742.141.1
Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)
vom 23. November 1983 (Stand am 1. Juli 2026)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 19571 (EBG),
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG)
und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 19503,4
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich5
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von:
Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen;
elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.6
Sie bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen.
Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.7
2. Abschnitt Sicherheit8
Art. 29 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik
Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
Sie sind mit allen verhältnismässigen organisatorischen und technischen Mitteln vor Bedrohungen, Angriffen sowie missbräuchlichen Eingriffen zu schützen.10
Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
Art. 2a11 Prüfung der Sicherheit durch das BAV
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17c EBG risikoorientiert:
12auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15k und 15l), Prüfberichten Sachverständiger (Art. 6 Abs. 3, 5l Abs. 3 und 15m) oder Sicherheitsbewertungsberichten (Art. 5m Abs. 4); oder
indem es Stichproben vornimmt.
Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen
Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.
Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.
Art. 413 Ergänzende Vorschriften
Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:
14Verordnung vom 2. Februar 200015 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE);
Störfallverordnung vom 27. Februar 199116;
Verordnung vom 23. Dezember 199917 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung;
18Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200819.
Art. 520 Abweichungen von den Vorschriften
Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.21
Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.22
Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.23
Art. 5a24 Sicherheitsgenehmigung
Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79825 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76226 entsprechen.27
Entspricht das Gesuch zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorgenannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf folgende Tätigkeiten:
Fahrten zur Instandhaltung der eigenen Infrastruktur;
Interventionsfahrten;
Rangierdienstleistungen auf eigener Infrastruktur;
Fahrten im Rahmen einer vom BAV übertragenen Systemführerschaft;
Instruktionsfahrten.28
Will die Infrastrukturbetreiberin den Betrieb oder die Infrastruktur so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft werden müssen, so muss sie das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberin innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.29
Art. 5b30 Sicherheitsbescheinigung des BAV31
Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79832 und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76233 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/76334 enthalten.35
Will das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung überprüft werden müssen, so muss es das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
Das BAV informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb eines Monats über die Vollständigkeit des Gesuchs. Es entscheidet über das Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs.36
Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.37
Art. 5bbis38 Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) kann Sicherheitsbescheinigungen mit Geltung für die Schweiz erteilen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Gesuche um Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen, die in der Schweiz und mindestens einem Nachbarland der Schweiz gelten sollen, sind bei der ERA einzureichen.
Art. 5c39 Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise
Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 4 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.40
Soweit der Gesuchsteller nicht aufzeigt, wie sein Sicherheitsmanagementsystem die Anforderungen nach Artikel 5a Absatz 1 oder Artikel 5b Absatz 1 erfüllt, muss er ergänzende Nachweise erbringen.
Art. 5d41 Erleichterungen
Ein Eisenbahnunternehmen kann die Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung gemeinsam stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsam nachweisen, wenn die Sicherheitsbescheinigung nur für den Eisenbahnverkehr auf eigener Infrastruktur gelten soll.
Ein Anschlussgleisbenutzer darf ohne Sicherheitsbescheinigung über den Anschlusspunkt hinausfahren, sofern:
er sich auf der Grundlage der von der Infrastrukturbetreiberin zur Verfügung gestellten Informationen vergewissert hat, dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist; und
die Infrastrukturbetreiberin bestätigt hat, dass der Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und dem benutzten Bahnhofgleis spurbewirkten Flankenschutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist.42
Art. 5e43 Verfahren des BAV
Das Verfahren des BAV zur Erteilung und Erneuerung richtet sich:
bei der Sicherheitsgenehmigung für Infrastrukturbetreiberinnen: nach Artikel 12 der Richtlinie 2016/79844;
bei der Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen: nach Artikel 10 der Richtlinie 2016/798 sowie nach Artikel 6 und nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/76345.
Art. 5f46 Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen
Verfügt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der ERA, so kann das BAV darauf verzichten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.47
Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.
Art. 5g48 Jahresbericht der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Bericht vorlegen mit den Angaben nach:
Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/79849;
Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201350; und
Anhang I Ziffer 4.5.1.2 und Anhang II Ziffer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76251.
Art. 5h52 Jahresbericht des BAV
Das BAV veröffentlicht jährlich die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/79853.
Es veröffentlicht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 enthält.
Art. 5i54 Register der zugelassenen Fahrzeuge
Die Halter müssen in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a EBG die in Tabelle 1 des Anhangs II zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/161455 als obligatorisch gekennzeichneten Daten ihrer Fahrzeuge eintragen. Sie müssen die Daten in das europäische Register der zugelassenen Fahrzeuge eintragen, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.56
Die übrigen in Tabelle 1 des Anhangs II vorgesehenen Daten können sie in das Register eintragen.57
Die Zugriffsrechte richten sich nach Tabelle 2 des Anhangs II.58
Nicht in das Register einzutragen sind Dienstfahrzeuge (Art. 57), die:
sowohl auf Schienen als auch auf der Strasse verkehren können (Zweiwegefahrzeuge);
ein- und ausgleisbar sind.59
Art. 5ibis60
Art. 5j61 Instandhaltung von Fahrzeugen
Die nach Artikel 17b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Stelle muss:
ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen entspricht von:
Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/79862, und
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/77963;
für die Instandhaltung von Fahrzeugen, welche auf interoperablen Strecken eingesetzt werden, durch eine Zertifizierungsstelle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 zertifiziert sein; ausgenommen sind Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuge ausschliesslich für den eigenen Betrieb instand halten.
Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Stelle den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.
Art. 5k64 Kontrollverfahren
Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortlichen Personen gelten die in den Artikeln 3–5 und dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1078/201265 enthaltenen Pflichten über das Kontrollverfahren.
3. Abschnitt Planung, Bau und Betrieb66
Art. 5l67 Sicherheitsnachweis
Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität muss die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs dokumentieren, dass die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug:
gemäss den Vorschriften geplant wurde;
gemäss den Vorschriften und gegebenenfalls einer Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und
sicher betrieben werden kann.
Die Dokumentation ist durch Fachleute zu erstellen und durch diese zu unterzeichnen.
Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität sind bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Das BAV kann insbesondere dann auf solche Prüfungen verzichten, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.
Zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung gehört eine Erklärung der Infrastrukturbetreiberin oder des Halters des Fahrzeugs. Diese Erklärung kann sich auf Erklärungen der Hersteller stützen.
Art. 5m68 Sicherheitsbericht und Risikobewertung
Schlägt eine Person nach Artikel 3 Ziffer 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201369 eine Änderung vor, so muss sie einen Sicherheitsbericht erstellen.
Sie muss den Sicherheitsbericht auf eine Umfeld- und Sicherheitsanalyse stützen, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung beziehungsweise des Fahrzeugs zu berücksichtigen und die erforderlichen Massnahmen zu definieren.
Sie muss im Sicherheitsbericht zudem darlegen, ob es sich um eine signifikante Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 handelt.
Sie muss eine Risikobewertung mit dem Risikomanagementverfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchführen, wenn die Änderung signifikant ist. Zusätzlich ist ein Sicherheitsbewertungsbericht einer Risikobewertungsstelle erforderlich.
Art. 670 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE71.72
Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.
Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.73
Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind.74
…75
Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.
Art. 6a76 Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen
Der Gesuchsteller kann beim BAV vor Beginn und während des Baus des Fahrzeugs selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen beantragen:
zu Pflichtenheft und Typenskizze;
zu anderen Teilaspekten des Fahrzeugs, von denen die Typenzulassung abhängt.
Art. 6b77 Probefahrten
Das BAV bewilligt Probefahrten des Fahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur, sofern die Probefahrten für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlich sind und der Gesuchsteller dem BAV nachweist, dass die Sicherheit gewährleistet ist.
Die Infrastrukturbetreiberinnen haben bei Probefahrten die in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/79778 sowie die in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54579 genannten Pflichten.80
Art. 781 Typenzulassung
Das Gesuch um eine Typenzulassung nach Artikel 18x EBG kann gestellt werden, sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.
Soweit der Gesuchsteller im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens für den Bewilligungsgegenstand oder Teile davon über Typenzulassungen verfügt und er die Konformität mit dem Typ erklärt, geht das BAV davon aus, dass der typenzugelassene Teil des Bewilligungsgegenstands den zum Zeitpunkt der Erteilung der Typenzulassung geltenden Vorschriften entspricht.
Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsgesuchs darlegen, dass die Typenzulassung auf den vorgesehenen Betrieb beziehungsweise auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen anwendbar ist.
Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/79782 und nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25083.84
Art. 885 Betriebsbewilligung
Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme signifikant geänderter Eisenbahnanlagen.86
Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18wbis EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme neuer oder wesentlich geänderter Fahrzeuge.87
In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert.
Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 5l einreichen.88
Nach dessen Prüfung erteilt das BAV die Betriebsbewilligung, wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder der Typenzulassung erfüllt sind.89
Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen.
Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung stellen und jede notwendige Auskunft erteilen.
Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
Es kann auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 8 Betriebsbewilligungen unter Berücksichtigung der ausländischen Betriebsbewilligung erteilen oder ausländische Betriebsbewilligungen anerkennen, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Bewilligungen erforderlich ist.90
Art. 8a91 Prüfung des Sicherheitsnachweises
Das BAV prüft im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.
Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es selbst Feststellungen an der Eisenbahnanlage oder am Fahrzeug vornimmt.
Art. 8b und 8c92
Art. 8d93 Überprüfung durch das BAV
Das Eisenbahnunternehmen muss dem BAV mit dem Bewilligungsgesuch seinen Sicherheitsbericht und gegebenenfalls den Sicherheitsbewertungsbericht vorlegen.
Das BAV überprüft die Berichte risikoorientiert mit Stichproben.
Art. 994 Überwachung
Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert.95
Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.
Nach sicherheitsrelevanten Ereignissen kann es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit technisch-betriebliche Abklärungen zu den Ursachen und Umständen durchführen oder anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15a EBG.
Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, so richtet sich das BAV bei der Überwachung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/76196.97
Die Überwachung der vom BAV anerkannten Risikobewertungsstellen (Art. 15v) richtet sich nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201398.99
Art. 10100 Verantwortlichkeiten
Die Eisenbahnunternehmen sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich.
Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit zwingend erfordert.
Sie sorgen für eine energieoptimierte Auslegung ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge sowie für einen energieeffizienten Betrieb.101
Bei elektrischen Anlagen tritt der Betriebsinhaber nach Artikel 46 an die Stelle des Eisenbahnunternehmens.
Die Verantwortlichkeit der übrigen Personen, die Einfluss auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs haben, richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798102.103
Art. 10a104 Massnahmen bei erkannten Sicherheitsrisiken
Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen.
Art. 10b105 Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs
Die Eisenbahnunternehmen müssen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/797106 genannten Prüfungstätigkeiten durchführen.
Sie müssen sich vor der Nutzung eines Fahrzeugs vergewissern, dass das Fahrzeug:
über eine Betriebsbewilligung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und registriert ist;
mit den zu befahrenden Strecken kompatibel ist auf der Grundlage:
bei interoperablen Strecken: des Infrastrukturregisters,
bei nicht interoperablen Strecken: der von der Infrastrukturbetreiberin kostenlos bereitgestellten Informationen;
sich ordnungsgemäss in die Zusammensetzung des Zuges einfügt.
Art. 11 Betriebsorganisation
Betriebsorganisation und Personalbestand der Bahnunternehmen müssen den Eigenheiten der Bahn sowie dem technischen Stand der Anlagen und Fahrzeuge entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.
Art. 11a107 Fahrdienstvorschriften
Das BAV erlässt die schweizerischen Fahrdienstvorschriften. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.108
Es kann zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs auf kurzen, grenznahen Strecken die Fahrdienstvorschriften des angrenzenden Staates für anwendbar erklären.
Art. 12109 Betriebsvorschriften
Die Eisenbahnunternehmen erlassen die für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften. Sie achten auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit.
Sie sorgen dafür, dass die Betriebsvorschriften dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stehen.110 Betriebsvorschriften, die von den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Eisenbahnunternehmen sorgen dafür, dass die notwendigen Unterlagen den Anwenderinnen und Anwendern zur Verfügung stehen.
Für Netzbenutzerinnen sind diejenigen Betriebsvorschriften verbindlich, welche die in Bezug auf die Nutzung der Strecke erforderlichen Regeln enthalten. Hierzu gehören insbesondere Regeln über:
die Umsetzung öffentlich-rechtlicher Auflagen;
die bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsleistung und die Kraft der Feststellbremsen sowie die erlaubten Längs- und Querkräfte;
das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels;
das einzuhaltende Lichtraumprofil;
die zulässige Radsatzlast und Meterlast;
das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge;
die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung;
die anzuwendende Dienstsprache;
die elektromagnetische Verträglichkeit.111
Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahn.112
Art. 12a113 Technisch-betriebliche Empfehlungen
Die Infrastrukturbetreiberin erlässt technisch-betriebliche Empfehlungen für die Benützung der Infrastruktur. Die Empfehlungen dienen dazu, Betriebsstörungen zu minimieren und die Netzbenutzerinnen auf mögliche Schadenfälle aufmerksam zu machen. Sie enthalten insbesondere Hinweise:
zur Traktion auf grossen bzw. langen Steigungen;
zum Verschleiss der Infrastruktur;
zur optimalen Zugslänge und zu Zughakenlasten, Fahrcharakteristik, Entgleisungssicherheit;
zum Schutz der Güter gegen Ladungsverschiebung und Beschädigung.
Art. 12abis114
Art. 12b115 Datenbearbeitung durch das BAV
Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen streckenbezogene Daten nach Anhang 3 verlangen.
Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.
Art. 13 Instandhaltungsgrundsätze116
Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.
Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass:
die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.
Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.
Art. 14117 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung
Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.
Bei elektrischen Anlagen, elektrischen Teilen von Schienenfahrzeugen und elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen muss der Betriebsinhaber nach Artikel 46 die fachliche Leitung einer sachverständigen Person mit elektrotechnischer Bildung in Form einer Berufslehre, einer gleichwertigen betriebsinternen Ausbildung oder eines Studiums im Bereich der Elektrotechnik übertragen, die Erfahrung im Umgang mit Starkstromanlagen hat und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt.118
Soweit die Sicherheit des Betriebes besondere Anforderungen stellt, sind Dienstkenntnisse und Gesundheitszustand des Personals periodisch zu überprüfen.
Die Eisenbahnunternehmen ernennen für die Leitung von Betrieb und Instandhaltung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung.
Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung
Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge.119 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem BAV periodisch übermitteln müssen.120
…121
Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 2014122 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.123
Art. 15bis124 Meldepflichten
Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.
Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert die Infrastrukturbetreiberin das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:
den Baubeginn; und
die Bauvollendung.
Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt die Infrastrukturbetreiberin gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 3 Absatz 3bis VPVE125 in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979126 zuständig ist.
1a. Kapitel127 Interoperabilität
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 15a Geltungsbereich
(Art. 23b Abs. 2 EBG)
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Bau und den Betrieb der:128
normalspurigen Strecken, soweit diese nicht in Anhang 5 aufgeführt sind (interoperable Strecken);
129auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Spezialfahrzeuge (Art. 56–58).
Auf den interoperablen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur so weit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen erforderlich ist, welche den TSI entsprechen. Das BAV erlässt Richtlinien über den Nachweis.
Soweit es für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich ist, verfügt das BAV, bis wann welche Strecken und Fahrzeuge bestimmten Anforderungen der TSI entsprechen müssen.
Art. 15b130 Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen
(Art. 23f Abs. 1 EBG)
Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797131.
Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:
die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;
in den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.
Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.
Art. 15c132 Inbetriebnahme von Teilsystemen
(Art. 23c Abs. 1 EBG)
Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie [EU] 2016/797133) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind.134
Art. 15d135 Änderungen von Fahrzeugen
(Art. 23cbis EBG)
Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines geänderten Fahrzeuges ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797136 und Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545137 erforderlich.
Art. 15e Ausnahmen von der Anwendung der TSI
(Art. 23f Abs. 3 EBG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).
Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen erforderlich, sofern kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797138 vorliegt.139
Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegt.140
…141
Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt.142
Art. 15ebis143 Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten
(Art. 23j EBG)
Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach:
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797144;
den TSI;
den Artikeln 4 und 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU145; und
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250146.
Art. 15eter147 Bescheinigung der Konformität vonInteroperabilitätskomponenten mit den TSI
(Art. 23j Abs. 1 EBG)
Für jede Interoperabilitätskomponente ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich.
Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.
Art. 15f Infrastrukturregister
(Art. 23l EBG)
Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/777148 entspricht (Infrastrukturregister).149
Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister eintragen.
Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung, insbesondere über die Netzabgrenzung. Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen die Einzelheiten der Informationsübermittlung. Sie sorgt für die Information der Eigentümer und Betreiber von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen.150
Art. 15g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
(Art. 23l EBG)
Das BAV teilt dem Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU151 genannten Daten innert der in dessen Anhang I genannten Fristen mit.152
Das Register ist für die nationalen Sicherheitsbehörden und die Agentur zugänglich. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sobald die Daten durch die Agentur validiert worden sind.153
2. Abschnitt154 Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung
(Art. 23g EBG)
Art. 15h
Wer eine streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem European Rail Traffic Management System (ERTMS) ausschreiben will, benötigt in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 dritter Satz der Richtlinie (EU) 2016/797155 die Zustimmung des BAV zu den ERTMS-Spezifikationen.
