Quelle

631.152.1

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

vom 22. August 1984 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25, 71 und 142 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251 sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

Art. 1 Gebührenerhebung

Die Zollverwaltung erhebt bei ihrer Tätigkeit die im Anhang aufgeführten Gebühren.

Art. 2 Auslagen

Ausser der Gebühr werden die Auslagen verrechnet, die durch eine Dienstleistung zusätzlich entstanden sind.

Art. 3 Kostenvorschuss

Die Zollverwaltung kann in begründeten Einzelfällen einen angemessenen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

Wird der Vorschuss oder die Sicherheit nicht geleistet, so unterbleibt die Dienstleistung.

Art. 4 Pauschalierung

DieZollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit dem Pflichtigen pauschal festsetzen.

Die Pauschale darf den Gebührenertrag nicht schmälern.

Art. 5 Besondere Verhältnisse

Die Zollämter können im Einverständnis mit der Oberzolldirektion in nicht vorhergesehenen Einzelfällen aus zoll-, verkehrstechnischen oder anderen wichtigen Gründen auf den Gebührenbezug ganz oder teilweise verzichten.

AS 1984 960

Art. 6 Schlussbestimmungen

Der Gebührentarif der Zollverwaltung vom10. September 19653 wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1984 in Kraft.

[AS 1965 832, 1972 2859, 1974 2124, 1982 203] Anhang4 (Art. 1) Gebührentarif

Für Sonderleistungen, die in den unter den Ziffern 2–10 genannten Tätigkeiten nicht enthalten sind, insbesondere: – für Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes; – für Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen; – für das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die dem Zollpflichtigen obliegen, von diesem aber nicht oder nicht ordnungsgemäss geführt worden sind; – für Korrekturen oder Abklärungen wegen unrichtiger Angaben; – für chemisch-technische Untersuchungen; – für die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung der Zollverwaltung im Bereich geistiges Eigentum (Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz; SR 231/232) je Viertelstunde für jeden Beamten.

  1. während der Öffnungszeiten Fr. 20.–

  2. ausserhalb der Öffnungszeiten Fr. 24.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde.

1.1 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: 1.11 für die gleichzeitige Überwachung bzw. den gleichzeitigen einfache Gebühr Begleit mehrerer Sendungen; 1.12 für die Kontrolle von Sömmerungs- und Winterungsvieh halbe Gebühr ausserhalb des Amtsplatzes; 1.13 für das Anbringen von Zollzeichen, wenn die gesamte An- halbe Gebühr zahl 20 Stücke je Sendung übersteigt; 1.14 Im Postverkehr: 1.141 für die materielle Revision von Postpaketen mit Handelswaren, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Postzollordnung vom2. Februar 19725 abgefertigt werden:

a. für einfache Revisionen, d.h. für Pakete mit Waren Fr.7.– aus höchstens drei Tarifnummern und sofern sie ohne besondere Untersuchungsmethoden tarifiert werden können: je Paket;

Ziffer Gebühr

b. für komplizierte Revisionen, d.h. für Pakete mit Fr.10.– Waren aus mehr als drei Tarifnummern oder mit Waren, die nur aufgrund besonderer Untersuchungsmethoden tarifiert werden können: je Paket; 1.142 für die materielle Revision von Briefpostsendungen mit Fr.6.– Handelswaren, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Postzollordnung vom2. Februar 1972 abgefertigt werden: je Briefpostsendung; 1.143 für Vormerkabfertigungen: je Vormerkschein. Fr.10.– 1.2 Keine Gebühr wird erhoben: 1.21 für materielle Revisionen ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenen Versendern/Empfängern oder in offenen Zollagern auf Anordnung des Zollamtes; 1.22 für Abfertigungen während der Öffnungszeiten bei Messe- Zollämtern; 1.23 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers der Zollverwaltung notwendig sind; 1.24 für das Anbringen von einzelnen Zollverschlüssen oder Zollzeichen (d.h. unter 20 Stücke je Sendung); 1.25 im Bahnverkehr, sofern nicht Personal besonders in Dienst gestellt werden muss: – für die Zugsabnahme; – für die Zugskontrolle; – für die Verladekontrolle; 1.26 im Luftverkehr: für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang – mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen; – mit der Zollbefreiung von Treibstoff; 1.27 im Postverkehr für materielle Revisionen: – von Sendungen mit Privatwaren; – von Sendungen mit Ersatzpapieren; – von Sendungen an Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden; – von Sendungen an gemeinnützige oder wohltätige Institutionen; 1.28 im Lagerverkehr bei Kühlfreilagern – für die Überwachung der Ein- und Auslagerung; – für die Überwachung der technischen Wartung; 1.29 für chemisch-technische Untersuchungen, die von der Zollverwaltung angeordnet werden.

