Quelle

823.21

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO)
(BVO)

vom 6. Oktober 1986 (Stand am 19. November 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt:

  1. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung;

  2. die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer und

  3. die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausländer, die:

  1. aus dem Ausland zuziehen;

  2. sich in der Schweiz aufhalten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben;

  3. ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind.

Für Ausländer, die vom Abkommen vom21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält.3 AS 1986 1791

Für Ausländer, die vom Abkommen vom21. Juni 20014 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das EFTA-Übereinkommen keine abweichende Bestimmung enthält.5

Art. 3 Beschränkte Geltung der Verordnung

Für die folgenden Ausländer gelten nur die Artikel 9–11 und die Kapitel 5–7:

  1. liechtensteinische Landesbürger, die einen Anspruch auf Bewilligung haben;

  2. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;

  3. 6 ausländische Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen;

  4. cbis. 7 ausländische Kinder über 21 Jahre von Schweizern oder Schweizerinnen;

  5. 8 ehemalige Schweizer Bürger.

Als Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen gelten:

  1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

  2. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.9 2 Für Stagiaires, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in die Schweiz kommen, gelten die Artikel 9–11,22, 25 Absatz 5,27, 29 Absätze1 und 5 und Artikel 38 sowie die Kapitel 5–7.

Art. 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Personen, solange sie ausschliesslich die hier umschriebene Funktion ausüben:

  1. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;

  2. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;

  1. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;

  2. das Hauspersonal der in Artikel 4 Buchstaben a-c genannten Personen, das einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzt.

  3. Beamte ausländischer Verwaltungen, die ihren Dienstort in der Schweiz haben;

  4. Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;

  5. Personen, die der Bundesrat von den Zulassungsvorschriften ausgenommen hat.

Sie gilt nicht für Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b während der Dauer der Funktion der letzteren, wenn sie im Familiennachzug zugelassen wurden, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, d. h. für:

  1. den Ehegatten und die vor dem21. Altersjahr zugelassenen Kinder, die sich in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist;

  2. den Ehegatten und die ledigen Kinder unter 25 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.10 3 Ebenfalls ausgenommen sind der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 21 Jahren der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben.11

Art. 5 Ständige ausländische Wohnbevölkerung

Die ständige ausländische Wohnbevölkerung umfasst die Aufenthalter, die Niedergelassenen und die internationalen Funktionäre.

Für diese Verordnung sind folgende Ausländer nicht zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung zu zählen:

  1. Internationale Funktionäre;

  2. Ausländer, die sich weniger als ein Jahr vorübergehend in der Schweiz aufhalten;

  3. 12 Asylsuchende;

  1. 13 abgewiesene Asylsuchende, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten;

  2. 14 vorläufig aufgenommene Ausländer;

  3. 15 Schutzbedürftige;

  4. Grenzgänger.

2. Abschnitt Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Art. 6 Begriff der Erwerbstätigkeit

Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.

Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich:

  1. jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird;

  2. die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-pair-Angestellter, Künstler;

  3. eine Beschäftigung, die stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.

Art. 7 Vorrang der inländischen Arbeitnehmer

Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit, zum Stellen- oder Berufswechsel und zur Verlängerung des Aufenthaltes dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten.

Als einheimische Arbeitskräfte gelten neben den Schweizern auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung. Gleichgestellt sind die in Artikel 3 aufgezählten Personen sowie ausländische Jugendliche, die mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist sind, hier die Schulen besucht haben und eine Lehre antreten.16

Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Bei Gesuchen für eine erstmalige Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er:

  1. alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden;

  2. die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte;

  3. eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.

Der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer gilt nicht für Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die einreisen wollen:

  1. als Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers;

  2. als Führungskräfte oder hochqualifizierte Fachleute, die für bedeutende Forschungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich oder für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind.17 5bis Bei Gesuchen um eine erstmalige Erwerbstätigkeit gilt Absatz 3 nicht für den Ehegatten eines Ausländers und seine Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art.38 und 39).18 6 Ausnahmen vom Vorrang der inländischen Arbeitnehmer sind möglich bei Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die für begrenzte Zeit zur Aus- oder Weiterbildung einreisen wollen.19

Art. 820 Prioritäten für die Rekrutierung

Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen21 und den Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen22 erteilt.23

Der Grundsatz von Absatz 1 gilt nicht für hochqualifizierte Personen, die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen.

Die Arbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42) Ausnahmen von Absatz 1 verfügen, wenn es sich:

  1. um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen;

  2. um Personen handelt, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren;

c. um Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen handelt, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten.

...24

Eine Grenzgängerbewilligung kann nur Ausländern erteilt werden, die ein Recht auf dauerhafte Anwesenheit in einem Nachbarstaat besitzen.25

...26

Art. 9 Anstellungsbedingungen; Arbeitsvertrag

Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gesichert ist.

Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche sowie den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Ergebnisse der zweijährlichen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik sind mitzuberücksichtigen.27

Der Arbeitgeber muss der Arbeitsmarktbehörde einen schriftlichen Arbeitsvertrag einreichen.28

Reist ein Ausländer erstmals zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, so muss der Arbeitgeber mit ihm schriftlich vereinbart haben, wer die Reisekosten trägt. In der Regel muss der Arbeitgeber die Kosten für die Einreise übernehmen.

Eine Bewilligung an eine Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) kann nur erteilt werden, wenn:

  1. diese mindestens 20 Jahre alt ist;

  2. nachgewiesen werden kann, dass sie eine Anstellung für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in der Schweiz hat;

  3. der ausbezahlte Lohn nach Abzug der Nebenkosten (Wohnung, Verpflegung usw.) einen durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde festgelegten Mindestbetrag erreicht.29

Art. 10 Sorgfaltspflicht

Der Arbeitgeber darf keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist.

Der Ausländer muss dem Arbeitgeber seinen Ausländerausweis unaufgefordert vorlegen.

Art. 11 Unterkunft

Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine angemessene Unterkunft hat, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt.

2. Kapitel Erwerbstätige Ausländer

1. Abschnitt Höchstzahlen

Art. 12 Festlegung

Der Bundesrat legt periodisch Höchstzahlen fest für:

  1. Jahresaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit einreisen oder erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen;

  2. ...30

  3. Kurzaufenthalter.

Die Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen. Sie gelten jedoch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c oder 38 erhalten haben.31

Die Höchstzahlen werden auf den Bund und die Kantone aufgeteilt.

Art. 13 Ausnahmen

Von den Höchstzahlen ausgenommen sind:

  1. ...32

  2. Ausländer, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige Tätigkeit nicht weiterführen können;

  3. Ausländer, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als:33

Satz2 eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

1. Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst, 2. Zirkus- und Variétéartisten; 3. ...34

d. 35 Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. Dauer und Zweck des Aufenthaltes zum vornherein feststehen, 2.36 sie nicht einen andern solchen Ausländer im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation), 3.-4. ... 37 5.38 die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;

  1. liechtensteinische Landesbürger, die keinen Anspruch auf Bewilligung haben;

  2. Ausländer, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen;

  3. Ausländer, denen während des Asylverfahrens eine vorläufige unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligt wird;

  4. ...39

  5. 40 Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde im Einvernehmen mit der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vor der Ausreise eine Zusicherung für die Wiedereinreise erteilt hat;

  6. Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung von Militärdienst unterbrochen haben, wenn sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens zwei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;

  7. Schüler und Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, wenn die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des Schulprogrammes verantwortbar ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert;

  1. 41 Schüler und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule in der Schweiz eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet;

  2. folgende Personen, wenn sie eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist:42 1. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 2. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 3. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen. 4. ...43

  3. 44 der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte und die vor dem21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kinder von Personen nach Buchstabe n Ziffer 3 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist;

  4. 45 von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die durch bilaterale Abkommen bestimmte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen.

2. Abschnitt Jahresaufenthalter

Art. 14 Höchstzahlen für die Kantone

Für Aufenthalte, die mehr als ein Jahr dauern, können die Kantone Jahresbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben a erteilen.46

Neu eingereiste Jahresaufenthalter, die in einem andern als ihrem Wohnsitzkanton arbeiten, werden der Höchstzahl desjenigen Kantons zugerechnet, der das Einverständnis nach Artikel 8 ANAG gibt.

...47

Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten können die Kantone befristete Verfügungen für Jahresbewilligungen erlassen.48

Art. 15 Höchstzahl für den Bund

Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.49

Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmartklichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.50

Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) kann die Höchstzahl des Bundes für Jahresbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.51

...52

...53

3. Abschnitt ...

Art. 16 - 1954

4. Abschnitt Kurzaufenthalter

Art. 2055 Höchstzahlen für die Kantone

Für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr können die Kantone Bewilligungen für Kurzaufenthalter im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe a erteilen.56

...57

Unabhängig von den in Anhang 2 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 4 festgelegten Höchstzahl Aufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate pro Kalenderjahr an Cabaret-Tänzerinnen erteilen, die eine Darbietung vortragen; der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.58

Die Kantone legen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen nach Absatz 3 fest, die von den Betrieben angestellt werden können; das Departement bestimmt die Fälle, die dem BFA zur Genehmigung (Art. 50 Bst. a) vorgelegt werden müssen.59

Art. 2160 Höchstzahl für den Bund

Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Kurzaufenthalterbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.

5. Abschnitt Stagiaires

Art. 22

Die Höchstzahlen der Bewilligungen richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.

Das BFA61 kann, zulasten dieser Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens zwölf Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an Stagiaires.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom25. Febr. 1998 (AS 1998 860). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

6. Abschnitt Grenzgänger

Art. 23 Bewilligung

Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.62

Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.63

Die Grenzgängerbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit mindestens sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone hat und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt.

Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzone kann der Einsatzkanton erlauben (Art. 43 Abs. 1 Bst. f), wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.64

Die Kantone regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Bestimmen sie nicht die kantonale Arbeitsmarktbehörde als Bewilligungsinstanz, so beteiligen sie sie mit dem Vorentscheid (Art. 42) bzw. der Stellungnahme (Art. 43) am Verfahren.65

Art. 24 Beschränkung

Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, dass der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt. Neue Betriebe und neue Zweigbetriebe bestehender Unternehmungen müssen diese Voraussetzung in der Regel erfüllen.

Die Kantone können weitere einschränkende Bestimmungen für die Beschäftigung von Grenzgängern erlassen.

7. Abschnitt Verlängerung, Erneuerung, Aneinanderreihen von Bewilligungen

Art. 25 Verlängerung

...66

Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 4 können aufgrund einer Verfügung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ohne Belastung des Kontingents verlängert werden.67

- 3 ...68

Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 können ausnahmsweise beim gleichen Arbeitgeber auf insgesamt höchstens 24 Monate verlängert werden.69

Stagiaires-Bewilligungen können ausnahmsweise aufgrund einer Verfügung des BFA um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 26 Erneuerung

Bewilligungen für Kurzaufenthalter dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden.

Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn es sich um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt.

Der Ausländer kann, ausser in berechtigten Ausnahmefällen, nur einmal eine Bewilligung für Kurzaufenthalter (Art. 20) oder eine Stagiairebewilligung (Art 22) zu einem Aufenthalt als Au-pair oder zu einer Aus- oder Weiterbildung erhalten.70

Zwischen zwei Bewilligungen von längstens vier Monaten (Art. 13 Bst. d) muss sich der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.71

Erstreckt sich die an eine Cabaret-Tänzerin erteilte Bewilligung für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 3 über zwei Kalenderjahre, darf der Gesamtaufenthalt acht Monate nicht überschreiten; die Ausländerin muss sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate in einem anderen Staat aufhalten.72

Art. 2773 Aneinanderreihen verschiedenartiger Bewilligungen

Die folgenden Bewilligungsarten dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:

  1. 74 Bewilligung für längstens vier Monate (Art. 13 Bst. d);

  2. Bewilligung für Kurzaufenthalter;

  3. Bewilligung für Stagiaires;

  4. ...75.

Der Ausländer muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.76

8. Abschnitt ...

Art. 2877

9. Abschnitt Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel

Art. 29

Der Ausländer braucht für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Bei Stagiaires ist eine Stellungnahme des BFA erforderlich.78

Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an:

  1. ...79

  2. 80 Jahresaufenthalter, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist;

  3. Kurzaufenthalter;

  4. ...81.

Ausnahmen von Absatz 2 sind nur möglich, wenn wichtige Gründe eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen.82

Der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel wird bewilligt, wenn der bisherige Arbeitsvertrag ordnungsgemäss aufgelöst worden ist und dem Antritt der neuen Stelle nach den Vorschriften des Bundes nichts entgegensteht.83

Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.84

Dem Grenzgänger wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn er am neuen Arbeitsplatz für den gleichen Arbeitgeber tätig bleibt.85

Stagiaires kann der Stellen- oder Kantonswechsel bewilligt werden, wenn Gründe der sprachlichen und beruflichen Weiterbildung es erfordern.

