Quelle

748.121.11

Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR)
(VVR)

vom 4. Mai 1981 (Stand am 1. April 2011)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung vom14. November 19732, verordnet:3

Erstes Kapitel Begriffe

Art. 14

In dieser Verordnung bedeutet: Abstellfläche Eine festgelegte Fläche auf einem Landflugplatz, die zum (apron, tarmac) Ein- und Aussteigen der Fluggäste, Ein- und Ausladen der Fracht, zum Auftanken, Abstellen oder zur Wartung der Luftfahrzeuge bestimmt ist. AFIL Ein während des Fluges aufgegebener Flugplan. (air-filed flight plan) AIP Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication)5 Alarmdienst Dienst, dessen Aufgabe es ist, die zuständigen Stellen zu (alerting service) benachrichtigen, wenn Luftfahrzeuge die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigen, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen. Anflugleitdienst Flugverkehrsleitdienst für ankommende und abgehende (approach control kontrollierte Flüge.

AS 1981 1066

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom10. April 1989 (AS 1989 560) und 3. Febr. 1992 (AS 1992 548), Art. 22 Ziff. 1 der V des UVEK vom24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (AS 1994 3076), Ziff. I der V des UVEK vom 11. März 1997 (AS 1997 905),25. Okt. 2006 (AS 2006 4279) und 14. März 2011, in Kraft seit1. April 2011 (AS 2011 1153).

Das AIP kann gegen Bezahlung bezogen werden bei Skyguide:

Anflugleitstelle Dienststelle, die Flugverkehrsleitdienst für kontrollierte (APP; approach Flüge durchführt, die auf einem oder mehreren Flugcontrol office) plätzen ankommen oder von dort abgehen. ATC Kurzzeichen für den Flugverkehrsleitdienst. ATC-Freigabe Siehe Flugverkehrsfreigabe. (ATC-clearance) ATS Kurzzeichen für Verkehrsdienste der Flugsicherung. ATS-Strecke Festgelegte Strecke, die dazu bestimmt ist, den (ATS-route) Verkehrsfluss für die Ausübung der Verkehrsdienste der Flugsicherung zu kanalisieren. Ausweichempfehlung Von einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung an (traffic avoidance Piloten erteilter Ratschlag zur Vermeidung von advice) Kollisionen. Ausweichflugplatz Im Flugplan bezeichneter Flugplatz, der angeflogen (alternate aerodrome) werden kann, wenn eine Landung auf dem Zielflugplatz nicht mehr ratsam ist. Bewegungsfläche Derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung (movement area) und Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist; er umfasst Rollfeld und Abstellfläche. Bezirksleitdienst Flugverkehrsleitdienst für kontrollierte Flüge in (area control service) Kontrollbezirken. Bezirksleitstelle Dienststelle, die Flugverkehrsleitdienst für kontrollierte (ACC; area control Flüge in Kontrollbezirken, die ihrer Zuständigkeit untercentre) liegen, durchführt. Bodensicht Von einem offiziellen Beobachter gemeldete Sicht auf (ground visibility) einem Flugplatz. CVFR-Flug Siehe kontrollierter VFR-Flug. Dauerflugplan Flugplan, der von einem Flugbetriebsunternehmen den (RPL; repetitive flight ATS-Stellen für Speicherung und wiederholten Gebrauch plan) eingereicht wird und sich auf eine Serie von häufig und regelmässig durchgeführten Flügen mit gleichen Grunddaten bezieht. Flugbesatzungsmitglied Mit den nötigen Ausweisen versehenes Besatzungs- (flight crew member) mitglied, dem Aufgaben übertragen sind, deren Erfüllung für den Betrieb eines Luftfahrzeuges während der Flugzeit wesentlich ist. Flugbeschränkungsgebiet

Luftraum von festgelegten Abmessungen über den Land- (restricted area) gebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Flugflächen Flächen konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert (FL; flight levels) 1013,2 Hectopascal (hPa) bezogen und durch bestimmte Druckabstände gestaffelt sind. Flughöhe Sammelbegriff für den vertikalen Standort eines Luft- (level) fahrzeuges im Flug, der je nachdem Höhe über Grund, Höhe über Meer oder Flugfläche bedeutet. Fluginformationsdienst Dienst, dessen Aufgabe es ist, Ratschläge und Auskünfte (FIS; flight für die sichere und zweckmässige Durchführung von information service) Flügen zu erteilen. Fluginformationsgebiet Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchem (FIR; flight der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst zur information region) Verfügung stehen. Fluginformationszentrale Dienststelle für die Durchführung des Fluginformations- (FIC; flight dienstes und des Alarmdienstes. information centre) Fluginformationszone Definierter Luftraum rund um einen Flugplatz, (FIZ; flight information in welchem ein Fluginformations- und Alarmdienst zone) durch einen AFIS angeboten wird. Flugplan Vorgeschriebene, für die Verkehrsdienststellen der Flug- (PLN; flight plan) sicherung bestimmte Angaben über einen beabsichtigten Flug oder Teil eines Fluges. Flugplan, eingereichter Flugplan, den der Pilot oder sein bezeichneter Stell- (FPL; filed flight plan) vertreter einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung eingereicht hat; nachträgliche Änderungen sind darin nicht enthalten. Flugplan, geltender Flugplan, der allfällige durch nachträgliche ATC-Frei- (CPL; current flight plan) gaben bewirkte Änderungen einschliesst. Flugplatz Festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser ein- (aerodrome) schliesslich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstung, das ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Flugplatz, kontrollierter Flugplatz mit Verkehrsleitdienst für den Flugplatz- (controlled aerodrome) verkehr; diese Bezeichnung gibt an, dass ein Flugverkehrsleitdienst für den

Flugplatzverkehr besteht, schliesst aber nicht notwendigerweise ein, dass eine Kontrollzone vorhanden ist. Flugplatzinformations- Dienst, welcher Luftfahrzeugführern Informationen dienst zum sicheren und effizienten Verlauf des Fluges (AFIS; aerodrome flight in der Umgebung des Flugplatzes sowie auf Pisten und information service) Rollwegen übermittelt.

Flugplatzverkehr Gesamter Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes (aerodrome traffic) und alle in der Nähe eines Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge; ein Luftfahrzeug ist «in der Nähe eines Flugplatzes», wenn es sich in einer ATZ oder in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt. Flugsicht Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines im Flug (flight visibility) befindlichen Luftfahrzeuges. Flugsteig Siehe Abstellfläche. Flugverkehr Alle im Flug befindlichen oder sich auf dem Rollfeld (air traffic) eines Flugplatzes bewegenden Luftfahrzeuge. Flugverkehrsberatungs- Dienst mit der Aufgabe, innerhalb eines bestimmten dienst Luftraumes soweit durchführbar Staffelung zwischen (air traffic advisory IFR-Flügen zu gewährleisten. Flugverkehrsfreigabe Einem Luftfahrzeug erteilte Bewilligung, unter den von (air traffic control einer Flugverkehrsleitstelle festgelegten Bedingungen zu clearance) verkehren. Flugverkehrsleitdienst Dienst, dessen Aufgabe es ist, (ATC; air traffic 1. Zusammenstösse zu verhindern: control service)

  1. zwischen Luftfahrzeugen untereinander,

  2. auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und 2. einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

Flugverkehrsleitstelle Sammelbegriff, der je nachdem Bezirks-, Anflug- oder (air traffic control unit) Platzverkehrsleitstelle bedeutet. Flugzeug Mit eigener Kraft angetriebenes Luftfahrzeug, schwerer (aeroplane) als Luft, das seinen Auftrieb im Flug hauptsächlich aus aerodynamischen Reaktionen auf Flächen erhält, die unter gegebenen Flugbedingungen fest bleiben. Freigabegrenze Punkt, bis zu dem einem Luftfahrzeug eine Flug- (clearance limit) verkehrsfreigabe erteilt wird. Gefahrengebiet Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchem zu (danger area) bestimmten Zeiten Vorgänge stattfinden können, die für Flüge mit Luftfahrzeugen gefährlich sind. Hauptwolkenuntergrenze Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht (ceiling) über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m (20 000 ft) liegt.

