Quelle

0.101.07

Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Abgeschlossen in Strassburg am 22. November 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19872 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Februar 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1988 Geändert durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 19943 (Stand am 15. August 2006)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen - entschlossen, weitere Massnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die am4. November 19504 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) zu treffen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung ausländischer Personen

(1) Eine ausländische Person, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmässig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muss gestattet werden,

  1. Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

  2. ihren Fall prüfen zu lassen und

  3. sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

(2) Eine ausländische Person kann ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Art. 2 Rechtsmittel in Strafsachen

(1) Wer von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung AS 1988 1598; BBl 1986 II 589

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1988 1596

Siehe SR 0.101.09 Art. 2 Ziff. 7 dieses Rechts und die Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richten sich nach dem Gesetz. (2) Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen eine Person nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Art. 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Ist eine Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekannt werden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.

Art. 4 Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt

oder bestraft zu werden (1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. (2) Absatz 1 schliesst die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. (3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Art. 5 Gleichberechtigung der Ehegatten

Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich verpflichtet, dieses Protokoll auf diese Hoheitsgebiete anzuwenden.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. (4) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention. (5) Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Artikel 1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nimmt. (6) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.

Art. 7 Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Art. 8 Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 10 Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;

  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 23. Juni 20065 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Albaniena 2. Oktober 1996 1. Januar 1997 Armenien 26. April 2002 1. Juli 2002 Aserbaidschan* 15. April 2002 1. Juli 2002 Bosnien und Herzegowina 12. Juli 2002 1. Oktober 2002 Bulgarien 4. November 2000 1. Februar 2001 Dänemark* a 18. August 1988 1. November 1988 Färöer* a 2. September 1994 2. September 1994 Estlanda 16. April 1996 1. Juli 1996 Finnland 10. Mai 1990 1. August 1990 Frankreich* a 17. Februar 1986 1. November 1988 Georgien 13. April 2000 1. Juli 2000 Griechenland 29. Oktober 1987 1. November 1988 Irland 3. August 2001 1. November 2001 Islanda 22. Mai 1987 1. November 1988 Italien* a 7. November 1991 1. Februar 1992 Kroatiena 5. November 1997 1. Februar 1998 Lettlanda 27. Juni 1997 1. September 1997 Liechtenstein* 8. Februar 2005 1. Mai 2005 Litauena 20. Juni 1995 1. September 1995 Luxemburg* a 19. April 1989 1. Juli 1989 Malta 15. Januar 2003 1. April 2003 Mazedoniena 10. April 1997 1. Juli 1997 Moldaua 12. September 1997 1. Dezember 1997 Monaco* 30. November 2005 1. Februar 2006 Norwegena 25.

Oktober 1988 1. Januar 1989 Österreich* 14. Mai 1986 1. November 1988 Polen 4. Dezember 2002 1. März 2003 Portugal* 20. Dezember 2004 1. März 2005 Rumäniena 20. Juni 1994 1. September 1994 Russland 5. Mai 1998 1. August 1998 San Marino* a 22. März 1989 1. Juni 1989 Schweden* a 8. November 1985 1. November 1988 Schweiz* a 24. Februar 1988 1. November 1988 Serbien 3. März 2004 1. Juni 2004 Slowakeib 18. März 1992 1. Januar 1993 Sloweniena 28. Juni 1994 1. September 1994 Tschechische Republikb 18. März 1992 1. Januar 1993 Ukrainea 11. September 1997 1. Dezember 1997

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ungarna 5. November 1992 1. Februar 1993 Zypern 15. September 2000 1. Dezember 2000 a Bis zum Inkrafttreten des Prot. Nr. 11 (SR 0.101.09) am 1. Nov. 1998 dehnt dieser Staat die Anerkennung der Individualbeschwerde und der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes (Art. 34 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - SR 0.101) auf die Art. 1 - 5 des Prot. Nr. 7 aus. b 18.03.1992: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Tschechische und Slowakische Föderative Republik. * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen Schweiz6 Vorbehalt zu Art. 1: Erfolgte die Ausweisung durch Beschluss des Bundesrates gestützt auf Artikel 70 der Bundesverfassung7 wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, so werden den Betroffenen auch nach vollzogener Ausweisung keine Rechte nach Absatz 1 eingeräumt. Vorbehalt zu Art. 5: Die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 des7. Zusatzprotokolls nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 5. Oktober 19848 erfolgt unter Vorbehalt einerseits der Regelung betreffend den Familiennamen (Art. 160 ZGB9 und Art. 8a SchlT ZGB) und anderseits der Regelung des Erwerbs des Bürgerrechtes (Art. 161, 134 Abs. 1, 149 Abs. 1 ZGB und Art. 8b SchlT ZGB).

Artikel 5 findet weiter Anwendung unter Vorbehalt gewisser Übergangsbestimmun-

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 20. März 1987 (AS 1988 1596).