3. Abschnitt Sicherheitsnachweis156
Art. 15i157 Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge
(Art. 23cbis Abs. 4 EBG)
Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens über die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797158 sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545159 verfügen.
Art. 15ibis160 Prüfberichte Sachverständiger
Werden bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als die TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis:
der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen;
der technischen Kompatibilität der Teilsysteme;
der sicheren Integration der Teilsysteme in das Gesamtsystem.
Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, welche Prüfberichte Sachverständiger regelmässig erforderlich sind.
Art. 15iter161 Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten
Die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797162 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250163 verfügen.
4. Abschnitt Betriebsbewilligung164
Art. 15j165 Erforderliche Nachweise
(Art. 23c Abs. 5 und Art. 23cbis Abs. 4 EBG)
Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen:
den Sicherheitsnachweis;
Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.
Er muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage zusätzlich beilegen:
die Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a–c der Richtlinie (EU) 2016/797166;
im Falle streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Zustimmung des BAV nach Artikel 15h.
Art. 15k167 Konformitätsbewertung von Teilsystemen
(Art. 23j EBG)
Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach:
Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797168;
den TSI;
Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU169; und
den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250170.
Art. 15kbis171 Bescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI
(Art. 23j Abs. 1 EBG)
Für jedes strukturelle Teilsystem ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich.
Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.
Art.
15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten
nationalen Vorschriften
Eine Konformitätsbescheinigung einer benannten beauftragten Stelle ist für jedes strukturelle Teilsystem erforderlich, das sich auf den Strecken des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 befindet oder hierauf eingesetzt wird.
Sie bescheinigt die Übereinstimmung des Teilsystems und seiner Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen, soweit diese durch notifizierte nationale Vorschriften konkretisiert sind.
Art. 15m172
Art. 15n173 Konformitätserklärungen für strukturelle Teilsysteme
Der Gesuchsteller muss dem BAV zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797174 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250175 für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 einreichen.
Art. 15o176 Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen
Wer ein Fahrzeug in der Schweiz und in der Europäischen Union in Verkehr bringen will, benötigt eine Bewilligung der ERA, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Von der ERA oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch die TSI spezifiziert sind.
Von der ERA für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge, die nicht vollständig durch die TSI spezifiziert sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn dieses gegenüber der ERA die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat.
Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung oder Prüfung der ERA oder einer ausländischen Behörde hervorgeht.
Art. 15p Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur177
Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob:178
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist;
hierdurch die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Gesamtsystems vollständig nachgewiesen ist.
Ist die Vorschriftskonformität oder Sicherheit des Gesamtsystems durch den Sicherheitsnachweis für das Bewilligungsobjekt nicht vollständig nachgewiesen, so verlangt das BAV die erforderlichen Ergänzungen. Es kann insbesondere ergänzende Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben. Es überprüft insbesondere:
die Prüfberichte der Sachverständigen;
die technische Kompatibilität und die sichere Integration des Bewilligungsobjekts in das Gesamtsystem.
Art. 15pbis179 Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen
Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797180, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere:181
prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545182;
bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38–40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor;
entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1–6 und den Artikeln 45–49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
Art. 15q Entscheid des BAV
Das BAV entscheidet nach Eingang des vollständigen Gesuchs innerhalb von vier Monaten.183
Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten.
Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen.
Art. 15qbis184 Nichterfüllung grundlegender Anforderungen
Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen fest, dass ein Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so trifft es die erforderlichen Massnahmen.
Liegen ihm Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, so informiert es das BAV und die ERA.
1b. Kapitel185 Unabhängige Prüfstellen
1. Abschnitt Benannte Stellen und akkreditierte interne Stellen186
Art. 15r Anforderungen
Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996187 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/797188.189
Art. 15s Rechte und Pflichten
Die benannten Stellen haben die Rechte und Pflichten nach:
den Artikeln 34, 36 Absatz 1, 41 und 42 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797190;
Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/796191;
den TSI; und
dem Beschluss 2010/713/EU192.193
Sie haben sich an den Arbeiten der sektoralen Gruppe nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beteiligen.194
Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden.
Art. 15sbis195 Akkreditierte interne Stellen
Für akkreditierte interne Stellen gelten die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2016/797196.
2.
Abschnitt Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen
und Sachverständige
Art. 15t Fachliche Anforderungen
Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind.
Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.
Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013197 genannten Anforderungen.198
Für Risikobewertungsstellen, die für ausschliesslich den Inlandsmarkt betreffende Änderungen beigezogen werden, gilt Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.199
Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797200 genannten Anforderungen.201
Art. 15u Unabhängigkeit
Die Personen, die eine Aufgabe für eine der in Artikel 15t genannten Stellen oder Personen ausüben, dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben.
Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein, noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.
Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Kapitel 4.1 der Norm ISO/IEC 17020:2012202 genannten Anforderungen.203
Art. 15ubis204 Pflichten der benannten beauftragten Stellen
Die benannten beauftragten Stellen haben die in Artikel 45 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797205 genannten Pflichten.206
Art. 15v Anerkennung
Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 5m Absatz 4 vornehmen wollen, müssen vom BAV anerkannt oder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996207 akkreditiert sein.208
Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein.
Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt.
Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.209
Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.210
Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche.
Art. 15w Juristische Personen
Juristische Personen können als Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen oder Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, die die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
Art. 15x Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise
Das BAV erlässt Richtlinien über den Beizug, die Anforderungen und die Arbeitsweise der Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t.
Art. 15y Haftung und Versicherung
Die Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t müssen gegen die Folgen der Haftpflicht versichert sein.
Sie müssen mit dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren.
Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte oder Bescheinigungen nicht unverhältnismässig einschränken.
Art. 15z Prüfungen
Das BAV überprüft projektspezifisch:
bei nicht anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob sie die fachlichen Anforderungen erfüllen;
bei anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob die Anerkennung den konkreten Prüfungsauftrag umfasst;
ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist;
risikoorientiert mit Stichproben Sicherheitsbewertungsberichte, Konformitätsbescheinigungen anerkannter Stellen und Prüfberichte Sachverständiger.
2. Kapitel Bauten und Anlagen211
1. Abschnitt Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Art. 16 Spurweite
Das Grundmass der Spurweite beträgt:
Normalspur 1435 mm
Meterspur 1000 mm Schmalspur
Spezialspur 1200, 800, 750 mm Schmalspur
Art. 17 Trassierungselemente
Bahnlinien sind für eine ausgeglichene Fahrgeschwindigkeit zu trassieren. Die Trassierungselemente (Kurven, Längsneigung, Querneigung, vertikale Ausrundungsradien) müssen den Betriebsverhältnissen der Bahn entsprechen und sollen der Sicherheit, dem Fahrkomfort und der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen.
2. Abschnitt Sicherheitsabstände
Art. 18212 Lichtraumprofil, weitere Räume
Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen Bezugslinie nach Anhang 1 bestimmt; diese Bezugslinie wird vom BAV im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen festgelegt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen, mit Ausnahme der funktionsbedingt notwendigen Teile der Oberleitung, keine festen Gegenstände hineinragen.
Sicherheitsräume des Lichtraumprofils sind:
der Fensterraum;
der Raum für den Schlupfweg;
der Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite;
der Raum für offene Türen; und
der Oberleitungsraum.
Weitere Sicherheitsräume sowie Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse sind im Einzelfall festzulegen.
Die Eisenbahnunternehmen bestimmen für zusammenhängende Teile des Eisenbahnnetzes das der jeweiligen Nutzung entsprechende Lichtraumprofil und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.
Art. 19213 Abstände zwischen und neben den Gleisen
Massgebend für den minimalen Abstand zwischen parallelen Gleisachsen, den minimalen Abstand einer Gleisachse zu Bauten und Anlagen sowie den frei zu haltenden Raum neben einem Gleis sind die Erfordernisse:
des Lichtraumprofils;
der weiteren Sicherheitsräume sowie der Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse; und
der Aerodynamik.
Der minimale Abstand zwischen zwei parallelen Gleisachsen ohne dazwischenliegende Sicherheitsräume, Bauten oder Anlagen ist so festzulegen, dass sich die Grenzlinien fester Anlagen nicht überschneiden. Für hohe Fahrgeschwindigkeiten ist ein entsprechend grösserer Abstand festzulegen.