Höhe 1. Lotrechter Abstand einer Horizontalebene, eines (HGT; height) Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert. 2. Lotrechte Ausdehnung eines Gegenstandes. Höhe über Meer Lotrechter Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes (ALT; altitude) oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes vom mittleren Meeresspiegel. IFR Kurzzeichen für Instrumentenflugregeln (instrument flight rules) IFR-Flug Nach den Instrumentenflugregeln durchgeführter Flug. (IFR-flight) IMC Kurzzeichen für Instrumenten-Wetterbedingungen. Instrumentenanflug- Folge von vorbestimmten Flugbewegungen zur verfahren ordnungsgemässen Führung eines Luftfahrzeuges unter (instrument approach Instrumentenflugbedingungen, vom Beginn des procedure) Anfangsanfluges bis zur Landung oder bis zu einem Punkt, von dem aus eine Landung mit Sicht durchgeführt werden kann. Instrumentenflug Flug, bei dem das Luftfahrzeug nur nach Instrumenten (instrument flight) und ohne äussere Bezugspunkte gesteuert wird. Instrumenten-Wetter- Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, bedingungen Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, (instrument meteorological die unter den für Sichtwetterbedingungen festgelegten conditions) Mindestwerten liegen. Kommandant eines Für den Betrieb und die Sicherheit eines Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges während der Flugzeit verantwortlicher Pilot. (PIC; pilot-in-command) Kontrollbezirk Kontrollierter Luftraum, der sich von einer festgelegten (CTA; control area) Höhe über der Erde nach oben erstreckt. Kontrollierter Flug Jeder Flug, für den eine Flugverkehrsfreigabe notwendig (controlled flight) ist. Kontrollierter Ein nach Sichtflugregeln durchgeführter kontrollierter VFR-Flug Flug. (CVFR-flight) Kontrollierter Luftraum von festgelegten Ausmassen, in dem Flug- Luftraum (controlled verkehrsleitdienst für IFR- Flüge und, je nach

Luftraumairspace) klasse, für VFR-Flüge durchgeführt wird. Sammelbegriff für die Lufträume der Klassen A bis E (Anhang 1).

Kontrollzone Kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche (CTR; control zone) nach oben bis zu einer festgelegten oberen Grenze erstreckt. Kunstflug Mit einem Luftfahrzeug absichtlich ausgeführte Flug- (acrobatic flight; bewegungen, die mit einer plötzlichen Änderung seiner aerobatics) Fluglage, mit einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Geschwindigkeitsänderung verbunden sind. Kurs über Grund Auf die Erdoberfläche projizierter Flugweg eines Luft- (TR; track) fahrzeuges, dessen Richtung in irgendeinem Punkt in der Regel in Graden, bezogen auf Nord, ausgedrückt wird (rechtweisend, missweisend oder Gitter). Landebereich Derjenige Teil der Bewegungsfläche, der für Landung (landing area) und Start von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Luftfahrthandbuch Von einem Staat oder in dessen Auftrag herausgegebene (AIP; aeronautical Veröffentlichung, die für die Luftfahrt wesentliche information publication) Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält. Lufträume der Verkehrs- Nach dem Alphabet bezeichnete Lufträume der Klassen dienste A–G von bestimmten Ausmassen, in denen entspreder Flugsicherung chende Verkehrsdienste der Flugsicherung erbracht (air traffic services werden und bestimmte Benützungsbedingungen gelten airspace) (Anhang 1). Luftstrasse In Form eines Korridors errichteter, mit Funk- (AWY; airway) navigationshilfen ausgerüsteter Kontrollbezirk oder Teil eines Kontrollbezirkes. Meldepunkt Festgelegter geografischer Ort, auf den bezogen der (REP; reporting point) Standort eines Luftfahrzeuges gemeldet werden kann. Meldestelle der Verkehrs- Dienststelle, die Meldungen für die Verkehrsdienste der dienste der Flugsicherung Flugsicherung und vor dem Start eingereichte Flugpläne (air traffic services entgegennimmt. reporting office) Nachlaufturbulenz Sammelbegriff für Wirbelschleppen, Propellerböen und (wake turbulence) Rückstossböen, welche durch ein Luftfahrzeug in der Atmosphäre verursacht werden und hinter diesem

wirksam sind. Nacht Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abend- (night) dämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Nahkontrollbezirk Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt von (TMA; terminal control ATS-Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer area) Flugplätze errichtet ist. NVFR Kurzzeichen für Sichtflugregeln bei Nacht.

Piste Festgelegte rechteckige Fläche auf einem Landflugplatz (RWY; runway) für Landung und Start von Luftfahrzeugen. Platzverkehrsleitdienst Flugverkehrsleitdienst für den Flugplatzverkehr. (aerodrome control Platzverkehrsleitstelle Dienststelle für die Leitung des Flugplatzverkehrs. (TWR; aerodrome control tower) Reiseflughöhe Flughöhe, die während eines wesentlichen Teiles des (cruising level) Fluges beibehalten wird. Reisesteigflug Reiseflugverfahren, bei dem die Treibstoffgewichts- (cruise climb) abnahme in zunehmende Flughöhe umgesetzt wird. Rollen Bewegung eines Luftfahrzeuges am Boden aus eigener Kraft, ausgenommen Start und Landung; bei Hubschraubern einschliesslich des Schwebens in Bodennähe (Rollschweben). Rollfeld Derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung (manoeuvring area) und Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist; Abstellflächen sind ausgenommen. Rollweg Festgelegter Weg auf einem Landflugplatz, der für das (TWY; taxiway) Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Segelflugzeug Luftfahrzeug schwerer als Luft, ohne eigenen Kraft- (glider) antrieb, das seinen Auftrieb im Flug hauptsächlich aus aerodynamischen Reaktionen auf Flächen erhält, die unter gegebenen Flugbedingungen fest bleiben. Sicht Von atmosphärischen Verhältnissen abhängige Distanz, (visibility) innerhalb welcher bei Tag auffällige unbeleuchtete und bei Nacht auffällige beleuchtete Gegenstände gesehen und erkannt werden können. Sichtflug Flug, bei dem das Luftfahrzeug nach äusseren Bezugs- (visual flight) punkten gesteuert wird. Sicht-Wetterbedingungen Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, (visual meteorological Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, conditions) die den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen. Signalplatz Feld zum Auslegen von Bodensignalen auf einem Flug- (signal area) platz. Sonder-VFR-Flug Ein von einer Flugverkehrsleitstelle genehmigter, (special

VFR flight) kontrollierter VFR-Flug in einer Kontrollzone bei Wetterverhältnissen, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen.

