823.21
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO)
(BVO)
vom 6. Oktober 1986 (Stand am 20. November 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt:
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung;
die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer und
die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Ausländer, die:
aus dem Ausland zuziehen;
sich in der Schweiz aufhalten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben;
ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind.
Art. 3 Beschränkte Geltung der Verordnung
Für die folgenden Ausländer gelten nur die Artikel 9–11 und die Kapitel 5–7:
liechtensteinische Landesbürger, die einen Anspruch auf Bewilligung haben;
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
AS 1986 1791
2 Ausländische Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen sowie ihre Kinder;
3 ehemalige Schweizer Bürger.
Für Stagiaires, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in die Schweiz kommen, gelten die Artikel 9–11,22, 25 Absatz 5,27, 29 Absätze1 und 5 und Artikel 38 sowie die Kapitel 5–7.
Art. 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für folgende Personen, solange sie ausschliesslich die hier umschriebene Funktion ausüben:
Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;
Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;
andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;
das Hauspersonal der in Artikel 4 Buchstaben a-c genannten Personen, das einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzt.
Beamte ausländischer Verwaltungen, die ihren Dienstort in der Schweiz haben;
Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;
Personen, die der Bundesrat von den Zulassungsvorschriften ausgenommen hat.
Sie gilt nicht für Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b während der Dauer der Funktion der letzteren, wenn sie im Familiennachzug zugelassen wurden, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, d. h. für:
a. den Ehegatten und die vor dem21. Altersjahr zugelassenen Kinder, die sich in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist;
b. den Ehegatten und die ledigen Kinder unter 25 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.4 3 Ebenfalls ausgenommen sind der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 21 Jahren der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben.5
Art. 5 Ständige ausländische Wohnbevölkerung
Die ständige ausländische Wohnbevölkerung umfasst die Aufenthalter, die Niedergelassenen und die internationalen Funktionäre.
Für diese Verordnung sind folgende Ausländer nicht zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung zu zählen:
Internationale Funktionäre;
Ausländer, die sich weniger als ein Jahr vorübergehend in der Schweiz aufhalten;
Asylbewerber;
abgewiesene Asylbewerber, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten;
6 vorläufig aufgenommene Ausländer;
Saisonniers;
Grenzgänger.
2. Abschnitt Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Art. 6 Begriff der Erwerbstätigkeit
Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.
Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich:
jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird;
die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-pair-Angestellter, Künstler;
eine Beschäftigung, die stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
Art. 7 Vorrang der inländischen Arbeitnehmer
Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit, zum Stellen- oder Berufswechsel und zur Verlängerung des Aufenthaltes dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten.
Als einheimische Arbeitskräfte gelten neben den Schweizern auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung. Gleichgestellt sind die in Artikel 3 aufgezählten Personen sowie ausländische Jugendliche, die mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist sind, hier die Schulen besucht haben und eine Lehre antreten.7
Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Bei Gesuchen für eine erstmalige Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er:
alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden;
die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte;
eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.
Der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer gilt nicht für Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die einreisen wollen:
als Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers;
als Führungskräfte oder hochqualifizierte Fachleute, die für bedeutende Forschungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich oder für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind.8 5bis Bei Gesuchen um eine erstmalige Erwerbstätigkeit gilt Absatz 3 nicht für den Ehegatten eines Ausländers und seine Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art.38 und 39).9 6 Ausnahmen vom Vorrang der inländischen Arbeitnehmer sind möglich bei Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die für begrenzte Zeit zur Aus- oder Weiterbildung einreisen wollen.10
Art. 811 Prioritäten für die Rekrutierung
Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann Angehörigen von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) erteilt werden.
Der Grundsatz von Absatz 1 gilt nicht für hochqualifizierte Personen, die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen.
Die Arbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42) Ausnahmen von Absatz 1 verfügen, wenn es sich:
um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen;
um Personen handelt, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren;
um Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen handelt, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten.
Eine Saisonbewilligung kann nur Angehörigen von Staaten der EFTA und der EU erteilt werden.
Eine Grenzgängerbewilligung kann in der Regel nur Angehörigen der Nachbarstaaten erteilt werden.
Eine Aufenthaltsbewilligung für eine Lehre kann nur Angehörigen aus Staaten der EFTA und der EU erteilt werden.
Art. 9 Anstellungsbedingungen; Arbeitsvertrag
Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gesichert ist.
Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche sowie den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Ergebnisse der zweijährlichen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik sind mitzuberücksichtigen.12
Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte verlangen. Diese Unterlagen müssen bei Gesuchen von Saisonniers und Kurzaufenthaltern und bei Gesuchen nach Artikel 13 Buchstaben c oder d in jedem Fall geprüft werden.13
Reist ein Ausländer erstmals zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, so muss der Arbeitgeber mit ihm schriftlich vereinbart haben, wer die Reisekosten trägt. In der Regel muss der Arbeitgeber die Kosten für die Einreise übernehmen.
