732.44
Kernenergiehaftpflichtgesetz
(KHG)
vom 18. März 1983 (Stand am 28. Dezember 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom10. Dezember 19793, beschliesst:
1. Kapitel Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Haftung für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung.
Es gilt nicht für Schäden, die durch Radioisotope verursacht werden, die für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke ausserhalb einer Kernanlage verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Der Bundesrat kann Kernmaterialien mit geringer Strahlenwirkung von diesem Gesetz ausnehmen.
Art. 2 Begriffe
Als Nuklearschaden gilt:
der Schaden, der durch die radioaktiven, giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernmaterialien verursacht wird;
4 der Schaden, der durch eine andere Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage verursacht wird;
5 der Schaden, der als Folge behördlich angeordneter oder empfohlener Massnahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung eintritt, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn.
Kernmaterialien sind Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse und Abfälle.
AS 1983 1886
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90 und 118 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Ursprünglich Bst. b
Kernbrennstoffe sind spaltbare Materialien in Form von Uran oder Plutonium als Metall, Legierung oder chemische Verbindung sowie andere vom Bundesrat bezeichnete spaltbare Materialien.
Radioaktive Erzeugnisse und Abfälle sind hergestellte radioaktive Materialien oder Materialien, die durch Bestrahlung bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, Wiederaufarbeitung oder dem Transport von Kernbrennstoffen radioaktiv geworden sind.
Kernanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie oder zur Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Wiederaufarbeitung von Kernmaterialien.
Kernenergie ist jede Form von Energie, die bei Kernumwandlungsvorgängen frei wird.
Inhaber einer Kernanlage ist, wer eine Kernanlage baut oder besitzt oder den Besitz daran ohne Zustimmung der zuständigen Behörde aufgegeben hat.
2. Kapitel Haftpflicht
Art. 3 Grundsatz
DerInhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden.
Er haftet ebenfalls für Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien verursacht werden, die aus seiner Anlage stammen und zur Zeit der Schadensverursachung noch nicht vom Inhaber einer andern Kernanlage übernommen waren. Das Kernmaterial gilt zu jenem Zeitpunkt als übernommen, da es die Grenze des Areals der andern Kernanlage oder eine vertraglich vereinbarte Stelle ausserhalb der Schweiz überschreitet.
Bezieht der Inhaber einer Kernanlage Kernmaterialien aus dem Ausland, so haftet er für Nuklearschäden in der Schweiz, die durch diese Materialien auf dem Transport zu seiner Anlage verursacht werden. Vorbehalten bleibt ihm ein Rückgriff auf den ausländischen Absender.
Ist der Inhaber nicht gleichzeitig Eigentümer der Anlage, so haften beide solidarisch.
Verursachen Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz einen Nuklearschaden, so haftet der Inhaber der Transportbewilligung. Hat er in der Schweiz keinen Wohnsitz, muss er sich durch schriftliche Erklärung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstellen und ein Domizil in der Schweiz bezeichnen, wo er für Klagen nach diesem Gesetz belangt werden kann.
Andere als die in den Absätzen 1–5 genannten Personen haften dem Geschädigten nicht für Nuklearschäden. Wer aufgrund von internationalen Abkommen haftet, hat den Rückgriff auf den nach diesem Gesetz Haftpflichtigen.
Art. 4 Kosten für Massnahmen der Behörden
Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung treffen, können dem Inhaber der Kernanlage oder der Transportbewilligung überbunden werden.
Art. 5 Entlastung
Von der Haftung wird der Inhaber einer Kernanlage oder einer Transportbewilligung befreit, wenn er beweist, dass der Geschädigte den Schaden absichtlich verursacht hat.
Er kann von der Haftung ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.
Art. 6 Rückgriff des Haftpflichtigen
Der nach Artikel 3 Haftpflichtige hat ein Rückgriffsrecht nur gegenüber Personen:
die den Schaden absichtlich herbeigeführt haben;
die Kernmaterialien, von denen der Schaden ausgegangen ist, entwendet oder verhehlt haben;
die ihm ein solches vertraglich eingeräumt haben; hierauf kann sich der Haftpflichtige gegenüber dem Arbeitnehmer nur berufen, wenn dieser den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
Art. 7 Schadenersatz. Genugtuung
Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts6 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar.
Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen herabsetzen.
Art. 8 Vereinbarungen
Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert dreier Jahre nach ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 9 Unfallversicherung
Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz) versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72–
des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.9
Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Unfallversicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage oder der Transportbewilligung bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.
Art. 10 Verjährung und Verwirkung
Die Ansprüche aus diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat. Sie erlöschen, ausgenommen Ansprüche aus Spätschäden (Art. 13), wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem Schadenereignis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen.
Für das Rückgriffsrecht beginnt die dreijährige Frist am Tag, an dem der Rückgriffsberechtigte Kenntnis von der Höhe seiner Leistungspflicht erlangt hat.
Wenn nach dem Urteil oder nach dem Vertragsabschluss der Gesundheitszustand des Geschädigten sich verschlimmert oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert dreier Jahre seit dem Tag, an dem der Geschädigte hievon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem Schadenereignis, eine Revision des Urteils oder eine Änderung der Vereinbarung verlangt werden.
