814.318.142.1
Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)
vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
Sie regelt:
die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
bis 2 die Abfallverbrennung im Freien;
die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
Art. 2 Begriffe
Als stationäre Anlagen gelten:
Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
Terrainveränderungen;
Geräte und Maschinen;
Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
AS 1986 208
Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder
mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
sie Bauwerke beschädigen oder
sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
...3
2. Kapitel Emissionen
1. Abschnitt Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
4 für Feuerungsanlagen nach Artikel 20: die Anforderungen nach Anhang 4.
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die
bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder
bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen5
Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.6
Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen
Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.
2. Abschnitt Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen
Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art.3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
Art. 8 Sanierungspflicht
Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach
Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.7
Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen
Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
Art. 108 Sanierungsfristen
Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder
die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom20. Nov. 1991, in Kraft seit1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
Siehe jedoch die SchlB Änd.20. Nov. 1991,15. Dez. 1997 und 23. Juni 2004 hiernach.
Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden und
weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.
Art. 11 Erleichterungen
Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.
3. Abschnitt Kontrolle von stationären Anlagen
Art. 12 Emissionserklärung
Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
die Art und Menge der Emissionen;
den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen
Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
Die erste Messung oder Kontrolle soll wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.
In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungen alle zwei Jahre, bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre zu wiederholen.9 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Anhängen2 und 3.10
Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
Art. 14 Durchführung der Messungen
Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt11 (Bundesamt) empfiehlt geeignete Messverfahren.12
Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
Art. 15 Beurteilung der Emissionen
Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.
Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
a. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
97 Prozent aller Stundenmittelwerte das1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten und
keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen
Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.
Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.
4. Abschnitt Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
5. Abschnitt:13 Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen
Art. 2014 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20a):
Siehe auch die SchlB Änd.23.6.2004 hiernach.
Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
Heizkessel für Gebläsebrenner nach Buchstabe a, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
Heizkessel nach Buchstabe b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit);
Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger nach Buchstabe d mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl «Extra leicht»;
direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von 35 kW bis 350 kW;
15 Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern2 und 3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Herde, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine (Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich hergestellte Feuerungen: 1. die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte16, gebaut wurden, oder 2. bei denen mit einem Staubabscheidesystem die Konzentration der Feststoffe im Abgas im Normalbetrieb um mindestens 60 Prozent vermindert wird.
Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung der Anlagen. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erste Inbetriebnahme durch den Endbenutzer.
Die Kantone können die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitätserklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.
Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP, Solothurnerstrasse 236, 4603 Olten.
Art. 20a Nachweis der Konformität
Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:
eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 199517 über die technischen Handelshemmnisse, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringende Feuerungsanlage dem geprüften Baumuster entspricht (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben: 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs, 2. Beschreibung der Feuerungsanlage, 3. die Bestimmungen nach Anhang 4, die zur Anwendung kamen, 4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung, 5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet.
Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Anlage zehn Jahre lang aufbewahren.
6. Abschnitt Brennstoffe
Art. 21 Anforderungen
Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 22 Deklaration
Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 2318
7. Abschnitt Treibstoffe
Art. 24 Anforderungen
Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 25 Deklaration
Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.
Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.
8. Abschnitt:19 Verbrennen von Abfällen
Art. 26a20 Verbrennen in Anlagen
Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.
Art. 26b21 Verbrennen ausserhalb von Anlagen
Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
3. Kapitel Immissionen
1. Abschnitt Ermittlung und Beurteilung
Art. 27 Ermittlung der Immissionen
Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.
Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das Bundesamt empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.
Art. 28 Immissionsprognose
Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Art. 30 Beurteilung der Immissionen
Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).
2. Abschnitt Massnahmen gegen übermässige Immissionen
Art. 3122 Erstellen eines Massnahmenplanes
Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:
eine Verkehrsanlage;
mehrere stationäre Anlagen.
Art. 3223 Inhalt des Massnahmenplanes
Der Massnahmenplan gibt an:
a. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen.
Art. 3324 Verwirklichung des Massnahmenplanes
Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
Art. 34 Anträge der Kantone
Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 35 Vollzug durch die Kantone
Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.
Art. 36 Vollzug durch den Bund
Der Bund vollzieht die Vorschriften über die nachträgliche Kontrolle bei Feuerungsanlagen (Art. 37) und über die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr (Art. 38).25 Er führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.26
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation27 kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;
Typenprüfungen;
Kamine.
Art. 3728 Nachträgliche Kontrolle bei Feuerungsanlagen (Marktüberwachung)
Das Bundesamt kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, insbesondere ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen. Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.
Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das Bundesamt die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 38 Brenn- und Treibstoffe
Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom Bundesamt bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.29
Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem Bundesamt mit.30
Stellt das Bundesamt fest, dass ein Importeur wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt, welche die Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, so teilt es dies der Zollbehörde und der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde mit.31
Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung
Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom Bundesamt durchgeführt.
Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des Bundesamtes das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).
Art. 39a32 Geoinformation
Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom21. Mai 200833 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
2. Abschnitt Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4034
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom10. Dezember 198435 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.
[AS 1984 1516]
3. Abschnitt Übergangsbestimmung
Art. 42
Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach
Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 43
Diese Verordnung tritt am1. März 1986 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom20. November 199136 Schlussbestimmungen der Änderung vom15. Dezember 199737 Schlussbestimmungen der Änderung vom25. August 199938 Schlussbestimmungen der Änderung vom30. April 200339
Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
Für Anlagen, die nach dem1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf
AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV30 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen
AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV30 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen
AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV30 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen
AS 2003 1345 bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Schlussbestimmungen der Änderung vom23. Juni 200440
Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Anlagen nach Artikel 20, welche die Typenprüfung nach den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung41 bestanden haben, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht
Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung42 erfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom4. Juli 200743
Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.
Holzfeuerungen dürfen bis zum31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.
AS 2004 3561
AS 1998 223
AS 1999 2498
AS 2007 3875 Anhang 144 (Art. 3 Abs. 1) Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.
Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:
für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.
Begriffe
Abgase Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.
Emissionen Das Mass der Emissionen wird angegeben als:
Konzentration: Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]);
Massenstrom: Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde
Emissionsfaktor: Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom20. Nov. 1991 (AS 1992 124),15. Dez. 1997 (AS 1998 223),23. Juni 2004 (AS 2004 3561), Ziff. II10 der V vom18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695) und Ziff. II der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
Emissionsgrad: Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);
Russzahl: Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.
Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen
Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).
Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.
Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.
Feuerungswärmeleistung Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die einer Anlage zugeführte Wärmeenergie pro Zeiteinheit. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.
Allgemeine Bestimmungen
Emissionsbegrenzung
Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
für Staub: Ziffer 4; b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5;
für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6;
für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7;
für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.
Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.
Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind
Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.
Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:
im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten oder
mit der gleichen Technik vermindert werden können.
Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.
Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:
dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird oder
während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.
Staub
Grenzwert für den Gesamtstaub Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft20 mg/m3 nicht überschreiten.
Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern5, 7 und 8.
Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen
Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.
Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.
Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.
Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.
Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe
Grenzwerte
Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende bei einem Massenstrom von1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3 bei einem Massenstrom von5 g/h oder mehr 1 mg/m3 bei einem Massenstrom von25 g/h oder mehr 5 mg/m3
Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.
Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe Stoff angegeben als Klasse Antimon1 und seine Verbindungen Sb 3 Arsen1 und seine Verbindungen, ausgenommen Arsenwasserstoff As 2 Blei und seine Verbindungen Pb 3 Chrom1 und seine Verbindungen Cr 3 Stoff angegeben als Klasse Cobalt1 und seine Verbindungen Co 2 Cyanide2 CN 3 Fluoride2 soweit staubförmig F 3 Kupfer und seine Verbindungen Cu 3 Mangan und seine Verbindungen Mn 3 Nickel1 und seine Verbindungen Ni 2 Palladium und seine Verbindungen Pd 3 Platin und seine Verbindungen Pt 3 Quarzstaub soweit kristalliner Feinstaub SiO2 3 Quecksilber und seine Verbindungen Hg 1 Rhodium und seine Verbindungen Rh 3 Selen und seine Verbindungen Se 2 Tellur und seine Verbindungen Te 2 Thallium und seine Verbindungen Tl 1 Vanadium und seine Verbindungen V 3 Zinn und seine Verbindungen Sn 3
Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst.
Soweit leicht löslich.
Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe
Grenzwerte Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende
bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von10 g/h oder mehr 1 mg/m3
bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von50 g/h oder mehr 5 mg/m3
bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m3
bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m3
Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe Stoff Klasse Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak 3 Arsenwasserstoff 1 Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben. als Bromwasserstoff 2 Chlor 2 Chlorcyan 1 Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben als Chlorwasserstoff 3 Cyanwasserstoff 2 Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 2 Phosgen 1 Phosphorwasserstoff 1 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben als Schwefeldioxid 4 Schwefelwasserstoff 2 Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben als Stickstoffdioxid 4
Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
Grenzwerte
Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m3 bei einem Massenstrom von2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m3 bei einem Massenstrom von3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m3
Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.
Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3 nicht übersteigen.
Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung45 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.
Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200546 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.
Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe Stoff Summenformel Klasse Acetaldehyd C2H4O 1 Aceton C3H6O 3 Acrolein (s. 2-Propenal) Acrylsäure C3H4O2 1 Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat) Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat) Alkane, ausgenommen Methan 3 Alkene, ausgenommen1,3-Butadien und Ethen 3 Alkylalkohole 3 Alkylbleiverbindungen l Ameisensäure CH2O2 l
Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können) der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: VCH Verlags-AG, Postfach, 4020 Basel.
Stoff Summenformel Klasse Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid) Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat) Anilin C6H7N l Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat) Biphenyl C12H10 1 Brommethan CH3Br 1 2-Butanon C4H8O 3 Butylacetate C6H12O2 3 Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol) Butyraldehyd C4H8O 2 Chloracetaldehyd C2H3ClO 1 Chlorbenzol C6H5Cl 2 Chloressigsäure C2H3ClO2 1 Chlorethan C2H5Cl 1 Chlormethan CH3Cl 1 Chloroform (s. Trichlormethan) 2-Chloropren 2-Chlorpropan C3H7Cl 2 Cumol (s. Isopropylbenzol) Cyclohexanon C6H10O 1 Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon) Dibutylether C8H18O 3 1,2-Dichlorbenzol C6H4Cl2 1 1,1-Dichlorethan C2H4Cl2 2 1,1-Dichlorethen C2H2Cl2 1 1,2-Dichlorethen C2H2Cl2 3 Dichlormethan CH2Cl2 1 Dichlorphenole C6H4Cl2O 1 Diethanolamin (s.2,2,-Iminodiethanol) Diethylamin C4H11N 1 Diethylether C4H10O 3 Stoff Summenformel Klasse Di-(2-ethylhexyl)-phthalat C24H38O4 2 Diisopropylether C6H14O 3 Diisobutylketon (s.2,6-Dimethyl-4-heptanon) Diisocyanatotoluol (s.