Eine Bewilligung an eine Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) kann nur erteilt werden, wenn:
diese mindestens 20 Jahre alt ist;
nachgewiesen werden kann, dass sie eine Anstellung für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in der Schweiz hat;
der ausbezahlte Lohn nach Abzug der Nebenkosten (Wohnung, Verpflegung usw.) einen durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde festgelegten Mindestbetrag erreicht.14
Art. 10 Sorgfaltspflicht
Der Arbeitgeber darf keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist.
Der Ausländer muss dem Arbeitgeber seinen Ausländerausweis unaufgefordert vorlegen.
Art. 11 Unterkunft
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine angemessene Unterkunft hat, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt.
2. Kapitel Erwerbstätige Ausländer
1. Abschnitt Höchstzahlen
Art. 12 Festlegung
Der Bundesrat legt periodisch Höchstzahlen fest für:
Jahresaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit einreisen oder erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen;
Saisonniers;
Kurzaufenthalter.
Die Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen. Sie gelten jedoch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c oder 38 erhalten haben.15
Die Höchstzahlen werden auf den Bund und die Kantone aufgeteilt.
Art. 13 Ausnahmen
Von den Höchstzahlen ausgenommen sind:
...16
Ausländer, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige Tätigkeit nicht weiterführen können;
Ausländer, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als:17 1. Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst, 2. Zirkus- und Variétéartisten; 3. ...18
19 Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. Dauer und Zweck des Aufenthaltes zum vornherein feststehen, 2. sie nicht einen andern solchen Ausländer oder einen Saisonnier im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation), 3.20 sie nicht bereits im Vorjahr mit einer Saisonbewilligung (Art. 16) von über sieben Monaten in der Schweiz erwerbstätig waren, 4.21 die Bewilligungen in Saisonbetrieben (Art. 16 Abs. 2 und 3) nur während der Saison oder Beschäftigungsspitze gewährt werden, 5.22 die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
liechtensteinische Landesbürger, die keinen Anspruch auf Bewilligung haben;
Ausländer, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen;
Ausländer, denen während des Asylverfahrens eine vorläufige unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligt wird;
Satz2 eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).
Saisonniers, deren Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung umgewandelt wird (Art. 28);
23 Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde im Einvernehmen mit der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vor der Ausreise eine Zusicherung für die Wiedereinreise erteilt hat;
Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung von Militärdienst unterbrochen haben, wenn sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens zwei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
Schüler und Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, wenn die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des Schulprogrammes verantwortbar ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert;
24 Schüler und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule in der Schweiz eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet;
folgende Personen, wenn sie eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist:25 1. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 2. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 3. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen. 4. ...26
27 der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte und die vor dem21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kinder von Personen nach Buchstabe n Ziffer 3 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist;
der V vom25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).
p.28 von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die durch bilaterale Abkommen bestimmte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen.
2. Abschnitt Jahresaufenthalter
Art. 14 Höchstzahlen für die Kantone
Die Höchstzahlen für die Kantone sind in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.
Neu eingereiste Jahresaufenthalter, die in einem andern als ihrem Wohnsitzkanton arbeiten, werden der Höchstzahl desjenigen Kantons zugerechnet, der das Einverständnis nach Artikel 8 ANAG gibt.
Bewilligungen für die Bedürfnisse des Gesundheits- und Bildungswesens sowie der Land- und Forstwirtschaft gehen grundsätzlich zulasten der Höchstzahlen der Kantone. Ausnahmen sind insbesondere möglich für Betriebe nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d und g.
