0.105
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 19862 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Dezember 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1987 (Stand am 25. Januar 2008)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräusserlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, in der Erwägung, dass die Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, im Hinblick auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die
beide vorsehen, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, im Hinblick auch auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt grössere Wirksamkeit zu verleihen, sind wie folgt übereingekommen:
AS 1987 1307; BBl 1985 III 285
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 des BB vom 6. Okt. 1986 (AS 1987 1306).
Teil 1
Art. 1
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. 2. Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Art. 2
1. Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmässige, gerichtliche oder sonstige Massnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern. 2. Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. 3. Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Art. 3
1. Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. 2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Art. 4
1. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 5
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.
2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert. 3. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 6
1. Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in
Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er
ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen. 2. Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch. 3. Einer aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann. 4. Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 7
1. Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. 2. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen. 3. Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Art. 8
1. Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. 4. Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.
Art. 9
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. 2. Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.
Art. 10
1. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist. 2. Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.
Art. 11
Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmässigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.
Art. 12
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
Art. 14
1. Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung. 2. Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.
Art. 15
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.
Art. 16
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. 2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.
Teil II
Art. 17
1. Es wird ein Ausschuss gegen Folter (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind. 2. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, dass es zweckmässig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des aufgrund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuss gegen Folter anzugehören. 3. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. 4. Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten. 5. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt. 6.
Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurden, dagegen ausspricht. 7. Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschussmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.
Art. 18
1. Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig. 2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muss:
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig;
der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt. 4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen. 5. Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.
Art. 19
1. Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Massnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Massnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuss anfordert. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertragsstaaten zu. 3. Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht. 4. Der Ausschuss kann nach eigenem Ermessen beschliessen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäss Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuss auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.
Art. 20
1. Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben. 2. Wenn es der Ausschuss unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. 3. Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuss um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschliessen. 4. Nachdem der Ausschuss die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat. 5. Das gesamte in den Absätzen 1–4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäss Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.
Art. 21
1. Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung aufgrund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll;
wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;
der Ausschuss befasst sich mit einer ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung;
sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen.
Zu diesem Zweck kann der Ausschuss gegebenenfalls eine Ad-hoc- Vergleichskommission einsetzen;
der Ausschuss kann in jeder ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;
die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird;
der Ausschuss legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung; ii) wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen.
In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 22
1. Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. 2. Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält. 3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen mitzuteilen. 4. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen. 5. Der Ausschuss prüft Mitteilungen einer Einzelperson aufgrund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat,
dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
6. Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung. 7. Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit. 8. Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist, nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 23
Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
Art. 24
Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.
Teil III
Art. 25
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 26
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 27
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 28
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die Zuständigkeit des in
Artikel 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 29
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, dass sie die Änderung nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben. 3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 30
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 31
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 2. Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er aufgrund dieses Übereinkommens in Bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war. 3. Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuss nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.
Art. 32
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
von den Kündigungen nach Artikel 31.
Art. 33
1. Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Geltungsbereich am 25. Januar 20084 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Afghanistan* 1. April 1987 26. Juni 1987 Ägypten 25. Juni 1986 B 26. Juni 1987 Albanien 11. Mai 1994 B 10. Juni 1994 Algerien 12. September 1989 12. Oktober 1989 Andorra 22. September 2006 22. Oktober 2006 Antigua und Barbuda 19. Juli 1993 B 18. August 1993 Äquatorialguinea* 8. Oktober 2002 B 7. November 2002 Argentinien 24. September 1986 26. Juni 1987 Armenien 13. September 1993 B 13. Oktober 1993 Aserbaidschan 16. August 1996 B 15. September 1996 Äthiopien 14. März 1994 B 13. April 1994 Australien 8. August 1989 7. September 1989 Bahrain* 6. März 1998 B 5. April 1998 Bangladesch* 5. Oktober 1998 B 4. November 1998 Belarus 13. März 1987 26. Juni 1987 Belgien 25. Juni 1999 25. Juli 1999 Belize 17. März 1986 B 26. Juni 1987 Benin 12. März 1992 B 11. April 1992 Bolivien 12. April 1999 12. Mai 1999 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botsuana* 8. September 2000 8. Oktober 2000 Brasilien 28. September 1989 28. Oktober 1989 Bulgarien 16. Dezember 1986 26. Juni 1987 Burkina Faso 4. Januar 1999 B 3.