Ziffer Gebühr

Für Abfertigungen ausserhalb der Öffnungszeiten: Fr. 25.– je Abfertigung 2.1 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: 2.11 für Massengut im Strassenverkehr: je Fuhre; Fr.5.– 2.12 für Express-Mail-Service-Sendungen im Postverkehr und Fr.2.– Kuriersendungen im Luftverkehr: je Sendung; 2.2 Keine Gebühr wird erhoben: 2.21 für die Abfertigung von Privatwaren und diplomatischem oder konsularischem Kuriergepäck; 2.22 für Abfertigungen im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr; 2.23 für Abfertigungen zum direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr; 2.24 für Abfertigungen mit internationalem Transitpapier und mit in Gebrauch genommenen Carnets ATA; 2.25 für die Ein- und Ausfuhrabfertigung von Zeitungen und Zeitschriften; 2.26 für die Bestätigung von Grenzübertritten in Freipässen für wiederholte Grenzübertritte; 2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht Personal besonders in Dienst gestellt werden muss: 2.271 für die Abfertigung von Personen-Sonderzügen und von Personen-Sonderschiffen; 2.272 für die Abfertigung rasch verderblicher Waren nach Anhang III der Eisenbahnzollordnung vom6. Dezember 19266 und von Tieren; 2.28 im Luftverkehr: 2.281 für die Abfertigung rasch verderblicher Waren nach Anhang III der Eisenbahnzollordnung vom6. Dezember 1926 und von Tieren, sofern nicht Personal besonders in Dienst gestellt werden muss; 2.282 für die Abfertigung von: – Militärluftfahrzeugen; – Luftfahrzeugen im Dienste des Bundesamtes für Zivilluftfahrt; – Luftfahrzeugen ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission; 2.283 im Linienverkehr: für die Abfertigung der Luftfahrzeuge, der Fluggäste und ihres Gepäcks; 2.284 im Nichtlinienverkehr: für die Abfertigung der Luftfahrzeuge, der Fluggäste und ihres Gepäcks, sofern nicht Personal besonders in Dienst gestellt werden muss; 2.285 für Transitabfertigungen, die wegen Flugsperre nötig sind;

Ziffer Gebühr 2.29 im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, im Markt-, Milch- und Hausierverkehr sowie im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex für Abfertigungen im Marktverkehr.

Für die Benützung von Waagen, von Kranen und anderen Einrichtungen der Zollverwaltung: 3.1 für Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaa- Fr. 25.– gen: je Abwiegung 3.2 für Abwiegungen auf anderen Waagen: je 100 kg oder Fr.2.– Bruchteile davon höchstens je Sendung 3.3 für die Benützung von Kranen und anderen Einrichtun- Fr.5.– gen: je 100 kg oder Bruchteile davon höchstens Fr. 50.– je Sendung 3.4 Keine Gebühr wird erhoben: 3.41 für Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen; 3.42 für Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für zollamtlich oder polizeilich angeordnete Nachprüfungen des Gewichtes, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird; 3.43 für Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen: – durch den Zollpflichtigen auf eigene Verantwortung; – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten; – für Kontrollabwiegungen; – im Geleitschein- und Freipassverkehr; – im Reisenden- und Grenzverkehr für Privatwaren; 3.44 für die Benützung von Kranen u. dgl.: – bei der Stellung unter Zollkontrolle; – auf Anordnung des Zollamtes.