Gesuche für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen von
Artikel 15 Absatz 4 nicht erfüllt sind, werden im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen geprüft.29
Art. 15 Höchstzahl für den Bund
Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) kann zulasten dieser Höchstzahl Verfügungen erlassen für Jahresbewilligungen:30
wenn wichtige wirtschaftliche Interessen mehrerer Kantone es erfordern;
für wichtige Betriebe in Kantonen ohne Grenzgänger und in Regionen, die entwicklungsschwach sind oder die eine besonders empfindliche Wirtschaftsstruktur aufweisen, falls die Betriebe grosse Anstrengungen zur Existenzsicherung unternehmen oder durch Neuerungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktverhältnisse beitragen;
an hochqualifizierte Wissenschafter, die für bedeutende Forschungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich sind;
für Betriebe von grosser kantonaler oder regionaler Bedeutung, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, sofern sich der Kanton mit seinem Kontingent angemessen beteiligt;
an qualifizierte Fachleute, die eine innerbetriebliche Schlüsselfunktion haben und für die Durchführung ausserordentlicher Massnahmen zur Schaf- fung oder Erhaltung einer grösseren Anzahl Arbeitsplätze zugunsten einheimischer Arbeitnehmer unerlässlich sind;
an Arbeitskräfte von Bauunternehmungen, die ganzjährig in Schlüsselfunktionen auf witterungsunabhängigen Baustellen von nationaler oder grosser regionaler Bedeutung eingesetzt werden;
für Verwaltungen und Betriebe des Bundes;
an Künstler (Musiker, Schauspieler, Artisten usw.) mit Jahresengagement;
an Personen mit abgeschlossenem Theologiestudium, die in einer Religionsgemeinschaft von gesamtschweizerischer Bedeutung vollamtlich Verkündigung und Seelsorge ausüben;
an Führungskräfte oder Spezialisten, deren Zulassung aus Gegenrechtsgründen geboten ist;
31 an Führungskräfte oder Spezialisten von nicht gouvernementalen internationalen Organisationen, die in der Schweiz einen Sitz haben und religiösen oder gemeinnützigen Zwecken dienen oder die Interessen von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Das BFA32 kann eine Verfügung auch erlassen, wenn einzelne Voraussetzungen von mehreren Buchstaben des Absatzes2 erfüllt sind.
Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten kann das BFA befristete Verfügungen erlassen für Jahresbewilligungen an:
33 Führungskräfte und hochqualifizierte Fachleute, die in der Schweiz vorübergehend von ausländischen höheren Lehranstalten oder von Forschungsinstitutionen beschäftigt werden oder in einem Unternehmen für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind;
34 Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers;
Angehörige von Entwicklungsländern, die im Rahmen von Entwicklungsprojekten der technischen Zusammenarbeit eine Fachausbildung absolvieren, wenn die Gewähr besteht, dass sie die erworbenen Kenntnisse anschliessend in ihrem Herkunftsland einsetzen können.
Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für erstmalige Jahresbewilligungen auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.35
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom25. Febr. 1998 (AS 1998 860). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Abschnitt Saisonniers
Art. 16 Voraussetzungen für Saisonbewilligungen
Saisonbewilligungen dürfen für längstens neun Monate erteilt werden. Die Dauer der Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern wird zusammengezählt. Der Saisonnier muss sich im Kalenderjahr insgesamt mindestens drei Monate im Ausland aufhalten.36
Saisonbewilligungen dürfen nur erteilt werden für Saisonbetriebe der Bauwirtschaft, des Gastgewerbes und der Landwirtschaft sowie für Saisonbetriebe in den übrigen Erwerbszweigen, die regelmässig Saisonniers beschäftigen.
Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die nur während bestimmten Jahreszeiten geöffnet sind, sowie Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind und regelmässig eine oder mehrere deutliche jahreszeitliche Beschäftigungsspitzen aufweisen.
Betriebe, die Saisonniers beschäftigen, müssen auf Verlangen der Arbeitsmarktbehörde nachweisen, dass die organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Führung des Betriebs erfüllt sind und das notwendige Führungs- und Stammpersonal vorhanden ist.
Die Saisonbewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer:
im Betrieb tatsächlich eine Saisontätigkeit ausübt und
gegen die Folgen der vorzeitigen Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen angemessen geschützt ist.
Die kantonale Arbeitsmarktbehörde legt für jeden Betrieb die Saisondauer fest (betriebliche Saisondauer); diese darf höchstens neun Monate betragen. Die Saisonbewilligungen werden auf die betriebliche Saisondauer befristet. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Saisonbewilligung über die betriebliche Saisondauer hinaus erteilt werden.
Art. 17 Einreisedatum für Saisonniers der Bauwirtschaft
Saisonniers der Bauwirtschaft dürfen frühestens in der ersten Hälfte des Monats März zum Stellenantritt einreisen. Das BFA legt das Datum jährlich fest.
Für dringende und unaufschiebbare Vorhaben von nationaler oder grosser regionaler Bedeutung sowie in Ausnahmefällen kann die für die Kontingentszuteilung zuständige Arbeitsmarktbehörde oder das BFA verfügen, dass die betreffenden Saisonniers früher zum Stellenantritt einreisen können.37
Art. 18 Höchstzahlen für die Kantone
Die Höchstzahlen für die Kantone sind in Anhang 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt.
Art. 19 Höchstzahl für den Bund
Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.
Das BFA kann zulasten dieser Höchstzahl Verfügungen erlassen für Saisonbewilligungen:
für Bauunternehmungen, die regelmässig in mehreren Kantonen tätig sind, wenn die betreffenden Saisonniers vorwiegend ausserhalb des Sitzkantons der Unternehmung für Bauvorhaben eingesetzt werden, die dem überregionalen Baumarkt zuzuordnen sind;
für die Durchführung von Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse;
38 für Kantone, vor allem solche mit kleiner Höchstzahl, zur Milderung regionaler Ungleichgewichte, in erster Linie zum Ausgleich von vorübergehenden, strukturell bedingten Nachfrageschwankungen.
