Quelle

412.105.7

Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen

vom 5. Mai 1987 (Stand am 5. Dezember 2006)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des über die Berufsbildungsgesetzes (BBG)1 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung vom 7. November 19792 über die Berufsbildung (BBV), verordnet:

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Prüfungen für Betriebsökonomen, welche die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch einer anerkannten Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) erworben haben.

Die Prüfung soll feststellen, ob der Kandidat wirtschaftswissenschaftliche Grundkenntnisse und ein erweitertes Allgemeinwissen erlangt hat und fähig ist, anspruchsvolle betriebsökonomische Aufgaben in Wirtschaft und Verwaltung zu übernehmen.

2. Abschnitt Organisation und Organe

Art. 2 Organisation

Die Organisation der Prüfung ist der Eidgenössischen Fachkommission für Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (in der Folge Kommission genannt) übertragen.

Art. 3 Abnahme der Prüfung

Die Prüfungen finden in der Regel jährlich statt, sofern mindestens zehn Anmeldungen vorliegen, die den Anforderungen für die Zulassung genügen.

Der Kandidat wird in einer der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) geprüft.

AS 1987 1130

[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

[AS 1979 1712, 1985 670 Ziff. I 1, 1993 7, 1998 1822 Art. 26, 2001 979 Ziff. II. AS 2003 5047 Anhang Ziff. I]. Siehe heute die V vom 19. Nov. 2003 (SR 412.101).

Art. 4 Aufgaben der Kommission

Die Kommission stellt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie3 (in der Folge Bundesamt genannt) Antrag auf:

  1. Wahl des Prüfungsleiters, der Prüfungsexperten und -examinatoren;

  2. Revision der Prüfungsverordnung zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (in der Folge Departement genannt);

  3. Festsetzung der Prüfungsgebühr;

  4. Festsetzung der Entschädigung für Prüfungsleiter, Experten und Examinatoren;

  5. Erlass einer Wegleitung zur näheren Umschreibung des in den Artikeln 17 und 18 festgelegten Prüfungsstoffes;

  6. Festsetzung des Ortes und des Zeitpunktes der Prüfungen, die Aufstellung des Prüfungsprogrammes und die Ausschreibung der Prüfung;

  7. Entscheid über Zulassung und Abweisung von Bewerbern zur Prüfung;

  8. Entscheid über das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Diploms.

Art. 5 Organe

Prüfungsorgane sind:

  1. die Kommission bzw. deren Präsident;

  2. ein oder mehrere Mitglieder der Kommission als Prüfungsleiter;

  3. die Prüfungsexperten (Mitglieder der Kommission und deren Beauftragte);

  4. die Examinatoren (in der Regel Dozenten anerkannter HWV-Schulen);

  5. das Sekretariat, geführt vom Bundesamt;

  6. das Aufsichtspersonal für die schriftlichen Prüfungen.

Der Prüfungsleiter führt die Prüfungen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat durch. Das Sekretariat führt das Rechnungswesen und die Korrespondenz. Es erstattet der Kommission Bericht über den Rechnungsabschluss. Das Sekretariat bewahrt die Akten der Prüfung während zehn Jahren auf.

3. Abschnitt Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

Art. 6 Ausschreibung

Die Kommission schreibt die Prüfungen mindestens sechs Monate vor Beginn im Bundesblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung Ort und Zeit der Prüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und den Anmeldetermin.

Ausdruck gemäss Art. 2 Bst. c der V des EVD vom 10. Juli 1998 (AS 1998 1833).

Art. 7 Zulassung

Zur Vorprüfung wird zugelassen, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht einen der folgenden Ausweise besitzt und sich über die geforderte qualifizierte Berufspraxis in Wirtschaft oder Verwaltung ausweisen kann:

  1. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung sowie mindestens fünf Jahre Berufspraxis nach Lehrabschluss;

  2. Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsmittelschule sowie mindestens fünf Jahre Berufspraxis;

  3. eidgenössisch oder von schweizerischen Hochschulen anerkannte Maturität sowie mindestens fünf Jahre Berufspraxis;

  4. Ausweis über eine andere, von der Kommission als mindestens gleichwertig anerkannte Ausbildung sowie fünf Jahre Berufspraxis.