Wird die Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen, einem Versicherer oder dem Bund unterbrochen, so wirkt die Unterbrechung auch gegenüber den beiden andern Parteien.
3. Kapitel Deckung
1. Abschnitt Privater Versicherer
Art. 11
Wer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haftet, hat für die Deckung der versicherbaren Risiken bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer für mindestens 300 Millionen Franken je Kernanlage, zuzüglich mindestens 30 Millionen Franken für die anteilsmässig auf die Versicherungsleistung entfallenden Zinsen und Verfahrenskosten, eine Versicherung abzuschliessen. Für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz ist je Transport ein Betrag von mindestens 50 Millionen Franken, zuzüglich mindestens 5 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, zu versichern.
Können auf dem Versicherungsmarkt höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen versichert werden, hat der Bundesrat diese Mindestbeträge zu erhöhen.
Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen darf.
2. Abschnitt Bund
Art. 12 Versicherung
Der Bund versichert den Haftpflichtigen gegen Nuklearschäden bis zu einer Milliarde Franken je Kernanlage oder je Transport, zuzüglich 100 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, soweit diese Schäden die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind (Art. 11 Abs. 3).
Art. 13 Spätschäden
Der Bund deckt bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag Nuklearschäden, die wegen Ablaufs der 30jährigen Frist (Art. 10 Abs. 1) gegen den Haftpflichtigen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Art. 14 Beiträge der Haftpflichtigen
Zur Deckung seiner Verpflichtung aus den Artikeln12 und 13 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen und Transportbewilligungen Beiträge. Diese sind bestmöglich nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen.
Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest.
Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde veranlagt und erhebt die Beiträge. Gegen ihre Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Art. 15 Nuklearschadenfonds
Der Bund errichtet einen Fonds, dem die Beiträge nach Artikel 14 und die Zinserträge gutgeschrieben werden.
Art. 16 Besondere Fälle
Der Bund deckt, sofern der Geschädigte den Schaden nicht absichtlich verursacht hat, aus allgemeinen Mitteln bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag ausserdem Nuklearschäden:
wenn der Haftpflichtige nicht ermittelt werden kann;
wenn der Schaden durch eine nicht versicherte Kernanlage oder einen nicht versicherten Transport verursacht worden ist;
10 wenn der Schaden durch ein geologisches Tiefenlager verursacht worden ist, das nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht;
11 wenn der Versicherer den Schaden wegen Zahlungsunfähigkeit nicht decken kann und auch der Haftpflichtige hierzu nicht in der Lage ist;
12 soweit eine Person, die durch ein im Ausland eingetretenes Ereignis in der Schweiz einen Nuklearschaden erlitten hat, in jenem Staat keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann.
Der Bund kann seine Leistungen herabsetzen oder verweigern, wenn der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.
Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hiefür auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in seine Rückgriffsrechte ein.
3. Abschnitt Weitere Bestimmungen für die Versicherung
Art. 17 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Der Bundesrat kann von der Versicherungspflicht bei einem privaten Versicherer entbinden, soweit der Haftpflichtige in anderer Weise eine für Geschädigte gleichwertige Sicherheit bietet.
Der Bund ist als Inhaber von Kernanlagen nicht versicherungspflichtig.
Art. 18 Wiederherstellung der vollen Deckung
Hat der private Versicherer oder der Bund Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht, so vermindert sich die Deckungssumme entsprechend. Erreichen die Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und die zuständige Bundesbehörde zu benachrichtigen.
Der Versicherungsnehmer hat sich in diesen Fällen zusätzlich bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu versichern. Die zusätzliche Versicherung deckt jedoch nur Schäden, die nach ihrem Inkrafttreten verursacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Erhöhung der Deckungssumme unter Würdigung der Höhe der Rückstellungen.
Ein für die Erledigung von Schäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der zusätzlichen Versicherung reservierter, aber nicht beanspruchter Betrag kann nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die nach dem Inkrafttreten der zusätzlichen Versicherung verursacht wurden.
Art. 19 Unmittelbarer Anspruch. Einreden
Der Geschädigte hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer und den Bund.
Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz13 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
Art. 20 Rückgriff der Versicherer
Der private Versicherer und der Bund haben ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten, soweit sie nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag14 zur Ablehnung oder Kürzung ihrer Leistung befugt wären. Sie können ihre Rückgriffsrechte nur soweit geltend machen, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.
Der private Versicherer und der Bund treten soweit in die Rückgriffsrechte des Haftpflichtigen ein, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.
Art. 21 Aussetzen und Ende der Versicherung
Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer der zuständigen Behörde zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.
4. Kapitel Verfahren
Art. 22 Beweissicherung
Nach Eintritt eines grösseren Schadenereignisses ordnet der Bundesrat eine Erhebung über den Sachverhalt an. Durch öffentliche Bekanntmachung fordert er alle Personen, die möglicherweise einen Nuklearschaden erlitten haben, auf, sich innert dreier Monate seit der Bekanntmachung unter Angabe des Datums und des Ortes der Schädigung bei einer bestimmten Stelle zu melden.