4. Abschnitt Kurzaufenthalter
Art. 2039 Höchstzahlen für die Kantone
Die Kantone können bis zu den in Anhang 3 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstzahlen Aufenthaltsbewilligungen erteilen:
für höchstens sechs Monate an Ausländer, die sich für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten;
für höchstens 18 Monate an Au-pair-Angestellte;
für höchstens 18 Monate für Weiterbildungsaufenthalte von jungen Berufsleuten im Gesundheitswesen, die ihren Berufsabschluss im Ausland erlangt haben und zur Vertiefung ihrer Fachkenntnisse im erlernten Beruf eingesetzt werden.
Bewilligungen für die Bedürfnisse des Gesundheitswesens gehen grundsätzlich zulasten der Höchstzahlen für die Kantone.
Unabhängig von den in Anhang 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 4 festgelegten Höchstzahl Aufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate pro Kalenderjahr an Cabaret-Tänzerinnen erteilen, die eine Darbietung vortragen; der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.40
Die Kantone legen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen nach Absatz 3 fest, die von den Betrieben angestellt werden können; das Departement bestimmt die Fälle, die dem BFA zur Genehmigung (Art. 50 Bst. a) vorgelegt werden müssen.41
Art. 21 Höchstzahl für den Bund
Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 3 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
Das BFA kann, zulasten dieser Höchstzahl, für Aus- und Weiterbildungsaufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an:42
qualifizierte Arbeitskräfte, die anschliessend eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem Mutter-, Zweig- oder Tochterbetrieb, bei einem Lizenznehmer, Konzessionär oder wichtigen Geschäftspartner im Ausland übernehmen;
Akademiker und Studenten in höheren Semestern von ausländischen Hochschulen sowie Absolventen höherer ausländischer Berufsschulen, wenn sie ein Praktikum machen, das Bestandteil der Ausbildung ist;
Berufsleute, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und von Berufsverbänden zur Förderung ihrer Fachkenntnisse an einen Betrieb vermittelt werden;
43 Personen, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren;
Stipendiaten internationaler Organisationen, die in der Schweiz einen Ausbildungsaufenthalt absolvieren wollen;
Ausländer, die sich am Sitz einer nicht gouvernementalen internationalen Organisation im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe1 spezifische Kenntnisse für ihre spätere Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation aneignen;
junge Ausländer mit mehrjähriger Berufspraxis, die ein von einem Berufsverband organisiertes Aus- oder Weiterbildungsprogramm absolvieren;
44 junge Ausländer, die ein Praktikum zur Aus- oder Weiterbildung absolvieren, das im Rahmen des internationalen Jugendaustausches von anerkannten Organisationen auf gegenseitiger Ebene veranstaltet wird.
Das BFA kann, ebenfalls zulasten der Höchstzahl des Bundes, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an:45
Montage- und Bauequipen von ausländischen Unternehmungen, die in der Schweiz keine Zweig- oder Tochterbetriebe oder Lizenznehmer haben, wenn diese Equipen für einzelne, befristete Montagen oder Bauvorhaben benötigt werden und im Inland keine geeigneten Arbeitskräfte und technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen;
qualifizierte Fachleute, die vorübergehend von ausländischen höheren Lehranstalten oder von Forschungsinstitutionen beschäftigt werden oder in einem Unternehmen für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind.
Missionare von weltweit verbreiteten und auch in der Schweiz etablierten Religionsgemeinschaften, die als Grundregel von ihren Mitgliedern traditionsgemäss einen vorübergehenden und unentgeltlichen Auslandeinsatz verlangen.
Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Bewilligungen an Kurzaufenthalter auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.46
5. Abschnitt Stagiaires
Art. 22
Die Höchstzahlen der Bewilligungen richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
Das BFA kann, zulasten dieser Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens zwölf Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an Stagiaires.
6. Abschnitt Grenzgänger
Art. 23 Bewilligung
Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.47
Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.48
Die Grenzgängerbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit mindestens sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone hat und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt.
Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenz- zone kann der Einsatzkanton erlauben (Art. 43 Abs. 1 Bst. f), wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.49
Die Kantone regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Bestimmen sie nicht die kantonale Arbeitsmarktbehörde als Bewilligungsinstanz, so beteiligen sie sie mit dem Vorentscheid (Art. 42) bzw. der Stellungnahme (Art. 43) am Verfahren.50
Art. 24 Beschränkung
Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, dass der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt. Neue Betriebe und neue Zweigbetriebe bestehender Unternehmungen müssen diese Voraussetzung in der Regel erfüllen.