Februar 1999 Burundi 18. Februar 1993 B 20. März 1993 Chile* 30. September 1988 30. Oktober 1988 China* 4. Oktober 1988 3. November 1988 Hongkonga 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macaub 13. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 11. November 1993 11. Dezember 1993 Côte d'Ivoire 18. Dezember 1995 B 17. Januar 1996 Dänemark** 27. Mai 1987 26. Juni 1987 Deutschland* ** 1. Oktober 1990 31. Oktober 1990 Dschibuti 5. November 2002 B 5. Dezember 2002 Ecuador* 30. März 1988 29. April 1988 El Salvador 17. Juni 1996 B 17. Juli 1996
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Estland 21. Oktober 1991 B 20. November 1991 Finnland** 30. August 1989 29. September 1989 Frankreich* ** 18. Februar 1986 26. Juni 1987 Gabun 8. September 2000 8. Oktober 2000 Georgien 26. Oktober 1994 B 25. November 1994 Ghana* 7. September 2000 7. Oktober 2000 Griechenland* 6. Oktober 1988 5. November 1988 Guatemala 5. Januar 1990 B 4. Februar 1990 Guinea 10. Oktober 1989 9. November 1989 Guyana 19. Mai 1988 18. Juni 1988 Heiliger Stuhl* 26. Juni 2002 B 26. Juli 2002 Honduras 5. Dezember 1996 B 4. Januar 1997 Indonesien* 28. Oktober 1998 27. November 1998 Irland 11. April 2002 11. Mai 2002 Island 23. Oktober 1996 22. November 1996 Israel* 3. Oktober 1991 2. November 1991 Italien 12. Januar 1989 11. Februar 1989 Japan 29. Juni 1999 B 29. Juli 1999 Jemen 5. November 1991 B 5. Dezember 1991 Jordanien 13. November 1991 B 13. Dezember 1991 Kambodscha 15. Oktober 1992 B 14. November 1992 Kamerun 19. Dezember 1986 B 26. Juni 1987 Kanada 24. Juni 1987 24. Juli 1987 Kap Verde 4. Juni 1992 B 4. Juli 1992 Kasachstan 26. August 1998 B 25. Oktober 1998 Katar* 11. Januar 2000 B 10. Februar 2000 Kenia 21. Februar 1997 B 23. März 1997 Kirgisistan 5. September 1997 B 5. Oktober 1997 Kolumbien 8. Dezember 1987 7. Januar 1988 Kongo (Brazzaville) 30. Juli 2003 B 29. August 2003 Kongo (Kinshasa) 18. März 1996 B 17.
April 1996 Korea (Süd-) 9. Januar 1995 B 8. Februar 1995 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba* 17. Mai 1995 16. Juni 1995 Kuwait* 8. März 1996 B 7. April 1996 Lesotho 12. November 2001 U 12. Dezember 2001 Lettland 14. April 1992 B 14. Mai 1992 Libanon 5. Oktober 2000 4. November 2000 Liberia 22. September 2004 B 22. Oktober 2004 Libyen 16. Mai 1989 B 15. Juni 1989 Liechtenstein 2. November 1990 2. Dezember 1990 Litauen 1. Februar 1996 B 2. März 1996 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Luxemburg* ** 29. September 1987 29. Oktober 1987 Madagaskar 13. Dezember 2005 12. Januar 2006 Malawi 11. Juni 1996 B 11. Juli 1996 Malediven 20. April 2004 B 20. Mai 2004 Mali 26. Februar 1999 B 28. März 1999 Malta 13. September 1990 B 13. Oktober 1990 Marokko* 21. Juni 1993 21. Juli 1993 Mauretanien* 17. November 2004 B 17. Dezember 2004 Mauritius 9. Dezember 1992 B 8. Januar 1993 Mazedonien 12. Dezember 1994 N 17. November 1991 Mexiko 23. Januar 1986 26. Juni 1987 Moldau 28. November 1995 B 28. Dezember 1995 Monaco* 6. Dezember 1991 B 5. Januar 1992 Mongolei 24. Januar 2002 B 23. Februar 2002 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 14. September 1999 B 14. Oktober 1999 Namibia 28. November 1994 B 28. Dezember 1994 Nauru 12.