Zwischen und neben den Gleisen sowie zwischen den Gleisen und den Bauten und Anlagen sind die Sicherheitsräume für das Personal freizuhalten. Für Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten gilt zudem Artikel 71.
Bei notwendigen zusätzlichen Sicherheitsräumen sind die minimalen Abstände im Einzelfall festzulegen, dies insbesondere:
bei Sicherheitsräumen für Reisende, die zwischen den Fahrzeugen ein- und aussteigen müssen;
bei Freiverlade-, Rampen- und Anschlussgleisen.
Art. 20214
Art. 21 Abstände auf Perrons215
Auf Perrons sind Stützen, Masten und dergleichen so zu stellen, dass der Personenverkehr sowie der Gepäck- und der Postumlad möglichst wenig behindert werden.216
Wo regelmässig ein- und ausgestiegen wird, ist zwischen längeren Hindernissen und der Grenzlinie fester Anlagen ein Raum für Reisende vorzusehen.
Der Abstand zwischen der Perronkante und der Grenzlinie fester Anlagen soll möglichst klein gehalten sein.217
Art. 22 Sicherheitszeichen
Die Grenzpunkte der Nutzlänge von Stationsgleisen sind mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Ausgenommen sind Strassenbahnen und Anlagen mit signalmässig gesicherten Rangierfahrstrassen.
Art. 23 Abstände von Strassen
Wo Bahnlinie und Strasse parallel verlaufen, ist für Neuanlagen von Bahnen oder Strassen zwischen dem Rand des nächsten Fahrstreifens und der nächsten Gleisachse genügend Abstand einzuhalten.
…218
Das Bahntrassee muss gegenüber einer parallel verlaufenden Strasse sichtbar abgegrenzt sein.
Art. 24 Freihalten des Bahntrassees
Neben dem Bahntrassee dürfen keine Bäume, Stangen oder Konstruktionen stehen, die dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Eisenbahnanlage219 stürzen könnten.
3. Abschnitt Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen220
Art. 25 Unterbau
Der Unterbau ist auf den zu erwartenden Verkehr und eine hohe Lebensdauer auszurichten.
Art. 26 Bahnbrücken
Brücken und ähnlich beanspruchte Bauwerke sind nach den für die einzelnen Bahnarten und Belastungsformen festgelegten Normen zu bemessen. Für Sonderfälle sind die Belastungsannahmen im Einvernehmen mit dem BAV zu treffen.
Brücken sind so auszubilden, dass sie die Lasten entgleister Fahrzeuge ohne grösseren Schaden an den Haupttragelementen aufnehmen können.
Die Gleisbettung auf der Brücke ist derjenigen der anschliessenden Strecke anzugleichen.
Art. 27221 Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Bauten an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen oder zu schützen, dass sie für Reisende sowie Benützer der Bauten einen angemessenen Schutz gegen die Gefahren entgleister und abkommender Schienenfahrzeuge aufweisen.
Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnbetriebs erheblich, so muss das Eisenbahnunternehmen für einen angemessenen Schutz sorgen.
Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Baute oder ihrer Nutzung erheblich, so muss der Eigentümer für einen angemessenen Schutz sorgen.
Wo die Gefahr droht, dass Strassenfahrzeuge oder davon abkommende Ladungen auf das Eisenbahntrassee geraten können, muss der Eigentümer der Strassen- oder Eisenbahnanlage, der die Gefahr verursacht, für geeignete Schutzeinrichtungen sorgen.
Rohrleitungsanlagen an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen, dass statische, dynamische, elektrische oder elektrochemische Einwirkungen die Sicherheit der Eisenbahn nicht beeinträchtigen.
Art. 28222 Tunnel, andere unterirdische Eisenbahnanlagen und Galerien
In Tunneln, anderen unterirdischen Eisenbahnanlagen und Galerien sind spezifische Massnahmen zur Rettung von Personen zu treffen.
In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Schutznischen für das Personal anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden, wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.
Art. 29 Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse
Es sind geeignete Schutzmassnahmen gegen die Gefahren und schädigenden Einflüsse des elektrischen Stromes zu treffen.
Art. 30223
4. Abschnitt Oberbau
Art. 31224 Gleisbau und -material
Das UVEK225 bezeichnet die Reglemente, Normalien und Pflichtenhefte, die für das Oberbaumaterial und dessen Verlegung gelten.
Art. 32 Weichen
Die Weichen müssen eine einwandfreie Führung und einen möglichst ruhigen Lauf der Räder aller auf der betreffenden Strecke fahrenden Fahrzeuge gewährleisten.
…226
Art. 33 Zahnstangen von Zahnradbahnen
Kein Belastungs- oder Abnützungszustand darf die vorgeschriebene Bruchsicherheit der Zahnstange, die Eingriffsverhältnisse sowie die Entgleisungssicherheit der Fahrzeuge beeinträchtigen.
Die Zahnstangenstrecken sind so festzulegen, dass in jedem Fall sicher ein- und ausgefahren sowie angehalten werden kann.
5. Abschnitt Stationen
Art. 34 Allgemeines
Die Stationen sind so anzulegen, dass die Durchfahrgleise mit Streckengeschwindigkeit befahren werden können.
In den Stationen darf die Neigung der Gleise, auf denen Züge zusammengestellt, getrennt oder Wagen abgestellt werden, nicht grösser als 2 Promille sein.227
Die Zugänge zu den Perrons sollen wenn möglich kein Überschreiten der Gleise erfordern.228
Perrons sind so zu gestalten und auszurüsten, dass sie von der Öffentlichkeit sicher benützt werden können.229
Die Stationsnamen sind für die Reisenden gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 35 Gleisabschluss
Die Gleisenden sind mit Abschlüssen zu versehen.
Art. 36 Stationsbauten
Stationen sind entsprechend ihrer betrieblichen Bedeutung mit den nötigen Diensträumen auszurüsten.
Den Reisenden soll ein Warteraum zur Verfügung stehen. Bei Strassenbahnen und Bahnen mit dichter Zugfolge kann darauf verzichtet werden.
Bei der Gestaltung der Stationsbauten sind die Gefahren der Fahrleitungsanlage zu berücksichtigen.
6. Abschnitt230 Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Art. 37 Begriff
Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
Art. 37a Verbot
Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
Art. 37b Allgemeines
Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
Art. 37c Signale und Anlagen
Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.231
An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a. 232An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b. 233An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis. 234An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c. 235An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d. 236Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979237. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e. 238Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.239
An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.240
…241
Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
Art. 37d242 Bahnübergangsanlagen
Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.
Art. 37e243
Art. 37f244 Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen
Wird durch die Aufhebung eines Bahnüberganges ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar, so richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985245 über Fuss- und Wanderwege (FWG).
7. Abschnitt Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen246
Art. 38247 Grundsätze
Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahnbetrieb ermöglicht wird.
Für Telematikanwendungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für Anwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebs stehen.
Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen können sowohl Teile der Infrastruktur als auch der Fahrzeuge sein. Eigenschaften, Betrieb und Instandhaltung dieser Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind aufeinander abzustimmen.248
Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit der Eisenbahnen oder anderen übergeordneten Zielen dient verfügen:
auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen;
inwieweit die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen mit anderen Anlagen oder Anwendungen und mit Fahrzeugen kompatibel sein müssen.249
Art. 39250 Sicherungsanlagen
Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.
Sicherungsanlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass die Steuerung und Sicherung der Zugfahrten und Rangierbewegungen sicher und zuverlässig erfolgen. Dabei:
sind die betrieblichen Verhältnisse sowie die bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen;
sind die voraussehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen;
ist eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten;
ist zu gewährleisten, dass der Eisenbahnbetrieb konform zu den Betriebsprozessen und -vorschriften gesteuert und überwacht werden kann.
Sicherungsanlagen dienen insbesondere der:
Fahrwegsteuerung und -sicherung;
Signalisierung;
Zugbeeinflussung;
Umstellung und Sicherung von Weichen;
Gleisfreimeldung und Zugortung;
Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen.
Art. 40251 Zugkontrolleinrichtungen
Die Infrastrukturbetreiberinnen können Zugkontrolleinrichtungen zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügen, einsetzen. Diese kontrollieren die durchfahrenden Züge auf Unregelmässigkeiten wie Heissläufer, Festbremser, Ladeverschiebungen, Überlasten, Profilverletzungen, Brandherde, Austritt von Chemikalien und unzulässige Anpresskraft von Stromabnehmern.
Das Erfordernis von Zugkontrolleinrichtungen sowie deren Standorte, Art, Ausbau und Vernetzung richten sich nach den Gefährdungen, den betrieblichen Verhältnissen sowie den verkehrstechnischen und baulichen Gegebenheiten.