Die geforderte Berufspraxis muss im Zeitpunkt der Vorprüfung erfüllt sein.

Eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 Prozent wird pro rata an die verlangte Praxis angerechnet.

Zur Schlussprüfung wird zugelassen, wer die Vorprüfung bestanden hat.

Art. 8 Anmeldung

Der Kandidat muss sich schriftlich mit dem dafür vorgesehenen offiziellen Formular anmelden.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit genauer und lückenloser Angabe über die Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit;

  2. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister neuesten Datums;

  3. ein gemäss Artikel 7 geforderter Ausweis;

  4. die Arbeitszeugnisse über die in Artikel 7 geforderte Berufspraxis;

  5. die Postquittung über die einbezahlte Prüfungsgebühr.

Art. 9 Entscheid

Die Kommission beantragt aufgrund der Anmeldungsunterlagen beim Bundesamt die Zulassung oder Abweisung des Kandidaten zur Prüfung.

Das Sekretariat teilt dem Kandidaten den Entscheid 60 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mit. Wird die Anmeldung abgewiesen, so gibt es die Gründe dafür an.

4. Abschnitt Prüfungsgebühren

Art. 10 Festsetzung

Das Bundesamt legt die Prüfungsgebühr vor der Ausschreibung fest.

Kandidaten, welche die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin nicht entrichtet haben, gelten als nicht angemeldet.

Art. 11 Rückerstattung

Wird der Kandidat zur Prüfung nicht zugelassen oder tritt er vor oder während der Prüfung aus zwingenden Gründen – wie Militärdienst, ärztlich bescheinigte Krankheit und Unfall oder Todesfall in der Familie – zurück, wird ihm die Prüfungsgebühr unter Abzug der bereits entstandenen Kosten zurückerstattet. Der Kandidat hat den Grund seines Rücktritts dem Sekretariat der Kommission schriftlich mitzuteilen und zu belegen.

Wer die Prüfung nicht besteht, vor oder während der Prüfung ohne zwingenden Grund zurücktritt oder davon ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

5. Abschnitt Durchführung der Prüfung

Art. 12 Aufteilung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer Vorprüfung, einer Schlussprüfung und einer schriftlichen Diplomarbeit.

Die Schlussprüfung kann ein Jahr, spätestens aber drei Jahre nach der Vorprüfung abgelegt werden.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Art. 13 Prüfungsplan

Das Sekretariat stellt den Kandidaten den Prüfungsplan mindestens 30 Tage vor der Prüfung zu. Er enthält das Verzeichnis der Prüfungsexperten und der Examinatoren.

Eine allfällige Ablehnung von Prüfungsexperten oder Examinatoren ist dem Sekretariat unter Angabe der Gründe spätestens 20 Tage vor der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Kommission entscheidet endgültig und trifft die notwendigen Anordnungen zusammen mit dem Prüfungsleiter.

Art. 14 Experten und Examinatoren

Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten sowie die Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen erfolgen je Prüfungsfach gemeinsam durch einen Experten und einen Examinator.

Art. 15 Hilfsmittel

Die erlaubten Hilfsmittel werden den Kandidaten zusammen mit dem Prüfungsplan bekanntgegeben.

Wer unerlaubte Hilfsmittel gebraucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen.

Art. 16 Ausschluss

Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat:

a. nicht zur Prüfung erscheint oder sie vorzeitig ohne Angabe zwingender Gründe nach Artikel 11 verlässt; wegen Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder zufolge anderer Verfehlungen von der Prüfung ausgeschlossen wird.

