Bescheinigung einer vom Bundesamt anerkannten Stelle über den Besuch eines Nothelferkurses erbracht. Diese Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Die Organisation und das Programm der Kurse sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.
Vom Erfordernis des in Absatz 1 vorgesehenen Nachweises sind befreit:
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
die Instruktoren von Nothelferkursen;
weitere Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom Bundesamt anerkannte Stelle erbringen.
Art. 20 Theoretische Führerprüfung
An der theoretischen Führerprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Verkehrsvorschriften kennt und die grundlegenden Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen besitzt.
In der Regel wird die theoretische Führerprüfung vor der praktischen Prüfung und durch Beantwortung schriftlicher Fragen abgelegt.
Als Grundlage der theoretischen Führerprüfung dient das Handbuch der Verkehrsregeln. Zusätzlich werden in die Prüfung einbezogen:
für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien A, A1, A2, B, C, C1 und D2 der im Kurs über Verkehrskunde zu vermittelnde Stoff;
67 für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C und D1 sowie D nach den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe c die einschlägigen Regeln im Anhang zum Handbuch.68 4 Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C sowie D nach den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Buchstaben a und c haben sich überdies über technische Kenntnisse der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung auszuweisen, soweit diese für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit erforderlich sind.69 5 Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien F und G haben eine den Eigenarten der Fahrzeugkategorie angepasste, vereinfachte theoretische Prüfung abzulegen.
Die theoretische Prüfung verfällt mit dem Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises. Wer indessen bereits einen Führerausweis der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1, D, D1 oder D2 besitzt, ist – unter Vorbehalt von Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 – beim Erwerb des Führerausweises einer andern Kategorie von der theoretischen Führerprüfung befreit.70
Art. 21 Praktische Führerprüfung
An der praktischen Führerprüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie nach den Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.
Die praktische Führerprüfung umfasst zwei Teile:
das Fahren im Verkehr mit der Bedienung des Motorfahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrtschreibers sowie mit der Anpassung an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse und an die Fahreigenschaften des Fahrzeugs, nach Möglichkeit unter Einschluss des Fahrens auf Autobahnen und Autostrassen und des Nachtfahrens;
das Manövrieren.
Art. 22 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
Der Sachverständige hat dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung zu eröffnen und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich oder mündlich zu begründen.
Art. 23 Wiederholung der Führerprüfung
Wer die praktische Führerprüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Monat wiederholen.
Die Wiederholung erstreckt sich bei der praktischen Prüfung auf den Teil, den der Kandidat nicht bestanden hat. Bestandene Teilprüfungen verfallen jedoch mit dem Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises. Stellt sich bei der praktischen Prüfung heraus, dass der Kandidat die Verkehrsregeln nicht genügend kennt, so hat er auch die theoretische Prüfung zu wiederholen.71
Wird die Führerprüfung dreimal nicht bestanden und ist das Prüfungsversagen nicht auf mangelnde Ausbildung zurückzuführen, so kann der Bewerber zu einer weiteren Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens zugelassen werden.
Art. 24 Neue Führerprüfung
Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in der Praxis oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen.
Die neue Führerprüfung kann sich auf den theoretischen oder auf den praktischen Teil oder auf beide Teile beziehen. Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, so kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat seit Ablauf des Entzuges abgelegt werden; dem Betroffenen ist in diesem Falle ein Lernfahrausweis abzugeben.72
Besteht der Betroffene die neue Führerprüfung nicht, so ist Artikel 23 sinngemäss anwendbar.
Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
Art. 24a73 Kontrollfahrt
Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.
Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Er kann sich um einen Lernfahrausweis bewerben.
Bleibt der Betroffene der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt sie als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
114 Führerausweis
Art. 25 Abgabe
Verlegt der Inhaber eines Führerausweises den Wohnsitz in einen andern Kanton, so hat ihm der neue Wohnsitzkanton einen neuen Führerausweis auszustellen und die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen anzufertigen.
Inhabern eines eidgenössischen Führerausweises ist der kantonale Ausweis der entsprechenden Kategorie ohne Führerprüfung abzugeben.
Artikel 14 Absatz 6 gilt sinngemäss.
Art. 26 Eintragungen
Mit der Erteilung des Führerausweises dürfen Beschränkungen, Auflagen und Berechtigungen nur nach Massgabe der Absätze 2–4 verbunden werden.
Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auflagen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen:74
die Pflicht zum Tragen der Brille oder der Kontaktschalen;
75 die Beschränkung auf Fahrzeuge, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
76 die Beschränkung auf eine bestimmte Strecke nach Artikel 11;
77 die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterung, auf Kleinfahrzeuge der Kategorie B, auf Fahrzeuge der Kategorie A2 oder F bei der Kategorie D1 oder auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb;
78 das Verbot, Anhänger der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie C mitzuführen;
79 die Beschränkung des Führerausweises der Kategorie D1 auf Fahrten nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV2. einzutragen.
Bei andern Auflagen, z.B. medizinischer Art, ist im Führerausweis lediglich der Vermerk «Auflage» einzutragen, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellt.80
Den auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeichneten Notfallärzten ist die Berechtigung zur Verwendung des Kennzeichens «Arzt/Notfall» im Führerausweis
Die im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstaben c–e sind aufzuheben, wenn der Inhaber des Ausweises durch eine praktische Führerprüfung die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie nachgewiesen hat.81
Die Berechtigung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybus-Verordnung vom6. Juli 195182 ist im Führerausweis als behördliche Verfügung einzutragen.83 Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit1. Okt. 1995 (SR 741.41). 1998 1188).
Art. 26a84 Mitführen des Ausweises
Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.
Führer von Motorfahrrädern
Art. 27 Führerausweis für Motorfahrräder; Führerprüfung
Wer ein Motorfahrrad führt, bedarf des Führerausweises für Motorfahrräder.85 Dies gilt nicht für Personen, die den Führerausweis irgendeiner Kategorie nach Artikel 3 besitzen.
Der Führerausweis für Motorfahrräder wird aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt, die frühestens nach 14 Tagen seit der Anmeldung abgelegt werden kann. Die kantonale Behörde gibt dem Bewerber bei der Anmeldung zur Prüfung das Handbuch der Verkehrsregeln ab. Die Erteilung eines Lernfahrausweises entfällt.
Die kantonale Behörde kann Motorfahrradfahrer einer praktischen Prüfung unterziehen, wenn über ihre Eignung Zweifel bestehen.
Die Artikel 23 Absatz 3, 25 und 26 sind sinngemäss anwendbar.86
Der Führerausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.87
Art. 28 Mindestalter
Das Mindestalter für Führer von Motorfahrrädern beträgt 14 Jahre.
Aus zwingenden Gründen, namentlich bei Invaliden oder wenn die Verwendung eines andern Verkehrsmittels nach den örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen oder nicht zumutbar ist, kann die kantonale Behörde den Führerausweis für Motorfahrräder vor Erreichung des14. Altersjahres aufgrund einer vereinfachten theoretischen und einer praktischen Führerprüfung erteilen.
Art. 29 Allgemeine Anforderungen
Motorfahrräder dürfen von Personen nicht geführt werden, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder sonst nicht dafür eignen. Im Zweifelsfall kann die Behörde die zur Abklärung der Eignung notwendigen Massnahmen anordnen. Artikel 6 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern 131 Führerausweisentzug
Art. 30 Allgemeines
Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern.
Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer andern Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist.
Warnungsentzüge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften dienen der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen.
Wirdder Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Bei Aberkennungen schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat der für den Ausweisentzug zuständige Kanton zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
Art. 31 Fakultative Entzugsgründe; Verwarnung
Der Lernfahr- oder Führerausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat.
Die Verwarnung ist anstelle des fakultativen Ausweisentzuges möglich. Nur eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Absatz 1 erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.
Art. 32 Obligatorische Entzugsgründe
Der Lernfahr- oder Führerausweis ist zu entziehen, wenn der Führer die Voraussetzungen des SVG oder dieser Verordnung zur Erteilung nicht mehr erfüllt, einen der in Artikel 16 Absatz 3 SVG genannten Tatbestände verwirklicht oder ein Motorfahrzeug während der Dauer eines rechtmässigen Ausweisentzuges geführt hat.
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der Lernfahrausweis ist dem Lastwagenführer-Lehrling zu entziehen, wenn die Auflösung des Lehrverhältnisses gemeldet wird und der Inhaber das18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 33 Dauer des Entzugs
Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Dauer verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrunds angeordnet, so kann der Betroffene um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist. In den andern Fällen ist in der Entzugsverfügung eine Probezeit von mindestens einem Jahr anzusetzen; vor deren Ablauf darf der Führerausweis auch bedingt (Art. 17 Abs. 3 SVG) nicht ausgehändigt werden.88
Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Art. 34 Umfang des Entzugs
Der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie hat den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Führerausweis aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder wenn der Führerausweis der Kategorie ... oder D1 nicht aus Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen
In Härtefällen kann – unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien – der Führerausweisentzug für verschiedene Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies ist namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen Benützung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene als Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.
Art. 35 Verfahrensvorschriften
Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder einer Verwarnung hat die Entzugsbehörde dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Sie müssen sich mit den wesentlichen Einwendungen des Betroffenen kurz auseinandersetzen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
132 Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder; Fahrverbot
Art. 36 Gründe
Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder sonst nicht eignen, den Führerausweis für Motorfahrräder zu entziehen oder das Führen von Motorfahrrädern und Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen.
Die gleichen Massnahmen können für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer eines Fahrzeugs nach Absatz 1 durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet oder andere mehrmals belästigt hat oder wenn er die mit dem Führerausweis für Motorfahrräder verbundenen Anordnungen missachtet. Wird von einem Entzug oder einem Fahrverbot abgesehen, so kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder ein Fahrverbot ist für mindestens einen Monat anzuordnen gegenüber Personen, die ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug
89 in angetrunkenem Zustand geführt oder sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen haben oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben:
so abgeändert haben, dass damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann oder ein grösserer Lärm erzeugt wird;
zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet haben;
zum Gebrauch entwendet haben;
trotz Ausweisentzugs oder Fahrverbots geführt haben;
nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.
Art. 37 Umfang der Massnahmen; Verfahren
Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot gelten nur für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung angeordnet sind.
Gegen den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und gegen Fahrverbote kann nach Artikel 24 SVG Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet
Artikel 35 sinngemäss Anwendung.
133 Abnahme der Ausweise durch die Polizei
Art. 38 Gründe
Der Lernfahr- oder Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer
offensichtlich angetrunken ist oder einen durch Atemprobe ermittelten Alkoholgehalt von 0,8 und mehr Gewichtspromillen aufweist;
offensichtlich übermüdet oder aus andern Gründen fahrunfähig ist, z. B. wegen Krankheit, wegen Schockwirkung nach Unfällen oder wegen Einnahme von Medikamenten, Betäubungsmitteln oder Rauschgiften;
die geforderte Brille oder die Kontaktschalen (Art. 26 Abs. 2 Bst. a) nicht bei sich hat;
Lernfahrten ohne die erforderliche Begleitperson ausführt.
Der Lernfahr- oder Führerausweis kann abgenommen werden, wenn der Führer
durch Überschreiten der gesetzlichen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als30 km/h, durch Überholen auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken oder durch Überfahren von Sicherheitslinien an unübersichtlichen Stellen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat;
auf Autobahnen oder Autostrassen wendet, den Mittelstreifen überfährt, in der falschen Richtung oder rückwärts fährt;
ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist;
die im Führerausweis eingetragene Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b missachtet;
nach einem Unfall mit Körperschaden die Flucht ergriffen hat;
mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht.
Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer
nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das kein Führerausweis erforderlich ist.
Art. 39 Verfahren
Die Abnahme des Führerausweises ist von der Polizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.