Für die Benützung von Amtsräumen und -plätzen der Zollverwaltung durch das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen: 4.1 für das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Fr.2.– Bruchteile davon mindestens Fr.7.– 4.2 für das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag,

  1. bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 25.– Fr. 50.–

  2. über 3,5 t Gesamtgewicht 4.3 Keine Gebühr wird erhoben:

Ziffer Gebühr 4.31 für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum des Zollamtes vor der Zollanmeldung; 4.32 für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Zollhof, die am Tag nach der Stellung unter Zollkontrolle abgeführt werden; 4.33 für Waren sowie für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, solange sie wegen der Revision oder aus anderen Gründen, die das Zollamt zu vertreten hat, nicht abgeführt werden können; 4.34 für Waren, die zur Nettoverzollung, Besichtigung, Bemusterung, Untersuchung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden; 4.35 für Waren, auf die der Verfügungsberechtigte verzichtet; 4.36 für zurückgelassene Privatwaren; 4.37 für beschlagnahmte Waren, sofern sie nicht aufgrund der Gesetzgebung im Bereich geistiges Eigentum (Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz) zurückbehalten werden; 4.38 für Waren im Bahn- und Postverkehr.

Für die Erteilung von Bewilligungen; für Fristverlängerungen 5.1 für Bewilligungen: je nach Sachlage und Bedeutung Fr. 20.– bis Fr. 1000.– 5.2 für Fristverlängerungen: je Verlängerung Fr. 25.– 5.3 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: 5.31 für Bewilligungen zur Verwendung eines unverzollten Fahr- Fr. 20.– zeuges oder Schiffes im Zollinland; 5.32 für Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Zwi- Fr.10.– schengelände; 5.33 für die Verlängerung der Deklarationsfristen; Fr.10.– 5.4 Keine Gebühr wird erhoben: 5.41 im Freipassverkehr: für Bewilligungen der Zollämter und der Zollkreisdirektionen; 5.42 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände: – im landwirtschaftlichen Grenzverkehr; – im Verkehr mit Sömmerungs- und Winterungsvieh; – für einzelne Grenzübertritte; 5.43 für Fristverlängerungen: 5.431 – bei Privatwaren; 5.432 – bei Sendungen für Diplomaten;

5.433 – wenn die Deklarationsfrist wegen eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt nicht eingehalten werden konnte; 5.44 für die Gewährung von Nachfristen nach den Artikeln 52 und 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes7 sowie den Artikeln 61 und 68 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes8.

Für die Annahme von Zollbürgschaften: je Bürgschaft Fr. 25.– 6.1 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: 6.11 für das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschafts- Fr.5.– bescheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren: je Bescheinigung; 6.2 Keine Gebühr wird erhoben: 6.21 für die Annahme von Einzelbürgschaften; 6.22 für die Annahme von Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren; 6.23 für die Annahme von Bürgschaften für die Mineralölsteuer.

Für zollbegünstigte Waren und die Mineralölsteuer 7.1 Zollbegünstigte Waren 7.11 Kontrollgebühr bei Verzollung gestützt auf eine Fr. –.15 je 100 kg Verwendungsverpflichtung brutto, mindestens Fr.7.– je Abfertigung 7.12 Gebühr für die Denaturierung von Getreide Fr. –.30 je 100 kg brutto, mindestens Fr.7.– je Abfertigung 7.2 Mineralölsteuer: für die Entgegennahme einer Verwen- Fr. 100.– dungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung 7.3 Keine Gebühr wird erhoben: 7.31 für zollbegünstigte Waren, die gegen Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrdeklaration verzollt werden. Die Zollverwaltung kann für bestimmte Waren auf die Erhebung der Gebühr verzichten, wenn diese im Verhältnis zum zollbegünstigten Ansatz eine zollähnliche Wirkung hat. Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Liste dieser Waren. 7.32 für die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.

Ziffer Gebühr

Rückerstattungen für Rückerstattungen aufgrund der Mineralölgesetzge- 5% bung: vom Rückerstattungsbetrag mindestens für Rückerstattungen im Rahmen des «Besonderen Ver- 5% fahrens für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen mindestens Rohstoffen im aktiven Veredlungsverkehr»: vom Rück- Fr. 25.– erstattungsbetrag höchstens Fr. 1000.– für andere Rückerstattungen: vom rückzuerstattenden 5% Betrag oder vom Betrag, um den die Zollbürgschaft entla- mindestens stet wird Fr. 25.– Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: für Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forst- 3% wirtschaft und Berufsfischerei; mindestens Fr. 20.– bei Privatwaren, sofern die normale Gebühr zu einer unbilligen Belastung führt; für die nachträgliche Zulassung zu einem Präferenzansatz oder zum zollbegünstigten Ansatz: im Postverkehr: je Postzollquittung; Fr.5.– mindestens Fr.15.– je Rückerstattung in den übrigen Verkehrsarten: vom rückzuerstattenden Be- 5% trag oder vom Betrag, um den die Zollbürgschaft entlastet mindestens wird; Fr. 25.– für Weinspezialitäten und Spirituosen mit besonderer Mo- 5% nopolgebühr, die wegen Fehlens des Ursprungszeugnisses mindestens bzw. der Echtheitsbescheinigung provisorisch abgefertigt Fr. 25.– worden sind; höchstens für die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersied- 5% lungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; mindestens Ziffer Gebühr für Käse, der wegen Fehlens der Ausfuhrbescheinigung 5% (inkl. Ausfuhrlizenz Form. AGREX) provisorisch abgefer- mindestens tigt worden ist; Fr.