Die Bekanntmachung hält fest, dass die Nichtbeachtung der Anmeldefrist allfällige Ersatzansprüche nicht ausschliesst, jedoch den späteren Nachweis eines Zusammenhanges zwischen einem Schaden und dem nuklearen Ereignis erschweren kann.
Art. 23 Einzige kantonale Instanz
Die Kantone bezeichnen ein Gericht, welches für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz über Klagen entscheidet, die wegen eines Nuklearschadens erhoben werden.
Art. 2415
Art. 25 Weiterzug des Entscheides
Der Entscheid des kantonalen Gerichts kann nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes16 an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Art. 26 Verfahrensgrundsätze
Das kantonale Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Beabsichtigt es, über das Klagebegehren hinauszugehen, so gibt es den Parteien vorher Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.
Ist die Klage gegen einen Haftpflichtigen, einen privaten Versicherer oder den Bund gerichtet, so gibt das Gericht auch den beiden andern Parteien Gelegenheit, ihre Interessen im Verfahren zu wahren.
Art. 27 Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten
Bei der Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten kann der Richter auf die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen Rücksicht nehmen.
Art. 28 Vorläufige Zahlung
Ist damit zu rechnen, dass das Gerichtsverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt, so kann das Gericht ohne Präjudiz für den endgültigen Entscheid Abschlagszahlungen zusprechen.
5. Kapitel Grossschäden
Art. 29 Grundsätze
Ist damit zu rechnen, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel des Haftpflichtigen, des privaten Versicherers und des Bundes zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen (Grossschaden), so stellt die Bundesversammlung in einem allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unter- stehenden Bundesbeschluss eine Entschädigungsordnung auf. Diese kann das Rückgriffsrecht aller öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen sowie der Krankenkassen auf den Haftpflichtigen, unter Vorbehalt von Artikel 20, aufheben. Nötigenfalls kann der Bund an den nichtgedeckten Schaden zusätzliche Beiträge leisten.
Die Entschädigungsordnung legt zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung stehenden Mittel die allgemeinen Grundsätze über die Befriedigung der Geschädigten fest. Sie kann dabei von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Die Bundesversammlung kann eine besondere unabhängige Instanz zur Durchführung der Entschädigungsordnung einsetzen. Die Entscheide dieser Instanz müssen an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.
Art. 30 Änderung der Leistungspflicht. Umlagebeiträge
Im Falle eines durch einen Grossschaden hervorgerufenen Notstandes ist der Bundesrat ermächtigt, auf dem Gebiete der Privatversicherung Vorschriften zu erlassen über:
die Änderung der Leistungspflicht der Versicherer:
die Erhebung von Umlagebeiträgen bei den Versicherungsnehmern;
den Abzug solcher Umlagebeiträge von den Versicherungsleistungen.
Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die nach den Artikeln11, 12 und 18 abzuschliessenden Haftpflichtversicherungen. Der Bundesrat kann entsprechende Anordnungen auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der öffentlichen Versicherung treffen.
6. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 31 Nichterfüllen der Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht
Wer vorsätzlich die Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wird mit Gefängnis und mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 32 Übertretungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 33 Zuständigkeit
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz17 findet Anwendung. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Energiewirtschaft.
7. Kapitel Gegenrecht
Art. 34
Für Nuklearschäden im Ausland, die Personen mit Wohnsitz im Ausland erleiden und für die der Inhaber einer Kernanlage in der Schweiz oder der Inhaber einer von der Schweiz erteilten Transportbewilligung verantwortlich ist, sind Entschädigungen aufgrund dieses Gesetzes insoweit geschuldet, als der betreffende ausländische Staat der Schweiz gegenüber eine mindestens gleichwertige Regelung vorsieht. Der Höchstbetrag der Haftung beträgt indessen auch dann nicht weniger als 50 Millionen Franken, wenn der betreffende ausländische Staat eine niedrigere Haftungshöchstgrenze vorsieht.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Art. 36 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194318 wird wie folgt geändert:
Art. 41 Bst. b19
...
Art. 45 Bst. c
...
Art. 117 Bst. abis
...
Heute: Art. 41 Abs. 1 Bst. b.
2. Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 195920 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz wird wie folgt geändert:
Art. 12 –28
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1
...
Art. 37 Übergangsbestimmungen
Für Nuklearschäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht und erst nach dem Inkrafttreten erkannt werden, tritt der Bund dem Geschädigten gegenüber insoweit nach neuem Recht anstelle des Haftpflichtigen ein, als dieser nach bisherigem Recht nicht haftbar war.
Das Vermögen des Fonds für Atomspätschäden (Art. 19 des BG vom 23. Dez. 195921 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz) wird auf den nach Artikel 15 dieses Gesetzes errichteten Nuklearschadenfonds übertragen.
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198422
[AS 1960 541, 1987 544, 1993 901 Anhang Ziff. 9, 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1, 1995 4954, 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3, 2004 3503 Anhang Ziff. 4. AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 1].
BRB vom 5. Dez. 1983 (AS 1983 1897)