Abgenommene Führerausweise sind innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Entzugsbehörde zu übermitteln. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug;
Artikel 35 ist anwendbar.
134 Verkehrsunterricht zur Nachschulung90
Art. 40 Allgemeines
Die Kantone führen den Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.91
Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.92
Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden.
Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit andern Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.
Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
Art. 41 Organisation; Verfahren
Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Kantone können regionale Kurse vereinbaren oder geeignete Organisationen damit beauftragen.93
Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.94
Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 24) anordnen.95
Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.
Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.
Die Verfügung über den Besuch des Verkehrsunterrichts unterliegt der Beschwerde nach Artikel 24 SVG. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines andern Termins ergehen, ist ausgeschlossen.
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
Art. 42 Anerkennung der Ausweise
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie
einen gültigen nationalen Führerausweis oder
einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 192696 über Kraftfahrzeugverkehr oder nach den Abkommen vom19. September 194997 oder nach jenem vom8. November 196898 über den Strassenverkehr besitzen.99 2 Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien in der Schweiz, für die der Ausweis ausgestellt ist.
Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.100
Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweiskategorien C, D oder D1 führen.101 4 Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in der Schweiz nicht verwendet werden.
Nicht ratifiziert von der Schweiz.
Art. 43 Mindestalter
Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den schweizerischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben.
Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.
Art. 44102 Erwerb des schweizerischen Führerausweises
Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gilt Artikel 7 sinngemäss.
Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen.
Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizerischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.
Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
Art. 45 Aberkennung; Entzug
Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes mitzuteilen.
Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:
nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.103 5 Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das Bundesamt auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither:
während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder
einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.104 7 Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das Bundesamt dies anordnet.
Art. 46 Internationale Führerausweise
Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden. Aufgrund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.
...105
Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist der Kanton, der den nationalen Ausweis erteilt hat oder auf dessen Gebiet sich der Inhaber eines ausländischen Ausweises aufhält. Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen, unter Vorbehalt der Gegenzeichnung.106
Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
Fahrlehrer und Fahrschulen 151 Fahrlehrerausweis
Art. 47 Erfordernis
Des Fahrlehrerausweises bedarf, wer offensichtlich Gelegenheiten zur Erteilung von Fahrunterricht sucht, wer in einer Fahrschule als Lehrer tätig ist oder wer zwei oder mehr Fahrschüler im Jahr ausbildet, zu denen er keine nähere Beziehung hat.
Wer in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut ist, muss im Besitz des Fahrlehrerausweises sein, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.
Wer Fahrunterricht in den Kategorien F, G oder für Motorfahrräder erteilt, benötigt keinen Fahrlehrerausweis.107
Als Fahrunterricht gilt die Ausbildung von Fahrschülern im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises.
Art. 48 Erteilung
Der Fahrlehrerausweis wird vom Wohnsitzkanton erteilt. Übt der Fahrlehrer seinen Beruf nicht im Wohnsitzkanton oder auch ausserhalb des Wohnsitzkantons aus, so ist der Kanton zuständig, in dem er ausschliesslich oder vorwiegend tätig ist.
Die Fahrlehrerausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz. Verlegt der Fahrlehrer den Wohnsitz oder seine ausschliessliche bzw. vorwiegende Tätigkeit in einen andern Kanton, so wird ihm der Fahrlehrerausweis von diesem Kanton durch einen neuen Ausweis ersetzt.
Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen ausgestellt:
108 Kategorie I Motorfahrzeuge – ausgenommen Motorräder – mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;
Kategorie II schwere Motorwagen (inkl. deren Anhänger);
Kategorie III theoretischer Fahrunterricht;
Kategorie IV Motorräder.109 152 Zulassung zum Beruf
Art. 49 Anforderungen
Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis hat bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons vor der Zulassung zur Ausbildung ein Gesuch mit Lebenslauf und Angaben über die gewünschte Ausweiskategorie und die bisherige Ausbildung einzureichen. Dem Gesuch sind Berufszeugnisse beizulegen.
Der Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, wenn er
das22. Altersjahr vollendet hat;
sich über die bestandene Abschlussprüfung einer Berufslehre oder einer andern gleichwertigen Ausbildung ausweist;
seit mindestens zwei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises ist und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet;
durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt;
ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringt;
die Vorprüfung nach Anhang 5 bestanden hat.
Sachverständige, die sich um den Fahrlehrerausweis bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die praktischen Fächer nachzuholen.
Die Inhaber gültiger ausländischer Fahrlehrerausweise sind von der Vorprüfung und vom Besuch der Berufsschule befreit. Sie können zur Fahrlehrerprüfung zugelassen werden, wenn
sie das22. Altersjahr vollendet haben;
sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz des ausländischen oder schweizerischen Führerausweises sind und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
sie nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten;
eine ärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung ihre Eignung bestätigt;
ihnen, sofern sie nicht Schweizer Bürger sind, die kantonale Arbeitsbewilligung für die Ausübung des Fahrlehrerberufes erteilt worden ist.
Art. 50 Ausbildung
Der Bewerber hat eine vom Bundesamt anerkannte Berufsschule zu besuchen. Er kann durch das Bundesamt nach Anhören des zuständigen Kantons vom Schulbesuch befreit werden, wenn er nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.
Die Ausbildung muss dem Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, II und IV die für einen zweckmässigen Unterricht erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Anhang 6 vermitteln und ihn befähigen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und die Leistungen der Schüler zu beurteilen.110
Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, II und IV erteilt im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem für die Berufsschule als Instruktor tätigen Fahrlehrer. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 47) darf er bis zur Erlangung des Fahrlehrerausweises nicht erteilen.111
Die Ausbildung hat den Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie III zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht und zur Beurteilung der Schüler zu befähigen. Sie erstreckt sich auf die Kenntnis des Strassenverkehrsrechts, die Verkehrskunde, die grundlegenden Elemente der Fahrzeugtechnik sowie auf Pädagogik, Methodik und Psychologie.
Art. 51 Berufsschulen
Die Berufsschulen für Fahrlehrer bedürfen der Anerkennung durch das Bundesamt.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
die Leitung für die einwandfreie Führung der Berufsschule und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
der Berufsschule für die einzelnen Fachgruppen geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen;
das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden ist;
der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.
Die Berufsschulen haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Sie haben für jeden Kandidaten in jeder Fachgruppe aufgrund von schriftlichen Arbeiten oder Lehrproben eine Erfahrungsnote zu erteilen und sie mit den Unterlagen der Prüfungskommission zu übermitteln. Sie haben die Kandidaten der am Ort der Berufsschule zuständigen Prüfungskommission zur Prüfung anzumelden.
Ergeben sich während der Ausbildung Zweifel an den erforderlichen Fähigkeiten des Kandidaten, so führt die Berufsschule eine Zwischenprüfung durch und lädt dazu einen Vertreter der Prüfungskommission aus dem Kanton ein, in dem der Kandidat seinen Wohnsitz hat. Besteht der Kandidat diese Prüfung nicht, so beantragt die Berufsschule dem Wohnsitzkanton die Verweigerung des Fahrlehrerausweises.
Das Bundesamt kann die Anerkennung der Berufsschule entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Schule während mehr als zwei Jahren keine Ausbildungskurse durchgeführt hat.
Art. 52 Fahrlehrerprüfungen
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie I, II und IV mündlich und schriftlich eine theoretische Prüfung in den im Anhang 6 aufgeführten Fachgruppen zu bestehen. Ferner hat er in der praktischen Prüfung probeweise theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und anschliessend den Fahrschüler zu beurteilen.112
Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie III hat die theoretische Prüfung mündlich und schriftlich in den Fachgruppen abzulegen, in denen er ausgebildet werden muss (Art. 50 Abs. 4). In der praktischen Prüfung hat er probeweise Theorieunterricht zu erteilen.
Wer sich nach der Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie I um den Ausweis der Kategorie II oder IV bewirbt, hat eine theoretische Prüfung in den Fächern nach Anhang 6 Ziffer 2 oder 3 sowie eine praktische Fahrlehrerprüfung abzulegen. Zur Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, II oder IV hat der Inhaber der Kategorie III die Ausbildung in denjenigen Fachgruppen, die er für die bisherige Tätigkeit nicht benötigt hat, zu ergänzen und in diesen Fachgruppen eine Prüfung zu bestehen.113
Bei der Beurteilung der Fahrlehrerprüfung sind die Erfahrungsnoten der Berufsschulen zu berücksichtigen.
Die Prüfungskommission hat dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Schlussnoten pro Fachgruppe, der Gesamtnote und, im Falle des Nichtbestehens, der Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung auch dem Wohnsitzkanton des Kandidaten mit.
Art. 53 Wiederholung der Prüfungen
Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziffern 21–24 nicht bestanden hat, kann sie am nächsten Prüfungstermin wiederholen und kann sich, wenn er sie das zweite Mal nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben. Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziffer 25 oder 26 nicht bestanden hat, kann sie innert 14 Tagen wiederholen; besteht er sie das zweite Mal nicht, so wird er am nächsten Prüfungstermin zu einer dritten Prüfung zugelassen und kann sich, wenn er auch diese nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben.114
Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht, so wird er frühestens nach Ablauf eines weiteren halben Jahres und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.115
Die zweite Fahrlehrerprüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.
Art. 54 Prüfungskommissionen
Das Departement bestellt nach Anhören der Kantone kantonale oder interkantonale Prüfungskommissionen. Zu ernennen sind mehrheitlich Vertreter der Kantone. Weitere Fachleute, namentlich Pädagogen und Fahrlehrer, müssen beigezogen werden.
Die Prüfungskommissionen führen die Vorprüfungen, die Fahrlehrer- und die Kontrollprüfungen durch.
Die Prüfungskommissionen sind zuständig für Kandidaten und Fahrlehrer aus Kantonen und für Berufsschulen in Kantonen, die in der Prüfungskommission vertreten sind. Kandidaten, die eine auswärtige Berufsschule besuchen, legen die Fahrlehrerprüfung stets vor der am Ort der Berufsschule tätigen Prüfungskommission ab; die Prüfungskommission, in der der Wohnsitzkanton des Kandidaten vertreten ist, kann in diesem Fall ein Mitglied an die Prüfung abordnen.
Die Prüfungskommissionen überwachen die Berufsschulen.
153 Berufsausübung
Art. 55 Melde- und Bewilligungspflicht
Der Leiter einer Fahrschule hat sowohl deren Eröffnung als auch deren Aufgabe sowie den Ein- und Austritt angestellter Fahrlehrer der zuständigen Behörde des Kantons zu melden, in dem der Sitz der Fahrschule liegt.116
Wer eine Fahrschule eröffnen will, ohne im Besitz des Fahrlehrerausweises zu sein, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet.
Als Fahrschule gilt auch die Erteilung von Unterricht mit Hilfe von Simulatoren.
Die Ausbildung mit Simulatoren bedarf für jedes System einer gesonderten Bewilligung. Diese wird vom Bundesamt erteilt, wenn die mit Hilfsmitteln, wie Filmen u.
a. , vermittelte Ausbildung auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten ist und der Unterricht eine Förderung des Fahrschülers bewirkt.
Art. 56 Tätigkeit
In jeder Fahrschule muss eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen Grundsätzen geboten werden. Ausgenommen ist die Erteilung von Vorkursen auf Simulatoren.
Wer lediglich den Fahrlehrerausweis für theoretischen Fahrunterricht besitzt, kann seine Tätigkeit nur in Verbindung mit einem Fahrlehrer ausüben, der auch zur Erteilung praktischer Fahrstunden berechtigt ist.
Der Fahrlehrer kann von der kantonalen Behörde zugelassen oder sogar verpflichtet werden, beobachtend an der praktischen Führerprüfung teilzunehmen. Versucht er, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann er für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.
