Quelle

941.221.1

Wiegegeräteverordnung des EJPD1

vom 15. August 1986 (Stand am 30. Juli 2002)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19772 über das Messwesen (Messgesetz) und die Artikel 5, 7–11,14, 16 Absatz 3, 27, 31 Absatz 2 und 32 der Verordnung vom 17. Dezember 19843 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse und des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,6 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die für die Zulassung und Eichung von Wiegegeräten einzuhaltenden technischen Vorschriften.

Art. 2 Einheiten

Für Angaben auf Wiegegeräten sind folgende Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm (µg) Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) AS 1986 2013

Art. 3 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen für die Eichung von Wiegegeräte gelten:

Temperatur 20°C Bezugsdichte für Prüfgewichtstücke: 8000 kg/m3 Luftdichte 1,2 kg/m3

Der Fehler der bei der Eichung verwendeten Prüfgewichtstücke oder bekannten Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze des zu eichenden Wiegegerätes betragen.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Wiegegeräte Messmittel zur Bestimmung der Masse oder anderer von der Masse bestimmter Grössen unter Anwendung der Schwerkraft.

  2. Nicht selbsttätige Wiegegeräte Wiegegeräte, die für den Wägevorgang – z. B. zum Be- und Entladen – den Eingriff einer Bedienungsperson erfordern. Sie gestatten die direkte Beobachtung der Wägeergebnisse durch Anzeige (mit oder ohne Skala) oder durch Abdruck. Für Abdruck und Anzeige wird in dieser Verordnung nur der Ausdruck «Anzeige» verwendet.

Wiegegeräte für das Wägen und Etikettieren von Zufallspackungen sind im Sinne dieser Verordnung nicht-selbsttätige Wiegegeräte, auch wenn das Beladen und der Wägevorgang selbsttätig erfolgen.

  1. Selbsttätige Wiegegeräte Wiegegeräte, die einen Wägevorgang ohne Eingriff einer Bedienungsperson selbsttätig auslösen und durchführen.

  2. Mehrbereichs-Wiegegeräte Nicht-selbsttätige Wiegegeräte mit verschiedenen Teilwägebereichen und Teilungswerten (e). Die Bereichsumschaltung geschieht lastabhängig selbsttätig oder handbetätigt.

  3. Höchstlast (Max) (nicht-selbsttätige Wiegegeräte) Obere Grenze des Wägebereichs ohne Berücksichtigung der Höchstlast einer allenfalls vorhandenen additiven Taraeinrichtung.

  4. Mindestlast (Min) (nicht-selbsttätige Wiegegeräte) Grösse einer Last, unterhalb welcher die Wägungen mit einem zu grossen relativen Fehler behaftet sein können.

  5. Wägebereich (nicht-selbsttätige Wiegegeräte) Der durch die Mindestlast und die Höchstlast begrenzte Bereich.

  6. Realer Teilungswert (d) (nicht-selbsttätige Wiegegeräte) In Einheiten der Masse ausgedrückter Wert – der Differenz zwischen den Werten von zwei aufeinanderfolgenden Teilstrichen bei einer Analoganzeige;

– der Differenz zwischen zwei aufeinanderfolgenden Anzeigen einer Digitalanzeige.

  1. Eichwert (e) (nicht-selbsttätige Wiegegeräte) Für die Klasseneinteilung der Wiegegeräte und für die Bestimmung der Fehlergrenzen verwendeter, in Einheiten der Masse ausgedrückter Wert.

  2. Selbsttätige Förderbandwiegegeräte (FBW) Wiegegeräte, welche die Masse eines Guts bestimmen, das während einer gegebenen Zeit von einem Band befördert wird. Die Bestimmung erfolgt kontinuierlich, ohne systematische Unterteilung des Guts und ohne Unterbrechung der Bandbewegung.

  3. Förderleistung des FBW Pro Zeiteinheit durch ein FBW geförderte und gewogene Wägegutmenge.

  4. Maximale und minimale Förderleistung (Qmax, Qmin) des FBW Grösste, beziehungsweise kleinste Förderleistung, bei der das Wiegegerät den messtechnischen Anforderungen genügt.