Die Infrastrukturbetreiberinnen des Normalspurnetzes koordinieren Planung, Bau und Betrieb ihrer Zugkontrolleinrichtungen. Sie erstellen ein netzweites Konzept und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.
8. Abschnitt Personenwarnsysteme im Gleisbereich252
Art. 41253
Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich müssen gewährleisten, dass:
das Personal auf den Arbeitsstellen bei Einhaltung der Vorschriften vor Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb geschützt wird; und
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt wird.
Für mobile Warnsysteme ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
9. Abschnitt Elektrische Anlagen254
Art. 42255 Anforderungen an die Sicherheit
Elektrische Anlagen von Eisenbahnen sowie elektrische Teile von Trolleybusanlagen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. Die elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 näher umschrieben.256
Es sind alle verhältnismässigen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen zu treffen.
Die sicherheitstechnischen und bahnbetrieblichen Anforderungen gehen anderen, insbesondere ästhetischen Anforderungen, vor.
Art. 43257 Anforderungen an den Störschutz
Elektrische Anlagen sowie daran angeschlossene Anlagen oder Anlagenteile müssen so geplant, gebaut, betrieben und instand gehalten werden, dass in allen Betriebszuständen:
der Betrieb anderer elektrotechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise gestört wird;
ihr Betrieb nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.
Art. 44258 Planung und Bau
Die Vorschriften dieser Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sind auf die folgenden elektrischen Anlagen oder Anlagenteile anwendbar:
Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen;
Bahnstromverteilungsanlagen;
Fahrleitungsanlagen;
Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen;
259übrige bahnspezifische elektrische Anlagen;
Schutztechnik und Leittechnikanlagen;
260…
Art. 45261 Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe
An elektrischen Anlagen oder in deren Nähe darf nur gearbeitet werden, wenn das ausführende Personal vor Gefährdungen durch den elektrischen Strom geschützt ist. Insbesondere sind das Kurzschliessen und Erden oder das Kurzschliessen und Verbinden mit der Rückleitung so vorzunehmen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
Das Personal muss für die auszuführenden Arbeiten ausgebildet und ausgerüstet sein.
Bei der Planung und Ausführung der Arbeiten müssen Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.
Art. 46262 Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Anlagen
Der verantwortliche Betreiber einer elektrischen Anlage (Betriebsinhaber) gewährleistet den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlage und der entsprechenden elektrischen Arbeitsmittel.
Er macht alle für den Anlagebetrieb notwendigen technischen Betriebsunterlagen auf geeignete Weise zugänglich und achtet auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit. Er stellt sie dem BAV auf Verlangen zur Verfügung. Betriebsunterlagen, die von hoheitlichen Vorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.263
Er sorgt mit Vorgaben, Massnahmen und Nachweisen dafür, dass Gefährdungen vermieden werden. Er dokumentiert die Vorgaben, Massnahmen und Nachweise und legt sie dem BAV auf Verlangen vor.
Er legt gemeinsam mit den an seiner elektrischen Anlage oder in deren Nähe tätig werdenden Dritten die Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen fest.
3. Kapitel264 Fahrzeuge
1. Abschnitt Grundlegende Anforderungen
Art.
47 Belastungsannahmen sowie Begrenzung der Fahrzeuge
und Ladungen
Fahrzeuge sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer, zuverlässiger und verschleissarmer Eisenbahnbetrieb auf der zu befahrenden Infrastruktur möglich ist.265
Die Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen bestimmt sich nach der Bezugslinie gemäss Anhang 1.
2. Abschnitt Interoperable Fahrzeuge
Art. 48
Interoperable Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) eingesetzt werden.
Für interoperable Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des 1a. Kapitels. Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge (Art. 56–58).
Das BAV veröffentlicht die notifizierten nationalen technischen Vorschriften (Art. 23f Abs. 2 EBG).
3. Abschnitt Nicht interoperable Fahrzeuge
Art. 49 Allgemeines
Nicht interoperable Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die auf nicht interoperablen Strecken eingesetzt werden.
Normalspurige Fahrzeuge, die nur in einem eng begrenzten Einsatzgebiet wie in einem Bahnhof oder auf einem Anschlussgleis interoperable Strecken befahren, können auf Gesuch hin bei Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts zugelassen werden, soweit diese der Interoperabilität innerhalb des Einsatzgebiets nicht entgegenstehen.
Art. 50 Elektrische Teile und Systeme
Elektrische Teile und Systeme von Fahrzeugen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.
Triebfahrzeuge und Steuerwagen sind mit einer Sicherheitssteuerung und einem Zugbeeinflussungssystem auszurüsten. Sie sind auf die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen abzustimmen. Die Anforderungen an die auf den Fahrzeugen installierten Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen richten sich nach den Artikeln 38 und 39.266
Art. 51 Mechanische Teile und Systeme
Mechanische Teile und Systeme von Fahrzeugen sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass es zu keinen Gefährdungen von Personen und Sachen kommt und dass sie den Beanspruchungen während der geplanten Lebensdauer gewachsen sind.
Führerstände und Personenabteile von Fahrzeugen sind hinsichtlich ihres Deformationsverhaltens so zu gestalten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.
Art. 52 Bremssysteme
Die Bremsen der Fahrzeuge müssen das sichere Fahren mit der zulässigen Geschwindigkeit erlauben und jederzeit das sichere Anhalten der Fahrzeuge gewährleisten.
Die Bremskraft muss auf die im Mittel verfügbare Reibung zwischen Rad und Schiene abgestimmt sein.
Die Bremswirkung darf durch Abnützung, Spiel und andere Systeme nicht beeinträchtigt werden. Die Bremsen müssen im Stillstand prüfbar sein.267
Eine Feststellbremse muss das unbeabsichtigte Wegrollen der Fahrzeuge verhindern.
Art. 53 Türsysteme
Einstiegstüren müssen auf den Betrieb abgestimmt sein, ohne Gefährdung benützt werden können, zuverlässig wirkende Verschlüsse aufweisen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
Türen müssen den geschlossenen Zustand im Führerstand anzeigen und Schutzfunktionen gegen das Festklemmen von Personen aufweisen.
Die seitlichen Schiebetüren der Gepäckwagen und -abteile sind mit einer Einrichtung zu versehen, die ein unbeabsichtigtes Schliessen verhindert. Im geöffneten Zustand muss eine Geländerstange eingelegt werden können.
Die Übergangstüren an den Zugenden müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
Art. 54 Besondere Anforderungen an Zahnradbahnen
Die Sicherheit der Fahrzeuge und Zugskompositionen von Zahnradbahnen vor Entgleisung muss auf der ganzen Strecke in allen voraussehbaren Extremfällen gewährleistet sein. Zu beachten sind insbesondere die Anforderungen:
an die Sicherheit gegen Entgleisen;
an den Zahneingriff.268
Das UVEK regelt die besonderen Anforderungen an:
Zug- und Stossvorrichtungen:
gekuppelter Fahrzeuge,
nicht gekuppelter Fahrzeuge;
Bremsen:
von Triebfahrzeugen,
von Zugskompositionen,
von Wagen,
beim Ziehen von Wagen,
bei Mehrfachtraktion;
Sicherheitseinrichtungen von Zugskompositionen.
Art. 55 Besondere Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge
Das UVEK legt die besonderen Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge in folgenden Bereichen fest:
Bremsen;
Kollisionsschutz.
4. Abschnitt Spezialfahrzeuge
Art. 56 Allgemeines
Als Spezialfahrzeuge gelten Dienstfahrzeuge sowie Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge.
Spezialfahrzeuge können sowohl auf interoperablen wie auf nicht interoperablen Strecken eingesetzt werden.
Sie sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden.
Sie werden bei Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnitts zugelassen, soweit diese der Interoperabilität innerhalb des Einsatzgebiets nicht entgegenstehen.
Art. 57 Dienstfahrzeuge
Dienstfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge, die insbesondere für Bau-, Instandhaltungs‑, Inspektions- und Interventionstätigkeiten auf Eisenbahnanlagen eingesetzt werden.
Werden Dienstfahrzeuge als Arbeitsgerät eingesetzt, so sind die dazu notwendigen Sicherheitsnachweise zu erstellen.
Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge
Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf der zu befahrenden Infrastruktur möglich ist. Für Stellen, die für die Instandhaltung der Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht.269
Dampffahrzeuge sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass den spezifischen Gefahren der Dampf- und Druckkessel Rechnung getragen wird.
Für den Einbau neuer Systeme in historische Fahrzeuge und den Umbau von Systemen in solchen Fahrzeugen sind die im Zeitpunkt des Ein- oder Umbaus gültigen Vorschriften massgebend.
