814.012
Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
vom 27. Februar 1991 (Stand am 1. August 2019)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG)
und den Artikel 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,3
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
Sie gilt für:
4Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;
5Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20126 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;
7Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a;
Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 19838 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 17. April 19859 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;
den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 197010 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden;
11Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 201912, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
Die Vollzugsbehörde kann Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe b vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, die:
einzig Tätigkeiten der Klasse 3 mit Organismen nach Anhang 1.4 durchführen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können; und
aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt nicht schwer schädigen können.13
Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie aufgrund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:14
15Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;
16Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS);
Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden;
17Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.18
Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.19
Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als aufgrund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlicher Güter oder aufgrund gentechnisch veränderter, pathogener oder einschliessungspflichtiger gebietsfremder Organismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.20
Art. 2 Begriffe
Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).
…21
Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.22
Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:23
ausserhalb des Betriebsareals;
auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;
24ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.
2. Abschnitt Grundsätze der Vorsorge
Art. 3 Sicherheitsmassnahmen25
Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.26
Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden.
Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 vorzugehen, und es sind insbesondere die Massnahmen nach den Anhängen 2.2–2.5 zu berücksichtigen.27
Art. 428
Art. 5 Kurzbericht des Inhabers
Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
29eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;
30die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201231;
die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen.
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrswegs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.32
…33
Die Vollzugsbehörde befreit den Inhaber einer Durchgangsstrasse von der Pflicht einen Kurzbericht einzureichen, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.34
Art. 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist.
Insbesondere prüft sie:
bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;
bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) plausibel ist;
35bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
bei Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist;
36bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Die Vollzugsbehörde hält die Ergebnisse ihrer Beurteilung schriftlich fest.37
Ist eine Annahme nach Absatz 3 nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen und bei ihr einreichen muss.38
Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.39
Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
40schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist.
Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.
Bei Massnahmen, die in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens fallen, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Anordnung der Massnahmen.
Art. 8a41 Änderung der Verhältnisse
Wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlung erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen.
Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:
die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen;
anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und der Vollzugsbehörde neu einreichen, wenn:
eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist,
bei Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Art. 8b42 Kontrollen
Zur Prüfung, ob der Inhaber seinen Pflichten nach dieser Verordnung nachkommt, führt die Vollzugsbehörde regelmässige Kontrollen vor Ort durch. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.
Die Vollzugsbehörde legt die Häufigkeit der Kontrollen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial, der Art und Komplexität des Betriebs, Verkehrswegs oder der Rohrleitungsanlage sowie der Ergebnisse früherer Kontrollen fest.
Art. 9 und 1043
3. Abschnitt Bewältigung von Störfällen
Art. 11
Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
Er muss insbesondere:
Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.
Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
eine Auswertung des Störfalls.
Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.
3a. Abschnitt Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten44
Art. 11a45 …46
Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.47
Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.
4. Abschnitt Aufgaben der Kantone
Art. 12 Meldestelle
Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Diese hat die Aufgabe, die Meldung von Störfällen jederzeit entgegenzunehmen und die Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.49
Art. 1350 Information und Alarmierung
Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.
Art. 14 Koordination der Ereignisdienste
Die Kantone koordinieren die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber.
Art. 1551 Koordination der Kontrollen
Die Kantone koordinieren bei Betrieben und Verkehrswegen soweit möglich die Kontrollen, die sie aufgrund dieses und anderer Erlasse durchführen.
Art. 16 Information des BAFU52
Die Kantone informieren das Bundesamt für Umwelt (BAFU) periodisch in Form einer Übersicht über die auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen.53
Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
5. Abschnitt Aufgaben des Bundes
Art. 17 Datensammlung des BAFU54
Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Art. 18 und 1955
Art. 2056 Information
Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.
Art. 2157
Art. 22 Richtlinien
Das BAFU veröffentlicht bei Bedarf Richtlinien, welche die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung erläutern; dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Sicherheitsmassnahmen, die Erstellung des Kurzberichts und der Risikoermittlung sowie deren Prüfung und Beurteilung.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 2358 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200859 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.60
Art. 23a61 Änderung von Anhängen
Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.
Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
…62
Art. 2563
Art. 25a64 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.
Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
Art. 25b65 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. April 2015
Inhaber von Betrieben, die mit der Änderung vom 29. April 2015 neu in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen der Vollzugsbehörde den Kurzbericht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung einreichen.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Geltungsbereich und Kurzbericht
(Art. 1 und 5)
Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle
1 …
2 Ermittlung der Mengenschwellen
21 Stoffe oder Zubereitungen
1 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.
2 Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 festgelegten Kriterien und den in Ziffer 5 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
3 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
22 Sonderabfälle
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Mengenschwellen für Sonderabfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 200567 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
Gesundheitsgefahren;
physikalische Gefahren;
Umweltgefahren;
andere Gefahren.
