0.631.252.512
Übersetzung 1 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Abgeschlossen in Genf am14. November 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am27. September 19772 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Februar 1978 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. August 1978 (Stand am10. Januar 2007)
Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, befürworten eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I a) Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
«TIR-Transport» die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten so genannten TIR-Verfahrens3;
4 «TIR-Versand» den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) bis zu einem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt;
AS 1978 1281; BBl 1977 I 1397
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1978 1280
Ausdruck gemäss der vom BR am8. März 2002 genehmigten Änderung, in Kraft seit
5 «Beginn eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist und das Zollamt das Carnet TIR angenommen hat;
6 «Beendigung eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist;
7 «Erledigung eines TIR-Versands» die Bestätigung der ordnungsgemässen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei dem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei dem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbar sind, fest.
8 «Eingangs- und Ausgangsabgaben» der Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
9 «Strassenfahrzeuge» nicht nur Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
10 «Lastzüge» miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Strassenverkehr eingesetzt sind;
ij)11 «Behälter» eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
i) einen zur Aufnahme von Waren, bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; «Abnehmbare Karosserien» gelten als Behälter;
12 «Abgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
13 «Bestimmungszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
14 «Durchgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR- Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
15 «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
16 «Inhaber» eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an dem Abgangszollamt dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei dem Abgangszollamt, dem Durchgangszollamt und dem Bestimmungszollamt sowie für die ordnungsgemässe Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens;
17 «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmasse oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Strassenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
18 «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.
b) Geltungsbereich
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Strassenverkehr erfolgt.
Art. 319
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist:
dass der Warentransport durchgeführt wird
mit Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III a) festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder ii) mit anderen Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder iii) mit Strassenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen selbständig von einem Abgangszollamt zu einem Bestimmungszollamt gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i) oder ii) genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht.
c) Grundsätzliche Bestimmungen
Art. 4
Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Art. 5
1. Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird eine Revision bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen. 2. Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Revision der Waren vornehmen.
Kapitel II Ausgabe der Carnets TIR
Haftung der bürgenden Verbände
Art. 6
1. Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.20 2. Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation nach Absatz 2 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu, sofern sie diese Verantwortlichkeit annimmt.21 3. Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.22 4. Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.23 5. Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.24
Art. 7
Carnet TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
Art. 8
1. Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand25 festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge. 2. Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten. 3. Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden 4. Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich das Abgangszollamt befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von dem Zollamt angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch das Zollamt, bei dem der TIR-Transport wiederaufgenommen wird, wenn er gemäss Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.26
Worte gemäss der vom BR am8. März 2002 genehmigten Änderung, in Kraft seit 12. Mai 2002 (AS 2003 915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
5. Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren. 6. Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig. 7. Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.
Art. 9
1. Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet dem Abgangszollamt nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann. 2. Sofern das Carnet gemäss Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von dem Abgangszollamt angenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei dem Bestimmungszollamt gültig.
Art. 1027
1. Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen. 2. Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.
Art. 11
1. Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.28 2. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.29 Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 3. Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde.
Kapitel III Warentransport mit Carnets TIR
a) Zulassung von Fahrzeugen und Behältern
Art. 12
Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Strassenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) hat dem Muster der Anlage4 zu entsprechen.
Art. 13
1. Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind. 2. Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 197230 oder den gegebenenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davon auszugehen, dass sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.
Art. 14
1. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Strassenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht. 2. Strassenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung massgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.
b) Durchführung des Transports mit Carnet TIR
Art. 15
1. Für die vorübergehende Einfuhr von Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport im TIR-Verfahren benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert. 2. Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, dass das Bestimmungszollamt die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Formalitäten vornimmt, um sicherzustellen, dass nach Abschluss des TIR-Versands das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.
Art. 16
Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen , dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.31
Art. 17
1. Für jedes Strassenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Strassenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muss in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein.
2. Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt. Es muss mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Art. 1832
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf bei den Bestimmungszollstellen erst vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollstellen angenommen worden ist.
Art. 19
Die Waren und das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Massnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.
Art. 20
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, dass das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Art. 21
Das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.
Art. 22
1. Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, dass eine Revision der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen. 2. Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse geniessen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.
Art. 23
Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen – die Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen, – unterwegs eine Kontrolle und eine Revision der Warenladung der Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Art. 24
Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.
Art. 25
Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln24 und 35 genannten fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art. 26
1. Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragsparteien, durch deren Gebiet die Waren anschliessend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und/oder die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind. Sind die Zollverschlüsse nicht unversehrt geblieben, so können die Zollbehörden das Carnet TIR für die Fortsetzung des TIR-Transports nach Artikel
anerkennen.33 2. Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für die Transitabfertigung anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist. 3. In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Transport ausgesetzt oder wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang bzw. Durchgangszollamt beim Eingang.
Letzter Satz eingefügt durch die vom BR am26. Mai 2004 genehmigten Änd., in Kraft seit19. Sept. 2004 (AS 2005 703).
Art. 27
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels18, kann das ursprünglich angegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.
Art. 2834
1. Die Beendigung eines TIR-Versands ist unverzüglich durch die Zollbehörden zu bescheinigen. Die Beendigung eines TIR-Versands kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigt werden; wird die Beendigung unter Vorbehalt bescheinigt, so muss der Vorbehalt sich auf Tatsachen beziehen, die den TIR-Versand selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR deutlich zu vermerken. 2. Werden Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt, so dürfen Zuwiderhandlungen im Rahmen dieses anderen Zollverfahrens oder dieses anderen zollamtlichen Überwachungsverfahrens dem Inhaber des Carnet TIR als solchem oder einer in seinem Namen handelnden Person nicht zugerechnet werden.
c) Bestimmungen über den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren
Art. 29
1. Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p)35. 2. Bei Anwendung dieses Abschnitts können aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss befördert werden. 3. Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit der aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so dass sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.