Die Kantone können weitere einschränkende Bestimmungen für die Beschäftigung von Grenzgängern erlassen.
7. Abschnitt Verlängerung, Erneuerung, Aneinanderreihen von Bewilligungen
Art. 25 Verlängerung
Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 4) können nur aus zwingenden Gründen aufgrund einer Verfügung des BFA verlängert werden.51
Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 4 können aufgrund einer Verfügung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ohne Belastung des Kontingents verlängert werden.52
Saisonbewilligungen können höchstens bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten und in der Regel nicht über die betriebliche Saisondauer hinaus verlängert werden.
Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a können nicht verlängert werden.53
Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Artikel 21 können höchstens bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden.54
Stagiaires-Bewilligungen können ausnahmsweise aufgrund einer Verfügung des BFA um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 26 Erneuerung
Bewilligungen für Kurzaufenthalter dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden.
Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn es sich um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt.
Der Ausländer kann, ausser in berechtigten Ausnahmefällen, nur einmal eine Bewilligung zu einem Au-pair-Aufenthalt oder zu einem Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c, 21 Abs. 2 und 22) erhalten.55
Zwischen zwei Bewilligungen von längstens vier Monaten (Art. 13 Bst. d) muss sich der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.56
Erstreckt sich die an eine Cabaret-Tänzerin erteilte Bewilligung für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 3 über zwei Kalenderjahre, darf der Gesamtaufenthalt acht Monate nicht überschreiten; die Ausländerin muss sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate in einem anderen Staat aufhalten.57
Art. 2758 Aneinanderreihen verschiedenartiger Bewilligungen
Die folgenden Bewilligungsarten dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
59 Bewilligung für längstens vier Monate (Art. 13 Bst. d);
Bewilligung für Kurzaufenthalter;
Bewilligung für Stagiaires;
Saisonbewilligung.
Der Ausländer muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.60
8. Abschnitt Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen
Art. 28
Eine Saisonbewilligung kann für Angehörige aus Staaten der EFTA und der EU auf Gesuch hin in eine Jahresbewilligung umgewandelt werden, wenn:61
a. der Saisonnier sich in den letzten vier aufeinanderfolgenden Jahren während insgesamt 36 Monaten ordnungsgemäss als Saisonnier zur Arbeit in der Schweiz aufgehalten hat; oder
b. ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.62 2 Die Erteilung einer Jahresbewilligung hängt überdies von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage ab.
Der Saisonnier muss das Gesuch vor Ablauf der letzten Saisonbewilligung bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde einreichen.
Die völkerrechtlichen Verträge bleiben vorbehalten.
9. Abschnitt Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel
Art. 29
Der Ausländer braucht für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Bei Jahresaufenthaltern mit einer Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit (Art. 15 Abs. 4) und Stagiaires ist eine Stellungnahme des BFA erforderlich.
Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an:
...63
64 Jahresaufenthalter, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist;
Kurzaufenthalter;
65 Saisonniers.
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur möglich, wenn wichtige Gründe eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen.66
Der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel wird bewilligt, wenn der bisherige Arbeitsvertrag ordnungsgemäss aufgelöst worden ist und dem Antritt der neuen Stelle nach den Vorschriften des Bundes nichts entgegensteht.67
Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.68
Dem Grenzgänger wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn er am neuen Arbeitsplatz für den gleichen Arbeitgeber tätig bleibt.69
Stagiaires kann der Stellen- oder Kantonswechsel bewilligt werden, wenn Gründe der sprachlichen und beruflichen Weiterbildung es erfordern.
Für den Berufswechsel beim gleichen Arbeitgeber braucht der Ausländer nach dem ersten Jahr keine Bewilligung, wenn nicht der Kanton eine Bewilligung vorschreibt.
10. Abschnitt Ersatzbewilligungen
Art. 30
Ersatzbewilligungen für erwerbstätige Ausländer, die der zahlenmässigen Zulassungsbegrenzung unterstehen, werden erteilt, wenn der Ausländer:
nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
innert 30 Tagen nach Aufnahme der Arbeit wieder ausgereist ist.
Der Arbeitgeber muss die Ersatzbewilligung spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltszusicherung oder Einreisebewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragen.
Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) durch eine andere, die aus dem Ausland einreist, wird nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die vorgesehene Tänzerin vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.70
3. Kapitel Nichterwerbstätige Ausländer
Art. 31 Schüler
Schülern, die in der Schweiz eine Schule besuchen wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
der Gesuchsteller allein einreist;
er eine öffentliche oder eine bewilligte private Ganztagesschule besuchen will, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vermittelt;
das Schulprogramm und die Mindeststundenzahl sowie die Dauer des Schulbesuchs festgelegt sind;
71 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller die Schule besuchen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt;
der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat;
für seine Betreuung gesorgt ist; und
die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erscheint.