November 2001 11. Dezember 2001 Nepal 14. Mai 1991 B 13. Juni 1991 Neuseeland* 10. Dezember 1989 9. Januar 1990 Nicaragua 5. Juli 2005 4. August 2005 Niederlandec * ** 21. Dezember 1988 20. Januar 1989 Aruba 21. Dezember 1988 20. Januar 1989 Niederländische Antillen 21. Dezember 1988 20. Januar 1989 Niger 5. Oktober 1998 B 4. November 1998 Nigeria 28. Juni 2001 28. Juli 2001 Norwegen** 9. Juli 1986 26. Juni 1987 Österreich* ** 29. Juli 1987 28. August 1987 Panama* 24. August 1987 23. September 1987 Paraguay 12. März 1990 11. April 1990 Peru 7. Juli 1988 6. August 1988 Philippinen 18. Juni 1986 B 26. Juni 1987 Polen 26. Juli 1989 25. August 1989 Portugal 9. Februar 1989 11. März 1989 Rumänien 18. Dezember 1990 B 17. Januar 1991 Russland 3. März 1987 26. Juni 1987 Sambia 7. Oktober 1998 B 6. November 1998 San Marino 27. November 2006 27. Dezember 2006 Saudi-Arabien* 23. September 1997 B 23. Oktober 1997 Schweden** 8. Januar 1986 26. Juni 1987 Schweiz 2. Dezember 1986 26. Juni 1987 Senegal 21. August 1986 26. Juni 1987 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen* 5. Mai 1992 B 4. Juni 1992 Sierra Leone 25. April 2001 25.
Mai 2001 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 16. Juli 1993 B 15. August 1993 Somalia 24. Januar 1990 B 23. Februar 1990 Spanien** 21. Oktober 1987 20. November 1987 Sri Lanka 3. Januar 1994 B 2. Februar 1994 St. Vincent und die Grenadinen 1. August 2001 B 31. August 2001 Südafrika* 10. Dezember 1998 9. Januar 1999 Swasiland 26. März 2004 B 25. April 2004 Syrien* 19. August 2004 B 18. September 2004 Tadschikistan 11. Januar 1995 B 10. Februar 1995 Thailand* 2. Oktober 2007 B 1. November 2007 Timor-Leste 16. April 2003 B 16. Mai 2003 Togo* 18. November 1987 18. Dezember 1987 Tschad 9. Juni 1995 B 9. Juli 1995 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien* 23. September 1988 23. Oktober 1988 Türkei* 2. August 1988 1. September 1988 Turkmenistan 25. Juni 1999 B 25. Juli 1999 Uganda 3. November 1986 B 26. Juni 1987 Ukraine 24. Februar 1987 26. Juni 1987 Ungarn 15. April 1987 26. Juni 1987 Uruguay 24. Oktober 1986 26. Juni 1987 Usbekistan 28. September 1995 B 28. Oktober 1995 Venezuela 29. Juli 1991 28. August 1991 Vereinigte Staaten* 21. Oktober 1994 20. November 1994 Vereinigtes Königreich* 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Anguilla 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Bermudas 8.
Dezember 1992 8. Dezember 1992 Britische Jungferninseln 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Falklandinseln 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Gibraltar 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Guernsey 8. Dezember 1992 8. Dezember 1992 Insel Man 8. Dezember 1988 8. Dezember 1988 Jersey 8. Dezember 1992 8. Dezember 1992 Kaimaninseln 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Montserrat 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Turks- und Caicosinseln* 8. Dezember 1988 7. Januar 1989 Zypern 18. Juli 1991 17. August 1991 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen siehe hiernach. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 8. Dezember 1992 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 15. Juni 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13.
Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Für das Königreich in Europa.
Staaten, die nach Artikel 21 und 22 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter anzuerkennen Algerien Marokko Andorra Mexiko Argentinien Monaco Aserbaidschan Montenegro Australien Neuseeland Belgien Niederlande Bolivien Norwegen Bosnien und Herzegowina Österreich Brasilien Paraguay Bulgarien Peru Burundi Polen Chile Portugal Costa Rica Russland Dänemark Schweden Deutschland Schweiz5 Ekuador Senegal Finnland Serbien Frankreich Seychellen Georgien Slowakei Ghana Slowenien Griechenland Spanien Grossbritannien Südafrika Guatemala Togo Irland Tschechische Republik Island Tunesien Italien Türkei Japan Uganda Kamerun Ukraine Kanada Ungarn Kroatien Uruguay Liechtenstein Venezuela Luxemburg Vereinigte Staaten Malta Zypern
Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 (AS 1987 1306).