Art. 30
Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren.
Worte gemäss der vom BR am8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft seit
Art. 31
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Art. 32
Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» tragen.
Art. 33
Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit einem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Art. 34
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.
Art. 35
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet TIR- Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.
Kapitel IV Unregelmässigkeiten
Art. 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstösst, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Art. 37
Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Art. 38
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschliessen. 2. Dieser Ausschluss ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR- Kontrollkommission mitzuteilen.36
Art. 39
Wird die Durchführung der Versandverfahren mit Carnets TIR37 im Übrigen als vorschriftsmässig anerkannt, so gilt folgendes: 1. Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt. 2. Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet TIR-Inhabers im Sinne dieses Abkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufrieden stellender Nachweis erbracht wird, dass diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.
Art. 40
Die Zollverwaltungen der Abgangs- und Bestimmungsländer lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport38 stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.
Worte gemäss der vom BR am8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft seit 12. Mai 2002 (AS 2003 915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Worte gemäss der vom BR am8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft seit
Art. 41
Ist ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verloren gegangen sind oder dass sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.
Art. 42
Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39,40 und 41 erforderlichen Auskünfte.
Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Massnahmen, um die ordnungsgemässe Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmassnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmassnahmen sind umgehend der TIR- Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen prüft. Internationale Kontrollmassnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.
Kapitel V
Art. 43
Die Erläuterungen in Anlage6 und Anlage 7 Teil III enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
Kapitel VI Verschiedenes
Art. 44
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel
a) zur Entrichtung der Beträge, die von Behörden der Vertragsparteien aufgrund von Artikel 8 gefordert werden und
b) zur Bezahlung der Carnet TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Art. 45
Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von Versandverfahren mit Carnets TIR zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.
Art. 46
1. Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Plätze stattfinden. 2. Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren bei den Zollämtern erleichtern.
Art. 47
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind. 2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
Art. 48
Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Art. 49
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Abkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Durchführung von Versandverfahren mit Carnets TIR nicht behindern.
Art. 50
Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Strassenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.
Art. 51
Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Art. 52 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
durch Unterzeichnung ohne Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt;
durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer Unterzeichnung mit Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt oder
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2. Dieses Abkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Januar 1976 bis einschliesslich31. Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen. 3. Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt, nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens geworden sind, ebenfalls Vertragsparteien werden. Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht. 4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 53 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem fünf der in
Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Nachdem fünf der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikationen, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt. 4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Art. 54 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. 3. Die Gültigkeit des Carnet TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einem Abgangszollamt angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Abkommens bestehen.
Art. 55 Ausserkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.
Art. 56 Ausserkraftsetzung des TIR-Abkommens von 1959
1. Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 195940 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ausser Kraft und tritt an dessen Stelle. 2. Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Strassenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Verschlussanerkenntnisse) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluss innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer oder unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.
Art. 57 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
2. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen. 3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend. 4. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. 6. Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Art. 58 Vorbehalte
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass er sich an die Absätze 2–6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen. 3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen ist gegenüber diesem Abkommen kein Vorbehalt zulässig.
Art. 58a41 Verwaltungsausschuss Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage8 aufgeführt.
Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Abkommen und den Ausschuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage8 aufgeführt.
Art. 59 Verfahren zur Änderung dieses Abkommens
1. Dieses Abkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Abkommens wird vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt.43 Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt. 3. Jeder nach den vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Einwendungen gegen den Änderungsvorschlag erhoben hat. 4. Sind gemäss Absatz 3 Einwendungen gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Art. 60 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3,4, 5, 6, 7,
und 944 1. Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3,4, 5, 6, 7, 8 und 9 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten – je nachdem, welche Zahl geringer ist – dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwendungen gegen die Änderung erheben.45 Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
2. Die gemäss Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.
Art. 61 Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen auf Grund der Artikel 59 und 60 und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Art. 62 Revisionskonferenz
1. Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens verlangen. 2. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat, mindestens ein Viertel der Staaten, die Vertragsparteien sind, ihm ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilen. 3. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen, wenn der Verwaltungsausschuss ein diesbezügliches Ersuchen notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob ein solches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll. 4. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen, so unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entsprechend und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, die auf der Konferenz geprüft werden sollen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge.
Art. 63 Notifikationen
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten
die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;
die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 53;
die Kündigungen nach Artikel 54;
das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 55;
die Vorbehalte nach Artikel 58.
Art. 64 Verbindliche Wortlaute
Nach dem31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in
Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertfünfundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage 1 46 Muster des Carnet TIR47 Muster 1 1. Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die «Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR» erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Je nach Bedarf kann das «Protokoll» auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als französisch abgefasst sein. 2. Die für Versandverfahren mit Carnets TIR im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die «Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR» erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Muster 2 3. Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut lesbarem Aufdruck «TABAC/ALCOOL» und «TOBACCO/ALCOHOL» auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Blättern. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufügen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben – zumindest in englischer und französischer Sprache – zu machen.
In der SR nicht publiziert. Siehe für seine Fassung die in der vorangehenden Fussn. 46 erwähnten Publikationen in der AS. Das Muster kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, 3003 Bern bezogen werden.