6. Abschnitt Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 17 Vorprüfung

Die Vorprüfung besteht aus den nachstehenden Fächern, und es gilt folgende Regelung: Prüfungsart Prüfungsdauer

  1. Rechnungswesen schriftlich 6 Stunden (Finanzbuchhaltung, Bilanzlehre)

  2. Mathematik inkl. Statistik schriftlich 3 Stunden

  3. Rechtslehre schriftlich 2 Stunden

  4. Muttersprache (gemäss Art. 3 Abs. 2) schriftlich 3 Stunden mündlich 1 Stunde

  5. Geschichte mündlich 20 Minuten

  6. Wirtschaftsgeographie mündlich 20 Minuten

Art. 18 Schlussprüfung

Die Schlussprüfung besteht aus den nachstehenden Fächern, und es gilt folgende Regelung: Prüfungsart Prüfungsdauer Prüfungsart Prüfungsdauer

  1. Betriebswirtschaftslehre schriftlich 5 Stunden

  2. Rechnungswesen schriftlich 6 Stunden

  3. Wirtschaftsinformatik schriftlich 4 Stunden

  4. Volkswirtschaftslehre schriftlich 4 Stunden

  5. Steuerlehre schriftlich 3 Stunden Prüfungsart Prüfungsdauer

  1. 1. Fremdsprache schriftlich 3 Stunden (Französisch oder Italienisch) mündlich 20 Minuten

  2. 2. Fremdsprache* schriftlich 3 Stunden (Französisch, Italienisch, Englisch oder mündlich 20 Minuten Spanisch)

  3. Prüfung im Vertiefungsgebiet schriftlich 5 Stunden (Rechnungswesen, Marketing oder mündlich 20 Minuten öffentliche Verwaltung) * 2. Fremdsprache nicht obligatorisch, wird aber, wenn abgelegt, im Zeugnis eingetragen.

Art. 19 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit besteht in der wissenschaftlichen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis während einer Zeitspanne von fünf Wochen. Ein Examinator nach Wahl des Kandidaten stellt das Thema, bewertet die Arbeit und leitet die Vertretung.

Die Diplomarbeit kann erst nach der Schlussprüfung verfasst werden. Sie wird an einem vom Bundesamt bestimmten Termin im Verlauf des auf die Schlussprüfung folgenden Semesters vertreten.

Art. 20 Prüfungsstoff

Die Kommission gibt den Prüfungsstoff in der Wegleitung zur Prüfung bekannt.

7. Abschnitt Notengebung, Prüfungsanforderungen

Art. 21 Notengebung

Alle Prüfungsfächer und die Diplomarbeit werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.

ist die beste, 1 die schlechteste Note.

Noten unter4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

In Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, ist die Fachnote das arithmetische Mittel, gerundet auf eine Dezimale.

Art. 22 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung

Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat folgende Noten erhalten hat:

  1. eine Gesamtnote von mindestens4,0;

  2. keine Fachnote unter 3,0 und

  3. höchstens zwei ungenügende Fachnoten, wovon nur eine unter 3,5.

Die Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat folgende Noten erhalten hat:

  1. eine Gesamtnote von mindestens4,0;

  2. keine Fachnote unter 3,0 und

  3. höchstens zwei ungenügende Fachnoten, wovon nur eine unter 3,5.

Die Diplomarbeit und ihre Vertretung werden gesamthaft mit einer Note bewertet. Die Prüfung ist als ganze nur bestanden, wenn diese Note mindestens4,0 beträgt.

Art. 23 Wiederholung der Prüfung

Vorprüfung, Schlussprüfung und Diplomarbeit können je einmal wiederholt werden.

8. Abschnitt Notenattest, Diplom, Titel

Art. 24 Notenattest

Jeder Kandidat erhält nach abgelegter Vor- und Schlussprüfung ein Notenattest.

Art. 25 Diplom und Titel

Hat ein Kandidat die Schlussprüfung bestanden und die Diplomarbeit erfolgreich vertreten, händigt ihm die Kommission ein Diplom aus. Dieses berechtigt ihn, den Titel «Betriebsökonom HWV» öffentlich zu führen.

9. Abschnitt Beschwerden

Art. 264

Entscheide des Bundesamtes betreffend Zulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

10. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 27

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.