Sperrgebiet Luftraum von festgelegten Abmessungen über den Land- (prohibited area) gebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind. Steuerkurs Richtung der Längsachse eines Luftfahrzeuges, in der (HDG; heading) Regel in Graden ausgedrückt und auf Nord bezogen (rechtweisend, missweisend, Kompass oder Gitter). Tag Zeit zwischen dem Beginn der bürgerlichen Morgen- (day) dämmerung und dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (Anhang 2). Übergangsfläche (transiti- Niedrigste Flugfläche, die für die Benützung oberhalb on level) der Übergangshöhe verfügbar ist. Übergangshöhe Höhe über Meer in der weiteren Umgebung eines Flug- (transition altitude) platzes, auf oder unterhalb welcher die Flughöhe eines Luftfahrzeuges nach «Höhe über Meer» bestimmt wird. Übergangsschicht Luftraum zwischen der Übergangshöhe und der Über- (transition layer) gangsfläche. Verkehrsdienst der Sammelbegriff, der je nachdem Fluginformationsdienst, Flugsicherung Alarmdienst, Flugverkehrsberatungsdienst oder Flug- (ATS; air traffic verkehrsleitdienst (Bezirksleitdienst, Anflugleitdienst service) oder Platzverkehrsleitdienst) bedeutet. Verkehrsdienststelle Sammelbegriff, der je nachdem Flugverkehrsleitstelle, der Flugsicherung Fluginformationszentrale oder Meldestelle der (air traffic services unit) Verkehrsdienste der Flugsicherung bedeutet. Verkehrsinformation Von einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung (traffic information) zwecks Verhinderung einer Kollision an Piloten erteilte Informationen über bekannten oder beobachteten Luftverkehr, welcher sich in deren Nähe oder nahe der beabsichtigten Flugwege befindet. Verkehrsleitdienst Siehe Flugverkehrsleitdienst. VFR Kurzzeichen für Sichtflugregeln. (visual flight rules) VFR-Flug Nach den Sichtflugregeln durchgeführter Flug. (VFR-flight) VMC Kurzzeichen für

Sicht-Wetterbedingungen. Voraussichtliche Für IFR-Flüge die geschätzte Zeit des Eintreffens über Ankunftszeit dem durch Navigationshilfen bestimmten Punkt, von (ETA; estimated time dem aus das Anflugverfahren auf einen Flugplatz of arrival) eingeleitet wird, oder, falls dem Flugplatz kein solcher Punkt zugeordnet ist, die geschätzte Ankunftszeit über dem Flugplatz. Für VFR-Flüge die geschätzte Ankunftszeit über dem Flugplatz.

Voraussichtlicher Von einer Flugverkehrsleitstelle vorgesehener Zeitpunkt, Anflugszeitpunkt zu dem ein ankommendes Luftfahrzeug nach einer (EAT; expected Verzögerung den Wartepunkt verlassen kann, um den approach time) Landeanflug fortzusetzen. Der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Wartepunkt verlassen werden kann, hängt von der Anflugfreigabe ab. Voraussichtliche Gesamt- Für IFR-Flüge die voraussichtlich benötigte Zeit vom flugdauer Start bis zu dem durch Navigationshilfen bestimmten (total estimated Punkt, von dem aus das Anflugverfahren auf einen elapsed time) Flugplatz eingeleitet wird, oder, falls dem Flugplatz kein solcher Punkt zugeordnet ist, bis zum Eintreffen über dem Bestimmungsflugplatz. Für VFR-Flüge die voraussichtlich benötigte Zeit vom Start bis zum Eintreffen über dem Bestimmungsflugplatz. Voraussichtliche Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahroff block Zeit zeug (in der Regel auf der Abstellfläche) zum Zwecke (EOBT; estimated des Abfluges in Bewegung setzt. off-block time)

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Zweites Kapitel Geltung der Verkehrsregeln

Art. 2 Allgemein

Die Verkehrsregeln gelten unter Vorbehalt von Absatz 3 für alle in der Schweiz verkehrenden Luftfahrzeuge.

Sie gelten auch für schweizerische Luftfahrzeuge im Ausland, soweit nicht die Regeln eines Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden sind.

Für die Militärluftfahrt erlässt das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt und im Rahmen von Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom

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21. Dezember 19486 Sondervorschriften.7

Art. 3 Sonderfälle

Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Bestimmungen für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.

Für Fallschirmabsprünge, abgesehen von Notfällen, gelten die Verkehrsregeln sinngemäss.

Für Hängegleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen für Segelflugzeuge, soweit die Verordnung vom24. November 19948 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Abweichungen enthält.9

Für Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbemannte Luftfahrzeuge gilt die Verordnung vom24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.10

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Art. 4 Anwendbare Verkehrsregeln

Im Fluge und auf der Bewegungsfläche gelten die allgemeinen Regeln (Kap. 3), im Fluge gelten zudem entweder:

  1. die Sichtflugregeln (VFR; Kap. 4) oder

  2. die Instrumentenflugregeln (IFR; Kap. 5).

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges kann nach Instrumentenflugregeln fliegen, auch wenn Sicht-Wetterbedingungen (VMC) herrschen. Dies kann das Bundesamt für bestimmte Flüge auch vorschreiben.

Art. 4a11 Luftraumklassierung Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist in Anhang 2 festgelegt.

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Art. 5 Verantwortung des Kommandanten

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, ob er die Steuer führt oder nicht, ist verantwortlich, dass sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verkehrsregeln betrieben wird; er darf davon nur abweichen, wenn er es aus Gründen der Sicherheit als notwendig erachtet.

Im Übrigen gilt die Verordnung vom22. Januar 196012 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges.

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Drittes Kapitel Allgemeine Regeln

1. Abschnitt Schutz von Personen und Sachen

Art. 6 Grundsatz

Ein Luftfahrzeug darf nicht in unvorsichtiger oder nachlässiger Weise geführt werden, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden könnte.

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Art. 7 Krankheit, Ermüdung, Alkohol

Wer sich krank fühlt, ermüdet ist oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol, Medikamenten, Rauschgiften usw. steht, so dass er in der Ausübung seiner Funktionen beeinträchtigt ist, darf weder als Flugbesatzungsmitglied tätig sein noch Fallschirmabsprünge ausführen.

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Art. 8 Flugvorbereitung

Vor einem Flug hat sich der Kommandant mit allen dafür massgebenden und verfügbaren Unterlagen vertraut zu machen.

Bei VFR-Flügen über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus und bei IFR-Flügen hat er insbesondere die neusten verfügbaren Wetterinformationen sorgfältig zu prüfen sowie einen Ausweichplan und eine genügende Treibstoffreserve vorzusehen, für den Fall, dass der Flug nicht wie erwartet beendigt werden kann.

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Art. 9 Höchstgeschwindigkeit

Ohne Bewilligung des Bundesamtes oder der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung darf bei Flügen unter Flugfläche 100 die angezeigte Fluggeschwindigkeit 460 km/h (250 kt IAS) nicht übersteigen.13

Luftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Leistungsdaten mit einer höheren Geschwindigkeit fliegen müssen, haben die für den jeweiligen Flugzustand geringstmögliche Geschwindigkeit einzuhalten; die zuständige Verkehrsdienststelle der Flugsicherung ist durch den Kommandanten davon in Kenntnis zu setzen.

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Art. 10 Lärmbekämpfung

Mit einem Luftfahrzeug darf nur soviel Lärm verursacht werden, wie es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.

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Art. 11 Kunstflüge

In den Luftraumklassen B, C und D sowie über Flugplätzen dürfen Kunstflüge nur mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn eine solche fehlt, mit Bewilligung des Flugplatzleiters ausgeführt werden.14

Die Mindestflughöhe bei Kunstflügen mit Flugzeugen oder Helikoptern beträgt 500 m über Grund, bei Kunstflügen mit Segelflugzeugen 300 m über Grund.

Über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht sind Kunstflüge untersagt.

Das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen, wobei es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen festlegt.

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Art. 1215 Fallschirmabsprünge

Fallschirmabsprünge dürfen ausser in Notfällen nur durchgeführt werden:

  1. über und in der Nähe von Flugplätzen mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn eine solche fehlt, mit Bewilligung des Flugplatzleiters;

  2. in den Luftraum-Klassen B, C und D mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle und wenn Vorschriften nach Anhang 3 eingehalten werden;

  3. in den Luftraum-Klassen E, F und G ausserhalb von Flugplätzen und wenn die Vorschriften nach Anhang 3 eingehalten werden.

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Art. 13 Abwerfen oder Sprühen

Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des Bundesamtes abgeworfen oder versprüht werden.

Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden:

  1. Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand;

  2. Treibstoff oder gefährliche Gegenstände in Notfällen, wobei der entsprechende Ort nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrsleitstelle zu bestimmen ist;

  3. Gegenstände oder Stoffe zur Hilfeleistung;

  4. Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke auf Flugplätzen;

  5. Winddriftanzeiger bei Fallschirmabsprüngen;

  6. Raucherzeuger für die Landung;

  7. Meldetaschen bei fliegerischen Wettbewerben.

Art. 13a16 Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete Das Bundesamt kann im Rahmen der Festlegung des Luftraumes zur Wahrung der Flugsicherheit Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

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2. Abschnitt Verhütung von Zusammenstössen

Art. 14 Abstand

Ein Luftfahrzeug darf nicht so nahe an ein anderes herangeführt werden, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entsteht.

Für Flüge im Verband, Abflug und Landung eingeschlossen, müssen sich die Kommandanten vorher verständigen.

Art. 15 Vortritt im Allgemeinen

Steht einem Luftfahrzeug das Vortrittsrecht zu, so behält der Pilot Steuerkurs und Geschwindigkeit unverändert bei. Er wird jedoch nicht von der Verantwortung befreit, alle Vorkehren zu treffen, die einen Zusammenstoss vermeiden helfen.

Muss einem anderen Luftfahrzeug der Vortritt gewährt werden, so ist das Über- oder Unterfliegen oder das Kreuzen vor dem anderen Luftfahrzeug nur bei ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von Nachlaufturbulenzen zulässig.17

Bemerkt ein Pilot, dass ein anderes Luftfahrzeug gezwungen ist zu landen, gewährt er diesem den Vortritt.

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Art. 16 Entgegenkommende Luftfahrzeuge18

Nähern sich zwei Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche in entgegengesetzter oder annähernd entgegengesetzter Richtung und besteht die Gefahr eines Zusammenstosses, so halten beide an oder ändern falls möglich ihre Rollrichtung nach rechts.19

Nähern sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter oder annähernd entgegengesetzter Flugrichtung und besteht die Gefahr eines Zusammenstosses, so müssen beide Piloten nach rechts ausweichen.20

Begegnen sich zwei Luftfahrzeuge am Hang in entgegengesetzter oder nahezu entgegengesetzter Flugrichtung und ungefähr auf gleicher Höhe, so weicht der Pilot des Luftfahrzeuges, das den Hang zu seiner Linken hat, nach rechts aus. Er darf das andere Luftfahrzeug nicht unter- oder überfliegen.

Art. 17 Sich schneidende Kurse

Schneiden sich die Kurse zweier Luftfahrzeuge beim Rollen auf der Bewegungsfläche oder im Flug auf annähernd gleicher Höhe, so hat das von rechts kommende den Vortritt.21

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Freiballone haben den Vortritt; alle anderen Luftfahrzeuge weichen ihnen aus;

  2. Flugzeuge und Helikopter weichen Luftschiffen, Segelflugzeugen und allen Luftfahrzeugen aus, die erkennbar andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände schleppen;

  3. Schleppzüge weichen Segelflugzeugen und Luftschiffen aus;

  4. Luftschiffe weichen Segelflugzeugen aus.

Art. 18 Überholen

Als überholendes Luftfahrzeug gilt dasjenige, das sich einem andern von hinten auf einem Kurs nähert, der mit der Symmetrieebene des vorderen einen Winkel von weniger als 70° bildet. Die seitlichen Positionslichter des vorderen Luftfahrzeuges nach Anhang 4 sind in diesem Fall für den überholenden Piloten nicht erkennbar.

Das überholte Luftfahrzeug hat den Vortritt. Das überholende hat vom Roll- oder Flugweg des anderen genügend Abstand zu halten; im Fluge weicht es nach rechts aus.22

Der Pilot eines am Hang fliegenden Segelflugzeuges darf ein in ungefähr gleicher Höhe fliegendes anderes Segelflugzeug nicht überholen.

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Art. 19 Kreisen mit Segelflugzeugen

Ein Segelflugzeug hat einem im Aufwind kreisenden anderen Segelflugzeug nach rechts auszuweichen.

Fliegt ein Segelflugzeug in einen Aufwindschlauch, in dem schon ein anderes kreist, hat es die Drehrichtung des ersten einzuhalten.

Fliegen zwei oder mehrere Segelflugzeuge am gleichen Hang, so ist Kreisen oder Kurven gegen den Hang untersagt.

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Art. 20 Vortritt bei Start und Landung23

Ein auf der Bewegungsfläche rollendes Luftfahrzeug hat einem startenden oder sich am Wartepunkt zum Start bereit machenden den Vortritt zu gewähren.24

Der Pilot eines Luftfahrzeuges im Fluge oder eines in Betrieb stehenden Luftfahrzeuges am Boden hat demjenigen den Vortritt zu überlassen, das landet oder sich im Endanflug befindet.25

Nähern sich einem Flugplatz mehrere Luftfahrzeuge zur Landung, so hat der Pilot des höher fliegenden dem tiefer fliegenden den Vortritt zu gewähren. Der tiefer fliegende Pilot darf sein Vortrittsrecht jedoch nicht dazu missbrauchen, um vor einem sich im Endanflug befindlichen Luftfahrzeug einzudrehen oder um dieses zu überholen.

Segelflugzeuge haben in jedem Fall den Vortritt vor Flugzeugen, Helikoptern und Luftschiffen.

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Art. 2126 Fluginformationszone (FIZ)

Innerhalb einer FIZ ist der ständige Funkkontakt zum Flugplatzinformationsdienst obligatorisch.

Im Übrigen gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet.

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Art. 2227 Betrieb auf einem Flugplatz oder in seiner Nähe

Bewegt sich ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Nähe in der Absicht, am Flugplatzverkehr teilzunehmen, so ist der Pilot verpflichtet:

  1. sich unter Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs und allfälliger Licht- und Bodensignale sowie am Funk erhaltener Freigaben oder Hinweise in den Verkehrsfluss einzufügen;

  2. unter Vorbehalt anderslautender ATC-Freigaben die Kurven nach dem Start und vor der Landung nach links durchzuführen oder die im AIP veröffentlichten oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemachten An- und Abflugverfahren zu befolgen; sind für Helikopter keine besonderen Verfahren festgelegt worden, so wählen sie ihre Flugwege so, dass der übrige Verkehrsfluss nicht gestört wird und lärmempfindliche Gebiete soweit als möglich geschont werden.

Luftfahrzeuge im Flug, die nicht am Flugplatzverkehr teilnehmen wollen, haben den Flugplatz in angemessenem Abstand zu um- oder zu überfliegen.

Auf den Bewegungsflächen eines kontrollierten Flugplatzes hat ein rollendes Luftfahrzeug ohne anderweitige Anweisung der Platzverkehrsleitstelle an allen Rollhaltebalken anzuhalten; an beleuchteten Rollhaltebalken darf es erst weiterrollen, wenn die Lichter gelöscht sind.

Art. 23 Lichterführung

In der Nacht sind bei allen Luftfahrzeugen im Fluge und bei allen auf der Bewegungsfläche in Betrieb stehenden Luftfahrzeugen die Lichter nach Anhang 4 einzuschalten; es ist untersagt, Lichter zu führen, die mit diesen verwechselt werden können.

Bei ungünstigen Sichtbedingungen sind diese Lichter auch am Tag von allen damit ausgerüsteten Luftfahrzeugen einzuschalten. Ungeachtet der Sichtbedingungen sollen bei Start und Landung wenn immer möglich die Landescheinwerfer eingeschalten werden.

Die Vorschriften über die Mindestausrüstung von Luftfahrzeugen bei technischen Ausfällen bleiben vorbehalten.