Art. 57 Einrichtungen der Fahrschule
Die Fahrschule muss über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen. Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.
Art. 58 Arbeitszeit; Alkoholverbot
Die berufsmässige Erteilung von theoretischem und praktischem Fahrunterricht ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen untersagt.
Die Fahrlehrer dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten. Für unselbständigerwerbende Fahrlehrer beträgt die Arbeitszeit (Erteilung von theoretischem und praktischem Fahrunterricht) höchstens 55 Stunden in der Woche. Beim Fahrlehrer im Nebenberuf ist jede andere Tätigkeit voll anzurechnen.
Jeder Fahrlehrer hat folgende Kontrollmittel zu führen:
eine Ausbildungskarte für jeden Fahrschüler, welche die erteilten praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen enthält;
ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei unselbständigerwerbenden Fahrlehrern auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
Der Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern hat eine Gesamtarbeitszeitkontrolle zu führen.
Die Ausbildungskarten, Wochenblätter, Einlageblätter von Fahrtschreibern und Gesamtarbeitszeitkontrollen sind während zweier Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule vorzulegen oder einzusenden.
Den Fahrlehrern ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
Art. 59 Berufliche Weiterbildung
Die Fahrlehrer haben innerhalb von fünf Jahren Weiterbildungskurse zu besuchen, die sich mindestens auf folgende Gebiete beziehen müssen:
psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
Unterrichtsmethodik;
rechtliche und technische Kenntnisse;
Fahrtechnik;
117 Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre.
Die Kantone legen im Einvernehmen mit dem Bundesamt die Anforderungen an die Weiterbildungskurse fest. Die Organisatoren haben die vorgeschriebene Weiterbildung vollumfänglich zu gewährleisten.
Weiterbildungskurse können von Berufsverbänden, Berufsschulen und den Kantonen durchgeführt werden.
Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Fahrlehrern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
Art. 60 Aufsicht
Die Kantone führen ein Verzeichnis über die im Kanton eröffneten Fahrschulen und überwachen die Tätigkeit sowie die Einrichtungen der Fahrlehrer durch Inspektionen.
Eine Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit soll namentlich angeordnet werden, wenn der Prüfungserfolg der Fahrschüler ungenügend ist. Zeigt sich, dass die erteilte Ausbildung Mängel aufweist, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung oder eine neue Fahrlehrerprüfung anordnen.
Die Kantone führen die Aufsicht über den Besuch und die Durchführung der Weiterbildungskurse. Sie können Weiterbildungskursen von Organisatoren, die die vorgeschriebene Weiterbildung nicht vollumfänglich gewährleisten, die Anerkennung versagen.
Art. 61 Massnahmen
Wird dem Fahrlehrer der Führerausweis entzogen, so darf er während der Entzugsdauer auf Lernfahrten nicht mitwirken.
Der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen:
a. wenn der Gesundheitszustand oder das vorgerückte Alter des Fahrlehrers die sichere Durchführung der Lernfahrten nicht mehr gewährleisten; je nach dem ärztlichen Befund kann der Fahrlehrerausweis auf die Erteilung theoretischen Fahrunterrichts beschränkt werden;
wenn der Fahrlehrer seine Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine Lehrtätigkeit den Schülern nicht mehr zugemutet werden kann;
wenn sich der Fahrlehrer aufgrund einer nach Artikel 60 Absatz 2 angeordneten Prüfung als ungenügend erweist.
Beachtet ein Fahrlehrer die Vorschriften über die Berufsausübung trotz vorangegangener Verwarnung nicht, so kann ihm der Fahrlehrerausweis entzogen werden.118
Dem Fahrlehrer, der den Beruf während mehr als fünf Jahren nicht mehr ausgeübt hat und in der Zwischenzeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse nicht besucht hat, ist der Fahrlehrerausweis zu entziehen. Vor der Wiedererteilung des Ausweises muss er eine Kontrollprüfung ablegen.119
Die Bewilligung nach Artikel 55 Absatz 2 ist nach erfolgloser Verwarnung zu entziehen, wenn Missstände vorliegen, die eine zweckmässige Ausbildung oder eine einwandfreie Geschäftsführung in Frage stellen.
Die Artikel 17 Absatz 3 und 23 Absatz 3 SVG gelten sinngemäss.
154 Besondere Bestimmungen
Art. 62 Erfahrungsaustausch
Die Kantone können von sich aus oder auf Antrag der Fahrlehrer oder Fahrlehrer- Prüfungskommissionen Aussprachetagungen durchführen.
Die Aussprachen dienen der Orientierung der Fahrlehrer über Probleme, die im Unterricht besonders zu berücksichtigen sind, und dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
Art. 63 Fahrlehrer des Bundes
Das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport können ihre Fahrlehrer nach den gleichen Bedingungen ausbilden, die für Bewerber um den kantonalen Fahrlehrerausweis gelten. Die Fahrlehrerprüfungen werden von den in Artikel 54 vorgesehenen Prüfungskommissionen abgenommen. Die Departemente können einen Vertreter an die Prüfung abordnen.120
Inhabern des kantonalen Fahrlehrerausweises wird der eidgenössische Fahrlehrerausweis ohne Prüfung abgegeben, und umgekehrt.
Die Aufsicht über die Fahrlehrer des Bundes obliegt den für die Erteilung des eidgenössischen Führerausweises zuständigen Bundesstellen.
Der eidgenössische Fahrlehrerausweis kann ausser in den Fällen des Artikels 61 auch entzogen werden, wenn der Inhaber im Bundesdienst nicht mehr als Fahrlehrer eingesetzt wird. In diesem Falle veranlasst die Abgabestelle die Erteilung des kantonalen Fahrlehrerausweises.
Art. 64 Verfahren
Für Beschwerden gegen Verweigerung und Entzug des Fahrlehrerausweises sowie gegen den Entzug der Bewilligung nach Artikel 55 Absatz 2 gilt Artikel 24 SVG. Übt ein Fahrlehrer den Beruf interkantonal aus, so ist auch Artikel 23 Absatz 2 SVG anwendbar.
Verfügungen über die Verweigerung oder den Entzug des eidgenössischen Fahrlehrerausweises können innert 30 Tagen an das Departement weitergezogen werden. Gegen dessen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Gegen Entscheide der Prüfungskommissionen über das Ergebnis der Vor-, Fahrlehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale oder eidgenössische Behörde zulässig, die für die Erteilung des Fahrlehrerausweises zuständig ist. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall Parteistellung. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz bzw. der eidgenössischen Behörde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das Departement weitergezogen werden. Artikel 24 SVG ist anwendbar.
Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen
Art. 65 Anforderungen
Die Sachverständigen, die amtliche Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, müssen die Anforderungen nach Absätze 2–5 erfüllen, die Ausbildung nach
Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Artikel 67 bestanden haben.
Der Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss
das 24. Altersjahr vollendet haben;
sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
seit mindestens drei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweisen, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt;
ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringen.
Der Sachverständige für Führerprüfungen hat sich anstelle von Absatz 2 Buchstabe b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
Beim Sachverständigen für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe e.
Fahrlehrer, die Sachverständige werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
Art. 66 Ausbildung
Die Ausbildung zum Sachverständigen für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 7. Der Sachverständige für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Sachverständiger für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.
Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Sachverständigen auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Sachverständige in den technischen und administrativen Betriebsablauf der Zulassungsbehörde eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.
Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Sachverständigen, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch Zulassungsbehörden, die über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügen.
Art. 67 Prüfung
Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde hat der angehende Sachverständige eine Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 abzulegen. Der Sachverständige für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Sachverständiger für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.
Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote von der Zulassungsbehörde zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.
Art. 68 Wiederholung der Prüfung
Die Sachverständigenprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
Art. 69 Aufgaben der Behörden
Die Ausbildung der kantonalen Sachverständigen obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen; denen Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Sachverständige und weitere Fachleute angehören.
Die Sachverständigen des Bundes werden von den für die Durchführung von Führer- und Fahrzeugprüfungen zuständigen Bundesstellen nach den Anforderungen dieser Verordnung ausgebildet und geprüft. Die Ausbildung und Prüfung der Sachverständigen des Bundes können im gegenseitigen Einvernehmen den Kantonen übertragen werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann im Einvernehmen mit dem Departement die Anforderungen an Sachverständige des Bundes, die nur Fahrzeugnachprüfungen oder Führerprüfungen auf militärischen Raupenfahrzeugen durchführen, erleichtern.121
Die Kantone und, soweit die Ausbildung und Prüfung nicht den Kantonen übertragen wird, die zuständigen Bundesstellen, erlassen ein Ausbildungs- und Prüfungsreglement.122
Die Kantone und die zuständigen Bundesstellen sind für die Weiterbildung ihrer Sachverständigen besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der Sachverständigen zur Abnahme von Führerprüfungen auf schweren Motorwagen und zur Durchführung technischer Prüfungen von schweren Motorwagen und Spezialfahrzeugen.
Vermieter von Motorfahrzeugen
Art. 70
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
Fahrzeuge
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger 211 Zulassung
Art. 71 Grundsätze
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht;
das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht;
das Fahrzeug nach AStG versteuert oder von der Steuer befreit ist;
das im Ausland hergestellte Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist.123 2 Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 20–26 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Artikel 16–19 VVV.
Fahrzeugausweise sind – unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats – stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.124
Art. 72 Ausnahmen
Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
Motorhandwagen;
125 folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger: 1. landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von30 km/h, 2. landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als30 km/h und Allradantrieb, 3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, 4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;
Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen:
Abschlepprollis;
126 Fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt;
127 geschleppte Motorfahrzeuge.
Für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Artikel 37 VVV128 erforderlich.
Die Kantone können bei Hinterlegung des entsprechenden Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.
212 Fahrzeugausweis
Art. 73 Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:
den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger;
den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes;
den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.
Art. 74 Erteilung
Der Standortkanton erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser den entsprechenden Versicherungsnachweis und folgende Unterlagen beibringt:
bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft: 1. den Prüfungsbericht (Form.13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung, 128 Verweis gemäss Ziff. II der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit1. Jan. 1990 (AS 1989 2. bei einem nicht typengenehmigten oder nicht generell von der Typengenehmigung befreiten Fahrzeug zudem den vom Bundesamt ausgestellten Nachweis der Einzelbefreiung;
bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des Standortkantons oder Halterwechsel: 1. den alten Fahrzeugausweis, 2. beim Halterwechsel eines unverzollten Fahrzeugs zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewilligung der Zollbehörden.129 2 Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.
Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Kanton erteilt werden, in dem das Originalfahrzeug gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug bezogen
Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Behörde innert
Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert. Sie haben der Behörde die endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.
Art. 75 Prüfungsbericht
Der Prüfungsbericht (Form.13.20 A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen.
Absatz 1 gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Sachverständige den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus.
Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form.13.20 B) erforderlich.130
Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
Im Einvernehmen mit den Kantonen, dem Bundesamt und der Eidgenössischen Oberzolldirektion gestaltet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Prüfungsbericht und erlässt Weisungen für das Ausfüllen des Prüfungsberichtes.
Art. 76131 Verzollungs- und Versteuerungskontrolle
Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach AStG gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form.13.20 A).
Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in der Schweiz ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
Die Eidgenössische Oberzolldirektion gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.
Art. 77 Standort
Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort
bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden;
bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden;
bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters.
Art. 78 Halter
Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Art. 79 Gültigkeit
Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv- Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV massgebend.
Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Artikels 17 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 80 Eintragungen
Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 96 Ziffer 1 Absatz 3 SVG gelten:
die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
132 die Eintragungen über die Platzzahl, ausgenommen für Kinder unter sieben Jahren auf den Sitzen hinter dem Führer.
Die gewerbsmässige Vermietung an Selbstfahrer sowie die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.133
Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
Art. 81 Annullierung
Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.