Anlage 2 48 Vorschriften über die technischen Bedingungen für Strassenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden können.
Art. 1 Grundsätze
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, dass
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Bauart des Laderaums die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschliesslich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Dieser muss ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;
Bereinigt gemäss der am 1. Aug. 1979 in Kraft getretenen Änderung (AS 1979 1258), der Änd. genehmigt vom BR am16. Juni 1986 (AS 1986 1395),23. Mai 1990 (AS 1990 1160), 1. Juli 1992 (AS 1992 1408),29. Juni 1994 (AS 1994 1921), 2. Mai 2001 (AS 2002 2646) und 14. Sept. 2005 (AS 2006 2045).
c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 2. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
i) Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. 3. Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes Glas als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von aussen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens10 mm betragen. 4. Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist.
Art. 3 Fahrzeuge mit Schutzdecken
1. Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. 2. Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinander gefaltet und durch zwei mindestens15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a) angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. 4. Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überklappkante mit einem mindestens7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweissvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 5. Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung
dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinander gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Falle der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. 6. Die Schutzdecke muss an dem Fahrzeug so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Fahrzeug befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Aussenseite des Laderaums spannen (s. als Beispiel Zeichnung 6).
7. Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. 8. Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch grösser sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein. 9. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden:
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser;
Hanf- oder Sisalseile von mindestens8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind;
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind; oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a) oder d) dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a) Ziffer iii) zu entsprechen. 10. Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a), b) und d) muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
11. An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweisst ist;
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder – mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder – mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung8 beschrieben.
Fahrzeuge mit Schiebeplanen 1. Die Artikel 1–3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. 2. Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absätze6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Buchstaben a) bis f) entsprechen:
Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können.
Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeugs gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist.
Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt.
Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch grösser sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die in Buchstabe b) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absatz 9 entsprechen.
Zeichnung 1 Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht *) Die von innen sichtbaren Nähfäden müssen sich farblich von den von aussen sichtbaren Nähfäden und von der Schutzdecke unterscheiden.
Dieses Schutzdeckenverschlusssystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, dass die Ringe gerade durchgesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlussseils heraus, wenn das System geschlossen ist.
Diese Befestigung der Schutzdecke an den Fahrzeugen ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äussere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein.
Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Aussenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweisst. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung8.4). Das TIR-Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern.
Zeichnung 9 Beispiel einer Konstruktion eines Fahrzeugs mit Schiebeplanen
Anlage 3 Verfahren für die Zulassung der Strassenfahrzeuge, die den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen 1. Strassenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden:
einzeln
nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung).
2. Für die zugelassenen Fahrzeuge wird eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nach dem Muster der Anlage4 ausgestellt. Sie ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) anzugeben. 3. Die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ist im Strassenfahrzeug mitzuführen. 4. Die Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen. 5. Entspricht ein Strassenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. 6. Werden wesentliche Merkmale eines Strassenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muss, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. 7. Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Abkommens und in den Absätzen4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) entziehen oder erneuern oder eine neue Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausstellen. Verfahren für die Einzelzulassung 8. Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Strassenfahrzeug, überzeugt sich, dass es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage4 abgedruckten Muster aus. Verfahren für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung) 9. Werden Strassenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen. 10. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Strassenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt. 11. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Strassenfahrzeugtyps beizufügen. 12. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten,
der zuständigen Behörde die Strassenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten;
der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
auf den Strassenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.
13. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden 14. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen. 15. Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muss die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat. 16. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Massnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart eine von ihr ordnungsgemäss bestätigte Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausgegeben wird.
17. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) muss, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) erforderlichenfalls ergänzen – durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8). 18. Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt. Verfahren für das Anbringen von Anmerkungen auf der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) 19. Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, grössere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmassnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muss innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR wieder instand gesetzt 20. In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld10 der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustandes ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, die die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) durch einen Vermerk in Feld11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig erklären. Fahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind. 21. Alle auf der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt. 22.
Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) wird von dem Mangel unterrichtet und muss sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen.
Anlage 4 Muster der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) für Strassenfahrzeuge49
In der SR nicht veröffentlicht (siehe AS 1997 881). Das Muster kann bezogen werden bei der Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, 3003 Bern.
Anlage 5 TIR-Tafeln 1. Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm gross sein. 2. Die Buchstaben TIR in grosser lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens20 mm breit sein. Sie müssen weiss auf blauem Grund sein.
Anlage 650 Einleitung
i) Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder. ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich. iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels12 und der Anlage 2 dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Strassenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet. iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
Grundtext des Abkommens
Artikel 1 0.1 0.1 b) 0.1 f) 0.1 ij) 0.1 ij) i)
Aus Artikel 1 Buchstabe b) geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Ländern mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollämter befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinander folgenden Zollämtern durchgeführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollämter handelt. Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrach-
Bereinigt gemäss der am 1. Aug. 1979 in Kraft getretenen Änd. (AS 1979 1258), der Änd. genehmigt vom BR am 2. Juni 1980 (AS 1980 1017),8. Juli 1981 (AS 1981 1434),11. Aug. 1982 (AS 1982 1994),11. April 1984 (AS 1984 738), 14. Aug. 1985 (AS 1985 1254),16. Juni 1986 (AS 1986 1395),4. Nov. 1987 (AS 1988 216),23. Mai 1990 (AS 1990 1163),18. Dez. 1991 (AS 1992 86), 29. Juni 1994 (AS 1994 1921),12. Mai 1995 (AS 1997 881), von der BVers am 27. Juni 1997 (AS 2003 664 663; BBl 1998 3770), vom BR am8. März 2002 (AS 2003 915),26. Sept. 2003 (AS 2004 2421) und 14. Sept. 2005 (AS 2006 2045).
ten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmassnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. Zu solchen Gebühren und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für – Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten; – Zollkontrollen und andere Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes; – Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen. Unter einer «abnehmbaren Karosserie» ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d. h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Strasse/Schiene bestimmt sind. Unter einem «teilweise geschlossenen» Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe ij) Ziffer i) ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im Allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt.