25.– für Falschverzollungen bei Abfertigung ohne formelle Prü- 5% fung oder mit EDV ohne Belegrevision, wenn die Unstim- mindestens migkeit in der Zollquittung oder den Begleitpapieren augen- Fr. 25.– fällig ist; höchstens bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft: – wegen ordnungsgemässer Löschung von Geleitscheinen und Freipässen; – wegen Ablösung von Freipässen mit Formularen 15.30,15.40, oder 15.52; – wegen zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide; bei Verbuchungen/Verrechnungen: von mit Geleitschein oder Freipass sichergestellten Abgaben; wo im Geleitscheinverkehr nicht die sichergestellten Abgaben verbucht/verrechnet werden, sondern die Verzollung nach der Tarifnummer/Tarifgruppe erfolgt, die nachweislich dafür in Betracht kommt; von sichergestellten Abgaben für provisorisch verzollte Waren in Fällen, wo die provisorische Abfertigung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder sie wegen der Mehrwertsteuer erfolgte; bei Rückerstattungen, die auf Fehler der Zollverwaltung zurückzuführen sind; beim Zollerlass nach Artikel 127 des Zollgesetzes9; bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Artikel 19 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199610 (einschliesslich Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Wiedereinfuhr erhobenen Automobilsteuer (ausländischen Retourwaren);

8.56 bei Rückerstattungen der Mehrwertsteuer – nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung vom 22. Juni 199411 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) wegen nachträglicher Änderung des Entgelts; – wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer; – weil die Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage zu hoch geschätzt hat; – nach Artikel 67 Buchstabe i MWSTV bei Retourgegenständen schweizerischer Herkunft; – nach Artikel 76 MWSTV (Steuererlass); bei Rückerstattungen der Warenumsatzsteuer oder Entlastung der Zollbürgschaft nach Artikel 48 Buchstaben f und g sowie Artikel 49 Absatz 4 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 194112 über die Warenumsatzsteuer; für Mineralölsteuer-Rückerstattungen in Zusammenhang mit – der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder bei der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager, nach

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b des Mine- 9.19.2 11.12 11.13 11.2 11.21 11.22 11.23

ralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199613 (MinöStG); sofern der Antrag in der periodischen Steueranmeldung gestellt wird; – einem Erlass der Steuer, nach Artikel 26 MinöStG; – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steueranmeldung; – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager.

Für das Ausstellen (je Dokument) – von Bescheinigungen, Beglaubigungen – von Duplikaten/Doppel – von Fotokopien und Fotografien: für das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen (Ver- Fr. 30.– schlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter für das Ausstellen und die Beglaubigung von Formula- Fr.15.– ren13.20 A,15.10 und 15.15 bei der Zollabfertigung

[AS 1994 1464, 1995 4669, 1996 2378, 1997 2779 Ziff. II 37, 1998 1801. Siehe heute die V vom 29. März 2000 zum BG über die Mehrwertsteuer (SR 641.201).

