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142.241

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
(GebV-ANAG)

vom 20. Mai 1987 (Stand am 30. März 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen auf dem Gebiete des Gesetzes und des Abkommens vom21. Juni 19993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 20014 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch.

Haben mehrere Personen gemeinsam eine Dienstleistung veranlasst, so haften sie solidarisch.

...5 AS 1987 784

Art. 36 Gebührenbemessung

Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauensarztes und für Übersetzungen;

  2. Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und andere Unterlagen;

  3. Kosten für Abklärungen im Ausland;

  4. Porti, Telefon-, Telefax-, Telegramm- und Telexkosten;

  5. Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.

Art. 6 Vorschuss

Vom Gebührenpflichtigen kann in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland; Zahlungsrückstände) ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

Der erhobene Vorschuss wird mit dem Mehraufwand verrechnet, der durch falsche Angaben im Gesuchsverfahren entsteht, namentlich durch Verwendung von gefälschten Dokumenten.7

Art. 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung verfügt. Gleichzeitig werden die Auslagen eingefordert.

Gegen eine eidgenössische Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen bei der vorgesetzten Stelle Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 8 Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Pflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.

Art. 9 Inkasso

Gebühren und Auslagen können zum voraus oder per Nachnahme eingefordert werden.

Sie sind im Ausland in der Regel in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach den Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 10 Erlass von Gebühren

Gebühren können wegen Bedürftigkeit des Pflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 11 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt Kantonale Gebühren

Art. 128 Höchstgebühren für Ausländer

Die kantonalen Höchstgebühren für Ausländer betragen: Fr.

  1. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 65

  2. für die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Verlängerung oder Erneuerung 65

  3. für die Bewilligung des Stellenantritts, des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels (interne Verfügungen) 65

  4. für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 65

  5. für die Niederlassungsbewilligung 65 Fr.

  1. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über 65 die Niederlassungsbewilligung

  2. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt 65

  3. für die Änderung oder den Ersatz eines Ausländerausweises 65

  4. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25

  5. für die Adressenänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde 25

  6. für die Änderung der Adressen bei Grenzgängern 25

  7. für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 65

  8. für die Änderung oder den Ersatz des Ausländerausweises eines vorläufig aufgenommenen Ausländers 65

  9. 9 für die Meldebestätigung für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25

  10. 10 für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige 2511 1bis Für ledige Kinder unter 18 Jahren beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben i, j und k jeweils12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.12 2 Die Kantone können für andere fremdenpolizeiliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom6. Oktober 198613 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vorgesehenen Verfügungen der kantonalen Arbeitsmarktbehörden die Gebühren festlegen.

Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiv verursachten Aufwand und darf die entsprechenden Höchstgebühren nach Absatz 1 in der Regel nicht überschreiten.

Für die Verwaltung einer Kaution können die Kantone pro Jahr eine Gebühr von bis zu einem halben Prozent des eingezahlten Kautionsbetrags, höchstens aber

Franken erheben. Für die Schlussabrechnung dürfen sie eine Gebühr von höchstens einer jährlichen Verwaltungsgebühr erheben.

Für Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.14

Legen Ausländer, die sich auf das Abkommen vom21. Juni 199915 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie das Abkommen vom21. Juni 200116 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos aus.17

3. Abschnitt Eidgenössische Gebühren

Art. 1318 Bundesgebühren

Die Gebühren des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung19 betragen: Fr.

  1. für die Zustimmung zu einer Jahresbewilligung und zu einer Kurzaufenthalterbewilligung nach Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung vom6. Oktober 198620 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 80

  2. 21 für die vorübergehende Einstellung einer Einreisesperre 100

  3. 22 für die vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre 100 2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Ausländerregister ist in den Gebührensätzen nach Artikel 12 enthalten und wird vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt höchstens 10 Franken pro Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung sind massgebend:

  4. die Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am31. Dezember des Vorjahres und am31. August des laufenden Jahres; und

  5. die jährlichen Kosten des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation des Zentralen Ausländerregisters und für den Vollzug der Vorschriften des ANAG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 14 Gebühren für Arbeitgeber

Die arbeitsmarktlichen Gebühren für Verfügungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom10. September 196923 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.24

Gebühren für Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom6. Oktober 198625 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.26

4. Abschnitt Visumgebühren

Art. 1527 Gebühren

Die Gebühr beträgt: Fr.

  1. für einen von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeiteten Visumantrag 55 wenn das Visum mit einer Benützungsfrist von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird bis 165

  2. für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Visum bis 90

  3. für ein vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung oder von der kantonalen Fremdenpolizei ausgestelltes Visum 45

  4. für die Abänderung eines gültigen Visums bis 4528 2 Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:

  1. 29 um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass gemeinsam reisen. Die Gebühr beträgt höchstens 350 Franken;

  2. um ein Viertel, wenn die Begünstigten mit individuellen Reisedokumenten reisen und das Visum auf einem separaten Blatt ausgestellt wird.

Bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens die Hälfte erhöht werden.

Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung.30

Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand; die Höchstbeträge nach den Absätzen1 und 2 dürfen in der Regel nicht überschritten werden.31

Art. 16 Gebührenfreie Visumerteilung

Folgenden Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

  1. Kindern unter 16 Jahren, die im Pass ihrer Eltern eingetragen sind und gemeinsam mit diesen reisen;

  2. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, Beamte der intergouvernementalen Organisationen eingeschlossen;

  3. Inhabern von offiziellen Pässen;

  4. Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

  5. Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder den Schlussbericht vorzulegen;

  6. Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;

  7. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–f genannten Personen;

  8. Besuchern der Schweizer Mustermesse, des Internationalen Automobil- Salons, des Comptoir Suisse, der Ostschweizerischen Land- und Milchwirtschaftlichen Ausstellung (Olma) sowie der Schweizer Messe für Land- und Milchwirtschaft;

  9. 32 Mitgliedern des Olympischen Komitees;

  10. 33 ausländischen Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen.

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.

Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Inhaber eines offiziellen Reisepasses gebührenpflichtig erklären, wenn:

  1. der offizielle Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;

  2. der offizielle Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom20. April 198334 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1987 in Kraft.

[AS 1983 537; AS 1986 1791 Art. 57 Abs. 3]