Artikel 2 0.2 0.2–1 0.2–2
Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen. Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Strassenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Strassenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.
Artikel 5 0.5
Dieser Artikel schliesst nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet TIR-Verfahren verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Artikel 19).
Artikel 6 0.6 0.6.2 0.6.2bis
Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben. Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen.
Artikel 8 0.8 0.8.2 0.8.3 0.8.5 0.8.6 0.8.7
Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei bei Unregelmässigkeiten im Sinne von Absatz 1 die Entrichtung von anderen Beträgen als Eingangs- oder Ausgangsabgaben, z. B. von Verwaltungsstrafen oder sonstigen Geldstrafen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die zuzüglich etwaiger Verzugszinsen bei in zollrechtlicher Hinsicht vorschriftsmässiger Einfuhr oder Ausfuhr zu zahlen gewesen wären. Den Zollbehörden wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 50 000 US $ entspricht.
Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Alkohol- und Tabakerzeugnissen wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 200 000 US $ zu erhöhen: 1. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von
% Vol oder mehr (HS-Code: 2207.10). 2. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code: 2208). 3. Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code: 2402.10). 4. Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code: 2402.20). 5. Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen (HS-Code: 2403.10). Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 50 000 US $ zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse nicht überschritten werden 1. 300 Liter, 2. 500 Liter, 3. 40 000 Stück, 4. 70 000 Stück, 5. 100 Kilogramm. In das Warenmanifest des Carnets TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse einzutragen. Wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen, die im Carnet TIR nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, aufgrund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden. 1. Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen. 2. Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht. Die Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schulden, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen.
Artikel 10 0.10
Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands des Carnet TIR gilt als missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.
Artikel 11 0.11 0.11–1 0.11–2 0.11–3
Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so sollten die Zollbehörden zusätzlich zur Mitteilung an den bürgenden Verband möglichst bald auch den Inhaber des Carnet TIR unterrichten. Dies könnte gleichzeitig mit der Mitteilung an den bürgenden Verband geschehen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die Zollbehörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern. Wird der bürgende Verband gemäss Artikel 11 aufgefordert, die in
Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und
kommt er innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt.
Artikel 15 0.15
Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern, in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.
Artikel 17 0.17 0.17–1 0.17–2
Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden. Bei Umzügen kann das in Absatz 10 c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten
Artikel 18 0.18 0.18–1 0.18–2
Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen. 1. Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen. 2. Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.
Artikel 19 0.19
Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch – soweit erforderlich – eine Revision der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch den Zustand des Strassenfahrzeuges oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese in der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nicht erfasst sind.
Artikel 20 0.20
Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Strassenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten.
Artikel 21 0.21 0.21–1 0.21–2 0.21–3
Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller Teile des Fahrzeugs sowie der verschlossenen Laderäume ein. Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt das Eingangszollamt einen Vermerk für das betreffende Ausgangszollamt im Carnet TIR an. Werden von den Zollbehörden bei der Revision Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen.
Artikel 28 0.28
Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. der Transitabfertigung, benutzt werden. Es darf
z. B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts am Bestimmungsort verwendet werden.
Artikel 29 0.29
Für Strassenfahrzeuge oder Behälter, mit denen aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist keine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind. Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint.
Artikel 39 0.39
Unter dem Ausdruck «Fehler..., die... fahrlässig begangen worden sind», sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
Artikel 45 0.45 1.10 c)
Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von Versandverfahren mit Carnets TIR zuzulassen.
Anlage 1 Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR – Ladelisten als Anhang zum Warenmanifest Regel Nr. 10 Buchstabe c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c erfüllt sind.
Anlage 2
Artikel 2 2.2 2.2.1 a) 2.2.1 b) 2.2.1 c)–1 2.2.1 c)–2 2.2.3
Absatz 1 Buchstabe a) – Zusammenbau der Bestandteile
a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernietet, verschweisst, mit Schliessring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweisst). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h.
Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben oder mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunter liegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneidschrauben ausgenommen – das Ende mit der Aussenseite des Querträgers planeben abschliesst oder mit ihm verschweisst ist.
Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a) dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt.
Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a) dieser Erläuterung nicht zulässig.
Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a) beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von aussen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Buchstabe b) – Türen und andere Abschlusseinrichtungen
Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss
angeschweisst oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a) der Erläuterung 2.2.1 a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Sie muss ferner iii) Öffnungen von mindestens11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluss, die verwendet wird, gleichermassen sicher sein.
Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung angebracht sein. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur Sicherung des Laderaums erforderlich sind, so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.51 Besitzt eine Tür oder Abschlusseinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein.
Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlusssystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein:
mit Bolzen oder Schrauben, die von aussen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen das Buchstabens a) der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende des Bolzens oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Aussenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlusssystem, den Scharnieren usw. so verschweisst sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage).
Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage.
ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Aussenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist; und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweisst sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung5 dieser Anlage). Der Ausdruck «wärmeisolierter Laderaum» umfasst Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.
Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
Falls mehrere Zollverschlüsse erforderlich sind, um die Sicherheit des Verschlusses zu gewährleisten, ist die Anzahl dieser Zollverschlüsse in der Zulassungsbescheinigung (Anlage4 zum TIR-Abkommen 1975) in Nr. 5 anzugeben. Der Zulassungsbescheinigung sind eine Zeichnung oder Fotografien des Strassenfahrzeugs beizufügen, aus denen die genaue Lage der Zollverschlüsse ersichtlich ist.
Absatz 1 Buchstabe c) – Lüftungsöffnungen
Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen
mit Drahtgeflecht oder durchlochten Blechen (grösste Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweisstes Metallgitter (grösste Weite der Maschen10 mm) geschützt oder ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b) versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw.20 mm (bei Metallgitter) betragen darf.
Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein.
Absatz 1 Buchstabe c) – Abflussöffnungen
Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b) der Erläuterung 2.2.1 c) –1 vorgeschrieben sind.
Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.
Absatz 3 – Sicherheitsglas Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein.
Artikel 3 2.3 2.3.3 2.2.6 a)–1 2.3.6 a)–2 2.3.6 b) 2.3.8 2.3.11 a)-1 2.3.11 a)-2 3.0.17 3.0.208.13.1–18.13.1–29.I.1 a)9.II.3
Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.
Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.
Absatz 6 Buchstabe a) – Fahrzeuge mit Gleitringen Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern
die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweissung hergestellt sind;
die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a) der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.
Absatz 6 Buchstabe a) – Fahrzeuge mit drehbaren Befestigunsgringen Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Fahrzeug befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2a im Anhang), sofern
jeder Bügel in der Weise am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glockenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist.
Absatz 6 Buchstabe b) – Bleibend befestigte Schutzdecken Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a) der Erläuterung 2.2.1 a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.
Absatz 8 – Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. Absatz 11 Buchstabe a) – Spannüberfall bei Schutzdecken Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden:
Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder
kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Aussenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufrieden stellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten.
In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. Absatz 11 Buchstabe a) – Schutzdecken-Riemen Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen:
Leder,
nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschliesslich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweisst oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
2.3.11 a)–32 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
Anlage 3 Zulassungsverfahren 1. Anlage 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausstellen können und dass sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt. 2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Formalitäten die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) zu verlangen. Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) Um nach zufrieden stellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld11 den Vermerk «Mängel behoben», ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt.
Anlage 8 Finanzielle Regelungen Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Abkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schliesst eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht. Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert.
Anlage 9 Anerkannter Verband Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr befassten Organisationen, einschliesslich der Handelskammern.
Zulassungsausschuss Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.
Zeichnung 1a Beispiel für ein Scharnier, bei dem es nicht erforderlich ist, den Scharnierbolzen besonders zu sichern Das abgebildete Scharnier entspricht der Vorschrift der Nr. 2.2.1 b) Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Zeichnung 2 Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen Zeichnung 2a Beispiel eines drehbaren Befestigungsringes (Modell «D») Zeichnung 3 Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecken Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2
Artikel 3 Absatz 6.
Zeichnung 4 Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.
Zeichnung 5 Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird Anlage 752 Anlage über die Zulassung von Behältern
Teil I Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter,
die zum internationalen Transport unter Zollverschluss zugelassen werden können.
Art. 1 Grundsätze
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Bauart der Behälter die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschliesslich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss
Bereinigt gemäss der Änd. genehmigt vom BR am4. Nov. 1987 (AS 1988 216), 23. Mai 1990 (AS 1990 1163), 1. Juli 1992 (AS 1992 1408),29. Juni 1994 (AS 1994 1921), 2. Mai 2001 (AS 2002 2646) und 14. Sept. 2005 (AS 2006 2045).
zu verletzen. Dieser muss ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;
c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 2. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c) dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,
i) wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Behälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. 3. Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 e) des Abkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von aussen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1 e) des Abkommens, ausser in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 e) des Abkommens.
Art. 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet.
Art. 4 Behälter mit Schutzdecken
1. Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2. Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinander gefaltet und durch zwei mindestens15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (z. B. bei den Überfällen . . . und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. 4. Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweissen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweissvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 5.
Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinander gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. 6. Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Befestigungsmethoden sind möglich:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Behälter befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von aussen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Aussenseite des Behälters spannen (s. als Beispiel Zeichnung 6).
7. Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. 8. Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch grösser sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen – zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang in den Behältern verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein. 9. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden:
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser;
Hanf- oder Sisalseile von mindestens8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind;
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind; oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a) oder d) dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a) Ziffer iii) zu entsprechen.
10. Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a), b) und d) muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5). 11. An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweisst ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder – mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder – mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung8 beschrieben.
12. Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken.
Art. 5 Behälter mit Schiebeplanen
1. Die Artikel 1–3 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Ausserdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. 2. Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absätze6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Buchstaben a) bis f) entsprechen:
Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Behälters müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können.
Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.
Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von aussen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt.
Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch grösser sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Buchstabe b) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.
Teil I – Zeichnung 1
(zusammengenäht)
Teil I – Zeichnung 2
Teil I – Zeichnung 3
(zusammengeschweisst)
Teil I – Zeichnung4
Ausbesserung der Schutzdecke
Teil I – Zeichnung5
Muster einer Zwinge
Zeichnung7
Beispiel einer Schutzdecke, die an einer besonderen Rahmenkonstruktion befestigt ist
Diese Befestigung der Schutzdecke an den Fahrzeugen ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äussere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein.
Zeichnung8
Schutzdeckenverschlusssystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen
Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Aussenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweisst. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung8.4). Das TIR-Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern.
Zeichnung9
Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanen
Teil II Verfahren bei der Zulassung von Behältern,
die den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen 1. Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe) oder b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung). Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren 2. Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) aus, die entweder für eine zahlenmässig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt. 3. Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen. 4. Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden. 5. Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster 1 besteht aus einer mindestens20 cm mal10 cm grossen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muss die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen: a) die Worte «Agréé pour le transport sous scellement douanier» oder «Approved for transport under customs seal»; b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Motorfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw. der Zulassungsbescheinigung [Verschlussanerkenntnisses]) und das Zulassungsjahr (z. B. «NL/26/73» für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973); c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer); d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps. 6.
Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe 8. Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen. 9. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt. 10. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen. 11. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen. 12. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden 13. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen. 14. Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller eine einzige Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nach dem im Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt.
Diese Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung 15. Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird. 16. In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat. 17. Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Diese Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis), in der die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz anzubringen.
Anhang 2 von Teil II Muster II
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975
Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp 2. Es wird bescheinigt, dass der nachstehend beschriebene Behältertyp zugelassen worden ist und dass die nach diesem Typ hergestellten Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden können. 3. Art des Behälters _________________________________________________ 4. Erkennungsnummer oder -buchstaben des Konstruktionstyps ______________ 5. Kennummer der Konstruktionszeichnungen ____________________________ 6. Kennummer der Konstruktionsbeschreibung ___________________________ 7. Eigengewicht ____________________________________________________ 8. Abmessungen aussen in Zentimetern _________________________________ 9. Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) 10. Diese Bescheinigung gilt für alle nach den o. a. Zeichnungen und der o. a. Beschreibung hergestellten Behälter. 11. Erteilt dem ______________________________________________________ (Name und Adresse des Herstellers)
der berechtigt ist, an jedem von ihm nach dem zugelassenen Typ hergestellten Behälter eine Zulassungstafel anzubringen. (Ort) (Datum)
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle)
(Siehe umstehenden Hinweis)
53 Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Abs. 5 Bst. b zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975).
Wichtiger Hinweis (Anlage 7 Teil II Absätze6 und 7 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)
6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen
Anhang 3 von Teil II Muster III
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975
Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung 2. Es wird bescheinigt, dass der (die) nachstehend bezeichnete(n) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden ist (sind). 3. Art des (der) Behälter(s) ___________________________________________ 4. Laufende Fabrikationsnummer(n) des (der) Behälter(s) ___________________ 5. Eigengewicht ____________________________________________________ 6. Abmessungen aussen in Zentimetern _________________________________ 7. Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) 8. Erteilt dem ______________________________________________________ (Name und Adresse des Herstellers)
der berechtigt ist, an dem (den) o. a. Behälter(n) eine Zulassungstafel anzubringen. (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle)
(Siehe umstehenden Hinweis)
54 Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Abs. 5 Bst. b zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975).
Wichtiger Hinweis (Anlage 7 Teil II Absätze6 und 7 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)
6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen
Teil III
1. Die Erläuterungen zur Anlage 2, die in der Anlage6 zu diesem Abkommen enthalten sind, gelten sinngemäss für Behälter, die in Anwendung dieses Abkommens zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind.
2. Teil I – Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a)
Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.
3. Teil II – Absatz 5
Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassene Behälter mit Schutzdecken so miteinander verbunden, dass sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluss entspricht, so werden für diese Verbindung keine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) und keine besondere Zulassungstafel gefordert.
Anlage 855
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnungen des Verwaltungsausschusses und der TIR-Kontrollkommission Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses
Art. 1
i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. ii) Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
Art. 1a
(1) Der Ausschuss prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Abkommens nach Massgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2. (2) Der Ausschuss überwacht die Anwendung des Abkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Abkommens getroffene Massnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen. (3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuss die Anwendung des Abkommens auf nationaler und internationaler Ebene.
Art. 2
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
Art. 3
Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Bereinigt gemäss der Änd. genehmigt vom BR am14. März 1994 (AS 1994 1161), und von der BVers am27. Juni 1997, in Kraft seit17. Febr. 1999 (AS 2003 664 663; BBl 1998 3770).
Art. 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuss ein.
Art. 5
Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
Art. 6
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.
Art. 7
Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss seinen Bericht anzunehmen.
Art. 8
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, dass der Ausschuss anders entscheidet.
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung der TIR- Kontrollkommission
Art. 9
(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuss eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Abkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. (2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuss mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuss festgelegt.
Art. 10
Die TIR-Kontrollkommission
überwacht die Anwendung des Abkommens, einschliesslich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben;
überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihr Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;
koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;
erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;
unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;
unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen;
überwacht den Preis der Carnets TIR.
Art. 11
(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt. (2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht. (3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschliesst etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung. (4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich oder, auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschliesslich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwallungsausschuss durch ihren Vorsitzenden vertreten.
(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuss, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Abkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
Art. 12
Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR- Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Grösse vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird.
Art. 13 Carnets TIR.