[BS 6 173; AS 1950 1467 Art. 4,5, 1954 1316 Art. 2, 1958 471, 1959 1343 Art. 11 Ziff. IV 1625 Ziff. I Bst. B 1699, 1971 941, 1973 644 Ziff. II 2 1061, 1974 1857 Anhang Ziff. 28, 1982 142, 1987 2474, 1992 288 Anhang Ziff. 28. AS 1994 1464 Art. 82] 9.3 für das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen Fr.10.– für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus dem schweizerischen Staatsgebiet je Nachweis 9.4 für das Ausstellen von anderen Bescheinigungen sowie Fr. 20.– für Beglaubigungen 9.5 für das Ausstellen von Duplikaten von Verzollungsaus- Fr. 30.– weisen, von Formularen13.20 A,15.10 und 15.15 9.6 für Fotografien Fr.5.– 9.7 für Fotokopien Fr. –.50 9.8 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: 9.81 für die Beglaubigung (allein) von Formularen13.20 A, Fr.7.– 15.10 und 15.15 bei der Zollabfertigung; 9.82 für die Beglaubigung von Formularen13.20 A bei der Zoll- Fr.5.– abfertigung, wenn der Zollpflichtige die Stammnummer selbst eindruckt oder wenn er ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen; 9.83 für Doppel von Verzollungsnachweisen Formular13.20 A Fr.7.– gemäss Ziffer 972; 9.84 für die Aufteilung von Zollscheinen: je neuen Schein; Fr.10.– 9.85 für Löschungsbescheinigungen auf nicht öffentlichem For- Fr.10.– mular. 9.9 Keine Gebühr wird erhoben: 9.91 für bei der Abfertigung ausgestellte Doppel von Zollabfertigungsanträgen; 9.92 für Doppel von Verzollungsausweisen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind; 9.93 für Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie für Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer Bundes-, Kantons-, Gemeinde- oder ausländischen Behörde ausgestellt werden.

Für die Anwendung folgender internationalen Abkommen: 10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198714 über ein gemeinsames Versandverfahren 10.11 für die nachträgliche Beglaubigung von T-2L-Dokumenten; Fr. 30.– 10.12 für die Beglaubigung von Doppeln von – T-Dokumenten – Ladelisten – Eingangsbescheinigungen je Schein; Fr. 20.– Ziffer Gebühr 10.13 für die Aufteilung von T- und T-2L-Dokumenten: je neuen Fr.10.– Schein; 10.14 für die nachträgliche Löschung von T-Dokumenten bei Ver- nach Ziffer 1 fahrens- oder Fristversäumnissen; 10.2 ATA-Abkommen vom6. Dezember 196115; Übereinkommen vom 26. Juni 199016 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul) 10.21 für die Bereinigung von Carnets ATA: vom Betrag der Ein- 5% gangsabgaben; mindestens Fr. 20.– 10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 28. Mai 199717 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen 10.31 für die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung Fr. 40.– (WVB); 10.32 für die Nachprüfung bei Unrichtigkeit; nach Ziffer 1 mindestens Fr. 40.– 10.33 für die nachträgliche Ausstellung von WVB: je WVB; Fr. 40.– 10.34 für die Aufteilung von WVB: je neue WVB; Fr. 20.– 10.35 für die Ausstellung von Doppeln von WVB; Fr. 20.– 10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom17. April 199618 10.41 für die nachträgliche Ausstellung von UZ: je ZU; Fr. 40.– 10.42 für die Aufteilung von UZ: je neues Formular; Fr. 20.– 104.3 für die Ausstellung von Doppeln. Fr. 20.–

Für die Schwerverkehrsabgabe (SVA) 11.1 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) 11.11 Für das Ausstellen: – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr.10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus dem schweizerischen Staatsgebiet je Nachweis; – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit Fr. 20.– der Erhebung der LSVA und für den Ersatz oder das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten je Dokument bzw. je Chipkarte; – von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist Fr. 20.– bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung.

Ziffer Gebühr Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA gemäss diesem Gebührentarif: – Sonderleistungen (Ziff. 1); – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines LSVA-Kontos (Ziff. 6); – ordentliche Rückerstattungen (Ziff.8.3, unter Berücksichtigung der Ziff. 8.53). – für die Annullierung des Abfertigungsterminalbeleges bei der Einfahrt; – für die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen; – für die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch und TAG; – für die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung; – für die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie für den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der Zollverwaltung festgelegten Gründen; – für Rückerstattungen im Zusammenhang mit Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte. Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) Für das Ausstellen: – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit Fr. 20.– der Erhebung der PSVA je Dokument; – von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Fr. 20.– Mahnung. Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der PSVA gemäss diesem Gebührentarif: – Sonderleistungen (Ziff. 1); – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines ZAZ-Kontos (Ziff. 6); – ordentliche Rückerstattungen (Ziff.8.3, unter Berücksichtigung der Ziff. 8.53). – für Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte; – für Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten.