831.232.21
Verordnung
über Geburtsgebrechen
(GgV)
vom 9. Dezember 1985 (Stand am 1. März 2016)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591
über die Invalidenversicherung (IVG),
verordnet:
Art. 1 Begriff
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.2
Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs
Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
Art. 3 Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Verordnung vom 20. Oktober 19713 über Geburtsgebrechen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Liste der Geburtsgebrechen
(Art. 1 Abs. 2)
I. Haut
Cicatrices cutaneae congenitae, sofern Operation notwendig ist (siehe auch Ziff. 112)
Pterygien und kutane Syndaktylien
Angeborene Dermoidzysten der Orbita, der Nasenwurzel, des Halses, des Mediastinums und des Sacrums
Dysplasia ectodermalis
Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa
hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus
familiaris chronicus)
Angeborene ichthyosiforme Krankheiten und angeborene palmoplantare
Keratosen
Naevus congenitus, sofern eine Behandlung wegen maligner Entartung notwendig ist oder wegen der Grösse oder Lokalisation eine einfache Excision nicht genügt.
Angeborene Hautmastocytosen (Urticaria pigmentosa und diffuse Hautmastocytose)
Xeroderma pigmentosum
Angeborene Hautaplasien, sofern Operation oder Spitalbehandlung notwendig ist
Amastia congenita und Athelia congenita
II. Skelett
A. Systemerkrankungen des Skeletts
Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex)
Enchondromatose
Angeborene Dysostosen
Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist
Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist
Osteogenesis imperfecta
Osteopetrosis
Fibröse Dysplasie
B. Regionale Skelettmissbildungen
a. Kopf
Angeborene Schädeldefekte
Kraniosynostosen, sofern Operation notwendig ist
Platybasie (basale Impression)
b. Wirbelsäule
151. ...
Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel)
c. Rippen, Thorax, Schulterblätter
Costae cervicales, sofern Operation notwendig ist
Fissura sterni congenita
Trichterbrust, sofern Operation notwendig ist
Hühnerbrust, sofern Operation oder Orthese notwendig sind
Scapula alata congenita und Sprengelsche Deformität
Angeborene Torsion des Sternums, sofern Operation notwendig ist
Angeborene seitliche Thoraxwanddeformitäten, sofern Operation
notwendig ist
d. Extremitäten
Coxa vara congenita, sofern Operation notwendig ist
Coxa antetorta aut retrotorta congenita, sofern Operation notwendig ist
Angeborene Pseudarthrosen der Extremitäten
...
Amelien, Dysmelien und Phokomelien
Übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind
Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem vierten
Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist
III. Gelenke, Muskeln und Sehnen
Pes adductus aut metatarsus varus congenitus, sofern Operation notwendig ist
Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis)
Pes equinovarus congenitus
Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita
Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien
Myasthenia gravis congenita
Torticollis congenita, sofern Operation notwendig ist
Myositis ossificans progressiva congenita
Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln
Tendovaginosis stenosans congenita
Adynamia episodica hereditaria
Angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind
Angeborene Luxation des Kniegelenks, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind
Angeborene Patellaluxation, sofern Operation notwendig ist
IV. Gesicht
Hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung ab (Ziff. 208, 209 und 210), so beginnt die Leistungspflicht der IV von dem Moment an, wo die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen sind.
Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte)
Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten
Angeborene Nasen- und Lippenfistel
Proboscis lateralis
Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind; bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten
Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne
Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt
Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt
Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (bzw. von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (bzw. von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt
Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt
Epulis des Neugeborenen
Choanalatresie (ein- oder beidseitig)
Glossoschisis
Macro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist
Angeborene Zungenzysten und -tumoren
Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grosser Speicheldrüsen).
Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exkl. Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind, fehlende Anlagen (exkl. Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt.
V. Hals
Struma congenita
Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichertscher Knorpel)
VI. Lungen
Angeborene Bronchiektasien
Angeborenes lobäres Emphysem
Partielle Agenesie und Hypoplasie der Lungen
Angeborene Lungenzysten und -tumoren
Angeborene Lungensequestrierung
Syndrom der hyalinen Membranen
Mikity-Wilson-Syndrom
Primäre ciliäre Dyskinesie (sofern die elektronenmikroskopische Untersuchung in einem infektfreien Intervall durchgeführt wurde)
VII. Luftwege
Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre
VIII. Mediastinum
Angeborene Mediastinaltumoren und -zysten
IX. Speiseröhre, Magen und Darm
Atresia et stenosis oesophagi congenita et fistula oesophagotrachealis
Megaoesophagus congenitus
Hypertrophische Pylorusstenose
Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani congenita
Angeborene Zysten, Tumoren, Duplikaturen und Divertikel
Darmlageanomalien exclusive Coecum mobile
Neugeborenenileus
Aganglionose und Ganglienzell-Anomalien des Dick- oder Dünndarms
Coeliakie infolge kongenitaler Gliadinintoleranz
Kongenitaler gastrooesophagealer Reflux, sofern Operation notwendig ist
Angeborene Zwerchfellmissbildungen
Nekrotisierende Enterocolitis bei Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g oder bei Neugeborenen, sofern sie innerhalb von vier Wochen nach der Geburt manifest wird.