  5. Mindestabgabemenge, Mindestannahmemenge des FBW Totalisierte Mindest-Wägegutmenge, unterhalb welcher das Wägeergebnis mit einem grösseren Fehler behaftet sein kann, als er für Mengen zulässig ist, die mit einer Förderleistung im Bereich zwischen minimaler und maximaler Förderleistung gewogen werden.

Genauigkeitsklassen

Nicht-selbsttätige Wiegegeräte werden in folgende vier Genauigkeitsklassen ein- Kennzeichen

Förderbandwiegegeräte werden in folgende zwei Genauigkeitsklassen eingeteilt:

Kennzeichen

2

Nicht-selbsttätige Wiegegeräte der Klasse und Förderbandwiegegeräte der Klasse2 dürfen nur für das Wägen von Baustoffen und Kehricht verwendet werden. Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt)7 kann in besonderen Fällen, namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern, Ausnahmen bewilligen.

2. Abschnitt Zulassung zur Eichung

Art. 6 Allgemeine Zulassung

Folgende Wiegegeräte der Klassen und sind im Sinne von Artikel 11 der Eichverordnung allgemein zugelassen:

  1. einfache Balkenwaagen, gleicharmig oder mit Übersetzung1:10 oder 1:100;

  2. einfache ungleicharmige Laufgewichts-Balkenwaagen (Romaines):

  3. Laufgewichts-Brückenwaagen bis 5 t Höchstlast;

  4. Roberval- und Bérangerwaagen (Tafelwaagen);

  5. Dezimal- und Zentesimalwaagen.

Diese Wiegegeräte können direkt zur Eichung gestellt werden, wenn ihre Konstruktion den Weisungen des Bundesamtes entsprechen und wenn sie mit einem vom Bundesamt genehmigten Kennzeichen (Fabrikmarke) versehen sind. Das Bundesamt führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der genehmigten Kennzeichen.

Art. 7 Bauartzulassung

Nicht in Artikel 6 Absatz 1 genannte Wiegegeräte bedürfen, unter Vorbehalt der

Artikel 11 –13 der Eichverordnung, einer Bauartzulassung durch das Bundesamt,

damit sie zur Eichung zugelassen werden.

Von der Bauartzulassung befreit sind nichtselbsttätige Wiegegeräte, für welche eine Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung nach Anhang II Ziffer 1.4 oder eine Bescheinigung über eine EG-Einzeleichung nach Anhang II Ziffer 4.2 der Richtlinie 90/384/EWG8 des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen vorliegt. Für diese Geräte sind auf Anfrage des Bundesamtes die technischen Bauunterlagen gemäss Anhang III der Richtlinie 90/384/EWG zur Verfügung zu stellen.9

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. L 189 vom 20.2.1990, S.1, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 27.7.1993, ABl. L 220 vom 30.8.1993, S.1.

Das Bundesamt erteilt die Bauartzulassung, wenn Aufbau und Messtechnische Eigenschaften der Wiegegeräte dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale). Das Bundesamt erlässt die entsprechenden Weisungen.

In der Regel wird die Bauartzulassung nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Wiegegeräte in der Schweiz gewartet und nötigenfalls innert nützlicher Frist instand gestellt werden können. Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, vor allem wenn nur wenige Wiegegeräte in Betrieb genommen werden.

Im Zulassungsschein werden die Plombenstellen und die Beschriftung der Geräte vorgeschrieben.

Die Bekanntmachung einer zugelassenen Bauart erfolgt im Bundesblatt und in den Mitteilungen an die Eichmeister unter Zuordnung des Zulassungszeichens mit Ordnungsnummer.

Zulassungszeichen und Ordnungsnummer sind auf den Wiegegeräten anzubringen.