(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch eine Abgabe auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. (2) Die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden vom Verwaltungsausschuss nach Beratungen mit den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen festgelegt. Vorgeschlagene Änderungen der Abgabe sind vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
Anlage 956 Zulassung zum TIR-Verfahren
Teil I Ermächtigung der Verbände zur Ausgabe von Carnets TIR
Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse (1) Ein Verband muss folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Abkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen: a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt; b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen; c) nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuer-rechtliche Vorschriften; e) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. Bei der TIR- Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TlR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen; f) Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e, i) die Pflichten aus Artikel 8 des Abkommens zu erfüllen; ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen; iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen; iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Ver-
663; BBl 1998 3770). Bereinigt gemäss der Änd., genehmigt vom BR am21. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1157).
bänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören; v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder den anderen Rechtsakt nach Buchstabe e. Bei der TIR- Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen; vi) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen; vii) ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemässer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen; viii) anzuerkennen, dass eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR führt; ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Abkommens und
Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;
x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben. (2) Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von
(3) Die einem Verband nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Abkommen unberührt. (4) Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.
Teil II Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von
Carnets TIR Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse (1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen: a) nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmässigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.); b) gesunde Finanzen; c) nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Abkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; e) eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet, i) alle nach dem Abkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollämter erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen; ii) die in Artikel 8 Absätze l und 2 des Abkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens hierzu aufgefordert wird; iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen. (2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.
Verfahren (3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest. (4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ). (5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.
(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten. (7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Abkommen unberührt.
Musterzulassung (MZ)
Name des Verbandes: Land: Zuständige Behörde:
Von den nationalen Verbänden und/oder zuständigen Behörden auszufüllen
ID- Name der Geschäfts- Kontakt- Registrier- Früherer Datum Datum des Stempel/ Nummer Person- adresse stelle und oder Widerruf der Zulas- Widerrufs Unter- (en)/des Rufnum- Genehmi- der Zulas- sung** der Zulas- schrift Unterneh- mer gungs- sung** sung** mens (Telefon-, nummer Fax- und des E-Mail- Betriebs Nummer) usw.*
* falls vorhanden ** falls zutreffend
Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln: – persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört) nach einem Standardformat erteilt worden ist. Das Format der ID- Nummer wird vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.; – Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen); – Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer; – Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden); – früherer Widerruf der Zulassung, einschliesslich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend).
Geltungsbereich des Abkommens am10. Januar 200757 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Afghanistan* 23. September 1982 B 23. März 1983 Albanien* 4. Januar 1985 B 4. Juli 1985 Algerien* 28. Februar 1989 B 28. August 1989 Armenien 8. Dezember 1993 B 8. Juni 1994 Aserbaidschan 12. Juni 1996 B 12. Dezember 1996 Belarus 5. April 1993 B 5. Oktober 1993 Belgien** 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Bulgarien 20. Oktober 1977 B 20. April 1978 Chile 6. Oktober 1982 B 6. April 1983 Dänemark* ** 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Färöer 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Deutschland* ** 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Estland 21. September 1992 B 21. März 1993 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)** 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Finnland 27. Februar 1978 27. August 1978 Frankreich1** 30. Dezember 1976 U 20. März 1978 Georgien 24. März 1994 B 24. September 1994 Griechenland 15. Mai 1980 15. November 1980 Indonesien 11. Oktober 1989 B 11. April 1990 Iran 16. August 1984 B 16. Februar 1985 Irland* 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Israel 14. Februar 1984 B 14. August 1984 Italien* 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Jordanien 24.
Dezember 1985 B 24. Juni 1986 Kanada 21. Oktober 1980 B 21. April 1981 Kasachstan 17. Juli 1995 B 17. Januar 1996 Kirgisistan 2. April 1998 B 2. Oktober 1998 Korea (Süd-) 29. Januar 1982 B 29. Juli 1982 Kroatien 3. August 1992 N 8. Oktober 1991 Kuwait 23. November 1983 B 23. Mai 1984 Lettland 19. April 1993 B 19. Oktober 1993 Libanon 25. November 1997 B 25. Mai 1998 Liberia 16. September 2005 B 16. März 2006 Litauen 26. Februar 1993 B 26. August 1993 Luxemburg* 20. Dezember 1982 20. Juni 1983
57 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Malta 18. Februar 1977 B 20. März 1978 Marokko 31. März 1983 30. September 1983 Mazedonien 2. Dezember 1993 N 17. September 1991 Moldau 26. Mai 1993 B 26. November 1993 Mongolei 1. Oktober 2002 B 1. April 2003 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Niederlande* ** 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 20. Dezember 1982 20. Juni 1983 Norwegen 11. Januar 1980 B 11. Juli 1980 Österreich 13. Mai 1977 20. März 1978 Polen* 23. Dezember 1980 B 23. Juni 1981 Portugal 13. Februar 1979 B 13. August 1979 Rumänien* 14. Februar 1980 B 14. August 1980 Russland* 8. Juni 1982 B 8. Dezember 1982 Schweden1 17. Dezember 1976 U 20. März 1978 Schweiz 3. Februar 1978 3. August 1978 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Slowakei* 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 11. August 1982 B 11. Februar 1983 Syrien* 11. Januar 1999 B 11. Juli 1999 Tadschikistan 11. September 1996 B 11. März 1997 Tschechische Republik* 2. Juni 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 13. Oktober 1977 13. April 1978 Türkei 12. November 1984 B 12.