Der Pilot ist berechtigt, die Zusammenstosswarnlichter zu reduzieren oder auszuschalten, wenn er in seiner Tätigkeit behindert wird oder Dritte am Boden stört.28

Zitiert in

Art. 24 Simulierter Instrumentenflug

Ein Flug unter simulierten Instrumenten-Flugbedingungen ist nur zulässig:

  1. wenn das Luftfahrzeug mit einer betriebsbereiten Doppelsteueranlage ausgerüstet ist, und

  2. wenn ein zur Führung des Luftfahrzeuges berechtigter Sicherheits-Pilot am Doppelsteuer mitfliegt; dieser muss hinreichende Sicht nach vorne und nach beiden Seiten haben oder mit einem geeigneten Beobachter in Verbindung stehen, dessen Gesichtsfeld sein eigenes hinreichend ergänzt.

Zitiert in

Art. 2529 Signale

Beobachtet oder empfängt der Pilot eines der im Anhang 2 zum Übereinkommen vom7. Dezember 194430 über die internationale Zivilluftfahrt (Anhang 2 ICAO) festgelegten Signale, so hat er sich entsprechend zu verhalten. Durch Funk übermittelte ATC-Freigaben oder Anweisungen der Flugverkehrsleitstellen haben jedoch Vorrang.

Zitiert in

Art. 2631 Betrieb von Luftfahrzeugen auf dem Wasser

Für den Betrieb von Luftfahrzeugen auf dem Wasser gelten die im Anhang 2 ICAO32 festgelegten zusätzlichen Regelungen zur Verhütung von Kollisionen.

Zitiert in

3. Abschnitt Flugplan

Art. 27 Flugplandaten

Ein Flugplan hat in der Regel folgende Angaben zu enthalten:

  1. Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;

  2. Flugregeln und Art des Fluges;

  3. Anzahl und Muster der Luftfahrzeuge und Kategorie der Nachlaufturbulenz;

  4. Funk-, Radionavigationsausrüstung und Transponderart;

  5. 33 Startflugplatz und voraussichtliche Wegrollzeit;

  6. …34

  7. Reisegeschwindigkeit, beantragte Reiseflughöhen und geplante Flugstrecke;

  8. 35 Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;

  9. Ausweichflugplätze;

  10. andere zweckdienliche Angaben;

  11. Treibstoffmenge, ausgedrückt in Stunden und Minuten;

  12. Gesamtzahl der Personen an Bord;

  13. Not- und Überlebensausrüstung.

Der Ausdruck «Flugplan» wird verwendet sowohl für die Bezeichnung der vollständigen Angaben über die ganze Flugstrecke als auch für die Bezeichnung einer beschränkten Anzahl von Angaben, wenn es sich darum handelt, eine ATC-Freigabe für einen kurzen Teil eines Fluges zu erhalten.

Für die Zeitangabe ist die koordinierte Weltzeit (UTC), ausgedrückt in vier Zahlen mit Beginn um Mitternacht, zu benützen.36 Vor Beginn des Fluges und soweit erforderlich auch während des Fluges soll zur Überprüfung eine genaue Zeitangabe eingeholt werden.

Die Streckenführung für kontrollierte Flüge hat soweit möglich entlang einer veröffentlichten ATS-Strecke oder, wo keine solche besteht, auf dem kürzesten Weg zwischen Navigationshilfen zu erfolgen; andere ATC-Freigaben oder Weisungen der zuständigen Flugverkehrsleitstelle bleiben vorbehalten.

Der im Flugplan verwendete Begriff Flugplatz kann auch andere Orte als Flugplätze bezeichnen, welche von bestimmten Luftfahrzeugkategorien (z. B. Hubschraubern oder Ballonen) benützt werden können.37

Zitiert in ·

Art. 28 Pflicht zur Einreichung eines Flugplanes

Ein Flugplan ist vor dem Abflug oder während des Fluges bei einer Verkehrsdienststelle der Flugsicherung einzureichen für:

  1. IFR-Flüge;

  2. VFR-Flüge, die Flugverkehrsleitdienst in Anspruch nehmen müssen (Art. 32);

  3. …38

  4. VFR-Flüge mit Flugzeugen und Helikoptern über die Landesgrenze, wenn die Landung jenseits der Grenze vorgesehen ist; für direkte Flüge nach grenznahen ausländischen Flugplätzen kann das Bundesamt, sofern die zuständige ausländische Behörde zugestimmt hat, Abweichungen von der Flugplanpflicht bewilligen.

Zur Erleichterung des Such- und Rettungsdienstes können Flugpläne auch für andere VFR-Flüge eingereicht werden.39

Für IFR-Flüge und für VFR-Flüge bei Nacht ist der Flugplan mindestens

Minuten vor dem Abflug einzureichen oder im Fluge mindestens 10 Minuten vor Beginn des flugplanpflichtigen Abschnittes des Fluges zu übermitteln.40 Dauerflugpläne sind der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung mindestens zwei Wochen zum voraus einzureichen. Das Bundesamt kann für Flüge nach bestimmten Gebieten längere Zeitspannen festlegen.

Ein abgekürzter Flugplan, der sich nur auf denjenigen Teil des Fluges bezieht, für welchen eine ATC-Freigabe eingeholt werden muss, kann unmittelbar beim Einholen der Freigabe über Funk eingereicht werden.

Zitiert in · · ·

Art. 29 Änderungen des Flugplanes

Beabsichtigte Änderungen oder Abweichungen sind der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung so früh wie möglich zu melden; falls erforderlich, ist eine neue ATC-Freigabe einzuholen.

Bei flugplanpflichtigen Flügen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei unbeabsichtigtem Abweichen wie folgt vorzugehen:

  1. bei Abweichung vom Kurs über Grund ist der ursprüngliche Kurs so rasch als möglich wieder einzunehmen;

  2. weicht die durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit auf der Reiseflughöhe zwischen zwei Meldepunkten um 5 Prozent oder mehr von der im Flugplan angegebenen ab oder ist eine solche Abweichung zu erwarten, so muss dies der zuständigen Flugverkehrsleitstelle mitgeteilt werden;

c. wird festgestellt, dass die gemeldete Überflugzeit des nächsten Meldepunktes oder die gemeldete Ankunftszeit am Zielflugplatz um mehr als drei Minuten abweicht, so ist der berichtigte Wert der zuständigen Flugverkehrsleitstelle so bald wie möglich zu melden.

Art. 3041 Abschluss des Flugplanes

Für jeden Flug, für den ein Flugplan abgegeben wurde, der den gesamten Flug oder den verbleibenden Teil des Fluges zum Zielflugplatz umfasst, hat der Kommandant nach der Landung bei der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung eine Landemeldung zu erstatten. Diese Pflicht entfällt, wenn die Verkehrsdienste der Flugsicherung oder die Meldestelle des Zielflugplatzes Kenntnis von der Landung haben.

4. Abschnitt Fluganmeldung und Streckenflugausweis

Art. 31

Für die Bedürfnisse der örtlichen Aufsicht kann ein Startflugplatz verlangen, dass geplante Abflüge schriftlich angezeigt werden.

Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Freiballonen über die Landesgrenze muss der vom Bundesamt herausgegebene Streckenflugausweis mitgeführt werden.

5. Abschnitt Dienste der Flugsicherung42

Art. 3243 Allgemeines

Die in den Luftraumklassen zu leistenden Dienste der Flugsicherung sind in Anhang

für VFR- und IFR-Flüge festgelegt.

Art. 32a44 Flugverkehrsleitdienst

Flugverkehrsleitdienst der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung muss in Anspruch genommen werden für:

  1. IFR-Flüge;

  2. 45 VFR-Flüge in den Luftraumklassen B, C und D.

Das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen; es kann die Teilnahme am Flugverkehrsleitdienst von der Ausrüstung des Luftfahrzeuges abhängig machen.

Art. 33 ATC-Freigabe

Vor einem Flug oder Teil eines Fluges, für den Flugverkehrsleitdienst vorgeschrieben ist, holt der Kommandant in der Regel über Funk eine ATC-Freigabe ein; verlangt er eine Freigabe mit Vorrang, so hat er ihre Notwendigkeit zu begründen.