3 Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen
Nr. | Stoffbezeichnung | CAS Nr.1 | MS (kg)2 |
|---|---|---|---|
1 | Acetylen | 74-86-2 | 5 000 |
2 | 4-Aminodipehnyl und seine Salze3 | 500 | |
3 | Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % | 20 000 | |
4 | Ammoniumnitrat-Dünger mit einem Stickstoffanteil ≥ 25 % und nachweislich negativem Detonations- und Schwelfähigkeitstest | 200 000 | |
5 | Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze | 1327-53-3 | 100 |
6 | Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | 1303-28-2 | 1 000 |
7 | Benzidin und seine Salze3 | 500 | |
8 | Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) | 200 000 | |
9 | Chlor | 7782-50-5 | 200 |
10 | Chrom (VI) und seine Salze | 200 | |
11 | 1,2-Dibrom-3-chlorpropan3 | 96-12-8 | 500 |
12 | 1,2-Dibromethan3 | 106-93-4 | 500 |
13 | Diethylsulfat3 | 64-67-5 | 500 |
14 | Dimethylcarbamoylchlorid3 | 79-44-7 | 500 |
15 | 1,2-Dimethylhydrazin3 | 540-73-8 | 500 |
16 | Ethanol-Kraftstoffe4 | 200 000 | |
17 | Heizöl, Dieselöl | 500 000 | |
18 | Hexamethylphosphortriamid3 | 680-31-9 | 500 |
19 | Hydrazin3 | 302-01-2 | 500 |
20 | Kerosin | 200 000 | |
21 | Methylisocyanat | 624-83-9 | 150 |
22 | 2-Naphtylamin und seine Salze3 | 500 | |
23 | Nickelverbindungen; atemgängig, pulverförmig | 1 000 | |
24 | 4-Nitrodiphenyl3 | 92-93-3 | 500 |
25 | 1,3-Propansulton3 | 1120-71-4 | 500 |
26 | Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | 1 000 |
27 | Wasserstoff | 1333-74-0 | 5 000 |
|
4 Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen
41 Gesundheitsgefahren
Kriterien | Werte für Kriterien | |||
MS1 = 200 kg | MS1 = 2000 kg | MS1 = 20 000 kg | MS1 = 200 000 kg | |
Einstufung/Kennzeichnung2 | H330 | H3003, H310, H331, H370 | H3013, H3023, H311, H 312, H3144, H 332, H371 | |
|
42 Physikalische Gefahren
Kriterien | Werte für Kriterien | |||
MS1 = 200 kg | MS1 = 2000 kg | MS1 = 20 000 kg | MS1 = 50 000 kg | |
Einstufung/Kennzeichnung2 | H2003, H2013, H2023, H2033, H240, H241 | H220, H221, H224, H225, H226, H242, H250, H251, H252, H260, H261, H270, H271, H272 | H2224, H2234, | |
|
43 Umweltgefahren
Kriterien | Werte für Kriterien | |||
MS1 = 200 kg | MS1 = 2000 kg | MS1 = 20 000 kg | MS1 = 200 000 kg | |
Einstufung/Kennzeichnung2 | H400, H410 | H411 | ||
|
44 Andere Gefahren
Kriterien | Werte für Kriterien | |||
MS1 = 200 kg | MS1 = 2000 kg | MS1 = 20 000 kg | MS1 = 200 000 kg | |
Einstufung/Kennzeichnung2 | EUH032 | EUH014, EUH029, EUH031 | ||
|
5 Hochaktive Stoffe (HAS)
Kriterien1 | Werte für Kriterien | |||
|---|---|---|---|---|
MS2 = 20 kg | ||||
| < 10 μg/m3 | |||
| ≤ 10 mg | |||
| Kategorie 1A und 1B | |||
|
(Art. 1)
Geltungsbereich für Eisenbahnanlagen
1 Streckenabschnitte
Der Störfallverordnung unterstellt sind die Streckenabschnitte zwischen den folgenden Betriebspunkten (ohne Streckenabschnitte auf ausländischem Hoheitsgebiet). Die Betriebspunkte beruhen auf dem Geobasisdatenidentifikator 98.1 nach der Verordnung vom 21. Mai 200868 über Geoinformation (GeoIV).