X. Leber, Gallenwege und Pankreas
Angeborene Atresie und Hypoplasie der Gallenwege
Angeborene Choledochuszyste
Angeborene Leberzysten
Angeborene Leberfibrose
Angeborene Lebertumoren
Angeborene Pankreasmissbildungen und -zysten
XI. Bauchwand
Omphalozele und Laparoschisis
Hernia inguinalis lateralis
XII. Herz, Gefäss- und Lymphsystem
Haemangioma cavernosum aut tuberosum
Lymphangioma congenitum, Lymphangiectasia congenita
Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen
Angeborene intestinale Lymphangiektasie
XIII. Milz, Blut und reticuloendotheliales System
Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen
Angeborene hypo- und aregeneratorische Anämien, Leuko- und Thrombozytopenien
Angeborene hämolytische Anämien (Erythrozyto-, Enzymo- und Hämoglobinopathien)
Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien (Hämophilien und andere Defekte von Gerinnungsfaktoren)
Hyperbilirubinaemia neonati verschiedener Ursache, sofern Blutaustauschtransfusion vorgenommen werden musste
Angeborenes Immun-Defekt-Syndrom (IDS)
Hereditäres Angioödem
Leukämie des Neugeborenen
Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche Krankheit)
Angeborene Polyglobulie, sofern eine therapeutische Blutentnahme (Aderlass) mit Plasmaersatz erfolgen musste
Angeborene Missbildungen und Ektopien der Milz
XIV. Urogenitalsystem
Kongenitale Glomerulo- und Tubulopathien
Missbildungen, Doppelbildungen und Defekte der Nieren, inklusive Hypoplasien, Agenesien und Dystopien
Angeborene Nierentumoren und -zysten
Hydronephrosis congenita
Uretermissbildungen (Stenosen, Atresien, Ureterocele, Lageanomalien und Megaureter)
Kongenitaler vesico-ureteraler Reflux
Angeborene Missbildungen der Blase (wie Diverticulum vesicae, Megacystis congenita)
Angeborene Blasentumoren
Extrophia vesicae
Atresia et stenosis urethrae congenita, Urethraldivertikel
Hypospadie und Epispadie
Fistula vesico-umbilicalis et cystis congenita urachi
Fistulae recto-urogenitales congenitae
Kryptorchismus (unilateral oder bilateral), sofern Operation notwendig ist
Hydrocele testis et funiculi congenita und Zysten des Ligamentum teres,
sofern Operation notwendig ist
Palmure und angeborene Verkrümmung des Penis
Angeborene Atresie von Hymen, Vagina, Zervix oder Uterus und angeborene Stenose der Vagina
Hermaphroditismus verus und Pseudohermaphroditismus
Doppelbildungen des weiblichen Genitale (Uterus bicornis unicollis seu bicollis, Uterus unicollis und Uterus duplex mit oder ohne Vagina duplex)
XV. Zentrales, peripheres und autonomes Nervensystem
Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningocele, Hydromyelie, Meningocele, Diastematomyelie und Tethered Cord)
Zentrale Hypoventilationsstörung des Neugeborenen
Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreichsche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita, Rett-Krankheit)
Medulloblastome, Ependymome, Gliome, Plexuspapillome und Chordome
Angeborene Tumoren und Missbildungen der Hypophyse (wie Kraniopharyngeom, Rathkesche Zyste und persistierende Rathkesche Tasche)
Hydrocephalus congenitus
Angeborene Epilepsie (ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist)
Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, dyskinetisch [dyston, choreo-athetoid], ataktisch)
Leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres)
Sympathogoniom (Neuroblastoma sympathicum), Sympathicoblastom, Ganglioneuroblastom und Ganglioneurom
Kongenitale Paralysen und Paresen
XVI. Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände
...
...
Kongenitale Oligophrenie (nur Behandlung erethischen und apathischen Verhaltens)
Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind; kongenitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziffer 403 zu behandeln.
Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden
Frühkindliche primäre Psychosen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden
XVII. Sinnesorgane
a. Auge
Wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend. Ist der Visus nicht messbar und kann das betreffende Auge nicht zentral fixieren, so gilt ein Visus von 0,2 oder weniger (Ziff. 416, 417, 418, 419, 423, 425, 427).