Davon ausgenommen sind nichtselbsttätige Wiegegeräte, für die eine Bescheinigung über die Bauartzulassung nach Absatz 1bis ausgestellt wurde.10

3. Abschnitt Fehlergrenzen

Art. 8 Fehlergrenzen gültig bei Erst- und Nacheichungen nicht-selbsttätiger Wiegegeräte

Die in den Absätzen2 und 3 aufgeführten Fehlergrenzen gelten für zunehmende und abnehmende Belastung unter der Voraussetzung, dass das unbelastete Gerät auf Null gestellt wurde. Bei Wiegegeräten mit Taraeinrichtung gelten die Fehlergrenzen für die Nettolast bei jedem möglichen Tarawert. Der Fehler der Prüflast ist in den Fehlergrenzen des Wiegegeräts eingeschlossen. Bei Mehrbereichs-Wiegegeräten gelten die Fehlergrenzen für jeden Bereich sinngemäss.

Die nachfolgenden Fehlergrenzen gelten für Wiegegeräte, die beim Hersteller oder Verkäufer geeicht werden; für nicht digital anzeigende Wiegegeräte gelten sie auch bei Eichungen am Verwendungsort. Im Falle einer Digitalanzeige sind die bei der Rundung des Wägeergebnisses auf den nächsten ganzzahligen Wert entstehenden positiven oder negativen Rundungsfehler nicht eingeschlossen.

± 0,5 e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 50 000 e ±1,0 e bei Belastungen über 50 000 e bis einschliesslich 200 000 e ±1,5 e bei Belastungen über 200 000 e ± 0,5 e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 5000 e ±1,0 e bei Belastungen über 5000 e bis einschliesslich 20 000 e ±1,5 e bei Belastungen über 20 000 e ± 0,5 e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 500 e ±1,0 e bei Belastungen über 500 bis einschliesslich 2000 e ±1,5 e bei Belastungen über 2000 e ± 0,5 e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 50 e ±1,0 e bei Belastungen über 50 e bis einschliesslich 200 e ±1,5 e bei Belastungen über 200 e

Für am Aufstellungsort zu eichende Geräte mit Digitalanzeige der Klassen , und sind folgende Fehlergrenzen unter Einschluss des Rundungsfehlers zulässig:

±1e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 5000 e ±2e bei Belastungen über 5000 e ±1e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 500 e ±2e bei Belastungen über 500 e ±1e bei Belastungen von 0 bis einschliesslich 50 e ±2e bei Belastungen über 50 e

Art. 9 Fehlergrenzen gültig bei Erst- und Nacheichungen selbsttätiger Förderband-Wiegegeräte (FBW)

Die nachstehend aufgeführten Fehlergrenzen gelten für Mengen, die gleich oder grösser sind als die Mindestabgabemengen, vorausgesetzt, dass die Anzeige vor der Prüfung (im Leerlauf des Geräts) auf Null gestellt worden ist: Klasse 1 0,5% der totalisierten Menge für Förderleistungen zwischen

Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung für ein FBW mit Analoganzeige 0,5% +1 d (d = Teilungswert der Anzeige) für Förderleistungen zwischen

Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung im Falle eines FBW mit Digitalanzeige Klasse 2 1,0% der totalisierten Menge für Förderleistungen zwischen

Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung für ein FBW mit Analoganzeige 1,0% +1 d (d = Teilungswert der Anzeige) für Förderleistungen zwischen

Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung im Falle eines FBW mit Digitalanzeige

Die Fehler der Vergleichs-Wiegegeräte sind in der Fehlergrenze nicht eingeschlossen.

Art. 10 Fehlergrenzen für Kontrollen (Verkehrsfehlergrenzen)

Für Kontrollen ausserhalb von Erst- und Nacheichungen gilt das Doppelte der in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 genannten Fehlergrenzen.