ATC-Freigaben und darin enthaltene Weisungen sind zu befolgen. Betrachtet der Kommandant eine ATC-Freigabe als nicht befriedigend, so kann er eine abgeänderte Freigabe verlangen, die ihm nach Möglichkeit zu erteilen ist.

Die Hörbereitschaft auf der zutreffenden Funkfrequenz ist solange aufrechtzuerhalten, als dies von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle als notwendig erachtet wird.

Zitiert in

Art. 34 Standortmeldungen

Über den in den Luftfahrthandbüchern als obligatorisch bezeichneten Meldepunkten sind der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung unaufgefordert die darin verlangten Angaben zu melden, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wurde.

Sind keine solchen Meldepunkte festgelegt, so sind die Standortmeldungen nach den Weisungen der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung zu erstatten.

Art. 35 Unterbruch der Funkverbindung

Wird bei einem kontrollierten Flug in VMC die Funkverbindung unterbrochen, gilt:

  1. der Flug wird nach der zuletzt erhaltenen Freigabe fortgesetzt;

  2. es ist auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen;

  3. die Ankunft wird durch das rascheste Mittel der zuständigen Flugverkehrsleitstelle gemeldet.

Wird bei einem Flug in IMC die Funkverbindung unterbrochen, gilt:

  1. der Flug wird nach dem geltenden Flugplan fortgesetzt;

  2. über der Navigationshilfe des Zielflugplatzes wird der Sinkflug zu dem zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugszeitpunkt eingeleitet; falls kein solcher erhalten oder bestätigt worden ist, wird möglichst die voraussichtliche Ankunftszeit nach dem geltenden Flugplan eingehalten;

  1. es wird ein normales Instrumentenanflugverfahren befolgt, wie es für den betreffenden Flugplatz angegeben ist;

  2. es ist innerhalb von 30 Minuten nach der Ankunftszeit zu landen, die sich aus dem geltenden Flugplan ergibt.

Wenn die Freigabe für Flughöhen nur für einen Teil der Flugstrecke gilt, so sollen die zuletzt zugewiesenen und bestätigten Flughöhen bis zu den in der Freigabe genannten Punkten beibehalten und anschliessend die Reiseflughöhen des eingereichten Flugplanes eingehalten werden.

Der Sekundärradar-Code A 7600 ist einzuschalten.46

Vorbehalten bleiben die in den Luftfahrthandbüchern veröffentlichten besonderen örtlichen Verfahren.

6. Abschnitt Luftfahrzeug-Entführung

Art. 36

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, das einer widerrechtlichen Inbesitznahme zum Opfer gefallen ist, soll sich bemühen, dies der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung so rasch als möglich mitzuteilen und die näheren Umstände und die allenfalls erforderlichen Abweichungen vom geltenden Flugplan bekannt zu geben.

Bei Luftfahrzeugen, die mit Sekundärradar ausgerüstet sind, soll wenn immer möglich der nach den internationalen Normen und Empfehlungen vorgesehene Code eingeschaltet werden.

7. Abschnitt Abfangen

Art. 37

Der Kommandant eines Luftfahrzeuges, welches durch ein anderes Luftfahrzeug abgefangen wird, soll unverzüglich:

  1. 47 die Anweisungen des Abfangluftfahrzeuges befolgen, entsprechend den in Anhang 2 ICAO48 festgelegten Signalen und Verfahren;

  2. die zuständige Verkehrsdienststelle der Flugsicherung benachrichtigen;

  3. versuchen, mit dem Abfangluftfahrzeug, oder mit der Abfangleitstelle Funkverbindung auf der Notfrequenz 121.5 MHz oder 243 MHz herzustellen;

d. auf dem Sekundärradar den Code A 7700 einschalten; andere Weisungen bleiben vorbehalten.

Stehen die über Funk von irgendeiner Stelle empfangenen Anweisungen im Widerspruch zu den Anweisungen, die das Abfangluftfahrzeug durch Signale oder über Funk erteilt, so soll der Pilot sofort Aufklärung verlangen, die Anweisungen des Abfangluftfahrzeuges jedoch befolgen.

Viertes Kapitel Sichtflugregeln (VFR)

1. Abschnitt Mindestwerte

Art. 3849 Allgemeines

Bei Tag sind VFR-Flüge so durchzuführen, dass folgende Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken eingehalten werden können:

Luftraum Klasse BCDE F G* Oberhalb Auf oder unter 900 m AMSL 900 m AMSL oder 300 m oder 300 m über Grund, über Grund, je nachdem, je nachdem, welches welches die grössere die grössere Höhe ergibt. Höhe ergibt. Wolkenabstand waagrecht:1,5 km ausserhalb von senkrecht: 300 m Wolken mit ständiger Sicht auf den Boden oder das Wasser Flugsicht auf und über 3050 m/10 000 ft AMSL:8 km 5 km** unter 3050 m/10 000 ft AMSL: 5 km .50 * In der Schweiz reicht der Luftraum der Klasse G vom Grund bis 600 m AGL; darin sind auch die entsprechenden Mindestsichtwerte anwendbar. ** – Sofern die Fluggeschwindigkeit jederzeit eine Umkehrkurve innert Sichtweite gestattet und andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, darf die Flugsicht bis 1,5 km betragen. – Helikopter können mit einer geringeren Flugsicht als1,5 km fliegen, wenn sie sich mit einer Fluggeschwindigkeit fortbewegen, die es erlaubt, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse rechtzeitig zu erkennen und Zusammenstösse zu vermeiden.

Das Bundesamt kann für bestimmte Flüge oder Lufträume Mindestwerte festlegen, die kleiner sind als die in Absatz 1 genannten.

Die Tag- und Nachtgrenzen sind im AIP festgelegt.

Zitiert in · · ·

Art. 3951 VFR-Flüge in Kontrollzonen

VFR-Flüge innerhalb einer Kontrollzone dürfen nur durchgeführt werden, wenn auf dem entsprechenden Flugplatz die Hauptwolkenuntergrenze auf mindestens 450 m über Grund liegt und die Bodensicht mindestens 5 km beträgt.

Sind die Mindestwerte nach Absatz 1 nicht gegeben, so kann die zuständige Flugverkehrsleitstelle eine Freigabe für einen Sonder-VFR-Flug erteilen, sofern die Bodensicht mindestens1,5 km beträgt; für Such-, Rettungs- und dringende Transportflüge mit Helikoptern kann die Freigabe auch erfolgen, wenn die Bodensicht weniger als1,5 km beträgt.

Die für die Luftraumklasse G geltenden Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken (Art. 38) sind in jedem Fall einzuhalten.52

Zitiert in

Art. 40 Abflüge von Helikoptern und Ballonen bei Boden- oder Hochnebel

Sind die Mindestwerte wegen Boden- oder Hochnebel nicht erfüllt, so ist der Abflug gestattet, wenn:

  1. die Untergrenze der Nebelschicht nicht höher als 200 m über dem Startplatz liegt und die Schicht selbst nicht dicker als 300 m ist;

  2. über der Nebelschicht Sichtwetterbedingungen herrschen und

  3. der Abflug nach dem vom Bundesamt festgelegten Verfahren erfolgt.

Zitiert in

Art. 41 Instrumentenflüge (Wolkenflüge) mit Segelflugzeugen

Instrumentenflüge mit Segelflugzeugen sind zulässig:

  1. entsprechend den im AIP festgelegten Verfahren; und

  2. in den im AIP festgelegten Lufträumen.53 1bis Ein Instrumentenflug darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Flugverkehrsleitstelle den entsprechenden Flug freigegeben hat.54 2 Instrumentenflüge sind nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken, jedoch nie in geschlossenen Wolkendecken erlaubt; die Wolken dürfen keine umliegenden Hindernisse berühren und der senkrechte Abstand zwischen der Wolkenuntergrenze und dem höchsten Hindernis am Boden muss mindestens 300 m betragen.