213 Kontrollschilder
Art. 82 Arten von Kontrollschildern
Es werden abgegeben:
134 Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
135Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für landwirtschaftliche Fahrzeuge;
136Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armeefahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf die Karosserie aufgemalt;
...137 2 Besonders gekennzeichnet werden:
die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV;
die Schilder für Mietwagen mit dem Buchstaben «V»;
die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»;
138 die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.
Wechselt ein Fahrzeug seine Einteilung für mehr als drei zusammenhängende Monate in eine Fahrzeugart, für die eine andere Schilderart bestimmt ist, so ist ein Schilderwechsel vorzunehmen. Für Fahrzeuge, die weniger als drei zusammenhängende Monate Ausnahmefahrzeuge sind, genügt eine Sonderbewilligung.
Art. 83 Material; Ausführung
Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem rückstrahlenden Belag versehen sein. Das Bundesamt kann andere geeignete Materialien zulassen und Minimalanforderungen für das rückstrahlende Material festlegen.139
Wappen, Buchstaben und Zahlen sind auf1,5 mm erhaben gepresst. Die Wappen müssen der offiziellen Gestaltung entsprechen.140
Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von1 cm abgerundet sind:
141 das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und für Arbeitsanhänger haben eine Länge von30 cm und eine Höhe von8 cm;
142 das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von30 cm und eine Höhe von 16 cm (Hochformat) oder eine Länge von50 cm und eine Höhe von11 cm (Langformat);
143 das Schild für Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von18 cm und eine Höhe von14 cm.144 4 FürFahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten kann das Bundesamt das Format der Schilder abweichend regeln.
Bei Militäranhängern entspricht das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vordern Motorwagenschild.145
Art. 84 Numerierungssystem
Jeder Kanton wird mit zwei grossen Buchstaben wie folgt bezeichnet:
Zürich ZH Bern BE Luzern LU Uri UR Schwyz SZ Obwalden OW Nidwalden NW Glarus GL Zug ZG Freiburg FR Solothurn SO Basel-Stadt BS Basel-Landschaft BL Schaffhausen SH Appenzell A. Rh AR Appenzell I. Rh. AI St. Gallen SG Graubünden GR Aargau AG Thurgau TG Tessin TI Waadt VD Wallis VS Neuenburg NE Genf GE
Die Numerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl1.147
Die Kontrollschilder des Bundes tragen nur das eidgenössische Wappen und erhalten Buchstaben und Zahlen wie folgt: A1 ... = Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten A2 ... = Eidgenössisches Departement des Innern A3 ... = Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement A4 ... = Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport A7 ... = Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 146 Kanton eingefügt durch Ziff. I der V vom15. Nov. 1978, in Kraft seit1. Jan. 1979 (AS 1978 1805).
P ... = Schweizerische Post und Schweizerische Bundesbahnen148 M ... = Militärfahrzeuge.149
Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten enthalten keine Wappen, jedoch Kantonsbuchstaben in schwarzer Farbe.150 Zeichen und Buchstaben können unverwischbar fotografisch ins Metall eingelassen werden.151 Die Zahlen und der Punkt in schwarzer Farbe können im gleichen Verfahren angebracht werden oder aus gestanzten, auf das Schild aufgenieteten Aluminiumstücken bestehen. Von den beiden durch einen Punkt getrennten Zahlengruppen gilt die erste als Ordnungsnummer innerhalb der Mission, des Postens, der Delegation oder der Organisation, und die zweite bezeichnet den einzelnen Staat oder die Organisation. Die ersten Zahlen der Ordnungsnummer sind dem Chef der Vertretung oder der Organisation und seinen Stellvertretern vorbehalten.
Art. 85 Anordnung; Schriftart
Auf dem vordern Schild für Motorwagen und auf dem Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger sind von links nach rechts die zugeteilten Buchstaben, ein Punkt auf halber Höhe und die Zahlen aufzutragen.152
Das hintere Schild im Hochformat für Motorwagen sowie das Schild für Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Transport- und Ausnahmeanhänger müssen im oberen Teil von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben und das Kantonswappen, im unteren Teil die Kontrollnummer tragen.153 Das hintere Schild im Langformat für Motorwagen und ihre Anhänger muss von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben, einen Punkt auf halber Höhe, die Kontrollnummer und das Kantonswappen tragen.154
Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im obern Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild wird ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht.155 Das Wappen fällt weg.
Auf dem vordern sowie auf dem hinteren Schild im Langformat für Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und ständiger Delegationen oder in- ternationaler Organisationen sind von links nach rechts das Feld mit einem der drei Zeichen, die Kantonsbuchstaben und die durch einen Punkt getrennten zwei Zahlengruppen anzubringen. Auf dem hintern Schild im Hochformat befinden sich im obern Teil das Feld mit dem Zeichen und die Kantonsbuchstaben, im untern Teil die beiden Zahlengruppen.156
Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.157
Art. 86 CD-, CC- und AT-Zeichen
Das Zeichen «CD» ist bestimmt:
für Dienstwagen der diplomatischen Missionen und für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
für Dienstwagen ständiger Delegationen bei internationalen Organisationen und für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Delegationen;
für Dienstwagen der internationalen Organisationen und für Motorfahrzeuge der höchstgestellten Beamten dieser Organisationen.
Das Zeichen «CC» ist für Dienstwagen der von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Posten und für Motorfahrzeuge von Berufskonsularbeamten bestimmt.
Das Zeichen «AT» ist für Motorfahrzeuge der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen bestimmt.
Die Verwendung separater Zeichen «CD» und «AT» ist untersagt. Die separaten Zeichen «CC» sind nur zugelassen für höchstens einen Wagen jedes Honorar-Postenchefs eines konsularischen Postens, dem der Bundesrat das Exequatur erteilt hat. Der Fahrzeugausweis trägt in diesen Fällen den Vermerk «CC-Zeichen bewilligt».
Art. 87 Schilderabgabe
Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Artikel 81.
Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, die Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im Schweizerischen Polizeianzeiger ausschreiben kann.
Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
Die Kontrollschilder mit Zeichen «CD», «CC» und «AT» werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten abgegeben.
Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum der Behörde.
Art. 87a158 Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
Die Kantone stellen Schilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung. Sie entscheiden, ob solche Schilder für alle Fahrzeuge oder nur auf Ersuchen des Halters abgegeben oder umgetauscht werden.
Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge
Art. 88 Prüfungsfahrzeuge
An Führerprüfungen sind folgende Fahrzeuge zu verwenden:
Kategorie A: ein zweirädriges Motorrad mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Hubraum von mehr als 240 cm3. Die Behörde kann zwei Sitzplätze verlangen;
159 Kategorie A1 ein zweirädriges Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3, ausgenommen Kleinmotorräder;
160 Kategorie A2 ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
Kategorie B/D2: ein leichter Motorwagen mit einem Leergewicht von mindestens 700 kg;
Kategorie C: ein karossierter Lastwagen mit einem Betriebsgewicht von mindestens12 t, einem Achsabstand von mindestens4 m und einem hinteren Überhang von mindestens2 m;
161 Kategorie C1 ein schwerer Feuerwehrmotorwagen, ein schwerer Wohnmotorwagen, ein schwerer Personenwagen oder ein Fahrschullastwagen;
Kategorie D: ein Gesellschaftswagen mit mindestens4,5 m Achsabstand und mindestens2,5 m hinterem Überhang;
Kategorie D1: ein leichter Motorwagen für den Personentransport mit einem Leergewicht von mindestens 900 kg;
i. Kategorie C + E: ein Sattelmotorfahrzeug oder ein Lastwagen mit einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger, der mindestens4 m Achsabstand aufweist; die Fahrzeugkombination muss ein Gesamtzugsgewicht von mindestens21 t und ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.162 2 Die Führerprüfung kann für alle Führerausweis-Kategorien auf Fahrzeugen mit Schalterleichterungen oder mit elektrischem Batterieantrieb, für die Kategorie D1 zudem auf Fahrzeugen der Kategorien A2 oder F, für die Kategorie B auf leichten Motorwagen, die in anderer Hinsicht den Anforderungen nicht entsprechen, abgelegt werden. In diesen Fällen ist eine Beschränkung im Führerausweis einzutragen (Art. 26 Abs. 2 Bst. d).163 3 Der nach Absatz 2 auf Kleinfahrzeuge beschränkte Führerausweis der Kategorie B berechtigt zum Führen von leichten Motorwagen mit einem Leergewicht bis 800 kg; unbeachtlich sind Gewichtsüberschreitungen, die nur wegen des automatischen Getriebes entstehen.
Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen, wie Trottoirfühlern, versehen sein.
Die Prüfungsfahrzeuge der Kategorien A, B/D2, C, D und D1 müssen eine Geschwindigkeit von80 km/h erreichen können und Autobahnen befahren dürfen.164
Art. 89 Fahrschulfahrzeuge
Als Fahrschulfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von Fahrlehrern oder von Dritten Fahrlehrern für berufsmässige Fahrstunden zur Verfügung gestellt werden.
Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge (Art. 88) entsprechen. Sie sind – mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge – für die Kategorien B und C mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel für den Fahrlehrer auszurüsten.
Motorfahrräder
Art. 90 Rechtsstellung; Zulassung
Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über die Fahrräder.
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis genannten, gültigen Kontrollschild versehen sind.165
Art. 91 Fahrzeugausweis
Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn
der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist;
das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht;
das Motorfahrrad, das im Ausland hergestellt wurde, nachgewiesenermassen verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 oder aufgrund einer Einzelprüfung nach Artikel 93 abgegeben. Er ist unbefristet gültig.
Zuständig für die Abgabe des Fahrzeugausweises ist bei der gruppenweisen Prüfung die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb liegt. Artikel 105 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
Art. 92 Gruppenweise Prüfung
Vor der gruppenweisen Prüfung neuer Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur hat der Betrieb der Behörde vollständige Verzeichnisse im Doppel zu übergeben, die für jedes Motorfahrrad die Marke, die Rahmennummer, die Typenscheinnummer sowie das Typenzeichen des Motors enthalten müssen.
Die Verzollung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen.
Die Kantone übergeben dem Hersteller oder Importeur die Fahrzeugausweise in der Anzahl der auf den Verzeichnissen angegebenen Motorfahrräder. Der Hersteller oder Importeur hat im Fahrzeugausweis die technischen Daten der einzelnen Motorfahrräder einzutragen und ihre Typenkonformität zu bestätigen.
Die Kantone führen über die den Herstellern oder den Importeuren abgegebenen Fahrzeugausweise Kontrollen, die zusammen mit den Verzeichnissen während fünf Jahren aufzubewahren sind. Sie stellen die Doppel der Verzeichnisse dem Bundesamt zu. Das Bundesamt und die Eidgenössische Oberzolldirektion sind jederzeit zur Einsichtnahme in die kantonalen Kontrollen befugt.
Gruppenweise geprüfte Motorfahrräder dürfen nur mit den für sie bestimmten Fahrzeugausweisen in den Handel gebracht werden. Für abhanden gekommene Fahrzeugausweise erteilt der für die Abgabe zuständige Kanton (Art. 91 Abs. 3 erster Satz) aufgrund der Verzeichnisse neue Ausweise.
Art. 93 Einzelprüfung
Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Sachverständige zu prüfen. Die Verzollung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Verzollung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen.
Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Sachverständigen geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.
Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt die kantonale Behörde den Fahrzeugausweis ab, wenn sie aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht.
In den Fällen der Absätze 1 3 beschriftet die Zulassungsbehörde den Fahrzeugausweis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität.
Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen.
Art. 94 Kontrollschild
Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 38 Absatz 2 VVV166 beibringt.
Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung nach Artikel 38 Absatz 2 VVV167 beibringt.
Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden ab1. Januar des Jahres erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum31. Mai des folgenden Jahres.
Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutragen. Das Kontrollschild ist unter Vorbehalt von Absatz 5 nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar.
Ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist, darf 166 Verweis gemäss Ziff. II der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit1. Jan. 1990 (AS 1989 167 Verweis gemäss Ziff. II der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit1. Jan. 1990 (AS 1989
das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads (Art. 9 Abs. 2 VVV) ohne behördliche Bewilligung während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden;
beim Fahrzeugwechsel das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.
Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im obern Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und rechts die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl sowie im untern Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst.
Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.168
Art. 95 Kontrollen
Als Kontrolle der Zulassung dient dem Standortkanton der Nachweis der Versicherung.
Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.
Geht das Motorfahrrad auf einen andern Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein und ist für die Änderung im Nachweis der Versicherung besorgt.
Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein und ist für die Änderung im Nachweis der Versicherung besorgt.
Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden, ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist. Die Behörde trägt das neue Schild im Fahrzeugausweis und im Nachweis der Versicherung ein.
Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone
Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten:
die Kontrollschilder werden von den für die Erteilung der Fahrrad-Kennzeichen zuständigen Amtsstellen abgegeben und tragen die den Fahrrad-Kennzeichen entsprechenden Buchstaben (Anhang 3 VVV). Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die zugeteilten Buchstaben;
der Nachweis der Versicherung entfällt;
die Fahrzeugausweise müssen nicht mitgeführt, sondern bei der Abgabestelle hinterlegt werden.
Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern einer besondern vom Kanton zu bestimmenden Nummernserie versehen.
Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild oder ein Versicherungskennzeichen.
Fahrzeugprüfungen 241 ...
Art. 98 - 104169
242 Einzelprüfung
Art. 105
Als Einzelprüfung gelten die Prüfungen vor der ersten Zulassung und die Nachprüfungen.
- 3 ...170
Die Einzelprüfungen werden – unter Vorbehalt der Artikel 29–31 VTS – unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS) werden unter den Zulassungsbehörden anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.171
Massnahmen 251 Fahrzeugausweisentzug
Art. 106 Entzugsgründe
Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn
die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden;
Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet wurden.
Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze3 und
VTS.172
Art. 107 Dauer und Vollzug
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben.
Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.
Art. 108 Verfahren
Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
252 Fahrzeuge ohne Ausweis
Art. 109 Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Artikel
keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach
Artikel 221 Absätze3 und 4 VTS.173
Art. 110 Verfahren
Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen und zu begründen.
Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann nach
Artikel 24 SVG Beschwerde geführt werden.
253 Befugnisse der Polizei
Art. 111 Abnahme des Fahrzeugausweises
Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt.
Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Art. 112 Verhinderung der Weiterfahrt
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Artikel 111 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Artikel 72 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.
Art. 113 Verfahren
Die Abnahme des Fahrzeugausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt ist von der Polizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Entzugsbehörde zu übermitteln. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug; Artikel 108 ist anwendbar.
Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
Ausländische Fahrzeuge
Art. 114 Anerkennung der Zulassung
Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und
mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926174 über Kraftfahrzeugverkehr sowie
mit gültigen, im Ausweis nach Buchstabe a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder in der Schweiz verkehren.175 Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.
Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.176
Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
Art. 115 Schweizerische Zulassung
Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn
a. ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
177 sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze1 und 2 nicht erfüllen.
Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal30 aufeinanderfolgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
...178
Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.179
Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.180
Art. 116 Massnahmen
Die Abnahme und Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.
Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 Absatz 2 VVV bleibt vorbehalten.
Für das Verfahren gelten die Artikel 108, 110 und 113 dieser Verordnung und Artikel 221 Absätze3 und 4 VTS.181
Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt
Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss.
Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom Bundesamt anzuordnen, sofern Entzugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen.
Art. 117 Besteuerung
Die ausländischen Fahrzeuge können im Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, da sie mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.
Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen
Meldewesen 311 ...
Art. 118182
312 Meldung der Ausstellung neuer Ausweise
Art. 119 Wohnsitzwechsel
Nach der Erteilung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises beim Wechsel des Wohnsitzkantons (Art. 25 Abs. 1) sendet der neue Wohnsitzkanton den annullierten Ausweis der Behörde des früheren Wohnsitzkantons zurück.
Bei Führerausweisen mit dem Vermerk «Auflage» hat der neue Wohnsitzkanton die Akten vom früheren Wohnsitzkanton einzuverlangen.
Die in den Wohnsitzkantonen erstellten Akten oder deren Inhalt sind zu Kontrollzwecken mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 120 Standortwechsel
Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem andern Kanton zum Verkehr zugelassen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder der ausstellenden Behörde des früheren Standortkantons zurück.
Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug und für einen allfälligen Fahrtschreiber oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.
Art. 121183 Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS
DieEidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS führt eine Kontrolle über die zum Verkehr zugelassenen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger.
Die Zulassungsbehörden der Kantone und die zur Ausstellung eidgenössischer Fahrzeugausweise zuständigen Bundesstellen haben wöchentlich der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS zu melden:
die erstmaligen Zulassungen mittels Prüfungsbericht (Form.13.20A) und einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens;
jeden Halterwechsel mittels einer Kopie des erloschenen und des neuen Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens;
jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers (mit Code) oder des Kontrollschildes mit Angabe des Datums (gültig bis Ausserverkehrsetzung [AV] – gültig ab Inverkehrsetzung [IV]) mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens;
jede vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des alten und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des neuen Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens;
jede Tatsache, die der Halter der Behörde nach Artikel 74 Absatz 5 melden muss, mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens;
jede technische Änderung des Fahrzeuges, die der Halter der Behörde nach
Artikel 34 Absatz 2 VTS zu melden hat, mittels Prüfungsbericht
(Form.13.20B) oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens;
5465).
g. die endgültigen Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; gibt der Halter den Abbruch des Fahrzeugs bekannt, so ist der Versicherungsnachweis mit dem Vermerk «Abbruch» zu versehen.
Bei Anhängern sind die erstmaligen Zulassungen zum Verkehr und die technischen Änderungen mittels Prüfungsbericht (Form.13.20A oder B), die Mutationen und endgültigen Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Fahrzeugausweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.
Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen; sie sendet die Prüfungsberichte nach der Registrierung den Kantonen oder den Bundesstellen zurück. Sie kann eine Frist für die Löschung der ausser Verkehr gesetzten Fahrzeuge in der Kontrolle (Datenbank) festlegen. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt, der Oberzolldirektion und den Kantonen kann die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS das Meldeverfahren abweichend regeln.
Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS kann nach Bedarf eine Bestandesaufnahme der in jedem Kanton stehenden Fahrzeuge anordnen.
Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können die Zulassungsbehörden der Kantone und des Bundes, das Bundesamt, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Genie und Festungen, das Bundesamt für Statistik und die Oberzolldirektion mit Zustimmung der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS für Abfragen auch direkt (on-line) an das Motorfahrzeuginformationssystem (MOFIS) angeschlossen werden. Das für die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS zuständige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Weisungen über das Meldeverfahren und den automatisierten Datenaustausch.
Art. 122184 Kontrolle durch die eidgenössische Oberzolldirektion
Die Eidgenössische Oberzolldirektion trifft mit den Kantonen die für die Nachprüfung der Verzollung und Versteuerung nach AStG sowie für die Kontrollführung erforderliche Regelung. Sie ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen vorzunehmen.
Bei provisorisch zugelassenen unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen senden die Kantone die von der Eidgenössischen Oberzolldirektion verlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS. Die Eidgenössische Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS ein elektronisches Meldeverfahren vorsehen.
313 Meldung von Widerhandlungen und andern Tatsachen
Art. 123185 Meldung an Strassen Verkehrsbehörde
An die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt, melden:
die Polizei- und Strafbehörden Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
die Strafbehörden auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
...186 2 Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Verzeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen. Die Aufbewahrung im Hinblick auf eine spätere Verweigerung des Lernfahr- und Führerausweises wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist auf zwei Jahre beschränkt.
Erhält die Polizei oder eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z.B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.
Art. 124187
314 Auskünfte aus Registern
Art. 125 Allgemeines
Die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.
Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind – unter Vorbehalt des Artikels 126 – nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen.
Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.
Über die Auskunftserteilung aus den Strafkontrollen der für den Strassenverkehr zuständigen Behörden und aus den Strafregistern gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs188 und der Verordnung vom21. Dezember 1973189 über das Strafregister.
Art. 126 Auskünfte über Fahrzeugzulassungen
Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann bekanntgegeben werden.
Über die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer ist bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft zu erteilen.
Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS teilt dem nationalen Versicherungsbüro (Art. 74 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit schweizerischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.190
Statistik
Art. 127 Fahrzeugstatistik
Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Bundesamt für Statistik191 erstellt.
Die Fahrzeugstatistik umfasst:
192 den Bestand der am30. September in Verkehr stehenden Motorfahrzeuge;
die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Buchstabe a:
den Bestand der am30. September in Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger;
den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder am Jahresende;
die Zahl der monatlich eingeführten Motorfahrräder und Motorfahrzeuge nach Buchstabe a.
189 [AS 197457, 198334, 1991 2514, 1996 3111, 1998 1565. AS 1999 3509 Art. 33]. Siehe heute die V vom1. Dez. 1999 über das automatisierte Strafregister (SR 331). 191 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik werden Unterlagen für die Statistik über Motorfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstaben a und b von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS, über die Anhänger sowie Motorfahrräder und Fahrräder (Abs. 2 Bst. c und d) von den Kantonen und über die Einfuhren (Abs. 2 Bst. e) von der Eidgenössischen Oberzolldirektion zur Verfügung gestellt.193
Die für die Erhebungen notwendigen Formulare werden vom Bundesamt für Statistik abgegeben. Das Bundesamt kann auf Antrag des Bundesamtes für Statistik das Meldeverfahren abweichend regeln.
Art. 128 Unfallstatistik
Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird vom Bundesamt für Statistik im Einvernehmen mit dem Bundesamt geführt und herausgegeben.
Die Unfallstatistik umfasst:
die polizeilich registrierten Unfälle mit Personenschäden;
194 die polizeilich registrierten Unfälle mit Sachschäden.
Die Kantone haben monatlich die Strassenverkehrsunfälle auf ihrem Kantonsgebiet nach Absatz 2 auf den vom Bundesamt für Statistik abgegebenen Erhebungsformularen zu melden.
Die Unfallstatistik ist jährlich zu veröffentlichen.
Art. 129195
Verkehrskontrollen 331 Kontrolle durch die Polizei
Art. 130 Grundsätze
Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleiben der Artikel 136 dieser Verordnung sowie die Verordnung vom 24. Februar 1967196 über den militärischen Strassenverkehr.
Die Polizeiorgane wirken helfend und verkehrserziehend, verhindern Widerhandlungen und verzeigen Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970197 bleibt vorbehalten.
5465). 2536). 196 [AS 1967 261, 1968 350, 197023, 1972 2969, 1974 1837, 1980 115. AS 1983 627
Art. 87 Ziff. 1]. Heute: die V vom17. Aug. 1994 (SR 510.710).
Die Polizeibehörden führen regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.
Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.198
Art. 131 Ausweiskontrollen
Die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen ist im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig.
Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Art. 132 Gewichtskontrollen
Die Polizeiorgane können Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtlichen Waagen umleiten.199 Bei Gewichtsüberschreitungen ist das Entladen des Fahrzeugs auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen; die Fehlbaren sind zu verzeigen. Die Waaggebühren können dem Führer, dem Halter oder dem für die Überladung Verantwortlichen nur bei einer Widerhandlung gegen die Gewichtsvorschriften auferlegt werden.
Art. 133 Geschwindigkeitskontrollen
Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und über die Messverfahren. Es regelt die Verwendung automatischer Geschwindigkeitsmessgeräte.
