832.208
Verordnung
über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes1,
verordnet:
Art. 1
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 61/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19832 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:
Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme | Ansatz |
|---|---|
weniger als 10 Prozent | 6,5 |
ab 10 Prozent | 6,0 |
ab 26 Prozent | 5,5 |
ab 42 Prozent | 5,0 |
ab 58 Prozent | 4,5 |
ab 74 Prozent | 4,0 |
ab 90 Prozent | 3,53 |
Art. 24
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.