4. Abschnitt Eichung, Stempelung, Plombierung

Art. 11 Gültigkeit der Eichung

Die Nacheichungen haben zu erfolgen:

  1. alle sechs Monate für Wiegegeräte, die auf Zufallspackungen Menge, Grundpreis und Verkaufspreis abdrucken. Davon ausgenommen sind Ladenwiegegeräte, die nur gelegentlich für das Wägen von Zufallspackungen verwendet werden;

  2. jedes Jahr für: 1. Fertigpackungs-Kontrollwiegegeräte in Abfüll- und Abpackstationen, 2. Radlast-Wiegegeräte für Verkehrskontrollen durch die Polizei, 3. Behälterwiegegeräte für Trauben und flüssige Lebensmittel, 4. Wiegegeräte in Schlachtbetrieben, 5. Wiegegeräte, die auf den Märkten verwendet werden;

  3. alle drei Jahre für: 1. Wiegegeräte, die nach Artikel 6 nicht der Bauartzulassungsprüfung unterstellt sind, 2. Laufgewichts-Wiegegeräte über5 t, 3. Wiegegeräte, die in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;

  4. alle zwei Jahre für die übrigen Wiegegeräte, sofern im Zulassungsschein der Bauart nicht andere Fristen angegeben sind.

Ein Wiegegerät gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs beziehungsweise oberhalb der Mindestabgabe oder -Annahmemenge als geeicht.

Art. 12 Erfüllung der Eichpflicht

Ausser für Wiegegeräte der Klasse ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Geräte gestempelt und die für die Wägegenauigkeit wichtigen Teile mit einer Plombe versehen sind.

Wiegegeräte der Klasse gelten als geeicht, wenn sie amtlich gestempelt und wenn am Aufstellungsort die durch die Bauartzulassung vorgeschriebenen Prüfgewichtstücke vorhanden sind. Sie unterstehen der Nachschau nach Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 198011 über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Eichwesen (Eichämter-Verordnung).

Teile von Wiegegeräten und Zusatzeinrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Eichverordnung von der Eichpflicht befreit sind, müssen mit einer unauslöschlichen, deutlich lesbaren Aufschrift wie «Fernanzeige nicht amtlich geprüft», «Drucker nicht amtlich geprüft» usw. versehen sein.

Für nichtselbsttätige Wiegegeräte nach Artikel 7 Absatz 1bis gilt die Pflicht zur Ersteichung als erfüllt, wenn eine Konformitätserklärung des Herstellers nach Anhang II Ziffern2.1,3.2 oder 4.1 der Richtlinie 90/384/EWG12 vorgelegt werden kann und wenn die Wiegegeräte mit den vorgesehenen Konformitätskennzeichen und Aufschriften nach Anhang IV der Richtlinie 90/384/EWG versehen wurden.13

Art. 13 Anmeldung vor Inbetriebnahme

Wiegegeräte (ob bereits geeicht oder nicht), die erstmals oder nach Standortveränderung in Betrieb genommen werden, sind vom Hersteller, gegebenenfalls vom Verkäufer oder vom Verwender unverzüglich beim zuständigen kantonalen Eichamt und im Falle einer Einzelzulassung oder einer begrenzten Zulassung auch beim Bundesamt zur Eichung anzumelden.

Art. 14 Stempelung und Plombierung durch Eichmeister

Wiegegeräte werden nach den Artikeln 7 und 8 der Eichämter-Verordnung14 von den kantonalen Eichmeistern amtlich geprüft und gestempelt und mit den vorgeschriebenen Plomben versehen.

Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. L 189 vom 20.2.1990, S.1, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG vom 27.7.1993, ABl. L 220 vom 30.8.1993, S.1.

5. Abschnitt Prüfverfahren

Art. 15

Einzelheiten über die bei Eichungen anzuwendenden Prüfverfahren werden vom Bundesamt in Dienstanleitungen an die Eichmeister geregelt.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Artikel 9 Absatz 2, 10, 67–77 und 80-88 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 191215 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse Gewichte und Waagen;

  2. der Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 192516 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Wiegegeräte, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.

Wiegegeräte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen weiterhin zur Nacheichung gestellt werden.

Bei den Nacheichungen von Laufgewichtswiegegeräten kann der Eichwert e als

d angenommen werden, wenn das Wiegegerät bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstgeeicht worden ist.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft.

[BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228 Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2022 Art. 17. AS 1991 1306 Art. 9]

[BS 10 84; AS 1952 612, 1955 714, 1963 597, 1980 915 Art. 19 Bst. b, 1982 2053, 1985

Art. 31 Abs. 1 Bst. e]