Für den Berufswechsel beim gleichen Arbeitgeber braucht der Ausländer nach dem ersten Jahr keine Bewilligung, wenn nicht der Kanton eine Bewilligung vorschreibt.

10. Abschnitt Ersatzbewilligungen

Art. 30

Ersatzbewilligungen für erwerbstätige Ausländer, die der zahlenmässigen Zulassungsbegrenzung unterstehen, werden erteilt, wenn der Ausländer:

  1. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;

  2. innert 30 Tagen nach Aufnahme der Arbeit wieder ausgereist ist.

Der Arbeitgeber muss die Ersatzbewilligung spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltszusicherung oder Einreisebewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragen.

Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) durch eine andere, die aus dem Ausland einreist, wird nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die vorgesehene Tänzerin vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.86

3. Kapitel Nichterwerbstätige Ausländer

Art. 31 Schüler

Schülern, die in der Schweiz eine Schule besuchen wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. der Gesuchsteller allein einreist;

  1. er eine öffentliche oder eine bewilligte private Ganztagesschule besuchen will, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vermittelt;

  2. das Schulprogramm und die Mindeststundenzahl sowie die Dauer des Schulbesuchs festgelegt sind;

  3. 87 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller die Schule besuchen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt;

  4. der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat;

  5. für seine Betreuung gesorgt ist; und

  6. die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erscheint.

Art. 32 Studenten

Studenten, die in der Schweiz studieren wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

  1. der Gesuchsteller allein einreist;

  2. er ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren will;

  3. das Studienprogramm festgelegt ist;

  4. 88 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt;

  5. der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; und

  6. die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint.

Art. 3389 Aufenthalte für medizinische Behandlungen

Aufenthaltsbewilligungen für medizinische Behandlungen können erteilt werden, wenn:

  1. deren Notwendigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird;

  2. diese unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden;

  3. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind.

Art. 34 Rentner

Rentnern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller:

  1. 90 älter als 55jährig ist;

  2. enge Beziehungen zur Schweiz hat;

  3. weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist;

  4. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und

  5. die notwendigen finanziellen Mittel hat.

Art. 35 Pflege- und Adoptivkinder

Pflege- und Adoptivkindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern oder die Adoption erfüllt sind.

Art. 36 Andere nichterwerbstätige Ausländer

Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

Art. 37 Strengere kantonale Zulassungsvoraussetzungen

Die Kantone können die Zulassung von nichterwerbstätigen Ausländern an strengere Voraussetzungen knüpfen.

4. Kapitel Familiennachzug

Art. 38 Grundsatz

Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.

Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste dürfen ihre Familien in der Regel nicht nachziehen lassen.91

Art. 39 Voraussetzungen

Dem Ausländer kann der Familiennachzug ohne Wartefrist bewilligt werden, wenn:92

a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

  1. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;

  2. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und

  3. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten.

Art. 4093

5. Kapitel Verfahren und Behörden

1. Abschnitt Verfahren der Arbeitsmarktbehörden

Art. 41 Entscheid über die Erwerbstätigkeit

Ist nicht offenkundig, dass die Tätigkeit eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach

Artikel 6 gilt, so entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde darüber.

In Zweifelsfällen legt die kantonale Arbeitsmarktbehörde den Fall dem BFA zum Entscheid vor.

Art. 42 Vorentscheid zu Bewilligungen

Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Bewilligung erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verfügt die Arbeitsmarktbehörde, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 6–11) erfüllt sind. Ausserdem entscheidet sie je nach dem Gesuch, ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es gestattet, dass:

  1. ein Ausländer angestellt wird;

  2. eine Firma mit Sitz im Ausland Arbeiten und Dienstleistungen in der Schweiz durch ihr ausländisches Personal ausführen lässt;

  3. ein Ausländer ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Den gleichen Vorentscheid trifft die Arbeitsmarktbehörde, wenn ein Ausländer seinen Aufenthalt unterbrochen hat und deshalb eine neue Bewilligung braucht.

Die Arbeitsmarktbehörden können ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Der Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese kann jedoch trotz einem positiven Vorentscheid die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.

Vorentscheide zu Jahresbewilligungen nach Artikel 14 und zu Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde zur Zustimmung an das BFA weiter.94

Art. 43 Stellungnahme zu Bewilligungen

Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer:

  1. die Bewilligung, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verlängert;

  2. den Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt;

  3. eine regelmässige unselbständige oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit bewilligt;

  4. das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit erteilt, falls er in einem andern Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitzt (Art. 8 Abs. 2 ANAG);

  5. ...95

  6. 96 das Einverständnis zur vorübergehenden Tätigkeit ausserhalb desjenigen Kantons erteilt, von dem er eine Grenzgängerbewilligung besitzt.

Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft für ihre Stellungnahme in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für den Vorentscheid zu Bewilligungen. Für eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Bewilligungskantons kann sich die Arbeitsmarktbehörde des Zweitkantons auf den Vorentscheid des Bewilligungskantons stützen.97

Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden können im Einvernehmen mit dem BFA anstelle von einzelnen Stellungnahmen nach Absatz 1 die Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilen.

Die Stellungnahme ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese kann jedoch trotz einer positiven Stellungnahme die Bewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.

Art. 44 Kantonale Verfahrensvorschriften

Die Kantone regeln das Verfahren der kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können Fachkommissionen zur wirtschaftlichen Begutachtung von Gesuchen einsetzen.

Art. 45 Verfahren für Verfügungen des BFA

- 2 ...98

Stagiaires müssen ihr Gesuch bei der Arbeitsmarktbehörde ihres Heimatstaates einreichen. Diese leitet es zum Entscheid an das BFA weiter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Art. 46 Gültigkeit der Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden

Die Arbeitsmarktbehörden legen für jede Verfügung die Gültigkeitsdauer fest; diese beträgt höchstens sechs Monate.

Verlangt der Arbeitgeber nicht innert der Gültigkeitsdauer die Zusicherung für einen bestimmten Ausländer, so verfällt die Verfügung.

Die zuständige Arbeitsmarktbehörde kann die Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin ausnahmsweise vor Ablauf der Frist verlängern.

2. Abschnitt Kontrolle der Bewilligungen durch das Bundesamt für

Ausländerfragen

Art. 4799

Das BFA führt nach der Verordnung vom23. November 1994100 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR) eine automatisierte Kontrolle der Einreiseentscheide und Aufenthaltsbewilligungen durch.

Es kontrolliert namentlich die Einhaltung der Höchstzahlen.101

Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Ermächtigung zur Visumerteilung müssen über das ZAR ausgestellt werden.102

Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gültig, wenn sie auf einem vom BFA bezeichneten Sicherheitspapier ausgedruckt wird.103

3. Abschnitt Auskunftspflicht

Art. 48

Gesuchsteller, die Bewilligungen für Ausländer beantragen, müssen den eidgenössischen und kantonalen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Bücher und Korrespondenzen gewähren.

Die Behörden können im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auf dessen Kosten die nötigen Untersuchungen durch Sachverständige vornehmen lassen.

4. Abschnitt Zuständigkeiten der Arbeitsmarktbehörden

Art. 49 Kantonale Arbeitsmarktbehörden

Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind zuständig für:

  1. 104 Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen des Kantons für Jahresaufenthalter (Art. 14) und Kurzaufenthalter (Art. 20);

  2. bis ... 105

  3. ter ... 106

  4. 107 die Festlegung der Höchstzahl pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4) im Einvernehmen mit den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

  5. den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41);

  6. den Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42);

  7. die Stellungnahme zu Bewilligungen (Art. 43);

  8. die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Verfügungen (Art. 46 Abs. 3);

  9. die Anordnung und Androhung einer Sanktion (Art. 55).

Die Kantone bezeichnen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können auch städtische Arbeitsämter für deren Gebiet zuständig erklären.

Art. 50 BFA

Das BFA ist zuständig für:108

  1. 109 die Genehmigung der Höchstzahlen pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4);

  2. 110 Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen für Stagiaires (Art. 22);

  3. ...111

  4. ...112

  1. 113 Verfügungen über die Verlängerung von Stagiaires-Bewilligungen (Art. 22 und 25 Abs. 5);

  2. ...114

  3. 115 den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41 Abs. 2);

  4. - i. ...116

5. Abschnitt Zuständigkeiten der Ausländerbehörden

Art. 51 Kantonale Fremdenpolizeibehörden

Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen sie Bewilligungen erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFA.117

Art. 52 BFA

Das BFA ist zuständig für:

  1. 118 Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstaben b, f und l;

  2. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für 1. Rentner (Art. 34), 2. Pflege- und Adoptivkinder (Art. 35), 3. Kurgäste (Art. 33) und andere nichterwerbstätige Ausländer (Art. 36), wenn der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird;

  3. die Kontrolle der Bewilligungen (Art. 47).