Art. 133a200 Abgas-Wartungskontrolle
Die Polizeiorgane kontrollieren anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 59a VRV) durchgeführt hat.201 Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnen sie an, dass die Wartung nachgeholt wird; sie sprechen Ordnungsbussen aus oder verzeigen den Fehlbaren.
Die Polizeiorgane können in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Artikel 36 VTS durchführen.202
Art. 134 Kontrolle von Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut
Begehen Führer mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.
Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.
Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie meldet die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 135 Tatbestandsaufnahme
Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG und den Artikeln 54–56 VRV zu melden sind. In andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt; Artikel 130 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
332 Kontrolle durch die Zollämter
Art. 136 Zuständigkeit der Zollämter
Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen üben die Zollämter auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle aus. Die Zollämter können die gleichen Massnahmen anordnen wie die kantonalen Polizeiorgane.
Die verkehrspolizeiliche Kontrolle der Zollämter bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften über Masse, Gewichte, Betriebssicherheit, Versicherung und Zulassung der Fahrzeuge sowie über Führerausweise, das Sonntags- und Nachtfahrverbot, die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, das Mindestalter und den Zustand des Führers. Sie erfolgt gegenüber einfahrenden und die Schweiz verlassenden Fahrzeugen und Fahrzeugführern.
Die kantonalen Polizeibehörden unterstützen die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben; sie treffen namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.
Art. 137 Verfahren
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfuhrt und bieten die nächstgelegene kantonale Polizei auf. Ist die kantonale Polizei nicht erreichbar, so erstellen die Zollämter die Verzeigungsrapporte und übergeben sie mit den vorhandenen Beweismitteln, wie Waagscheinen, Zolldokumente und dergleichen, dem zuständigen Polizeikommando zur Einleitung des Strafverfahrens.
Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion Weisungen über die Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen durch die Zollämter.
333 Feststellung der Angetrunkenheit
Art. 138 Grundsätze
Die geeignete Untersuchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteilige Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Artikel 55 SVG zu unterziehen haben, ist die Blutprobe.
Die Blutprobe ist vorzunehmen, wenn Anzeichen von Angetrunkenheit bestehen oder wenn jemand sie an sich selbst zu seiner Entlastung verlangt. Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle zur Blutprobe verhalten werden.
Zur Vorprobe kann ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromille ergibt.
Verweigert ein Verdächtigter die Blutentnahme oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung, so ist er auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 91 Abs. 3 SVG).
Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe gegen den Widerstand des Verdächtigten durchgeführt werden.
Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigten oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen, namentlich wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann.
Art. 139 Blutentnahme
Die Blutentnahme muss durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson erfolgen. Der Verdächtigte kann zusätzlich einen Arzt nach eigener Wahl beiziehen, wenn dadurch keine Verzögerung entsteht.
Der Auftrag zur Blutentnahme wird schriftlich erteilt oder wenigstens schriftlich bestätigt. Der beauftragte Arzt entscheidet, ob ausnahmsweise wegen des Gesundheitszustands des Verdächtigten von der Blutentnahme abzusehen ist.
Das Blut muss mit Instrumenten entnommen werden, die durch Auskochen oder mit Heissluft, durch Gammastrahlen, Ultraschall oder andere physikalische Methoden sterilisiert sind; es ist alles zu vermeiden, was das Ergebnis der Analyse verfälschen könnte.
Behauptet der Verdächtige, eine halbe bis dreiviertel Stunde vor der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen zu haben, so ist er nach frühestens einer Viertelstunde einer zweiten Blutentnahme zu unterziehen.
Das Gefäss mit dem Blut ist anzuschreiben, transportsicher zu verpacken und auf dem schnellsten Weg an ein anerkanntes Institut zur Auswertung zu senden. Solange keine Versandmöglichkeit besteht, ist das Blut in einem Kühlraum aufzubewahren. Den Versand besorgt in der Regel die Polizei, die in einem Bericht die Umstände anzugehen hat, die die Anordnung der Blutprobe veranlasst haben.
Art. 140 Ärztliche Untersuchung
Der mit der Blutentnahme beauftragte Arzt hat den Verdächtigten zusätzlich auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Angetrunkenheit zu untersuchen.
Art. 141 Blutanalyse; Begutachtung
Die Blutanalyse muss von einem Institut vorgenommen werden, das die erforderlichen Einrichtungen besitzt und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bietet. Das Bundesamt bezeichnet auf Antrag der Kantone die Institute, die diese Voraussetzungen erfüllen; es kann ihre Tätigkeit überprüfen lassen.
Die Analyse hat nach zwei grundlegend verschiedenen Methoden zu erfolgen. Weichen die Resultate wesentlich voneinander ab, so ist die Analyse zu wiederholen. Über die einzelnen Stadien der Analyse ist ein Protokoll zu führen. Die Alkoholkonzentration ist in Gewichtspromillen anzugeben.
Zum Ergebnis der Blutanalyse ist auf Verlangen des Verdächtigten und in Zweifelsfällen das Gutachten eines gerichtlich-medizinischen Sachverständigen einzuholen.
Der gerichtlich-medizinische Sachverständige hat den ärztlichen Untersuchungsbefund und den Bericht der Polizei mitzuberücksichtigen und seine Schlussfolgerungen zu begründen. Nötigenfalls sind die Zuverlässigkeit der Blutanalyse und die Möglichkeit von Fehlerquellen durch einen Fachmann (Chemiker) zu begutachten.
Art. 142 Formulare
Die schriftliche Bestätigung des Auftrages zur Blutentnahme und der polizeiliche Bericht (Art. 139 Abs. 2 und 5) erfolgen mit Formular nach Anhang 8.
Die zusätzliche ärztliche Untersuchung (Art. 140) erstreckt sich auf die im Formular nach Anhang 9 genannten Befunde.
Strafbestimmungen
Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
1. Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.
2. Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt, wird mit Haft und mit Busse bestraft. 3. Der Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung, der die Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft. 4. Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft. 5. Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 144 Lastwagenführer-Lehre
Der Lehrmeister, der die Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Lastwagenführer- Lehrling nicht meldet, wird mit Busse bestraft.
Art. 145 Motorfahrradfahrer
1. Wer ein Motorfahrrad führt, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, wer ein Motorfahrrad einer Person überlässt, die ein solches Fahrzeug nicht führen darf, 2. Wer ein Motorfahrrad führt, obwohl ihm der Führerausweis für Motorfahrräder verweigert oder entzogen oder das Führen solcher Fahrzeuge untersagt wurde, wird mit Haft und mit Busse bestraft. 3. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem andern überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, 4.203 Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Haft und mit Busse bestraft. In leichten Fällen wird der Fehlbare mit Busse bestraft. 5. Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.
Art. 146 Verkehrsunterricht
Wer der Vorladung zum Verkehrsunterricht unentschuldigt keine Folge gibt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 147 Führer aus dem Ausland
1. Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird mit Busse bestraft.204
2. ...205
Art. 148 Fahrlehrer
1. Der Fahrlehrer oder Inhaber einer Fahrschule, der die Eröffnung der Fahrschule oder die Anstellung von Fahrlehrern nicht meldet, der die Bestimmungen über die Arbeitszeit oder das Alkoholverbot missachtet, der die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen hindert, der die Fahrschulfahrzeuge nicht mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal und mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel ausrüsten lässt, 2. Der Fahrlehrer, der trotz Entzug des Fahrlehrerausweises Fahrunterricht erteilt oder während der Dauer des Führerausweisentzugs auf Lernfahrten mitwirkt, wird mit Haft von mindestens zehn Tagen und mit Busse bestraft. 3. Wer nur den Fahrlehrerausweis für theoretischen Fahrunterricht besitzt und seine Tätigkeit selbständig ausübt, wer auf Simulatoren ausbildet, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen, wer ohne Fahrlehrausweis und ohne Bewilligung eine Fahrschule führt,
Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Schlussbestimmungen
Art. 150 Vollzug
Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2–4,8 und 9 enthaltenen Formulare frei.
Das Bundesamt erlässt Weisungen hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt, Gestaltung, Material und Druck für die:
Lernfahrausweise;
Führerausweise inkl. Motorfahrradführerausweise;
Fahrzeugausweise inkl. Motorfahrradfahrzeugausweise;
Fahrlehrerausweise;
Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen;
Sonderbewilligungen.206 3 Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu versehen.
Ein Duplikat des Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen kann, darf an Personen in der Schweiz nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden.207 Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben. An Personen im Ausland wird in der Regel nur eine Bestätigung darüber abgegeben, dass ein schweizerischer Ausweis erteilt worden ist.
Das Departement kann
die medizinischen Anforderungen nach Anhören der Verbindung der Schweizer Ärzte ändern;
eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Vertrauensärzte über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung herausgeben;
für die Durchführung der summarischen Prüfungen nach Artikel 7 Absatz 1 einheitliche Methoden festlegen;
die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen;
208 die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen;
Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer erlassen.
Das Bundesamt kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besondern Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten.
Das Bundesamt anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.209
Die Eidgenössische Zollverwaltung kann in begründeten Fällen in Abweichung von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.210
Art. 151 Übergangsbestimmungen
Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.211 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken
Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Ver- ordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das14. Altersjahr nach dem30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.
Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.212
Die ab1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein.213 Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.214
Das Departement kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen.
Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
214 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom17. Okt. 1979, in Kraft seit1. Jan. 1980 (AS 1979 1753).
Art. 151a215 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom19. Juni 1995
Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.
Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.
Für vor dem1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.
Art. 152 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom20. November 1959216 über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 4
...
Art. 13 Abs. 2
...
Art. 16 Abs. 1
...
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 und 3217
...
Art. 23 Abs. 1 und 2 Einleitungssätze218
...
Art. 24 –25219
...
217 Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung. 218 Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung. 219 Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.
Art. 26 Abs. 2
...
Art. 38 Abs. 1, 3 und 4220
...
Art. 51 Abs. 3221
...
Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3222 und Ziff. 3 Abs. 1
...
2. Die Vollziehungsverordnung vom6. Juli 1951223 zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 3 erster und zweiter Satz
...
Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden insbesondere aufgehoben:
Bundesratsbeschluss vom10. Mai 1957224 über den internationalen Motorfahrzeugverkehr;
Bundesratsbeschluss vom21. Oktober 1960225 über Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr;
Bundesratsbeschluss vom3. Dezember 1965226 über die Anforderungen an Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge;
Bundesratsbeschluss vom28. Januar 1966227 über Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland;
Bundesratsbeschluss vom10. Januar 1967228 über Lernfahrausweise für Lastwagenführer-Lehrlinge;
220 Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung. 221 Der erste Satz hat heute eine neue Fassung. 222 Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung. 224 [AS 1957 415] 225 [AS 1960 1182] 226 [AS 1965 1041] 227 [AS 1966 343] 228 [AS 1967 42 68, 1973 948 Ziff. II]
Bundesratsbeschluss vom10. November 1967229 über die Gestaltung der Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer;
Bundesratsbeschluss vom14. Februar 1968230 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern;
Bundesratsbeschluss vom22. Januar 1969231 über Kontrollschilder für Motorfahrzeuge von Haltern mit diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten;
Bundesratsbeschluss vom2. Juli 1969232 über Fahrlehrer und Fahrschulen;
Bundesratsbeschluss vom27. August 1969233 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz;
Bundesratsbeschluss vom28. April 1971234 über die medizinischen Mindestanforderungen an Fahrzeugführer und die ärztliche Untersuchung;
Artikel 20 der Trolleybus-Verordnung vom6. Juli 1951235.
Art. 154 Inkrafttreten
Artikel 19 ist nicht anwendbar auf Fahrzeugführer, die sich vor dem1. März 1977 zur Führerprüfung angemeldet haben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1977 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom15. April 1987236
Die Kantone stellen spätestens ab1. Januar 1988 Kontrollschilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung.
Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge mit dem Verfalljahr 1988 können nach den bisherigen Vorschriften abgegeben werden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom13. Februar 1991237
Personen, die vor dem1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht 229 [AS 1967 1671] 230 [AS 1968 245] 231 [AS 1969 158] 232 [AS 1969 469 524] 233 [AS 1969 793, 1971 479 Art. 10 Abs. 2 715, 1972 603 738 Art. 7 Abs. 2, 1973 2155 Ziff. II, 197457 Art. 25] 234 [AS 1971 479] 236 AS 1987 628 237 AS 1991 982 verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Artikel 17a oder die praktische Grundschulung nach Artikel 17b zu besuchen.
Vor dem1. Januar 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen unter Vorbehalt von Ziffer 3 – zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum31. Dezember 1992 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am31. Dezember 1992; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.
Vor dem1. Juni 1991 ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Artikel 17b Absatz 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.
Lernfahr- und Führerausweise nach neuem Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Änderung abgegeben werden; sie müssen ab1. Januar 1992 erteilt werden.
Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.
Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C und C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens15 t aufweisen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom13. November 1991238
In das ADMAS beim Bundesamt für Strassen werden Verwarnungen aufgenommen, die ab1. Januar 1993 verfügt werden. Die Gerichtsbehörden im Strafverfahren wegen Strassenverkehrsdelikten und die für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone können sich zur Beurteilung des automobilistischen Leumundes früher angeordnete Verwarnungen von der Strassenverkehrsbehörde am aktuellen oder früheren Wohnsitz des Fahrzeugführers im Einzelfall mitteilen lassen.
Eintragungen nach bisherigem Recht in den kantonalen Strafkontrollen wegen Strassenverkehrsdelikten sind sukzessive zu entfernen bis spätestens1. Januar 1997. Auch vor diesem Zeitpunkt dürfen solche Eintragungen den Gerichtsbehörden nicht mehr gemeldet und von den Strassenverkehrsbehörden nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zwischen der Begehung der aktuellen und der früheren Widerhandlung mehr als fünf Jahre liegen.
238 AS 1991 2536 Schlussbestimmung der Änderung vom7. März 1994239 Die Kantone dürfen Sonderbewilligungsformulare nach bisherigem Recht noch zwei Jahre weiterverwenden.
239 AS 1994 726 Strassenverkehr 741.51 Medizinische Mindestanforderungen Anhang 1240 (Art.6, 49 und 65) 1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe Führerausweis-Kategorie D a. Führerausweis-Kategorie C a. Führerausweis-Kategorien A,
Fahrlehrerausweis-Kategorien b. Fahrlehrerausweis-Kategorie I, II und IV III
Sachverständige 160 cm Buchstabe a: 155 cm Keine Geisteskrankheiten. Keine Ner- Keine Geisteskrankheiten. Keine Ner- Keine schweren Nervenkrankheiten.
venkrankheiten mit dauernder Behin- venkrankheiten mit dauernder Behin- Keine Geisteskrankheiten von Bedeuderung. Kein Schwachsinn. Keine Psy- derung. Kein Schwachsinn. Keine Psy- tung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Be- chopathien. Keine periodischen Be- chopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. wusstseinstrübungen oder -verluste. wusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen. Keine Gleichgewichtsstörungen. Keine Gleichgewichtsstörungen. Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert Sehschärfe korrigiert beidseitig mini- Ein Auge korrigiert minimal 0,6, das ein Auge minimal1,0, das andere mi- mal 0,8 oder ein Auge korrigiert1,0, andere korrigiert minimal 0,1. Genimal 0,8. Korrigierende Gläser kon- das andere korrigiert minimal 0,6. sichtsfeld minimal 140° horizontal. kav maximal4, konvex maximal 3 Keine Einschränkung des Gesichtsfel- Kein Doppelsehen. Dioptrien. Astigmatismus maximal 2 des. Keine Störung des Dämmerungs- Einäugige oder einseitig Erblindete: Dioptrien. Keine Einschränkung des sehens. Kein Doppelsehen. Keine we- korrigiert oder unkorrigiert minimal Gesichtsfeldes. Keine Störung des sentliche Einschränkung des stereo- 0,8. Keine Einschränkung des Ge- Dämmerungssehens. Kein Doppelse- skopischen Sehens. Keine Aphakie, sichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine hen. Keine wesentliche Einschränkung ausser bei ganztägiger Korrektur mit Wartefrist von minimal vier 1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe 240 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom13. Febr. 1991 (AS 1991 982) und I der V vom13. Nov. 1991, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1991 2536).
Zulassung von Personen und Fahrzeugen 741.51 1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe des stereoskopischen Sehens. Kein Kontaktglas und Binokularsehen. Be- Monaten nach Zustandekommen der Schielen (paralytisch und konkomitie- werber, welche die verlangte Seh- Einäugigkeit und eine Prüfung durch rend). Keine Aphakie, ausser bei schärfe nur mit Brille oder Kontakt- den Sachverständigen unter Vorweiganztägiger Korrektur mit Kontaktglas schalen erreichen, sind zum Tragen der sung eines augenärtzlichen Zeugnisses. und Binokularsehen. Kein Lagophtal- Brille bzw. der Kontaktschalen wäh- Nach Staroperation ist für Einäugige mus. Keine Ptosis höheren Grades. rend der Fahrt verpflichtet. Die Brille eine Wartefrist von vier Monaten fest- Keine Pupillenstarre, auch einseitig mit getönten Gläsern darf in der Dun- zusetzen. nicht. kelheit eine Absorption von höchstens Bewerber, welche die verlangte Seh- Bewerber, welche die verlangte Seh- 35 Prozent aufweisen. schärfe nur mit Brille oder Kontaktschärfe nur mit Brille oder Kontakt- schalen erreichen, sind zum Tragen der schalen erreichen, sind zum Tragen ei- Brille bzw. der Kontaktschalen wähner Brille bzw. der Kontaktschalen rend der Fahrt verpflichtet. Die Brille während der Fahrt verpflichtet. Die mit getönten Gläsern darf in der Dun- Brille mit getönten Gläsern darf in der kelheit eine Absorption von höchstens Dunkelheit eine Absorption von höch- 35 Prozent aufweisen. stens 35 Prozent aufweisen.
Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Hörweite für Konversationssprache Hörweite für Konversationssprache Gehörlose Einäugige sind vom Fahren beidseitig8 m (ohne Hörapparat). Kei- beidseitig3 m, bei einseitiger Taubheit ausgeschlossen. ne schweren Erkrankungen des Innen- 6 m (ohne Hörapparat). oder Mittelohres. Keine Missbildungen und keine patho- Keine Missbildungen und keine patho- Keine Missbildungen, welche die Atlogischen Prozesse, welche die At- logischen Prozesse, welche die At- mung und Beweglichkeit erheblich bemung und Beweglichkeit beeinträchti- mung und Beweglichkeit erheblich be- einträchtigen. gen. einträchtigen. Keine aktive Lungentuberkulose. Kei- Keine aktive Lungentuberkulose. Keine ne chronische Lungenerkrankung und chronische Lungenerkrankung und kein kein Asthma, welche die allgemeine Asthma, welche die allgemeine Lei- Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. stungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Keine Behinderung der Atmung. Kein Behinderung der Atmung. Pneumothorax.
Strassenverkehr 741.51 1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstlichen Herz- und Gefässstö- Keine hochgradigen Kreislaufstörun- Keine ernstliche Blutdruckanomalie. rungen. Keine ernstliche Blutdruck- gen. anomalie.
Bauch- und Stoffwechselorgane Keine erheblichen Funktionsstörungen Keine erheblichen Funktionsstörungen Keine schweren Stoffwechselkrankdes Magen-Darm-Systems und der des Magen-Darm-Systems und der heiten. Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Stoffwechselorgane. Keine Beschwer- Kein Prolaps. den verursachende Hernien. Kein Prolaps. Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Für das sichere Führen genügende Keine schweren Verstümmelungen, Keine Verkrümmungen, Verkürzun- funktionelle Leistungsfähigkeit. Versteifungen oder Lähmungen, die gen, Verstümmelungen, Versteifungen nicht durch Einrichtungen genügend oder Lähmungen, welche die Führung korrigiert werden können. erschweren.
Ärztliches Zeugnis
(Art. 7, 49 und 65)
Für den Arzt bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
Ärztliches Zeugnis über die Eignung des Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
Name: Vorname: Geburtsdatum: Heimatgemeinde: (Für Ausländer. Heimatland)
Wohnort Strasse:
– als Motorfahrzeugführer der Gruppe – als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist* – als Fahrlehrer* – Theoriefahrlehrer* – als Sachverständiger*
Ergebnis der ärztlichen Untersuchung A. Wichtige anamnestische Angaben
B. Befunde 1 Allgemeine Körperbeschaffenheit (Konstitutionstyp) 11 Grösse (ohne Schuhe): Gewicht (ohne Kleider): 12 Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden*/kranken* Menschen
2 Nervensystem Reflexe: Athetose: Lage- und Gleichgewichtssinn: Geistig-psychische Veränderungen: 3 Gesicht 31 Sehschärfe: rechts unkorr.: korr.: links unkorr.: korr.: 32 Farbensinn: 33 Gesichtsfeld rechts: links: 34 Augenkrankheiten oder -anomalien: 35 Einäugigkeit: angeboren unfallbedingt krankheitsbedingt 4 Gehör 41 Konversationssprache rechts: links: 42 Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
5 Brustkorb und Wirbelsäule Missbildungen, Deformitäten, Versteifungen:
6 Atmungsorgane 61 Obere und untere Luftwege: 62 Lungen: 7 Herz und Gefässe 71 Herzgrenzen (rel. Dämpfung, Spitzenstoss): 72 Herztöne, evtl. Geräusche: 73 Herzfrequenz in Ruhe: nach zehn Kniebeugen: Erholungszeit: 74 Blutdruck (systolisch und diastolisch): 8 Bauch- und Stoffwechselorgane 81 Verdauungsorgane: 82 Urogenitalorgane inkl. Urinuntersuchung auf Eiweiss und Zucker: 83 Endokrines System: 84 Hernien, Prolaps:
9 Gliedmassen 91 Defekte, Verstümmelungen: 92 Funktionsstörungen: 10 Überweisung an spezialärztliche Untersuchung Ja/Nein*
Ort und Datum: Unterschrift des Arztes:
Anhang 3241
Ärztliches Gutachten (Art. 7, 49 und 65)
Für die Zulassungsbehörde bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
Ärztliche Begutachtung der Eignung des
Name: Vorname: Geburtsdatum: Heimatgemeinde: (Für Ausländer: Heimatland)
Wohnort Strasse
– als Motorfahrzeugführer der Gruppe – als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist* – als Fahrlehrer* – Theoriefahrlehrer* – als Sachverständiger* Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
1 Der Bewerber ist tauglich zur Führung von 11 Fahrzeugen der 3. Gruppe (Kat. A, A1, A2, B, C1, D2, F, G) Ja/Nein* 12 Fahrzeugen der 2. Gruppe (Kat. C, D1): Ja/Nein* 13 Fahrzeugen der 1. Gruppe (Kat. D): Ja/Nein*
241 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 982.)