Lider: Kolobom und Ankyloblepharon
Ptosis palpebrae congenita
Aplasie der Tränenwege
Anophthalmus, Buphthalmus und Glaucoma congenitum
Cornea: angeborene Trübungen mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
Angeborener Nystagmus, sofern eine Operation notwendig ist
Angeborene Anomalien der Iris und der Uvea, mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
Angeborene Linsen- oder Glaskörpertrübung und Lageanomalien der Linse mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats)
Retinoblastom
Angeborene tapetoretinale Degenerationen
Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
Angeborene Tumoren der Augenhöhle
Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
...
Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt
Kongenitale Paresen der Augenmuskeln (sofern Prismen, Operation oder orthoptische Behandlung notwendig sind)
b. Ohr
Atresia auris congenita inklusive Anotie und Mikrotie
...
Angeborene Spalte im Ohrbereich, Mittelohrfisteln und Trommelfelldefekte
Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reintonschwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz
Angeborene Taubheit
Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz
Angeborenes Cholesteatom
XVIII. Stoffwechsel und endokrine Organe
Angeborene Störungen des Kohlehydrat-Stoffwechsels (Glykogenose, Galaktosämie, Fruktose-Intoleranz, Hypoglykämie MacQuarrie, Hypoglykämie Zetterstroem, Leucin-sensible Hypoglykämie, primäre Hyperoxalurie, angeborene Störungen des Pyruvat-Stoffwechsels, Laktose-Malabsorption, Saccharose-Malabsorption und Diabetes mellitus, sofern dieser innert den ersten vier Lebenswochen festgestellt wird oder unzweifelhaft manifest war)
Angeborene Störungen des Aminosäuren- und Eiweissstoffwechsels (wie Phenylketonurie, Zystinose, Zystinurie, Oxalose, oculo-cerebrorenales Syndrom Lowe, angeborene Störungen des Harnstoff-Zyklus und andere angeborene Hyperammoniämien)
Angeborene Störungen des Fett- und Lipoprotein-Stoffwechsels (wie Amaurotische Idiotie, Morbus Niemann-Pick, Morbus Gaucher, hereditäre Hypercholesterinämie, hereditäre Hyperlipämie, Leukodystrophien)
Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glykoprotein-Stoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio)
Angeborene Störungen des Purin- und Pyrimidin-Stoffwechsels (Xanthinurie)
Angeborene Störungen des Metall-Stoffwechsels (Wilsonsche Krankheit, Hämochromatose und Menkes-Syndrom)
Angeborene Störungen des Myoglobin-, Hämoglobin- und Bilirubin-Stoffwechsels (Porphyrie und Myoglobinurie)
Angeborene Störungen der Leberfunktion (hereditäre, nichthämolytische Ikterus-Formen)
Angeborene Störungen der Pankreasfunktion (Mucoviscidosis und primäre Pankreasinsuffizienz)
Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen)
Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom)
Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose und Hypothyreose)
Angeborene Störungen der Parathyreoidea-Funktion (Hypoparathyreoidismus und Pseudohypoparathyreoidismus)
Angeborene Störungen der Nebennierenfunktion (adrenogenitales Syndrom und Nebenniereninsuffizienz)
Angeborene Störungen der Gonaden-Funktion (bei Missbildungen der Gonaden, Anorchie, Klinefelter-Syndrom und Androgenresistenz, siehe auch Ziff. 488)
Angeborene Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden
Phaeochromozytom und Phaeochromoblastom
XIX. Missbildungen, bei denen mehrere Organsysteme betroffen sind
Neurofibromatose
Angiomatosis cerebri et retinae (von Hippel-Lindau)
Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe)
Ataxia teleangiectatica (Louis Bar)
Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers-Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum)
Teratome und andere Keimzelltumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzelltumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom)
Tuberöse Hirnsklerose (Bourneville)
Turner-Syndrom (nur Störungen der Gonadenfunktion und des Wachstums)
Trisomie 21 (Down-Syndrom)
XX. Weitere Gebrechen
Angeborene HIV-Infektion
Tumoren des Neugeborenen
Doppelmissbildungen (wie Siamesische Zwillinge, Epignathus)
Folgen von Embryo- und Foetopathien (für kongenitale Oligophrenien gilt Ziff. 403) sowie angeborene Infektionskrankheiten (wie Lues congenita, Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose, Zytomegalie)
Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g
Schwere neonatale Infekte, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
Neonatale Suchtmittelabhängigkeit, sofern eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
Schwere respiratorische Adaptationsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
Schwere neonatale metabolische Störungen (Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
Schwere geburtsbedingte Verletzungen, die einer Intensivbehandlung bedürfen