Im Übrigen gelten die Artikel 50–55.
Art. 59–70
Aufgehoben
4. Kapitel Bahnbetrieb
1. Abschnitt Voraussetzungen für den Bahnbetrieb
Art. 71270 Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten
Die Sicherheitsräume für die betrieblichen Tätigkeiten gemäss den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften sind bei der Planung sowie dem Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen im Hinblick auf einen sicheren, zuverlässigen und entwicklungsfähigen Bahnbetrieb vorzusehen.
Art. 72271 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen
Der Einsatz von Betriebspersonal auf den Bahnhöfen richtet sich nach den Anforderungen an die Regelung und Sicherung des Zug- und Rangierverkehrs. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Sicherheit, die bauliche und technische Ausrüstung der Anlagen sowie Art und Umfang des abgewickelten Verkehrs (insbesondere Zahl der Reisenden sowie Art und Menge der Güter) zu berücksichtigen.
Art. 73 Bezeichnung der Eisenbahnanlagen und Züge
Die einzelnen Teile der Eisenbahnanlagen sind zur Orientierung der Reisenden und für dienstliche Zwecke zu kennzeichnen.
Jeder Zug ist entsprechend seiner Aufgabe zu bezeichnen.
Art. 74272 Ausschluss Unbefugter
An den für die Sicherheit wichtigen Einsatzorten wie Arbeitsplätzen von Bahnpersonal, Technikräumen und Führerständen darf sich nur das für die Bedienung, Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten instruierte Personal aufhalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung des Bahnunternehmens.
2. Abschnitt Bilden und Bedienen der Züge
Art. 75273 Bilden der Züge
Ein Zug darf nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Beschaffenheit und Ladung die Voraussetzungen eines sicheren Betriebes erfüllen.
Bestehen Zweifel bezüglich physikalischer Grenzen oder der Betriebssicherheit der einzusetzenden Züge, sind vor Betriebsaufnahme Probe- bzw. Messfahrten durchzuführen.
Art. 76 Fahrgeschwindigkeit274
Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist nach folgenden Gesichtspunkten festzulegen:
Streckenverhältnisse;
Sicherungsanlagen und Weichen;
Bauart der Fahrzeuge;
Zusammensetzung des Zuges;
Bremsen;
betriebliche Verhältnisse.
Das UVEK legt die generellen Höchstgeschwindigkeiten auf nicht interoperablen Strecken fest.275
Für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten pro Zug oder Rangierbewegung im operativen Betrieb sind zusätzlich die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin und des Eisenbahnverkehrsunternehmens massgebend.276
Art. 77 Bremsordnung
Die Funktionsfähigkeit der automatischen Bremse ist nach dem Bilden der Züge und nach Änderungen in deren Zusammensetzung zu prüfen.277
Die Wirkung der Bremsen eines Zuges muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen.
Das UVEK legt die Bremsordnung auf nicht interoperablen Strecken fest.278
…279
Art. 78280
Art. 78a und 78b281
Art. 79282 Zugbegleitung
Die Begleitung der Züge richtet sich nach der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, den Streckenverhältnissen und allfälligen zusätzlichen Bedürfnissen des Dienstes. Sie ist in den Betriebsvorschriften zu regeln.
Art. 80 Massnahmen mit Rücksicht auf die Reisenden
Reisenden offenstehende Personenwagen sind zur Nachtzeit, in Tunneln auch tagsüber, zu beleuchten.
Die Reisenden sind über besondere Vorkommnisse rechtzeitig zu informieren.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 81283 Ausführungsbestimmungen
Das BAV erlässt die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 19. März 1929284 betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen;
die Verordnung vom 12. November 1929285 über die Begrenzung des lichten Raumes und der Fahrzeuge der schweizerischen Normalspurbahnen;
die Verordnung vom 14. Juli 1910286 betreffend den Unterhalt des Rollmaterials der schweizerischen Hauptbahnen;
die Verordnung vom 19. Februar 1929287 betreffend Festsetzung der höchsten Fahrgeschwindigkeiten auf den schweizerischen Hauptbahnen;
die Verordnung vom 24. April 1929288 betreffend die Einführung der durchgehenden Güterzugsbremse im Bereiche der Schweizerischen Bundesbahnen und der normalspurigen Privatbahnen.
Art. 83289
Art.
83a290 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Sicherheitsgenehmigung
Eine Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5a benötigen Infrastrukturbetreiberinnen:
die normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2015;
die nicht normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2016.
Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
Art.
83b291 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Sicherheitsbescheinigung
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen, benötigen ab dem 1. Januar 2014 eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene Strecken befahren, benötigen eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b für:
normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2015;
nicht normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2016.
Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
Art.
83c292 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Berichterstattung
Der jährliche Bericht der Eisenbahnunternehmen nach Artikel 5g ist erstmals für das erste volle Kalenderjahr nach Erteilung der Sicherheitsbescheinigung oder
-genehmigung einzureichen.
Art.
83d293 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Instandhaltung von Güterwagen
Für Güterwagen, die ausschliesslich in der Schweiz eingesetzt werden, gilt die Zertifizierungspflicht nach Artikel 5j Absatz 1 ab dem 1. Juli 2014.
Die Anerkennung von nicht zertifizierten Instandhaltungsstellen richtet sich nach den Übergangsbestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011294.
Art.
83e295 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013:
Interoperabilität
Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden, werden auf Antrag nach den Bestimmungen beurteilt, die bis zum 30. Juni 2013 galten, soweit die Sicherheit und die Interoperabilität dem nicht entgegenstehen.
Normalspurige Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2017 nach den Vorschriften zugelassen werden, die für den Einsatz auf nicht interoperablen Strecken gelten.
…296
Das BAV kann schon vor Inkrafttreten entsprechender internationaler Abkommen Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15k von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen anerkennen.
Bescheinigungen der Konformität mit notifizierten Vorschriften nach Artikel 15l können bis zum 31. Dezember 2015 auch durch nicht anerkannte unabhängige Prüfstellen erbracht werden.
Das BAV kann bis zum 31. Dezember 2015 in begründeten Fällen auf Gesuch hin auf einen Prüfbericht Sachverständiger nach Artikel 15m verzichten und selbst risikoorientiert mit Stichproben den Erstellernachweis überprüfen, sofern es die fachlichen Anforderungen erfüllt und keine anerkannten Sachverständigen konkurrenziert.
Es meldet der Europäischen Kommission erstmals bis zum 31. Dezember 2015, welche nationalen Anforderungen in den TSI als Sonderfall berücksichtigt werden sollten oder abweichender nationaler Bestimmungen bedürfen.
Art.
83f297 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014:
Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a–37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE298 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
Art. 83g299 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen und werden in das Register nach Artikel 5i aufgenommen.300
…301
Das BAV baut das Infrastrukturregister nach Artikel 15f bis zum 30. Juni 2017 auf. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die erforderlichen Angaben bis zum 15. März 2018 eintragen.
Art. 83h302 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2019
Nach bisherigem Recht erteilte oder anerkannte Betriebsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Solange die Infrastrukturbetreiberin die für den Netzzugang erforderlichen Angaben nicht nach Artikel 15f Absatz 2 in das Infrastrukturregister eingetragen hat, muss sie die Kompatibilität der Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur auf Basis der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten Daten prüfen. Sie muss die Prüfung unentgeltlich innert zehn Werktagen durchführen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen, welche Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur kompatibel sind.
…303
Art. 83i304 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020
Die Anerkennung von Risikobewertungsstellen, die vor dem 1. November 2020 anerkannt wurden, gilt bis zum 31. Juli 2022.
Art. 83j305 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2024
Bestehende Triebfahrzeuge mit Umrichtern sind bis zum 31. Dezember 2025 so umzubauen, dass sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hertz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten.
Die sicherheitsrelevanten Funktionen bestehender Fahrzeuge von Zahnradbahnen sind, soweit technisch möglich, bis zum 30. Juni 2026 redundant aus- oder nachzurüsten.