4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat) Dimethylamin C2H7N 1 Dimethylether C2H6O 3 2,6-Dimethyl-4-heptanon C9H18O 2 Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat) 1,4-Dioxan C4H8O2 1 Diphenyl (s. Biphenyl) Essigester (s. Ethylacetat) Essigsäure C2H4O2 2 Essigsäurebutylester (s. Butylacetat) Essigsäureethylester (s. Ethylacetat) Essigsäuremethylester (s. Methylacetat) Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat) Ethanol (s. Alkylalkohole) Ethen C2H4 1 Ether (s. Diethylether) 2-Ethoxyethanol C4H10O2 2 Ethylacetat C4H8O2 3 Ethylacrylat C5H8O2 1 Ethylamin C2H7N 1 Ethylbenzol C8H10 1 Ethylchlorid (s. Chlorethan) Ethylenglykol C2H6O2 3 Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol) Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol) Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol) Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol) Ethylmethylketon (s. 2-Butanon) Stoff Summenformel Klasse FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 Formaldehyd CH2O 1 2-Furaldehyd C5H4O2 1 Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd) Furfurylalkohol C5H6O2 2 Glykol (s.
Ethylenglykol) Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub) 1 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon C6H12O2 3 2,2,-Iminodiethanol C4H11NO2 1 Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) Isopropenylbenzol C9H10 2 Isopropylbenzol C9H12 2 Kohlenstoffdisulfid CS2 2 Kresole C7H8O 1 Maleinsäureanhydrid C4H2O3 1 Mercaptane (s. Thioalkohole) Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat) Methanol (s. Alkylalkohole) 2-Methoxyethanol C3H8O2 2 Methylacetat C3H6O2 2 Methylacrylat C4H6O2 1 Methylamin CH5N 1 Methylbenzoat C8H8O2 3 Methylchlorid (s. Chlormethan) Methylchloroform (s.1,1,1,-Trichlorethan) Methylcyclohexanone C7H12O 2 Methylenchlorid (s. Dichlormethan) Methylethylketon (s. 2-Butanon) Methylformiat C2H4O2 2 Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol) Methylisobutylketon (s.
4-Methyl-2-pentanon) Methylmethacrylat C5H8O2 2 4-Methyl-2-pentanon C6H12O 3 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat C9H6N2O2 1 N-Methylpyrrolidon C5H9NO 3 Naphthalin C10H8 1 Nitrobenzol C6H5NO2 1 Nitrokresole C7H7NO3 1 Nitrophenole C6H5NO3 1 Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol C7H7NO2 1 Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) 3 Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) 3 Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen) Phenol C6H6O 1 Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)- phthalat) Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat) Pinene C10H16 3 2-Propenal C3H4O 1 Propionaldehyd C3H6O 2 Propionsäure C3H6O2 2 Pyridin C5H5N 1 Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid) Styrol C8H8 2 Stoff Summenformel Klasse 1,1,2,2-Tetrachlorethan C2H2Cl4 1 Tetrachlorethen C2Cl4 1 Tetrachlorkohlenstoff (s.
Tetrachlormethan) Tetrachlormethan CCl4 1 Tetrahydrofuran C4H8O 1 Thioalkohole 1 Thioether 1 Toluol C7H8 2 Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat) 1,1,1-Trichlorethan C2H3Cl3 1 1,1,2-Trichlorethan C2H3Cl3 1 Trichlorethen C2HCl3 1 Trichlormethan CHCl3 1 Trichlorphenole C6H3OCl3 1 Triethylamin C6H15N 1 Trimethylbenzole C9H12 2 Vinylacetat C4H6O2 1 Xylenole, ausgenommen2,4-Xylenol C8H10O 1 2,4-Xylenol C8H10O 2 Xylole C8H10 2
Krebserzeugende Stoffe
Begriff Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte47 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.
Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.
Emissionsbegrenzung
Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m3 bei einem Massenstrom von5 g/h oder mehr 1 mg/m3 bei einem Massenstrom von25 g/h oder mehr 5 mg/m3
Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.
Tabelle von krebserzeugenden Stoffen Acrylnitril C3H3N 3 Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb Sb 2 Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As As 2 Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub 1 Benzo(a)pyren C20H12 1 Benzol C6H6 3 Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be Be l Bromethan C2H7Br 3 Buchenholzstaub in atembarer Form 3 1,3 Butadien C4H6 3 Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als Cd Cd 1 2-Chlor-1,3-butadien C4H5Cl 3 1-Chlor-2,3-epoxypropan C3H5ClO 3 α-Chlortoluol C7H7Cl 3 α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid 3 Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr Cr 2 Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co Co 2 Dibenz(a, h)anthracen C22H14 1 1,2-Dibromethan C2H4Br2 3 3,3-Dichlorbenzidin C12H10N2Cl2 2 1,4 Dichlorbenzol C6H4Cl2 3 1,2-Dichlorethan C2H4Cl2
3 Dieselruss 3 Diethylsulfat C4H10O4S 2 Dimethylsulfat C2H6O4S 2 Eichenholzstaub in atembarer Form 3 Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan) 1,2 Epoxypropan C3H6O 3 Ethylenimin C2H5N 2 Ethylenoxid C2H4O 3 Hydrazin H4N2 3 2-Naphthylamin C10H9N 1 Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni Ni 2 2-Nitrotoluol C7H7NO2 3 o-Toluidin C7H9N 3 Vinylchlorid C2H3Cl 3 N-Vinyl-2-pyrrolidon C6H9NO 3 Anhang 248 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen Inhaltsübersicht
Steine und Erden
Zementöfen und Kalkklinkeröfen
Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
Anlagen zur Herstellung von Glas
Chemie
Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
Claus-Anlagen
Anlagen zur Herstellung von Chlor
Anlagen zur Herstellung von1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
...
Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel
Anlagen zur Herstellung von Russ
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
Mineralölindustrie
Raffinerien
Grosstankanlagen
Anlagen zum Umschlag von Benzin
Metalle
Giessereien
Kupolöfen
Aluminiumhütten
Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom20. Nov. 1991 (AS 1992 124), vom15. Dez. 1997 (AS 1998 223), Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom23. Juni 1999 (AS 1999 2045), Ziff. II der V vom30. April 2003 (AS 2003 1345), Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610) und Ziff. II der V vom4. Juli 2007, in Kraft seit1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
Verzinkungsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
Landwirtschaft und Lebensmittel
Tierhaltung
Räucheranlagen
Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
...
