632.10
Zolltarifgesetz
(ZTG)
vom 9. Oktober 1986 (Stand am 26. Juni 2001)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 19852, beschliesst:
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 1 Allgemeine Zollpflicht
Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 verzollt werden.3
Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
Art. 2 Zollbemessung
Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu verzollen.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoverzollung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Verzollungsart ergeben können.
Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Verzollung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
2. Abschnitt Zolltarife
Art. 3 Generaltarif
Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
AS 1987 1871
[BS 1 3]
Art. 4 Gebrauchstarif
Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission:
Zollansätze angemessen herabsetzen;
anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird.
5 Zollkontingente festlegen.6
Art. 5 Ausfuhrtarif
Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
3. Abschnitt Ausserordentliche Massnahmen
Art. 6 Notlage
Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Verteuerung von Lebensmitteln und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung anordnen.
Art. 7 Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland
Werden durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat, für solange als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.
4. Abschnitt:7 Aussenhandelsstatistik
Art. 8
Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
5. Abschnitt:8 Änderungen des Generaltarifs durch den Bundesrat aufgrund internationaler Vereinbarungen9
Art. 910 Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems11
Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198312 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
Art. 9a13 Änderungen im Rahmen der WTO
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein14 provisorisch angewendet wird.
6. Abschnitt:15 Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich
Art. 10 Festsetzung der Zollansätze
Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen.16
Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20–22 des Landwirtschaftsgesetzes17 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
die Festlegung von Schwellenpreisen;
die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.18
Art. 11 Schutzklauseln
Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend erhöhen.
Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Ein Separatdruck (Stand 1. Jan. 1996) kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zolltarif, 3003 Bern, Telefax: 031/322 78 72) bezogen oder eingesehen werden (nur in französischer Sprache erhältlich).
In dringenden Fällen entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für die Anwendung der preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen.
7. Abschnitt:19 Berichterstattung, Genehmigung und Änderung des Zolltarifs
Art. 12 Änderung des Generaltarifs
Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung halbjährlich Bericht, wenn:
er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
20 Massnahmen nach den Artikeln 4–7 und 9a oder nach dem6. Abschnitt getroffen werden;
Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
8. Abschnitt:21 Schlussbestimmungen
Art. 14 Zollexpertenkommission
Der Bundesrat bestellt eine Zollexpertenkommission als beratendes Organ.
Ursprünglich7. Abschn. Die ursprünglichen Art. 12–15 wurden zu Art. 14–17.
Art. 15 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
Die Zollverwaltung veröffentlicht den Gebrauchstarif.
Art. 16 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
Das Zolltarifgesetz vom19. Juni 195922 wird aufgehoben.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198823 Schlussbestimmung24 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Generaltarif die Anpassungen vorzunehmen, welche aus dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide im Zusammenhang mit der Aufhebung des Getreidegesetzes notwendig werden.
[AS 1959 1343]
Art. 1 der V vom4. Nov. 1987 (SR 632.101).
Ziff. IV des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
Anhänge 1 und 2 Generaltarif25
Dieser Tarif und seine Änderungen werden nicht mehr in der AS veröffentlicht und er ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Für den heutigen Stand dieses Tarifs, siehe AS 1987 1876 2311, 1988 1067, 1989 139 Art. 1 1124 Art. 1 1214 2389
Art. 1, 1991 1599 Art. 1, 1992 1232 Art. 1, 1993 955 Anhang 2004 Art. 1, 1994 1430
Art. 1 1634 Ziff. I 9 2785 Art. 1, 1995 1829 4932 Art. 1, 2 5366, 1996 3310 Art. 1,
1997 2236 Ziff. II 2632 2633 2831, 1998 1592 Art. 1, 1999 314 Art. 1 1514 Art. 1 1709
Art. 1 1727 Art. 1; SR 641.51 Anhang Ziff. 1, 641.61 Anhang 2 Ziff. 3. Sonderdrucke
können bei der EDMZ, Sektion Bewirtschaftung, 3003 Bern, bezogen werden. Ausserdem kann der aktuelle Stand des Generaltarifs bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen und bezogen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den gestützt auf
Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes herausgegebenen Gebrauchszolltarif (D. 3) übernommen, der auf den 1. Jan. 2000 von der Oberzolldirektion, 3003 Bern, neu publiziert wird und
dort eingesehen und bezogen werden kann.