…55

…56

Art. 4257 Segelflugzonen

Die Segelflugzonen sind im AIP festgelegt und werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert.58

In den Segelflugzonen gilt im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von Artikel 38, für Segelflugzeuge ein Abstand von mindestens50 m unter den Wolken und von mindestens 100 m seitwärts zu den Wolken.

IFR-Flüge sind innerhalb von Segelflugzonen nicht zulässig.59

Zitiert in

Art. 43 VFR-Flüge bei Nacht

VFR-Flüge bei Nacht dürfen nur von und nach Flugplätzen durchgeführt werden, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das Bundesamt kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen von Absatz 2 Ausnahmen von dieser Einschränkung gestatten. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei-, Ausbildungs- und dringende Transportflüge mit Helikoptern sowie für Ballonfahrten.60

Für Nachtflüge sind eine Flugsicht von mindestens8 km, ein waagrechter Wolkenabstand von mindestens1,5 km und ein senkrechter Wolkenabstand von mindestens 300 m erforderlich. Bei Such-, Rettungs- und dringenden Transportflügen mit Helikoptern kann von diesen Bedingungen abgewichen werden.

Für Flüge in Kontrollzonen gilt Artikel 39.

Besteht eine dauernde gegenseitige Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug, so kann mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn eine solche fehlt, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 2 ebenfalls abgewichen werden.

Zitiert in ·

2. Abschnitt Mindestflughöhen

Art. 44

Bei VFR-Flügen sind folgende Mindestflughöhen einzuhalten:

  1. 61 über dicht besiedelten Zonen von Ortschaften und über Schauplätzen grösserer Veranstaltungen mindestens 300 m über Grund;

  2. anderswo mindestens 150 m über Grund oder Wasser.

Die Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden:

  1. bei Such-, Rettungs- und Polizeiflügen;

  2. für die Bedürfnisse von Abflug und Landung;

  3. ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet im Rahmen von Notlandeübungen mit Flugzeugen, wenn ein Fluglehrer oder ein einweisungsberechtigter Pilot an Bord ist;

  4. mit Helikoptern zu Ausbildungszwecken ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet sowie, mit Zustimmung des Flugplatzleiters, zu Übungszwecken auf oder in der Nähe eines Flugplatzes;

  5. mit Freiballonen zu Ausbildungszwecken, wenn ein Fahrlehrer an Bord ist;

  6. mit besonderer Bewilligung des Bundesamtes.

Bei Hangflügen mit Segelflugzeugen beträgt die Mindestflughöhe60 m über Grund; dabei muss ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand zum Hang eingehalten werden.

Zitiert in · ·

3. Abschnitt Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen

Art. 45 Höhenmessereinstellung

In einem Nahkontrollbezirk oder einer Kontrollzone wird bei VFR-Flügen die Flughöhe ausgedrückt:

  1. in Flugflächen (Standard-Höhenmessereinstellung: 1013.2 hPa62), wenn sich das Luftfahrzeug auf der Übergangsfläche oder darüber befindet oder die Übergangsschicht im Steigflug durchfliegt;

  2. in Höhen über Meer (Höhenmessereinstellung QNH), wenn es sich in der Übergangshöhe oder darunter befindet oder wenn es die Übergangsschicht im Sinkflug durchfliegt.

Ausserhalb eines Nahkontrollbezirkes oder einer Kontrollzone wird die Flughöhe ausgedrückt:

  1. in Flugflächen bei Flügen über 900 m über Grund;

  2. in Höhen über Meer bei Flügen bis 900 m über Grund.

Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Freiballonen wird die Flughöhe ausschliesslich in Höhen über Meer ausgedrückt.63

Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom10. April 1989 (AS 1989 560).

Art. 46 Reiseflughöhen

VFR-Flüge im horizontalen Reiseflug in Höhen von mehr als 900 m über Grund oder Wasser sind auf einer in Anhang 5 aufgeführten Flugfläche auszuführen.64

Anderslautende ATC-Freigaben oder abweichende, vom Bundesamt festgelegte Verfahren bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt Einschränkung von VFR-Flügen

Art. 47

Das Bundesamt kann vorschreiben, dass in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes keine VFR-Flüge durchgeführt werden dürfen. Es veröffentlicht diese Beschränkungsgebiete im AIP-Schweiz.

VFR-Flüge auf oder über Flugfläche 200 sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes oder der zuständigen Flugverkehrsleitstelle gestattet.

Fünftes Kapitel Instrumentenflugregeln (IFR)

1. Abschnitt Ausrüstung

Art. 4865

Bei IFR-Flügen müssen die Luftfahrzeuge mit den gemäss Anhang 4 vorgeschriebenen Lichtern sowie mit geeigneten Instrumenten und Navigationsanlagen, die der zu befliegenden Strecke angepasst sind, ausgerüstet sein.

Zitiert in

2. Abschnitt Mindestflughöhen

Art. 49

Ausser für die Bedürfnisse von Abflug und Landung oder mit Bewilligung des Bundesamtes gelten für IFR-Flüge folgende Mindestflughöhen:

  1. über gebirgigem Gelände von mehr als 3050 m über Meer: mindestens 600 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt;

  2. 66 anderswo: mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von9,3 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt.

Bei der Bestimmung des geschätzten Standortes des Luftfahrzeuges ist die Genauigkeit zu berücksichtigen, die auf dem massgebenden Streckenabschnitt mit den am Boden und an Bord des Luftfahrzeuges benützten Navigationsmitteln erreicht werden kann.

Zitiert in ·

3. Abschnitt Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen

Art. 50 Höhenmessereinstellung

In einem Nahkontrollbezirk oder einer Kontrollzone wird bei IFR-Flügen die Flughöhe ausgedrückt:

  1. in Flugflächen (Standard-Höhenmessereinstellung: 1013.2 hPa67), wenn sich das Luftfahrzeug auf der Übergangsfläche oder darüber befindet oder die Übergangsschicht im Steigflug durchfliegt;

  2. in Höhen über Meer (Höhenmessereinstellung QNH), wenn es sich in der Übergangshöhe oder darunter befindet oder wenn es die Übergangsschicht im Sinkflug durchfliegt.

Ausserhalb eines Nahkontrollbezirkes oder einer Kontrollzone wird die Flughöhe in Flugflächen ausgedrückt.

Art. 51 Reiseflughöhen

IFR-Flüge im horizontalen Reiseflug sind auf einer in Anhang 5 aufgeführten Flugfläche auszuführen.68

Anderslautende ATC-Freigaben oder Angaben in den Luftfahrthandbüchern bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt Übergang vom IFR- zum VFR-Flug

Art. 52

Soll während eines IFR-Fluges zum VFR-Flug übergegangen werden, so ist der zuständigen Flugverkehrsleitstelle ausdrücklich anzuzeigen, dass der IFR-Flug aufgehoben wird, und es sind ihr die Änderungen mitzuteilen, die im geltenden Flugplan vorzunehmen sind.

Der Übergang vom IFR- zum VFR-Flug soll nur erfolgen, wenn der Flug während längerer Zeit nach Sichtflugregeln fortgesetzt werden kann.

Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom10. April 1989 (AS 1989 560).

4a. Abschnitt:69 Veröffentlichungen

Art. 52a

Die in dieser Verordnung erwähnten Regelungen des Anhangs 2 ICAO70 sind im AIP veröffentlicht.

Das AIP kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

Sechstes Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom3. Dezember 197171 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 1981 in Kraft.