Art. 84 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Lichtraumprofil, Bezugslinie:
Begriffe und Anordnung der Sicherheitsräume
(Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie 47 Abs. 2)
Legende:
1 Raum für Fahrzeuge und Ladungen 2 Raum für Stromabnehmer 3 Oberleitungsraum 4 Begrenzung der Fahrzeuge bzw. 5 Kinematischer Raumbedarf, der 6 Bezugslinie 7 Kinematischer Raumbedarf, der bS Breite des Raumes für den Schlupfweg bF Breite des Fensterraums bD Breite des Raumes für den Dienstweg | 8 Grenzlinie fester Anlagen 9 Raum für den Schlupfweg 10 Fensterraum 11 Raum für den Dienstweg in der 12 Raum für offene Türen 13 Lichtraumprofil (Grenzlinie 14 Standfläche 15 Gleismittellinie des Achsensystems des Lichtraumprofils be elektrischer Schutzabstand h Höhe der Standfläche |
Zusätzliche Räume nach Artikel 18 Absatz 4 sind |
Streckenbezogene Daten
(Art. 12b Abs. 1)
Als streckenbezogene Daten gelten:
Passagierzahlen;
Gütertonnagen, Brutto-, Netto- und Netto-Nettotonnagen;
Gütergruppen;
Verkehrsart (Wagenladungsverkehr, Kombinierter Verkehr etc.);
Zugzahlen;
Zugstypen.
Elektrische Anlagen
(Art. 42 Abs. 1)
Elektrische Anlagen sind feste oder mobile elektrische Anlagen und Anlagenteile von Eisenbahnanlagen oder von Trolleybusanlagen. Sie umfassen:
Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen, insbesondere ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende:
Kraftwerke,
rotierende Umformer und statische Umrichter,
Kompensationsanlagen,
Energiespeicher;
Bahnstromverteilungsanlagen, insbesondere ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Anlagen und Anlagenteile zwischen den Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen und den Fahrleitungsanlagen wie:
Unterwerke sowie Unterwerk-Schaltposten,
Transformatorenstationen,
Gleichrichterstationen,
Kabel- und Freileitungen samt Tragwerken, mit Ausnahme der Fahrleitungsanlagen;
Fahrleitungsanlagen, insbesondere:
die Fahrleitung,
Speise-, Hilfs- und Umgehungsleitungen, soweit sie der Bahnstromversorgung dienen,
Gründungen, Tragwerke und alle anderen Komponenten, die der Halterung, Seitenführung, Abspannung oder Isolierung der Leiter dienen,
Schalter, einschliesslich integrierter Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, die an den Tragwerken befestigt sind,
Fahrleitungs-Schaltposten,
Übertragungsleitungen, deren Rückstrompfad die Bahnrückstromanlage ist;
Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen, insbesondere:
die Gesamtheit der Bahnrückstromleiter,
ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Erder und die Verbindungen derselben zu leitfähigen Teilen;
übrige bahnspezifische elektrische Anlagen, das heisst weitere elektrische Anlagen und Anlagenteile, die sich ausserhalb der Fahrzeuge befinden und aufgrund besonderer technischer oder betrieblicher Verhältnisse nach den Anforderungen für Eisenbahnanlagen erstellt oder betrieben werden müssen, um einen vorschriftsgemässen Eisenbahnbetrieb zu erlauben und für diesen den grösstmöglichen Nutzen zu erzielen, insbesondere:
Anlagen, die ganz oder überwiegend Bahnstrom führen,
elektrische Teile der Weichenheizungen, die mit Bahnstrom- oder aus dem allgemeinen Landesnetz versorgt werden,
Anlagen zur Einspeisung stehender Schienen- oder Trolleybusfahrzeuge,
Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen (einschliesslich Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen) und deren Stromversorgungsanlagen, soweit sie Teil der Infrastruktur sind,
Personenwarnsysteme im Gleisbereich und deren Stromversorgungsanlagen,
Stromversorgungen allgemeiner Art ab dem Bahnstromsystem (zwischen Bahnstromerzeugungsanlage und Niederspannungs-Leistungsschalter);
Schutztechnik und Leittechnikanlagen:
Schutztechnik umfasst insbesondere die Gesamtheit der Einrichtungen und Massnahmen zum Erfassen von Netzfehlern oder anderen anormalen Betriebszuständen in einem Elektrizitätsnetz der Eisenbahn, welche die Fehlerbeseitigung, die Beseitigung der anormalen Zustände und die Signalisierung oder Anzeige bewirken.
Leittechnikanlagen umfassen im Zusammenhang mit dem Bahnstromversorgungsnetz insbesondere die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Netzleittechnik und die örtlichen Leitsysteme. Sie schliessen die zugehörige Datenfernübertragung ein.
Nicht interoperable normalspurige Strecken
(Art. 15a Abs. 1)
Renens VD–Lausanne Flon
Fleurier–St-Sulpice
Worblaufen–Zollikofen
Luzern–Horw
Emmenbrücke-Hübeli (Abzw)–Hochdorf
Hochdorf–Beinwil am See
Beinwil am See–Lenzburg
Zürich-Giesshübel (Abzw)–Uetliberg
Etzwilen–Ramsen–Grenze (-Singen)
Chur–Domat/Ems
Rorschach–Heiden
Arth-Goldau–Rigi–Vitznau
Niederbipp–Oberbipp
Wohlen–Villmergen
Interoperables Hauptnetz
(Art. 15a Abs. 2, 15d Abs. 1, 15k Abs. 3, 15l Abs. 1)
Lausanne–Vevey
Vevey–Les Paluds (Abzw.)–St-Maurice
St-Maurice–Martigny
Martigny–Sierre–St. German (Abzw.)
St. German (Abzw.)–Visp–Brig
Brig–Grenze–Iselle (–Domodossola)
Genève-Aéroport–St-Jean (Abzw.)
St-Jean (Abzw.)–Genève
St-Jean (Abzw.)–Jonction (Abzw.)–Chêne-Bougeries (Grenze)
Genève–Châtelaine (Abzw.)–La Plaine–Grenze (–Bellegarde)
Châtelaine (Abzw.)–Jonction (Abzw.)
Genève–Genève-Eaux-Vives–Chêne-Bougeries (Grenze)
Genève–Morges–Lonay-Préverenges
Lonay-Préverenges–Denges-Echandens
Denges-Echandens–Renens VD
Renens VD–Lausanne
Lonay-Préverenges–Lausanne-Triage
Lausanne-Triage–Renens VD
Lausanne-Triage–Bussigny
Daillens (Abzw.)–Le Day
Le Day–Vallorbe
Vallorbe–Grenze (–Frasne)
Denges-Echandens–Lécheires (Abzw.)
Lécheires (Abzw.)–Bussigny
Renens VD–Lausanne Sébeillon–Lausanne
Renens VD–Bussigny
Bussigny–Cossonay–Daillens (Abzw.)
Daillens (Abzw.)–Chavornay
Chavornay–Yverdon
Yverdon–Auvernier
Auvernier–Neuchâtel-Vauseyon
Neuchâtel-Vauseyon–Neuchâtel
Neuchâtel–Cornaux–Biel/Bienne
Basel SBB–Ruchfeld (Abzw.)
Lausanne–Puidoux
Puidoux–Palézieux
Palézieux–Romont
Romont–Fribourg/Freiburg
Fribourg/Freiburg–Flamatt
Flamatt–Bern Weyermannshaus–Bern
Biel/Bienne–Biel/Bienne RB
Biel/Bienne RB–Biel Mett (Abzw.)
Bern–Bern Wylerfeld–Wankdorf (Abzw.)–Ostermundigen
Ostermundigen–Gümligen
Gümligen–Thun
Löchligut (Abzw.)–Wankdorf (Abzw.)–Ostermundigen
Spiez–Wengi-Ey (Abzw.)
Wengi-Ey (Abzw.)–Frutigen
Frutigen–Lötschberg-Tunnel–Brig
Wengi-Ey (Abzw.)–Frutigen Nordportal (Abzw.)
Frutigen Nordportal (Abzw.)–Lötschberg-Basistunnel–St. German (Abzw.)
Frutigen–Frutigen Nordportal (Abzw.)
Thun–Spiez
Biel/Bienne–Biel Mett (Abzw.)
Biel Mett (Abzw.)–Lengnau
Lengnau–Solothurn West
Solothurn West–Solothurn
Solothurn–Niederbipp
Niederbipp–Oensingen
Oensingen–Olten
Solothurn–Ausbaustrecke–Wanzwil (Abzw.)
Bern–Bern Wylerfeld–Löchligut (Abzw.)
Löchligut (Abzw.)–Zollikofen
Zollikofen–Mattstetten (Abzw.)
Mattstetten (Abzw.)–Burgdorf
Burgdorf–Herzogenbuchsee–Langenthal
Langenthal–Rothrist
Rothrist–Aarburg-Oftringen–Olten
Löchligut (Abzw.)–Grauholz-Tunnel–Äspli (Abzw.)
Äspli (Abzw.)–Neubaustrecke–Wanzwil (Abzw.)
Wanzwil (Abzw.)–Rothrist
Rothrist–Born-Tunnel–Olten
Äspli (Abzw.)–Mattstetten (Abzw.)