14 Motorfahrrädern oder Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: Ja/Nein* 2 Der Bewerber ist tauglich als 21 Fahrlehrer (Kat. I, II, IV) Ja/Nein* 22 Theoriefahrlehrer (Kat. III) Ja/Nein* 23 Sachverständiger Ja/Nein* 3 Der Bewerber ist tauglich nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen: 4 Wiederholung der Untersuchung alle ....... Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt* 5 Weitere Bemerkungen:
Ort und Datum: Unterschrift des Arztes:
Anhang 4242
Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 12)
1 Personalien (Frauen haben auch den Mädchennamen anzugeben) Name: Vorname: Allfällige frühere Namen: Namen der Eltern: Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr): Genaue Adresse: PLZ: Wohnort: Heimatgemeinde: (Ausländer: Heimatstaat) Früherer Wohnort: bis:
2 Krankheiten und Gebrechen (Mit Ja oder Nein zu beantworten) 21 Benötigen Sie eine Brille oder tragen Sie Kontaktschalen? 22 Leiden Sie an einer nicht folgenlos ausgeheilten: – Krankheit der Atmungsorgane? – Krankheit des Herzens oder der Blutgefässe? – Nierenkrankheit? – Nervenkrankheit? – Krankheit der Bauchorgane? – Unfallverletzung (Schädelbruch u. a.)? 23 Leiden Sie oder litten Sie jemals an: – Ohnmachtsanfällen? – Schwächezuständen? – Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)? – Geisteskrankheiten? – Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen? – Gehörlosigkeit? 24 Ist Ihres Wissens Ihr Blutdruck normal? Wenn nein zu hoch? zu niedrig? 25 Waren Sie je in einer Heilstätte für Alkoholkranke hospitalisiert? 26 Haben Sie eine Entziehungskur für Rauschgift durchgemacht?
27 Waren Sie je in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitalisiert? 28 Beziehen Sie wegen Krankheit oder Unfalles eine Rente? 29 Haben Sie andere Krankheiten oder Gebrechen, die Sie am Führen eines Motorfahrzeuges hindern könnten? Bemerkungen (Einzelheiten zu den obigen Fragen):
3 Vorstrafen 31 Sind Sie schon bestraft worden (Freiheitsstrafe, Busse)? 32 Ist zur Zeit ein Strafverfahren gegen Sie hängig? 33 Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten?
4 Bisherige Ausweise, Fahrpraxis 41 Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis? Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie? 42 Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt? Ausstelldatum: 42a Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden? 43 Bewerber um den Lernfahrausweis der Kategorie A: Haben Sie während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Motorräder der Kategorie A1 (bis 125 cm3) geführt? 44 Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1: Haben Sie während mindestens eines Jahres Motorwagen der Kategorie B/D2 regelmässig geführt?
5 Stehen Sie unter Vormundschaft? Name und Adresse des Vormundes:
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird für folgende Kategorien abgegeben: A Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3; A1 Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;
A2 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge – ausgenommen jene der Kategorie A2 – mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; C Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; C1 Personenwagen sowie Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; D Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; D1 Motorfahrzeuge – ausgenommen jene der Kategorien A und A1 – zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein; D2 Motorfahrzeuge – ausgenommen jene der Kategorien A und A1 – zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein; E Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorie C; F Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte; G Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
Ort und Datum:
Unterschrift des (der) Gesuchstellers(in):
Für Minderjährige oder Bevormundete: Unterschrift des gesetzlichen Vertreters: Beilagen: Passphotos (Format 35 × 45 mm) Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis (für Ausländer)
Anhang 5243
Vorprüfung für Fahrlehrer (Art. 49)
1 Zweck An der Vorprüfung wird das allgemeine Bildungsniveau, die geistige Beweglichkeit und die Ausbildungsfähigkeit des Bewerbers festgestellt. 2 Fächer Die Vorprüfung umfasst: 21 ein Prüfungsgespräch über allgemeine Fragen verschiedener Wissensgebiete (z. B. Geographie, elementare Staats- und Wirtschaftskunde, aktuelle Probleme) unter Berücksichtigung der besonderen Interessengebiete des Bewerbers; es wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, worunter einem Psychologen oder Pädagogen, geleitet; 22 allgemeine Rechnungsaufgaben anhand praktischer Beispiele (schriftlich); 23 die Redaktion eines Schreibens; 24 einen Aufsatz nach freier Wahl des Bewerbers aus drei gestellten Themen; 25 Eine praktische Führerprüfung: a. für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I und III mit einem Motorwagen, der den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Kategorie B entspricht und ausser dem Führersitz mindestens zwei Sitzplätze aufweist; b. für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie II mit einer aus einem Lastwagen und einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger bestehenden Kombination; der Lastwagen muss nebst dem Führersitz zwei Sitzplätze aufweisen; c. für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV mit einem zweirädrigen, zweiplätzigen Motorrad ohne Seitenwagen von mindestens 500 cm3 Hubraum und 180 kg Leergewicht. 26 Eine theoretische Führerprüfung: a. für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, III und IV entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie B; b. für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie II entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie C. 3 Besondere Bestimmung 31 Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, III oder IV, der sich um die Kategorie II bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Füh-
243 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 982).
rerprüfung nach Ziffer 25 Buchstabe b und die theoretische Führerprüfung nach Ziffer 26 Buchstabe b abzulegen. 32 Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, II oder III, der sich um die Kategorie IV bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziffer 25 Buchstabe c abzulegen.
Anhang 6244
Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen (Art. 50 und 52)
1 Für die Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV 1. Fachgruppe: Psychologie Verkehrspsychologie, Entwicklung der Persönlichkeit, Kommunikation. 2. Fachgruppe: Strassenverkehrsrecht Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; Ausweise; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts; Vorschriften über die Verzollung eingeführter Motorfahrzeuge und Bestandteile; Vorschriften über Fahrlehrer; Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; Vorschriften über internationalen Verkehr. 3. Fachgruppe: Verkehrskunde Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Verhalten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten. 4. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik Mathematische Grundoperationen; Statik, Dynamik, Bewegungslehre; Kenntnisse über die Ausrüstung, den Aufbau und die Funktion der Bremsen, der Lichter, der Verbrennungsmotoren, der elektrischen Ausrüstung und der Kraftübertragung, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft erforderlich sind; praktische Motorfahrzeugkunde, soweit sie der Betriebs- und Fahrbereitschaft dient. 5. Fachgruppe: Geschäftskunde Buchhaltung und Kalkulation. 2 Zusätzlich für die Fahrlehrerausweis-Kategorie II Fachgruppe Strassenverkehrsrecht Regeln und Vorschriften für den Schwerverkehr: Vorschriften für den Fahrverkehr, Verwendung der Fahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Sonntags- und Nachtfahrverbot, Transport gefährlicher Güter. Fachgruppe Motorfahrzeugtechnik und Physik Aufbau und Funktion der Bremsanlagen bei schweren Motorwagen und ihren Anhängern, der Kraftübertragung und der Kippmechanik; Arten und Arbeitsweise der Motoren in schweren Motorwagen; Anhängerbetrieb; Bereifung und Felgen; Fahrtschreiber; Fahrphysik.
244 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 982).
3 Zusätzlich für die Fahrlehrerausweis-Kategorie IV Fachgruppe Motorradtechnik und Physik Praktische Motorradkunde und Kenntnisse über Bau und Ausrüstung der verschiedenen Motorräder, insbesondere über Bereifung, Bremsen, Antriebseinheit und Kraftübertragung, elektrische Anlage, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft nötig sind; Fahrphysik der zwei- und dreirädrigen Motorräder.
Anhang 7245
Fachgruppen der Sachverständigen-Prüfungen (Art. 66 und 67)
1 Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen 11 Theoretische Kenntnisse Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts. Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit. 3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde. 4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge. 5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten. 12 Praktische Arbeiten 6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers. 7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen. 2 Sachverständige für Führerprüfungen 21 Theoretische Kenntnisse Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstraf-
245 Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
rechts. Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit. 3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten. 22 Praktische Arbeiten 4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers. 3 Sachverständige für Fahrzeugprüfungen 31 Theoretische Kenntnisse Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen. Grundlagen der Gesprächsführung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit. 3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde. 4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge. 32 Praktische Arbeiten 5 Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellen der Prüfungsunterlagen.
Auftragsbestätigung zur Blutentnahme; Polizeilicher Bericht
(Art. 142)
Herr Dr. med. wurde von (zuständige Behörde)
nach Artikel 139 der Verkehrszulassungs-Verordnung vom 27. Oktober 1976 mündlich (telefonisch) beauftragt, bei Name: Heimatort: Vorname: Wohnort: Geburtsdatum: Beruf: eine Blutprobe zu entnehmen. Der Explorand war Motorwagenfahrer, Motorradfahrer, Radfahrer, Fussgänger*. Das (Adresse des GMI bzw. Labors für Blutproben)
wird ersucht, die beiliegende Blutprobe unter Berücksichtigung nachstehender Angaben nach Artikel 141 der Verkehrszulassungs-Verordnung vom 27. Oktober 1976 zu analysieren und den Bericht an die unterzeichnete Polizeistelle sowie an die Strassenverkehrsbehörde zu überweisen. Datum und Zeit des Ereignisses: Datum und Zeit der Blutentnahme: Art, Menge und Zeit der letzten Nahrungsaufnahme:
Art, Menge und Zeit des vor dem kritischen Ereignis genossenen Alkohols:
Art und Menge des zwischen kritischem Ereignis und Blutentnahme genossenen Alkohols: Durch Zeugen festgestellte Alkoholsymptome: Durch die Polizei festgestellte Alkoholsymptome (Atemlufttest und andere): Kurzer Tatbestand: , den Stempel und Unterschrift der Polizeistelle: Geht an: – den beauftragten Arzt im Original – das GMI bzw. Labor für Blutproben in Kopie * Zutreffendes unterstreichen.
Ärztliche Untersuchung
(Art. 142)
1 Name: Vorname: Geboren: Adresse: Gewicht: kg 2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses: 3 Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme: durch: (Desinfektion der Haut und Instrumente ohne Alkohol) 4 Anamnestische Angaben: 41 Angaben über Alkoholgenuss vor dem Ereignis: Von wann bis wann: Was: Wieviel: Angaben über Alkoholgenuss nach dem Ereignis: Von wann bis wann: Was: Wieviel: Letzter Konsum wann: Was: Wieviel: 42 Angaben über letzte Nahrungsaufnahme: Wann: Was: 5 Objektiver Befund: 51 Allgemeines Verhalten und Aussehen: ruhig – aufgeregt – aggressiv – grob – ablehnend – übermüdet – verschlafen – gedunsen – motorische Unruhe – Brechreiz – Glucksen – Foetor aethylicus* 52 Körperliche Symptome: Gesichtsfarbe: blass – gerötet – zyanotisch* Konjunktiva: gerötet – nicht gerötet* Pupillen: normal – eng – weit* Gleichgewicht: Romberg: Gehversuch: Finger-Finger-Probe: Eventuelle Verletzungen: 53 Psychische Symptome: Stimmung: normal – Euphorie – Apathie – Depression* Amnesie: Ja/Nein* Zeitliche und örtliche Orientierung: normal – unklar – fehlend* Urteilsvermögen (Einstellung zur Situation): gut – mangelhaft – fehlend* 6 Mitbeteiligung von Medikamenten: (Sedativa, Antineuralgika, Neuroplegika – Antibiotika, Narkotika, Antihistaminika) Was: Wann: Dosis: * Zutreffendes unterstreichen.
7 Beurteilung des Arztes: Der Explorand scheint nicht merkbar – leicht – mittel – hochgradig* unter Alkoholwirkung zu sein. 8 Eventueller kurzer gutachtlicher Bericht und besondere Beobachtungen:
9 Name und Adresse: 91 des untersuchenden Arztes: 92 der allfällig mit der Blutentnahme betrauten Hilfsperson:
Der unterzeichnete Arzt bestätigt, dass die Blutentnahme mit absolut alkoholfreien Instrumenten (Spritze – Venüle) entnommen wurde und dass die Hautdesinfektion ohne Alkohol erfolgte. Verwendetes Hautdesinfektionsmittel:
Datum: Unterschrift: * Zutreffendes unterstreichen.
Anhang 10246