[AS 1972 521, 1973 1912, 1976 1927 Art. 24, 1978 1664] Verkehrsregeln 748.121.11 Anhang 172 ATS Luftraum-Klassierung nach ICAO73 LR-Klasse Flugregel Staffelung Verkehrsdienste der Flugsicherung Geschwindigkeitsbeschränkung Funk ATC- Freigabe A IFR alle Luftfahrzeuge Flugverkehrsleitdienst ja ja B IFR alle Luftfahrzeuge Flugverkehrsleitdienst ja ja VFR alle Luftfahrzeuge Flugverkehrsleitdienst ja ja C IFR IFR/IFR Flugverkehrsleitdienst MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja IFR/VFR 3050 m AMSL (Schweiz) VFR VFR/IFR – Flugverkehrsleitdienst für MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja Staffelung VFR/IFR 3050 m AMSL – Verkehrsinformation VFR/VFR und auf Verlangen Ausweichempfehlung D IFR IFR/IFR Flugverkehrsleitdienst inkl.

Verkehrs- MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja information IFR/VFR und auf Verlangen 3050 m AMSL Ausweichempfehlung VFR keine Verkehrsinformation VFR/IFR MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja sowie VFR/VFR und auf Verlangen 3050 m AMSL Ausweichempfehlung E IFR IFR/IFR Flugverkehrsleitdienst und MAX IAS 250 kt unterhalb ja ja Verkehrsinformation über VFR-Flüge 3050 m AMSL soweit durchführbar VFR keine Verkehrsinformation soweit MAX IAS 250 kt unterhalb nein nein durchführbar 3050 m AMSL Luftfahrt 748.121.11 LR-Klasse Flugregel Staffelung Verkehrsdienste der Flugsicherung Geschwindigkeitsbeschränkung Funk ATC- Freigabe F IFR IFR/IFR – Flugverkehrsberatungsdienst MAX IAS 250 kt unterhalb ja nein soweit durchführbar – Fluginformationsdienst 3050 m AMSL VFR keine Fluginformationsdienst MAX IAS 250 kt unterhalb nein nein G IFR keine Fluginformationsdienst MAX IAS 250 kt unterhalb ja nein VFR keine Fluginformationsdienst MAX IAS 250 kt unterhalb nein nein Verkehrsregeln 748.121.11

Anhang 274 Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz Luftraumklasse Hauptanwendungsgebiete Anwendung Ausrüstung Transponder für motor- VHFgetriebene Luftfahrzeuge Radio A In der Schweiz nicht verwendet B In der Schweiz nicht verwendet C – Luftraum oberhalb FL195 gemäss Luftfahrtkarte1:500 000 und AIP75 ja ja – Nahkontrollbezirke mit starkem IFR-Verkehr – Luftstrasse in Alpen – Alpen: D – Nahkontrollbezirke mit IFR-Verkehr gemäss Luftfahrtkarte1:500 000 und AIP ja, ausser CTR ja – Kontrollzonen E – 600 mAGL bis C gemäss Luftfahrtkarte1:500 000 und AIP VFR ja: oberhalb VFR – Nahkontrollbezirke mit wenig IFR-Verkehr 7000 ft AMSL nein – Jura-Mittelland über FL 100 Code 7000 einschalten F In der Schweiz nicht verwendet G – Grund bis 600 mAGL gemäss Luftfahrtkarte1:500 000 und AIP nein nein

Die Publikationen können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.

Anhang 2a76 Anhang 377 (Art. 12) Fallschirmabsprünge ausserhalb von Flugplätzen

Grundsatz Fallschirmabsprünge dürfen nicht in unvorsichtiger oder nachlässiger Weise durchgeführt werden, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährden könnte.

Landeplatz

Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden, dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen sein und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein; der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.

Landungen auf öffentlichen Strassen sind untersagt; Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen gestattet.

Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wird durch die Einwilligung nicht berührt.

Absprungleitung

Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters durchzuführen.

Die Absprünge dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom11. Nov. 1985, in Kraft seit1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).

Anhang 478 (Art.18 und 23) Lichterführung von Luftfahrzeugen

Lichterführung von Flugzeugen, Helikoptern und Luftschiffen

Positionslichter 111 Die Positionslichter müssen dem technischen Handbuch der ICAO, Dok 9051, Teil 3, Sektion7, Kapitel 1 entsprechen. 112 …

Es sind ein oder mehrere rote oder weisse, möglichst blitzende, Zusammenstosswarnlichter gemäss technischem Handbuch der ICAO, Dok 9051, Teil 3, Sektion7, Kapitel 1 zu führen.

Lichterführung von Ballonen

Ballone müssen ein weisses, in einem Umkreis von 360° sichtbares Dauerlicht führen. Dieses ist nicht mehr als 6 Meter unterhalb des Korbes anzubringen. Zusätzlich ist ein weisses oder rotes blinkendes Zusammenstosswarnlicht zu führen; dieses ist nicht mehr als3 und nicht weniger als

Meter unterhalb des Dauerlichts anzubringen.

Bei Nachtfahrten ist ein Handscheinwerfer mitzuführen.

Lichterführung von Flugzeugen auf dem Wasser

Für Flugzeuge auf dem Wasser legt das Bundesamt im Einzelfall fest, welche Lichter sie zusätzlich führen müssen.

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom10. April 1989 (AS 1989 560) und II1 der V des UVEK vom3. Febr. 1992, in Kraft seit2. April 1992 (AS 1992 548).

Anhang 579 (Art.46 und 51) Reiseflughöhen Missweisender Kurs über Grund* 000° bis 179° 180° bis 359° IFR VFR IFR VFR Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe fläche fläche fläche fläche Meter Fuss Meter Fuss Meter Fuss Meter Fuss ü. Meer ü.Meer ü. Meer ü.Meer ü. Meer ü.Meer ü. Meer ü.Meer –90 – – – 0 – – –

300 1 000 – – – 20 600 2 000 – – –

900 3 000 35 1 050 3 500 40 1 200 4 000 45 1 350 4 500

1 500 5 000 55 1 700 5 500 60 1 850 6 000 65 2 000 6 500

2 150 7 000 75 2 300 7 500 80 2 450 8 000 85 2 600 8 500

2 750 9 000 95 2 900 9 500 100 3 050 10 000 105 3 200 10 500 110 3 350 11 000 115 3 500 11 500 120 3 650 12 000 125 3 800 12 500 130 3 950 13 000 135 4 100 13 500 140 4 250 14 000 145 4 400 14 500 150 4 550 15 000 155 4 700 15 500 160 4 900 16 000 165 5 050 16 500 170 5 200 17 000 175 5 350 17 500 180 5 500 18 000 185 5 650 18 500 190 5 800 19 000 195 5 950 19 500 200 6 100 20 000 205 6 250 20 500 210 6 400 21 000 215 6 550 21 500 220 6 700 22 000 225 6 850 22 500 230 7 000 23 000 235 7 150 23 500 240 7 300 24 000 245 7 450 24 500 250 7 600 25 000 255 7 750 25 500 260 7 900 26 000 265 8 100 26 500 270 8 250 27 000 275 8 400 27 500 280 8 550 28 000 285 8 700 28 500 290 8 850 29 000 300 9 150 30 000 310 9 450 31 000 320 9 750 32 000 330 10 050 33 000 340 10 350 34 000 350 10 650 35 000 360 10 950 36 000 370 11 300 37 000 380 11 600 38 000 390 11 900 39 000 400 12 200 40 000 410 12 500 41 000 420 12 800 42 000 430 13 100 43 000 440 13 400 44 000 450 13 700 45 000 460 14 000 46 000 470 14 350 47 000 480 14 650 48 000 490 14 950 49 000 500 15 250 50 000 510 15 550 51 000 520 15 850 52 000 usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw.

* oder Gitterkurs in arktischen Regionen von Breiten über 70° und innerhalb jener Gebiete, die durch die zuständigen Behörden bestimmt werden können. Gitterkurse werden durch Linien bestimmt, die parallel zum Meridian von Greenwich verlaufen und die einer polaren stereographischen Karte überlagert sind, in welcher die Richtung des Meridians von Greenwich gegen den Nordpol als Gitter Nord verwendet wird.