Rothrist–Kriegsschleife–Zofingen
Basel SBB–Muttenz
Muttenz–Pratteln
Pratteln–Liestal
Liestal–Sissach
Sissach–Hauenstein-Basistunnel–Olten Nord (Abzw.)
Olten Nord (Abzw.)–Olten
Muttenz–Adler-Tunnel–Liestal
Basel SBB RB–Birsfelden Hafen
Basel SBB RB–Gellert (Abzw.)–Infrastrukturgrenze SBB–Basel Bad Bf
Basel Bad Bf–Basel Bad Rbf W 568
Basel Bad Rbf W 568–Infrastrukturgrenze HBS–Basel Kleinhüningen Hafen
Basel Bad Rbf W 568–Basel Bad Rbf Staatsgrenze
Basel Bad Rbf W 575–Basel Bad Rbf Gruppe F Staatsgrenze
Muttenz–Gellert (Abzw.)
Pratteln–Basel SBB RB
Basel SBB RB–Ruchfeld (Abzw.)
Basel SBB RB–Basel SBB GB
Basel SBB GB–Basel SBB
Ruchfeld (Abzw.)–Basel GB
Olten–Aarburg-Oftringen–Zofingen
Zofingen–Sursee
Sursee–Hübeli (Abzw.)–Emmenbrücke
Emmenbrücke–Fluhmühle (Abzw.)–Gütsch (Abzw.)–Luzern
Olten Nord (Abzw.)–Verbindungslinie–Olten Ost (Abzw.)–Dulliken
Basel SBB–Basel St. Johann
Basel St. Johann–Basel St. Johann Hafen
Basel St. Johann–Grenze (–St-Louis)
Basel SBB–Gellert (Abzw.)–Infrastrukturgrenze SBB–Basel Bad Bf
Weil am Rhein Staatsgrenze–Basel Bad Bf
Basel Bad Bf–Grenzach Staatsgrenze
Basel Bad Bf–Riehen Staatsgrenze
Olten–Olten Ost (Abzw.)–Dulliken
Dulliken–Aarau
Däniken Ost–Eppenbergtunnel–Wöschnau
Aarau–Rupperswil
Rupperswil–Brugg AG
Immensee–Arth-Goldau
Arth-Goldau–Rynächt
Rynächt–Gotthard-Basistunnel–Pollegio Nord
Pollegio Nord–Giubiasco
Giubiasco–Galleria Mte Ceneri–Taverne-Torricella
S. Antonino/Giubiasco ovest–Galleria di base Mte Ceneri–Vezia (Abzw.)
Taverne-Torricella–Lugano
Lugano–Mendrisio–Balerna
Balerna–Chiasso
Giubiasco–Cadenazzo
Cadenazzo–Ranzo-S. A.–Confine (–Pino-T.–Luino)
Taverne-Torricella–Lugano Vedeggio
Balerna–Chiasso Sm
Rupperswil–Lenzburg
Lenzburg–Gexi (Abzw.)
Gexi (Abzw.)–Othmarsingen
Othmarsingen–Gruemet (Abzw.)
Mägenwil–Birr
Gruemet (Abzw.)–Heitersberg-Tunnel–Killwangen-Spreitenbach
Gexi (Abzw.)–Hendschiken
Hendschiken–Wohlen
Wohlen–Rotkreuz
Rotkreuz–Immensee
Hendschiken–Othmarsingen
Othmarsingen–Lupfig
Lupfig–Brugg Süd (Abzw.)
Brugg Süd (Abzw.)–Brugg AG
Brugg Nord (Abzw.)–Verbindungslinie–Brugg Süd (Abzw.)
Thalwil–Zimmerberg-Tunnel–Sihlbrugg
Sihlbrugg–Albis-Tunnel–Zug
Rotkreuz–Fluhmühle (Abzw.)–Gütsch (Abzw.)–Luzern
Arth-Goldau–Zug
Pratteln–Stein-Säckingen
Stein-Säckingen–Bözberg-Tunnel–Brugg Nord (Abzw.)
Brugg Nord (Abzw.)–Brugg AG
Zürich Altstetten–Zürich Herdern–Zürich Vorbahnhof Nord–Zürich HB
Würenlos–Killwangen-Spreitenbach
Killwangen-Spreitenbach–Rangierbahnhof Limmattal
Rangierbahnhof Limmattal–Dietikon
Dietikon–Zürich Mülligen–Zürich Altstetten
Zürich Altstetten–Hard (Abzw.)–Zürich Oerlikon
Killwangen-Spreitenbach–Zürich Altstetten
Zürich Altstetten–Zürich HB
Zürich Altstetten–Zürich Hardbrücke–Zürich HB (Gl. 41–44)
Zürich Altstetten–Zürich GB
Zürich GB–Zürich Aussersihl (Abzw.)
Wallisellen–Zürich Oerlikon
Zürich Oerlikon–Zürich Wipkingen–Zürich HB
Winterthur–Effretikon
Effretikon–Hürlistein (Abzw.)–Bassersdorf
Bassersdorf–Zürich Flughafen–Opfikon (Abzw.)
Brüttenertunnel (Bassersdorf/Dietlikon–Tössmühle [Winterthur])
Opfikon (Abzw.)–Zürich Oerlikon
Zürich Oerlikon–Hard (Abzw.)–Zürich Hardbrücke–Zürich HB
Effretikon–Hürlistein (Abzw.)–Dietlikon
Dietlikon–Wallisellen
Opfikon (Abzw.)–Kloten–Bassersdorf
Schaffhausen–Neuhausen
Neuhausen–Eglisau
Eglisau–Bülach
Bülach–Oberglatt
Oberglatt–Glattbrugg
Glattbrugg–Zürich Oerlikon
Zürich Oerlikon–Hard (Abzw.)–Zürich Hardbrücke–Zürich HB (Gl. 41–44)
Zürich Oerlikon–Weinbergtunnel–Zürich HB (Gl. 31–34 und A-Gruppe) (Durchmesserlinie)
Glattbrugg–Opfikon Süd (Abzw.)–Zürich Seebach
Schaffhausen–Infrastrukturgrenze Gemeinschaftsbahnhof–Thayngen Staatsgrenze
St. Margrethen–Grenze (–Lustenau)
Winterthur–Winterthur Grüze–Wil
Wil–Gossau SG
Gossau SG–St. Gallen
St. Gallen–St. Gallen St. Fiden
St. Gallen St. Fiden–Rorschach
Rorschach–St. Margrethen
Zürich HB–Zürich Aussersihl (Abzw.)
Zürich HB (Gl. 31–34 und A-Gruppe)–Kohlendreieckbrücke–Zürich Vorbahnhof–Letzigrabenbrücke–Zürich Altstetten (Durchmesserlinie)
Zürich Aussersihl (Abzw.)–Zürich Wiedikon
Zürich Wiedikon–Thalwil
Zürich Aussersihl (Abzw.)–Zimmerberg-Basistunnel–Litti
Grenzbetriebsstrecken
(Art. 8 Abs. 8)
Basel Bad Bf–Grenze (–Weil am Rhein)
Basel Bad Bf–Grenze (–Basel Bad Rbf Gruppe C–Basel Bad Rbf Gruppe A)
Basel Bad Bf–Basel Bad Rbf Gruppe F–Grenze (–Weil am Rhein)
Basel Bad Bf–Basel SBB
Basel Bad Bf–Basel SBB RB
Basel SBB RB-Nordkopf–Basel St. Jakob–Basel GB–Basel SBB
Basel Bad Bf–Grenze (–Grenzach)
Basel Bad Bf–Grenze (–Lörrach)
Kreuzlingen–Grenze (–Konstanz)
Kreuzlingen Hafen–Grenze (–Konstanz)
Kreuzlingen–Kreuzlingen Hafen
Schaffhausen–Grenze (–Gottmadingen)
Schaffhausen–Grenze (–Erzingen [Baden])
St. Margrethen–Grenze (–Lustenau)
Buchs SG–Grenze (–Schaan-Vaduz)
Basel SBB–Basel St. Johann–Grenze (–Saint-Louis)
Vallorbe–Grenze (–Les Longevilles Rochejean)
Genève–Genève La Praille–Chêne-Bourg–Grenze (–Annemasse)
Genève–La Plaine–Grenze (–Bellegarde)
Genève La Praille–La Plaine–Grenze (–Bellegarde)
Chiasso Viaggiatori–Grenze (–Como/Galleria Monte Olimpino II)
Chiasso Smistamento–Grenze (–Como/Galleria Monte Olimpino II)
Locarno–Grenze (–Ribellasca)