Art. 32 Studenten
Studenten, die in der Schweiz studieren wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
der Gesuchsteller allein einreist;
er ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren will;
das Studienprogramm festgelegt ist;
72 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt;
der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; und
die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint.
Art. 3373 Aufenthalte für medizinische Behandlungen
Aufenthaltsbewilligungen für medizinische Behandlungen können erteilt werden, wenn:
deren Notwendigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird;
diese unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden;
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind.
Art. 34 Rentner
Rentnern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller:
74 älter als 55jährig ist;
enge Beziehungen zur Schweiz hat;
weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist;
den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und
die notwendigen finanziellen Mittel hat.
Art. 35 Pflege- und Adoptivkinder
Pflege- und Adoptivkindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern oder die Adoption erfüllt sind.
Art. 36 Andere nichterwerbstätige Ausländer
Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
Art. 37 Strengere kantonale Zulassungsvoraussetzungen
Die Kantone können die Zulassung von nichterwerbstätigen Ausländern an strengere Voraussetzungen knüpfen.
4. Kapitel Familiennachzug
Art. 38 Grundsatz
Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.
Saisonniers, Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste können ihre Familien nicht nachziehen lassen.
Art. 39 Voraussetzungen
Dem Ausländer kann der Familiennachzug ohne Wartefrist bewilligt werden, wenn:75
sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;
die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;
der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und
die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.
Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten.
Art. 4076
5. Kapitel Verfahren und Behörden
1. Abschnitt Verfahren der Arbeitsmarktbehörden
Art. 41 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
Ist nicht offenkundig, dass die Tätigkeit eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach
Artikel 6 gilt, so entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde darüber.
In Zweifelsfällen legt die kantonale Arbeitsmarktbehörde den Fall dem BFA zum Entscheid vor.
Art. 42 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Bewilligung erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verfügt die Arbeitsmarktbehörde, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 6–11) erfüllt sind. Ausserdem entscheidet sie je nach dem Gesuch, ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es gestattet, dass:
ein Ausländer angestellt wird;
eine Firma mit Sitz im Ausland Arbeiten und Dienstleistungen in der Schweiz durch ihr ausländisches Personal ausführen lässt;
ein Ausländer ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Den gleichen Vorentscheid trifft die Arbeitsmarktbehörde, wenn ein Ausländer seinen Aufenthalt unterbrochen hat und deshalb eine neue Bewilligung braucht.
Die Arbeitsmarktbehörden können ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
Der Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese kann jedoch trotz einem positiven Vorentscheid die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.
Art. 43 Stellungnahme zu Bewilligungen
Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer:
die Bewilligung, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verlängert;
den Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt;
eine regelmässige unselbständige oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit bewilligt;
das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit erteilt, falls er in einem andern Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitzt (Art. 8 Abs. 2 ANAG);
eine Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung umwandelt;
77 das Einverständnis zur vorübergehenden Tätigkeit ausserhalb desjenigen Kantons erteilt, von dem er eine Grenzgängerbewilligung besitzt.
Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft für ihre Stellungnahme in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für den Vorentscheid zu Bewilligungen. Für eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Bewilligungskantons kann sich die Arbeitsmarktbehörde des Zweitkantons auf den Vorentscheid des Bewilligungskantons stützen.78
Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden können im Einvernehmen mit dem BFA anstelle von einzelnen Stellungnahmen nach Absatz 1 die Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilen.
Die Stellungnahme ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese kann jedoch trotz einer positiven Stellungnahme die Bewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.
Art. 44 Kantonale Verfahrensvorschriften
Die Kantone regeln das Verfahren der kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können Fachkommissionen zur wirtschaftlichen Begutachtung von Gesuchen einsetzen.
Art. 45 Verfahren für Verfügungen des BFA
Gesuche, zu denen das BFA eine Verfügung trifft, sind bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzureichen. Diese leitet sie zusammen mit ihrem begründeten Antrag zum Entscheid an das BFA weiter.
Das BFA gibt seinen Entscheid dem Gesuchsteller, der zuständigen Arbeitsmarktbehörde und der kantonalen Fremdenpolizeibehörde bekannt.
Stagiaires müssen ihr Gesuch bei der Arbeitsmarktbehörde ihres Heimatstaates einreichen. Diese leitet es zum Entscheid an das BFA weiter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Art. 46 Gültigkeit der Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden
Die Arbeitsmarktbehörden legen für jede Verfügung die Gültigkeitsdauer fest; diese beträgt höchstens sechs Monate.