6. Kapitel Rechtsschutz

Art. 53

Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann Beschwerde geführt werden.

Erstinstanzliche Verfügungen des BFA können an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden.119

Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht. Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-

Auch der Arbeitgeber ist zur Beschwerde berechtigt.

7. Kapitel Strafbestimmungen; Sanktionen

Art. 54 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Artikel 23 ANAG bestraft.

Art. 55 Sanktionen

Hat ein Arbeitgeber wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des Ausländerrechts verstossen, so weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde seine Gesuche ganz oder teilweise ab, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet ist.

Die kantonale Arbeitsmarktbehörde kann die Sanktion auch androhen.

Die Kosten für die Unterstützung und Rückreise von Ausländern, die ohne Bewilligung beschäftigt wurden, fallen zulasten des Arbeitgebers. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach und muss die verfügende Behörde die Kosten vorschiessen, bleibt der Rückgriff auf ihn vorbehalten.

8. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 56122 Aufsicht

Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

Art. 57 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. Verordnung des Bundesrates vom26. Oktober 1983123 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 2. Verordnung des EVD vom26. Oktober 1983124 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer;

123 [AS 1983 1446, 1985 1590, 19864 Ziff. I 7] 124 [AS 1983 1463] 3. Verordnung des EJPD vom26. Oktober 1983125 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; 4. Verfügung des EJPD vom21. März 1949126 über den Stellenwechsel ausländischer Arbeitskräfte; 5.127 Bundesratsbeschluss vom17. Mai 1949128 über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Arbeitskräften.

Die Vollziehungsverordnung vom1. März 1949129 zum ANAG wird wie folgt geändert: Streichung eines Begriffs Der bisherige Begriff «Toleranz» bzw. «Toleranzbewilligung» wird unter entsprechender grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen gestrichen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 9, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 und 5).

Art. 12

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 4

...

Art. 18 Abs. 7 sowie 24 Abs. 1 und 2

Aufgehoben.130

...

Art. 58131 Übergangsbestimmungen

Bewilligungen nach Artikel 20 Absatz 1 können an Au-pair-Angestellte aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3bis zum Inkrafttreten entsprechender bilateraler Regelungen erteilt werden.

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 1986 in Kraft.

125 [AS 1983 1438, 1984 1192] 126 [AS 1972 200, 19864 Ziff. I 4] 128 [AS 1949 455] Anhang 1132 (Art.14 und 15)

Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, werden insgesamt auf 4000 festgesetzt:

  1. Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich 352 Schaffhausen 25 Bern 236 Appenzell A.Rh. 22 Luzern 101 Appenzell I.Rh. 6 Uri 12 St. Gallen 106 Schwyz 36 Graubünden 69 Obwalden 12 Aargau 123 Nidwalden 10 Thurgau 59 Glarus 18 Tessin 76 Zug 30 Waadt 165 Freiburg 63 Wallis 75 Solothurn 60 Neuenburg 60 Basel-Stadt 77 Genf 124 Basel-Landschaft 64 Jura 19

  2. Höchstzahl für den Bund: 2000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. November 2002 bis 31. Oktober 2003

Die durch die Änderung vom22. Mai 2002133 der Verordnung des Bundesrates freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden den Höchstzahlen des Bundes (Abs. 1 Bst. b) angerech- 133 AS 2002 1778 Anhang 2134 (Art.20 und 21)

Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf 5000 festgesetzt:

  1. Höchstzahlen für die Kantone: 2500 Zürich 235 Schaffhausen 12 Bern 294 Appenzell A.Rh. 17 Luzern 120 Appenzell I.Rh. 10 Uri 27 St. Gallen 108 Schwyz 51 Graubünden 402 Obwalden 37 Aargau 85 Nidwalden 20 Thurgau 55 Glarus 18 Tessin 140 Zug 24 Waadt 218 Freiburg 69 Wallis 277 Solothurn 35 Neuenburg 33 Basel-Stadt 37 Genf 120 Basel-Landschaft 38 Jura 18

  2. Höchstzahl für den Bund: 2500 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. November 2002 bis 31. Oktober 2003.

Die durch die Änderung vom22. Mai 2002135 der Verordnung des Bundesrates freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden den Höchstzahlen des Bundes (Abs. 1 Bst. b) angerech- 135 AS 2002 1778 Anhang 3136