Mai 1985 Turkmenistan 18. September 1996 B 18. März 1997 Ukraine 11. Oktober 1994 N 12. September 1991 Ungarn* 9. März 1978 9. September 1978 Uruguay 24. Dezember 1980 B 24. Juni 1981 Usbekistan 28. September 1995 B 28. März 1996 Vereinigte Staaten 18. September 1981 B 18. März 1982 Vereinigtes Königreich* 8. Oktober 1982 8. April 1983 Gibraltar 8. Oktober 1982 8. April 1983 Guernsey 8. Oktober 1982 8. April 1983 Insel Man 8. Oktober 1982 8. April 1983 Jersey 8. Oktober 1982 8. April 1983 Zypern 7. August 1981 B 7. Februar 1982 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach. 1 Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt.
Vorbehalte und Erklärungen Afghanistan Afghanistan betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 57 Absätze 2–6 nicht als gebunden.
Albanien Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 57 Absätze 2, 3, 4 und 6 des Abkommens nicht als gebunden.
Algerien Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan.
Bulgarien Die Volksrepublik Bulgarien erklärt weiter, dass die in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit für Zoll- oder Wirtschaftsunionen, Vertragspartei zu werden, für Bulgarien keinerlei Verpflichtungen diesen Unionen gegenüber mit sich bringt.
Dänemark Das Abkommen gilt auch für die Färöer-Inseln ab10. April 1987.
Niederlande Das Abkommen gilt für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen. Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande (AS 1984 570).
Polen Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan und Bulgarien.
Rumänien Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan. Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, dass jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder anders beigelegt werden kann, nur einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann, wenn alle am Streit beteiligten Parteien ihr jedes Mal notwendiges Einverständnis dazu abgegeben haben.
Russland Gleicher Vorbehalte wie Bulgarien. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich als nicht gebunden durch die Bestimmungen von Artikel 57 Absätze 2–6 des Abkommens, wonach jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens einem Schiedsgericht unterbreitet wird, falls eine der Vertragsparteien, die am Streitfall beteiligt ist, es verlangt. Die Sowjetunion erklärt, dass eine Meinungsverschiedenheit nur mit dem Einverständnis aller am Streitfall beteiligten Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht werden kann.
Slowakei Die Nachfolge durch die Slowakei umfasst den vorgängig von der Tschechoslowakei angebrachten Vorbehalt (AS 1981 1434). D.h. gleicher Vorbehalt wie Afghanistan.
Syrien Syrien betrachtet sich als durch das Zollabkommen gebunden, macht aber einen Vorbehalt in Bezug auf die Bestimmungen der Absätze 2–6 des Artikels 57 des Übereinkommens.
Tschechische Republik Die Nachfolge durch die Tschechische Republik umfasst den vorgängig von der Tschechoslowakei angebrachten Vorbehalt (AS 1981 1434). D.h. gleicher Vorbehalt wie Afghanistan.
Ungarn Ungarn betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 57 nicht als gebunden.
Einwendungen Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Einwendungen gegen die Erklärung Bulgariens: Es sei daran erinnert, dass durch Beschluss der Konferenz, die vom8. bis zum 14. November 1975 in Genf unter der Leitung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa getagt hat, die Zoll- oder Wirtschaftsgemeinschaften, gleichzeitig mit ihren Mitgliedstaaten oder jederzeit nach dem Beitritt aller Mitgliedstaaten, Vertragspartei des Abkommens werden können. Gestützt auf diese in Artikel 52 Absatz 3 des Abkommens aufgenommene Bestimmung hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der genannten Konferenz teilgenommen hat, das Abkommen am30. Dezember 1976 unterzeichnet.
Es sei ebenfalls daran erinnert, dass das TIR-Abkommen alle Vorbehalte verbietet, soweit sie nicht die Bestimmungen des Artikels 57 Absätze 2-6 über die obligatorische Beilegung von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung des Abkommens zum Gegenstand haben. Aufgrund ihres Inhaltes weist die Erklärung Bulgariens zu Artikel 52 Absatz 3 alle Anzeichen eines Vorbehaltes auf, wobei jedoch ein solcher Vorbehalt ausdrücklich durch das Abkommen verboten wird. Die Gemeinschaft und ihre Mitglieder halten deshalb diese Erklärung ihnen gegenüber für nicht anwendbar und betrachten sie als wirkungslos.
Rumänien Die rumänische Zollbehörde erachtet die Bestimmungen der Änderung17 des TIR- Abkommens von 1975, in Kraft seit dem 1. Oktober 1994, als genügend und erhebt daher eine Einwendung im Sinne von Artikel 60 des TIR-Abkommens gegen die vom Verwaltungsausschuss des TIR-Abkommens vorgeschlagene Änderung 18 (TRANS/WP.30/AC.2/35, Anlage 3) zur Anlage6, Erläuterung 0.8.3 des TIR- Abkommens von 1975, welche die Änderung17 abändern und ergänzen soll.
Tschechische Republik Die Tschechische Republik beehrt sich, dem Generalsekretär eine Einwendung gegen Abschnitt b) der Änderung des TIR-Abkommens von 1975 (Änderung der Anlage6, Erläuterung 0.8.3), welche vom Verwaltungsausschuss des TIR- Abkommens von 1975 anlässlich seiner17. Sitzung vom20./21. Oktober 1994 in Genf angenommen wurde, zu unterbreiten. Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik sind der Ansicht, dass der Transport kleiner Mengen Alkohol und Tabak mit Carnets TIR, wie im Abschnitt b) der oben erwähnten Änderung des TIR-Abkommens von 1975 vereinbart, das Risiko möglicher Missbräuche und daraus folgend auch dasjenige einer Nicht-Präsentation von Waren bei der Zollkontrolle und eines Ausfalls von Zollabgaben erhöht.