Verlangt der Arbeitgeber nicht innert der Gültigkeitsdauer die Zusicherung für einen bestimmten Ausländer, so verfällt die Verfügung.
Die zuständige Arbeitsmarktbehörde kann die Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin ausnahmsweise vor Ablauf der Frist verlängern.
2. Abschnitt Kontrolle der Bewilligungen durch das Bundesamt für
Ausländerfragen
Art. 4779
Das BFA führt nach der Verordnung vom23. November 199480 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR) eine automatisierte Kontrolle der Einreiseentscheide und Aufenthaltsbewilligungen durch.
Es kontrolliert namentlich die Einhaltung der kantonalen Höchstzahlen und der Höchstzahlen des Bundes.81
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Ermächtigung zur Visumerteilung müssen über das ZAR ausgestellt werden.82
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gültig, wenn sie auf einem vom BFA bezeichneten Sicherheitspapier ausgedruckt wird.83
3. Abschnitt Auskunftspflicht
Art. 48
Gesuchsteller, die Bewilligungen für Ausländer beantragen, müssen den eidgenössischen und kantonalen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Bücher und Korrespondenzen gewähren.
Die Behörden können im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auf dessen Kosten die nötigen Untersuchungen durch Sachverständige vornehmen lassen.
4. Abschnitt Zuständigkeiten der Arbeitsmarktbehörden
Art. 49 Kantonale Arbeitsmarktbehörden
Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind zuständig für:
84 die Festlegung der betrieblichen Saisondauer (Art. 16 Abs. 6);
bis85 Verfügungen zulasten der Höchstzahlen des Kantons für Jahresaufenthalter (Art. 14), Saisonniers (Art. 18) und Kurzaufenthalter (Art. 20);
ter86 Verfügungen über die vorzeitige Einreise von Saisonniers des Baugewerbes (Art. 17 Abs. 2), soweit die Bewilligungen zulasten der Höchstzahlen für die Kantone gehen;
87 die Festlegung der Höchstzahl pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4) im Einvernehmen mit den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41);
den Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42);
die Stellungnahme zu Bewilligungen (Art. 43);
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Verfügungen (Art. 46 Abs. 3);
die Anordnung und Androhung einer Sanktion (Art. 55).
Die Kantone bezeichnen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können auch städtische Arbeitsämter für deren Gebiet zuständig erklären.
Art. 50 BFA
Das BFA ist zuständig für:88
89 die Genehmigung der Höchstzahlen pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4);
Verfügungen zulasten der Höchstzahl des Bundes für Jahresaufenthalter (Art. 15), Saisonniers (Art. 19), Kurzaufenthalter (Art. 21) und Stagiaires (Art. 22);
90 Verfügungen über die vorzeitige Einreise von Saisonniers des Baugewerbes (Art. 17 Abs. 2), soweit die Bewilligungen zu Lasten der Höchstzahl für den Bund gehen;
...91
92 Verfügungen über Verlängerungen von Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 4), von Bewilligungen für Kurzaufenthalter (Art. 21) und von Stagiaires-Bewilligungen (Art.22 und 25 Abs. 5);
die Stellungnahme zum Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel (Art. 29 Abs. 1);
93 den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41 Abs. 2);
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Verfügungen (Art. 46 Abs. 3);
94 den Entscheid über die Voraussetzungen für Saisonbewilligungen.
5. Abschnitt Zuständigkeiten der Ausländerbehörden
Art. 51 Kantonale Fremdenpolizeibehörden
Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen sie Bewilligungen erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFA.95
Art. 52 BFA
Das BFA ist zuständig für:
Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstaben b, f, h und l:
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für 1. Rentner (Art. 34), 2. Pflege- und Adoptivkinder (Art. 35), 3. Kurgäste (Art. 33) und andere nichterwerbstätige Ausländer (Art. 36), wenn der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird;
die Kontrolle der Bewilligungen (Art. 47).
6. Kapitel Rechtsschutz
Art. 53
Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann Beschwerde geführt werden.
Erstinstanzliche Verfügungen des BFA können an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden.96
Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht. Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-
Auch der Arbeitgeber ist zur Beschwerde berechtigt.
7. Kapitel Strafbestimmungen; Sanktionen
Art. 54 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Artikel 23 ANAG bestraft.
Art. 55 Sanktionen
Hat ein Arbeitgeber wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des Ausländerrechts verstossen, so weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde seine Gesuche ganz oder teilweise ab, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet ist.
Die kantonale Arbeitsmarktbehörde kann die Sanktion auch androhen.