Kaffee- und Kakao-Röstereien
Beschichten und Bedrucken
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
Abfälle
Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
Weitere Anlagen
Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
Stationäre Verbrennungsmotoren
Gasturbinen
Anlagen zur Herstellung von Spanplatten
Textilreinigung
Krematorien
Anlagen zur Oberflächenbehandlung
Baustellen
Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren
Steine und Erden
Zementöfen und Kalkklinkeröfen 111 Brennstoffe und Abfälle
Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.
Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet oder behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Art, Menge und Zusammensetzung dazu geeignet sind. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.
112 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 800 mg/m3.
113 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.
Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 121 Bezugsgrösse
Prozent (% vol).
122 Fluorverbindungen
Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.
Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.
123 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.
124 Organische Stoffe
DieEmissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.
125 Verhältnis zu Ziffer 81
Anlagen zur Herstellung von Glas 131 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.
132 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen 8 Prozent (% vol)
bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 Prozent (% vol) 133 Stickoxide 1 Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:
Hohlglas 2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
übriges Glas6,5 kg pro Tonne produziertes Glas 134 Staub 1 Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziffer 41 gilt nicht.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 0,4 kg pro Tonne produziertes Glas nicht überschreiten.
135 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.
136 Verhältnis zu Ziffer 81
Chemie
Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 211 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.
212 Schwefeldioxid
Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
DieEmissionen von Schwefeldioxid dürfen2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.
213 Schwefeltrioxid Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen
mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.
Claus-Anlagen 221 Schwefel Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Bei Anlagen mit einer Grenzwert in Prozent Produktionskapazität von (% Masse) weniger als20 t/Tag 3,0 222 Schwefelwasserstoff
Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.
Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen10 mg/m3 nicht überschreiten.
Anlagen zur Herstellung von Chlor 231 Chlor
Die Emissionen von Chlor dürfen3 mg/m3 nicht überschreiten.
Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor6 mg/m3 nicht überschreiten.
232 Quecksilber Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel1,5 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
Anlagen zur Herstellung von1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
Die Emissionsbegrenzungen für1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
...
Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln
Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach
Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.
Anlagen zur Herstellung von Russ Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft20 mg/m3 nicht überschreiten.
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 281 Organische Stoffe
Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.
Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
282 Mischen und Formen Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.
283 Brennen
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen50 mg/m3 nicht überschreiten.
Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.
284 Imprägnieren Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen50 mg/m3 nicht überschreiten.
285 Verhältnis zu Ziffer 81
Mineralölindustrie
Raffinerien 311 Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.
312 Raffineriefeuerungen 312.1 Bezugsgrössen
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
Prozent (% vol).
Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
312.2 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m3
bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m3 312.3 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3 nicht überschreiten.
313 Lagerung
Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.
Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:
Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können, und
die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.
314 Andere Emissionsquellen
Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:
Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
Prozessanlagen;
das Regenerieren von Katalysatoren;
Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
Anfahr- und Abstellvorgänge sowie
das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als13 mbar aufweisen.
Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.
315 Schwefelwasserstoff
Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 Prozent
Massenstrom von Schwefelwasserstoff über2 t/Tag 2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen10 mg/m3 nicht überschreiten.
316 Prozesswasser und Ballastwasser
Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.
Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.
Grosstankanlagen 321 Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.
322 Lagerung Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.
Anlagen zum Umschlag von Benzin
Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.
Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.
Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen49 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.
Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.
Metalle
Giessereien 411 Amine Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen5 mg/m3 nicht überschreiten.
412 Verhältnis zu Ziffer 81
US-Norm SAE 1140 Bezugsquelle: SAE European Office, 27-29 Knowl Piece, Wilbury Way, Hitchin, Herts SG4 OSX, England.
Kupolöfen 421 Staub
Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziffer 41 gilt nicht.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft pro Tonne erschmolzenes Eisen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Bei Anlagen mit einer Schmelzleistung von Grenzwerte 422 Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3 nicht überschreiten.
423 Verhältnis zu Ziffer 81
Aluminiumhütten 431 Fluorverbindungen
Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern5 und 6 gelten nicht.
Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
432 Beurteilung der Emissionen Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.
Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 441 Organische Stoffe
Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen
mg/m3 nicht überschreiten.
442 Verhältnis zu Ziffer 81
Verzinkungsanlagen 451 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft10 mg/m3 nicht überschreiten.
452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.
Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.
Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 461 Blei
Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
Die Emissionen von Blei dürfen1 mg/m3 nicht überschreiten.
462 Schwefelsäure-Dämpfe
Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H SO , dürfen1 mg/m3 nicht
4 überschreiten.
463 Verhältnis zu Ziffer 81
Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 471 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.
472 Bezugsgrösse
Prozent (%vol).
473 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.
Diagramm:
474 Messungen Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.
475 Verhältnis zu Ziffer 81
Landwirtschaft und Lebensmittel
Tierhaltung 511 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.
512 Mindestabstand
Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.50
Die Mindestabstände dürfen unterschritten werden, wenn die geruchsintensive Abluft gereinigt wird.
513 Lüftungsanlagen Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.51
Räucheranlagen 521 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.
522 Raucherzeugung Ziffer 81 ist nicht anwendbar.
Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.
523 Organische Stoffe
Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von50 g/h oder mehr 50 mg/m3
beim Kalträuchern
beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3
Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 531 Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
Tierkörper-Verwertungsanstalten;
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
Anlagen zur Trocknung von Kot.
532 Bauliche und betriebliche Anforderungen
Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.
533 Verhältnis zu Ziffer 81
Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 541 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.
542 Staub Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.
543 Verhältnis zu Ziffer 81
...
Kaffee- und Kakao-Röstereien 561 Organische Stoffe
Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:
bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m3
bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h 50 mg/m3 562 Verhältnis zu Ziffer 81
Beschichten und Bedrucken
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 611 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
Anlagen zum Imprägnieren.
Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.
612 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:
beim Spritzlackieren 5 mg/m3
beim Pulverlackieren15 mg/m3 613 Lösemittel-Emissionen 1 Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.
Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.
Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.
614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen
Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.
Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:
für Rollenoffset-Druckanlagen20 mg/m3
für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3 615 Verhältnis zu Ziffer 81
Abfälle
Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 711 Geltungsbereich und Begriffe
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).
Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
Gartenabfälle;
Marktabfälle;
Strassenkehricht;
Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
aufbereitete Siedlungsabfälle;
Tierkörper und Fleischabfälle;
Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b.
Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom22. Juni 200552 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
712 Verhältnis zu Anhang 1
Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 Prozent (%vol)
bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein 3 Prozent (%vol) oder zusammen mit flüssigen Abfällen
bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen allein 11 Prozent (%vol) oder zusammen mit flüssigen Abfällen oder Abfallgasen 2 Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.
714 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Staub 10 mg/m3
Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als 1 mg/m3 Metalle, als Summe
Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, 0,1 mg/m3 angegeben als Metalle, je
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m3
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), 80 mg/m3 angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massenstrom von
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als 20 mg/m3 Chlorwasserstoff
Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als 2 mg/m3 Fluorwasserstoff
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als 5 mg/m3 Ammoniak
Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen- 20 mg/m3 stoff
Kohlenmonoxid 50 mg/m3
Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-153 0,1 ng/m3
Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29,
Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3 oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.
715 ...
716 Überwachung
Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:
die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.
Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.
717 Lagerung Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.
718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle
Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.
Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.
Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 721 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
Altholz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe a;
Papier und Karton;
andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.
Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
722 Bezugsgrösse Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).
723 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3 724 Blei und Zink Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen5 mg/m3 nicht überschreiten.
725 Organische Stoffe
Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen50 mg/m3 nicht überschreiten.
726 Kohlenmonoxid und Stickoxide
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.
Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.
727 Verbrennungsregelung Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.
728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 731 Schwefeloxide
Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.
732 Beurteilung der Emissionen Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.
Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 741 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.
Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.
Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
742 Emissionsgrenzwerte Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
über 1 MW über bis 1 MW bis 10 MW 10 MW Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 11 11 – Feststoffe insgesamt: mg/m3 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 500 250 150 – Stickoxide (NOx), angegeben
Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.
Weitere Anlagen
Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.
Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von1,0 Prozent (% Masse).
Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.
Stationäre Verbrennungsmotoren 821 Bezugsgrösse
Prozent (%vol).
822 Brenn- und Treibstoffe Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden.
823 Feststoffe Die staubförmigen Emissionen dürfen50 mg/m3 nicht überschreiten.
824 Stickoxide und Kohlenmonoxid
Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid 650 mg/m3
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) angegeben als Stickstoffdioxid: Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben 2. beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 250 mg/m3 2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Absatz 1 und Anhang 1 gelten nicht.
825 Prüfstände Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.
Gasturbinen 831 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Betrieb mit Nennleistung und einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).
832 Brennstoffe Gasturbinen dürfen nur mit Brennstoffen nach Anhang 5 betrieben werden.
833 Russzahl Die Emissionen von Russ dürfen folgende Russzahlen (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten:
bei einer Feuerungswärmeleistung bis 20 MW Russzahl4
bei einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW Russzahl 2 834 Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
bei einer Feuerungswärmeleistung bis 40 MW 240 mg/m3
bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW 120 mg/m3 835 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3 nicht überschreiten.
836 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a. bei einer Feuerungswärmeleistung bis 40 MW: Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben 2. beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 120 mg/m3
b. bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW: Ziffer 41 50 mg/m3 2. beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 120 mg/m3 837 Prüfstände und Notstromgruppen 1 Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.
Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach
Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.
Anlagen zur Herstellung von Spanplatten 841 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
842 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
im Abgas von Spänetrocknern 50 mg/m3
in Abgasen von Schleifmaschinen 10 mg/m3 843 Organische Stoffe
Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.
Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz (absolut trocken).
844 Verhältnis zu Ziffer 81
Textilreinigung
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.
Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft2 g/m3 unterschreitet
Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.
Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.
Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.
Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.
Krematorien 861 Organische Stoffe
Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen20 mg/m3 nicht überschreiten.
862 Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen50 mg/m3 nicht überschreiten.
Anlagen zur Oberflächenbehandlung
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.
Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:
a. Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von1 g/m3 im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.
Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Baustellen
Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.
Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.
Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren
Die Emissionen von Arbeitsgeräten wie Kettensägen und Rasenmäher sind insbesondere durch motortechnische Massnahmen, den Einsatz geeigneter Treibstoffe und Massnahmen zur Abgasbehandlung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.
Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.
Anhang 354 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
Raumheizung;
Erzeugung von Prozesswärme;
Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
Dampferzeugung.
Siegelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.
Allgemeine Bestimmungen
Brennstoffe In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt
Feuerungskontrolle Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
...
...
Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b betrieben werden.
Messung und Beurteilung der Emissionen
Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.
Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.
Kennzeichnung
Bei Anlagen nach Artikel 20 muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthält:
Namen und Firmensitz des Herstellers;
Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird;
Herstellernummer und Baujahr;
Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW.
Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten:
minimaler feuerungstechnischer Wirkungsgrad oder maximal zulässige Abgasverluste nach Anhang 4 Ziffer 3;
bei Ölfeuerungen die NOx-Klasse sowie in Klammern den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 dieser Klasse in mg/kWh;
bei Gasfeuerungen den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 in mg/kWh.
Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten:
die massgebende Europäische Norm, nach welcher das Gerät nach Anhang 4 Ziffer 22 geprüft wurde;
die nach Anhang 4 Ziffer 22 für die Anlage massgebenden Emissionsgrenzwerte für CO und Staub in mg/m3.
Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen
Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.
Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.
Von den Absätzen1 und 2 sind ausgenommen:
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, sofern eine oder mehrere weitere Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit den gleichen Brennstoffen betrieben werden;
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden.
Ölfeuerungen
Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» 411 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % vol – Russzahl
Feuerungen mit Gebläsebrennern 1
Feuerungen mit Verdampfungsbrennern 2 – Kohlenmonoxid (CO)
Feuerungen mit Gebläsebrennern 80 mg/m3
Feuerungen mit Verdampfungsbrennern mit Ventilator 150 mg/m3 – Stickoxide (Nox), angegeben als Stickstoffdioxid
bei den in Artikel 20 aufgeführten Anlagen 120 mg/m3
bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW: – bei einer Heizmediumtemperatur bis 110° C 120 mg/m3 – bei einer Heizmediumtemperatur über 110° C 150 mg/m3 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 30 mg/m3 1 Hinweis: Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.
Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.
412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3 nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3 nicht überschreiten.
Die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide beziehen sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff von 140 mg/kg. Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 höher sein; bei niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 niedriger sein.
Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt für die Erstmessung von Anlagen nach Artikel 20 Absatz 1 sowie bei der periodischen Kontrolle von Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW ein vereinfachtes Bewertungsverfahren 413 Unvollständig verbrannte Ölanteile
In den Abgasen von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten.
Die Abgase gelten in der Regel als frei von unvollständig verbrannten Ölanteilen, wenn im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle die Kohlenmonoxid-Grenzwerte nach Ziffer 411 eingehalten werden. Bei Geruchsemissionen kann die Behörde einen ergänzenden Öltest mit Fliessmitteln durchführen.
414 Energetische Anforderungen
Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent 2 Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte
Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer» 421 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
über 5 MW über 50 MW über bis 50 MW bis 100 MW 100 MW Heizöl «Mittel» und «Schwer» Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 3 3 3 – Feststoffe insgesamt: für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): mg/m3 80 10 10 für übrige Heizöle mg/m3 50 10 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 170 170 170 – Schwefeloxide (SOx), angegeben – Stickoxide (NOx), angegeben – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak mg/m3 30 30 30
Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3 gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.
422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer» Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
Kohle- und Holzfeuerungen
Kohlefeuerungen 511 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bis über über über über über
kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW 100 MW bis bis bis bis 500 kW 1 MW 10 MW 100 MW Kohle, Kohlebriketts, Koks Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 7 7 7 7 7 7 – Feststoffe insgesamt: mg/m3 – ab1. September 2007 mg/m3 150 150 50 10 10 – ab1. Januar 2008 mg/m3 – 150 150 20 10 10 – ab1. Januar 2012 mg/m3 – 50 20 20 10 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 4000 1000 1000 150 150 150 – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2 – Wirbelschichtfeuerungen mg/m3 – – – 350 350 350 – andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle mg/m3 – – – 1300 1300 400 – sonstige Anlagen mg/m3 – – – 1000 1000 400 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 mg/m3 – – – 500 200 200 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 mg/m3 30 30 30 30 30 30 – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.
512 Messung und Kontrolle Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage bezüglich Brennstoff und Anlagebedienung nach den Weisungen des Herstellers betrieben wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.
513 Verwendung von Kohle In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.
Holzfeuerungen 521 Anlage- und Brennstoffart
In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.
Inhandbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.
522 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bis über über über über
kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW bis bis bis 500 kW 1 MW 10 MW Holzbrennstoffe Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 13 13 11 11 – Feststoffe insgesamt: – ab1. September 2007 mg/m3 – 150 150 20 10 – ab1. Januar 2008 mg/m3 – 150 20 20 10 – ab1. Januar 2012 mg/m3 – 501 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO): – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b – ab1. September 2007 mg/m3 40002 1000 500 250 150 – ab1. Januar 2012 mg/m3 40002 500 500 250 150 – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c – ab1. September 2007 mg/m3 1000 1000 500 250 150 – ab1. Januar 2012 mg/m3 1000 500 500 250 150 – Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 mg/m3 3 3 3 3 150 bis über über über über
kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW bis bis bis 500 kW 1 MW 10 MW – gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m3 – – – – 50 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak4 mg/m3 – – – 30 30 – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW:
Gilt nicht für Zentralheizungsherde.
Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.
Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung
Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an neue handbeschickte Feuerungen nach Ziffer 523.
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
523 Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522 bei
Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.
524 Messung und Kontrolle
Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.
Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum einer halben Stunde. Das Bundesamt empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.
Gasfeuerungen
Emissionsgrenzwerte Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungen für Gasbrennstoffe Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % vol – Kohlenmonoxid (CO):
bei den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a–d aufgeführten Anlagen 100 mg/m3
bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW: 100 mg/m3 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2:
bei den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a–d aufgeführten Anlagen – atmosphärische Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung – übrige Anlagen 80 mg/m3
bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW: – Heizmediumtemperatur bis 110° C 80 mg/m3 – Heizmediumtemperatur über 110 °C 110 mg/m3 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 30 mg/m3 1 Hinweis: Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung
Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3 nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3 nicht überschreiten.
Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid- Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.
Für Anlagen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben f und g gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.
Energetische Anforderungen
Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent 2 Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte
Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 15
Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 15 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.
Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 15 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
Mehrstoff- und Mischfeuerungen
Mehrstoff-Feuerungen Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.
Misch-Feuerungen
Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.
Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:
Dabei bedeuten: Gm = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1 G1, G2 ... Gn = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe55 E1, E2 ... En = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird B1, B2 ... Bn = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissionsgrenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)
Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.
Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen:
für Heizöl «Extra leicht»: G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol);
für Gas: G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).
Anhang 456 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) Anforderungen an Feuerungsanlagen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 Absatz 1.
Lufthygienische Anforderungen
Öl- und Gasfeuerungen Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.
Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissieuropäische Norm57 onsgrenzwerte) für Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 und Kohlenmonoxid (CO) Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» EN 267 Emissionsgrenzwerte der (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) EN-Klasse 3 Automatische Brenner mit Gebläse EN 676 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe NOx: 80 mg/kWh; (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) CO: 60 mg/kWh Für das Prüfgas G31: CO: 60 mg/kWh Heizkessel mit Gebläsebrennern für EN 303 und 304 Emissionsgrenzwerte Heizöl «Extra leicht» für Ölgebläsebrenner (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) der EN-Klasse 3 Heizkessel mit Gebläsebrennern EN 303 und 304 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe NOx: 80 mg/kWh; (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) CO: 100 mg/kWh Für das Prüfgas G31: CO: 100 mg/kWh
Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissieuropäische Norm57 onsgrenzwerte) für Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 und Kohlenmonoxid (CO) Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger EN 297, EN 483 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe EN 625, EN 656 NOx: 80 mg/kWh; mit atmosphärischen Brenner EN 677 CO: 100 mg/kWh (Art. 20 Abs. 1 Bst. d) Für das Prüfgas G31: CO: 100 mg/kWh Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger EN1, EN 303 Für Anlagen bis 30 kW mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl und 304 Feuerungswärmeleistung: «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. e) NOx: 120 mg/kWh; CO: 150 mg/kWh Für Anlagen über30 kW Feuerungswärmeleistung: CO: 60 mg/kWh Direkt befeuerte Gas-Speicherwasser- EN 89 erwärmer (Boiler) (Art. 20 Abs. 1 Bst. f) Gas-Durchlaufwassererwärmer EN 26 (Art. 20 Abs. 1 Bst. g)
Kohle- und Holzfeuerungen Kohle- und Holzfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.
Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzeuropäische Norm58 werte)a für Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe (Staub) ab1. Januar 2008 ab1. Januar 2011 Heizkessel für Stückholz- und EN 303-5 oder CO: 800 mg/m3 CO: 800 mg/m3 Kohlefeuerungen, handbeschickt EN 12809 Staub: 60 mg/m3 Staub:50 mg/m3 Heizkessel für Holzschnitzel- EN 303-5 oder CO: 400 mg/m3 CO: 400 mg/m3 und Kohlefeuerungen, EN 12809 Staub: 90 mg/m3 Staub: 60 mg/m3 automatisch beschickt Heizkessel für Holzpellets, EN 303-5 oder CO: 300 mg/m3 CO: 300 mg/m3 automatisch beschickt EN 12809 Staub: 60 mg/m3 Staub: 40 mg/m3 Raumheizer für feste Brennstoffe EN 13240 CO: 1500 mg/m3 CO: 1500 mg/m3 Raumheizer zur Verfeuerung EN 14785 CO: 500 mg/m3 CO: 500 mg/m3 von Holzpellets Staub:50 mg/m3 Staub: 40 mg/m3 Einzelherde für feste Brennstoffe EN 12815 CO: 3000 mg/m3 CO: 3000 mg/m3
Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzeuropäische Norm58 werte)a für Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe (Staub) Zentralheizungsherde für EN 12815 CO: 3000 mg/m3 CO: 3000 mg/m3 feste Brennstoffe Staub: 150 mg/m3 Staub: 120 mg/m3 Kamineinsätze und offene EN 13229 CO: 1500 mg/m3 CO: 1500 mg/m3 Kamine für feste Brennstoffe Staub: 100 mg/m3 Staub: 75 mg/m3 a Bezugssauerstoffgehalt: – für Holzfeuerungen 13 %vol; – für Kohlefeuerungen 7 %vol.
Energetische Anforderungen Heizkessel für Öl oder Gas müssen mindestens folgenden feuerungstechnischen Wirkungsgrad aufweisen:
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 94 Prozent 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 92 Prozent
bei übrigen Heizkesseln 93 Prozent Anhang 559 (Art.21 und 24) Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Heizöle und andere flüssige Brennstoffe
Schwefelgehalt von Heizölen
Der Schwefelgehalt von Heizöl «Extra leicht» darf 0,20 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf2,8 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
Weitere Anforderungen an Heizöle
Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.
Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl- Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.
Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.
Andere flüssige Brennstoffe 131 Begriff Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 15260 erfüllen.
132 Anforderungen
Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom20. Nov. 1991 (AS 1992 124), I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2498), II der V vom23. Juni 2004 (AS 2004 3561) und vom 4. Juli 2007, in Kraft seit1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
Heute: Ziff. 132.
Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:
Asche 50 mg/kg Chlor 50 mg/kg Barium 5 mg/kg Nickel 5 mg/kg Vanadium 10 mg/kg Phosphor 5 mg/kg Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB) 1 mg/kg 133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71 Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 15261 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.
Kohle, Kohlebriketts und Koks Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
Holzbrennstoffe
Begriffe
Als Holzbrennstoffe gelten:
naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen;
naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.
Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;
Heute: Ziff. 132.
b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen, 2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz, 3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.
Anforderungen an Holzbriketts und -pellets Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.
Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe
Begriff
Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:
Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird;
Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
Wasserstoff;
dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas aus der Landwirtschaft oder Klärgase;
Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen50 mg/m3 nicht überschreitet.
Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.
Anforderungen In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.
Benzine
Ab1. Januar 2005 darf Motorenbenzin gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht: Merkmal Einheit Mindestwert1 Höchstwert1 Messverfahren2 Motorenbenzin – Research-Oktanzahl (ROZ) 953 – EN 25164 – Motor-Oktanzahl (MOZ) 853 – EN 25163 – Dampfdruck (nach Reid): EN 12 – Sommerhalbjahr kPa – 60,04 – Siedeverlauf: EN-ISO 3405 – bei 100 °C verdunstet % (vol) 46,0 – – bei 150 °C verdunstet 75,0 – – Analyse der Kohlenwasserstoffe: ASTM D1319 – Olefine % (vol) – 18,0 – Aromaten – 35,0 – Benzol – 1,0 – Sauerstoffgehalt % (Masse) – 2,7 EN 1601 – Sauerstoffhaltige Komponenten EN 1601 – Methanol, dem Stabilisatoren % (vol) – 3 hinzuzufügen sind – Ethanol; gegebenenfalls sind % (vol) – 5 Stabilisatoren erforderlich – Isopropylalkohol % (vol) – 10 – Tertiärer Butylalkohol % (vol) – 7 – Isobutylalkohol % (vol) – 10 – Ether, die5 oder mehr Kohlen- % (vol) – 15 stoffatome je Molekül enthalten – Sonstige sauerstoffhaltige % (vol) – 10 EN 1601 Komponenten5 – Schwefelgehalt mg/kg – 50 EN-ISO 14596 – Bleigehalt g/l – 0,005 EN 237
Die Messergebnisse sind nach der Norm Nr. 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» der Internationalen Normenorganisation ISO zu beurteilen.
Für die Messung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO – ASTM: Norm der American Society for Testing and Materials Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur
Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen.
Gilt für Benzine, welche vom1. Mai bis 30. September verbraucht werden.
Andere Monoalkohole, deren Siedepunkt nicht höher als das Siedeende der Norm EN 228 ist.
Ab1. Januar 2009 darf Motorenbenzin gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Schwefelgehalt höchstens10 mg/kg beträgt.
Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (% vol) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.
Dieselöl
Ab1. Januar 2005 darf Dieselöl gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:
Merkmal Einheit Mindestwert1 Höchstwert1 Messverfahren2 Dieselöl – Cetanzahl 51,03 – EN-ISO 5165 – Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845 EN-ISO 3675 – Siedeverlauf: 95 % °C – 360 EN-ISO 3405 – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % (Masse) – 11 IP 391 – Schwefelgehalt mg/kg – 50 EN-ISO 14596
Die Messergebnisse sind nach der Norm Nr. 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» der Internationalen Normenorganisation ISO zu beurteilen.
Für die Messung massgebende (gemeinsame) Normen: – IP: Norm des Institute of Petroleum, London – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO – ASTM: Norm der American Society for Testing and Materials Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur
Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach EN 590 und SN 181 160-1 entsprechen.
Ab1. Januar 2009 darf Dieselöl gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Schwefelgehalt höchstens10 mg/kg beträgt.
Anhang 662 (Art. 6 Abs. 3) Mindesthöhe von Hochkaminen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert5 überschreitet. Dabei bedeutet: Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde; S = Rechenwert nach Ziffer 9.
Berechnungsverfahren
Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3–6 berechnet.
Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.
Rechengrösse H0
Bestimmung von H0 nach Diagramm1
Die Rechengrösse H
berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm
bestimmt.
Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.
Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit- Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S-Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.
Bestimmung von H0 im Einzelfall
Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom15. Dez. 1997, in Kraft seit1. März 1998 (AS 1998 223).
die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm1 liegen oder
die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.
Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.
Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse
Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.
Für f werden Werte zwischen1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt: f =1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung; f =1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation; f =1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.
Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.
Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt: Dabei bedeuten: I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt. g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm2.
Kaminbauhöhe Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:
Weitergehende Anforderungen In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:
besonderen Gebäudeformen;
Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen;
c. besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.
Formelzeichen H (m) = Kaminbauhöhe = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet I (m) = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs f (–) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisierung g (–) = Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs Q (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet Rn (m3/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) t (°C) = Abgastemperatur an der Kaminmündung F (m4/s3 = Auftriebsflux; F =3,18 × 10–6 × Rn × Δt S (µg/m3 = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)
S-Werte Schadstoff S (µg/m3 Schwebestaub (PM10)1 50 Chlorwasserstoff, angegeben als HCl 100 Chlor 150 Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als HF 1 Kohlenmonoxid 8000 Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 100 Schwefelwasserstoff 5 Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 100 Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5: – Klasse 1 0,5 – Klasse 2 2 – Klasse 3 5 Schadstoff S (µg/m3 Stoffe nach Anhang l Ziffer 7: – Klasse l 50 – Klasse 2 200 – Klasse 3 1000 Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8: – Klasse 1 0,1 – Klasse 2 1 – Klasse 3 10
Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.
Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs Diagramm 2 I I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5) H1 = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4) Anhang 763 (Art. 2 Abs. 5) Immissionsgrenzwerte Schadstoff Immissionsgrenzwert Statistische Definition 100 µg/m3 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3 100 µg/m3 24-h-Mittelwert; darf 100 µg/m3 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3
µg/m3 24-h-Mittelwert; darf Kohlenmonoxid (CO) 8 mg/m3 24-h-Mittelwert; darf eines Monats ≤ 100 µg/m3 120 µg/m3 1-h-Mittelwert; darf
µg/m3 24-h-Mittelwert; darf Blei (Pb) im Schwebestaub 500 ng /m3 Jahresmittelwert (PM10 (arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd) im Schwebe-
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom15. Dez. 1997, in Kraft seit1. März 1998 (AS 1998 223).
Schadstoff Immissionsgrenzwert Statistische Definition Staubniederschlag insgesamt 200 mg/m2 × Tag Jahresmittelwert Blei (Pb) im Staubniederschlag 100 µg/m2 × Tag Jahresmittelwert Cadmium (Cd) im Staubniederschlag 2 µg/m2 × Tag Jahresmittelwert Zink (Zn) im Staubniederschlag 400 µg/m2 × Tag Jahresmittelwert Thallium (Tl) im Staubniederschlag 2 µg/m2 × Tag Jahresmittelwert Hinweis: Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich».
Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als
µm.