Die Kosten für die Unterstützung und Rückreise von Ausländern, die ohne Bewilligung beschäftigt wurden, fallen zulasten des Arbeitgebers. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach und muss die verfügende Behörde die Kosten vorschiessen, bleibt der Rückgriff auf ihn vorbehalten.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 5699 Aufsicht
Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 57 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. Verordnung des Bundesrates vom26. Oktober 1983100 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 2. Verordnung des EVD vom26. Oktober 1983101 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 3. Verordnung des EJPD vom26. Oktober 1983102 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; 4. Verfügung des EJPD vom21. März 1949103 über den Stellenwechsel ausländischer Arbeitskräfte; 5.104 Bundesratsbeschluss vom17. Mai 1949105 über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Arbeitskräften.
Die Vollziehungsverordnung vom1. März 1949106 zum ANAG wird wie folgt geändert: Streichung eines Begriffs Der bisherige Begriff «Toleranz» bzw. «Toleranzbewilligung» wird unter entsprechender grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen gestrichen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 9, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 und 5).
Art. 12
Aufgehoben 100 [AS 1983 1446, 1985 1590, 19864 Ziff. I 7] 101 [AS 1983 1463] 102 [AS 1983 1438, 1984 1192] 103 [AS 1972 200, 19864 Ziff. I 4] 105 [AS 1949 455]
Art. 13 Abs. 4
...
Art. 18 Abs. 7 sowie 24 Abs. 1 und 2
Aufgehoben.107
...
Art. 58108 Übergangsbestimmungen
Bewilligungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b können an Au-pair-Angestellte aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 noch bis zum Inkrafttreten entsprechender bilateraler Regelungen erteilt werden.
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 1986 in Kraft.
Anhang 1109 (Art.14 und 15)
Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, werden insgesamt auf 19 000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 12 000 Zürich 2 115 Schaffhausen 147 Bern 1 414 Appenzell A.Rh. 129 Luzern 609 Appenzell I.Rh. 35 Uri 69 St. Gallen 641 Schwyz 213 Graubünden 416 Obwalden 69 Aargau 744 Nidwalden 59 Thurgau 351 Glarus 106 Tessin 454 Zug 177 Waadt 994 Freiburg 377 Wallis 448 Solothurn 361 Neuenburg 360 Basel-Stadt 463 Genf 748 Basel-Landschaft 386 Jura 115
b. Höchstzahl für den Bund: 7000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. November 2001 bis längstens31. Ok-
Die durch die Änderung vom18. Oktober 2000110 und 23. Mai 2001111 der Verordnung des Bundesrates freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Höchstzahlen können weiterhin beansprucht werden.
Anhang 2112 (Art.18 und 19)
Der gesamtschweizerische Höchstbestand der Saisonniers, der zu keinem Zeitpunkt überschritten werden soll, wird auf 110 000 festgesetzt.
Die Höchstzahlen der Saisonbewilligungen werden insgesamt auf 140 000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 130 000 Von der Höchstzahl von 130 000 wird für die Kantone ein Anteil von 80 000 freigegeben: Zürich 7 526 Schaffhausen 385 Bern 9 392 Appenzell A.Rh. 543 Luzern 3 849 Appenzell I.Rh. 287 Uri 860 St. Gallen 3 469 Schwyz 1 626 Graubünden 12 877 Obwalden 1 194 Aargau 2 722 Nidwalden 653 Thurgau 1 767 Glarus 576 Tessin 4 472 Zug 781 Waadt 6 964 Freiburg 2 206 Wallis 8 879 Solothurn 1 127 Neuenburg 1 041 Basel-Stadt 1 173 Genf 3 843 Basel-Landschaft 1 217 Jura 571
b. Höchstzahl für den Bund: 10 000 Von der Höchstzahl von 10 000 wird ein Anteil von 8000 freigegeben.
Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. November 2001 bis längstens31. Ok-
Bewilligungen an Saisonniers, die nach dem31. Oktober 2001 einreisen, sind an die Höchstzahlen für 2001/2002 anzurechnen, auch wenn die Gesuche schon früher eingereicht und behandelt worden sind.
Anhang 3113 (Art.20 und 21)
Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf
000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 11 000 Zürich 1 939 Schaffhausen 134 Bern 1 314 Appenzell A.Rh. 118 Luzern 567 Appenzell I.Rh. 33 Uri 64 St. Gallen 585 Schwyz 197 Graubünden 382 Obwalden 64 Aargau 680 Nidwalden 55 Thurgau 321 Glarus 98 Tessin 412 Zug 165 Waadt 909 Freiburg 351 Wallis 410 Solothurn 330 Neuenburg 329 Basel-Stadt 421 Genf 681 Basel-Landschaft 336 Jura 105
b. Höchstzahl für den Bund: 13 000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. November 2001 bis längstens31. Ok-
Die durch die Änderung vom18. Oktober 2000114 und 23. Mai 2001115 der Verordnung des Bundesrates festgesetzten, aber noch nicht ausgeschöpften Höchstzahlen verfallen am31. Oktober 2001.