Kilometrierungslinie | von Betriebs- punkt | bis Betriebspunkt | Gebräuchlicher Name der Kilometrierungslinie auf der die Betriebspunkte liegen |
|---|---|---|---|
100 | LS | STDG | Lausanne – Simplon Tunnel I – Iselle |
109 | BRTU | STDG(109) | Simplon Tunnel II |
131 | PDS | MTH | Les Paluds – St-Gingolph (Frontière) |
150 | LS | SJ | Lausanne – Genève-Aéroport |
151 | SJ | LPFR | Genève St-Jean – La Plaine-Frontière |
152 | SJ | GEPB | St-Jean – Genève-Eaux-Vives – Annemasse |
154 | FUBI | JON | Furet – Jonction |
160 | RENO | LTSE | Renens VD Ouest – Lausanne-Triage sect. |
161 | LTF | LONA | Lausanne-Triage F – Lonay A (bif) |
162 | LTP | LONB | Lausanne-Triage P1 – Lonay B |
164 | LECR | DENA | Lécheires – Denges A |
166 | RENO | LT | Renens VD Ouest – Lausanne-Triage Est |
169 | LTSE | BY | Lausanne-Triage sect. – Bussigny |
170 | LTE | LTS | Lausanne-Triage (Est – Sud) |
200 | RENO | DAIB | Renens VD Ouest – Vallorbe |
206 | RENO | BYE(206) | Renens VD Ouest – Bussigny Est |
210 | DAIB | BI | Daillens – Biel/Bienne |
260 | ZOLN | BIAE | Zollikofen Nord – Biel/Bienne Aebistr. |
265 | BIMA | BIO | Biel Mett Abzweigung – Biel/Bienne Ost |
266 | MAD | BIRW | Madretsch – Biel/Bienne RB West |
290 | WKD | THEG | Bern Wylerfeld – Thun |
291 | LGUS | WKD | Löchligut – Wankdorf |
299 | THAB | THSC | Thun Abzweigung – Thun GB – Thun Schadau |
300 | SPNI | BRLO | Spiez – Kandersteg – Brig |
302 | MGTN | MGTN(302) | Zweiter Mittalgrabentunnel |
310 | THEG | SPNI | Thun – Spiez – Interlaken Ost |
330 | WENE | STGE | Wengi-Ey – Lötschberg – St.German (Ost) |
331 | FERD | STGE(331) | Wengi-Ey – Lötschberg – St.German (West) |
332 | FRS | FRNP | Frutigen – Frutigen Nordportal (Ost) |
400 | LGUT | RTRW | Löchligut – Wanzwil – Rothrist West |
410 | OL | BI | Olten – Solothurn – Biel/Bienne |
450 | OLS | LGUS | Olten Süd – Bern |
451 | ABO | RTR(451) | Aarburg-Oftringen – Rothrist Gleis 1 |
453 | BFG | RTR(453) | Rothrist Ost – Rothrist Gleis 4 |
455 | UHDB | AESP | Unterhalden BE – Aespli |
456 | OHBD | AESP | Oberhard BE – Aespli |
457 | OHBD | MAT | Hardfeld (Spw) – Mattstetten |
459 | RUTT | LGUT(459) | Rütti – Löchligut |
500 | MU | RBG | Basel SBB – Olten – Luzern |
510 | BSFR | BSW | Mulhouse-Ville – Basel SBB |
511 | BSO | BSNK | Basel SBB – Basel GB – Basel RB |
514 | BSW | BSO | SNCF Verbindungslinie |
518 | 8519315 | BAD | Müllheim (Baden) – Basel Bad Bhf |
520 | GELN | BAD | Gellert – Basel Bad DB |
521 | BSNK | MU | Umfahrung Süd: Basel SBB RB I – Muttenz |
522 | GELN | BSNK | Umfahrung Nord: Gellert – Pratteln |
523 | BAD | BSKE | Basel Bad RB – Kleinhünigen Hafen |
525 | BSNK | BSAU | Basel SBB RB – Basel Auhafen |
531 | OLN | OLO | Olten Verbindungslinie |
540 | OL | WOES | Olten – Wöschnau |
594 | RYSP | POZZ | GBT West |
595 | RYSP | GIDI | GBT Ost |
600 | IMW | CHIE | Immensee – Bellinzona – Chiasso |
601 | RYAB | ERNA(601) | Rynächt – Erstfeld Nord Gleis links |
604 | BRUA | SKN(604) | Brunnen – Sisikon (Gleis links) |
605 | SK | GRUO(605) | Sisikon – Gruonbach (Gleis links) |
606 | ALSA | ALME(606) | Al Sasso – Al Motto (binario sinistro) |
607 | MCEN | RIBN(607) | Mt. Ceneri – Rivera (binario destro) |
608 | MASN | LGN(608) | Massagno – Lugano (binario destro) |
630 | GIUS | CDO | Giubiasco – Locarno |
631 | CDO | PINC | Cadenazzo – Pino confine |
638 | BASM | CHSM | Balerna SM – Chiasso Smistamento |
639 | CHIE | CHSM | Monte Olimpino II – Chiasso Smistamento |
640 | BG | RU | Brugg – Rupperswil |
641 | RUO | RU(641) | Rupperswil Ost – Rupperswil Gleis rechts |
647 | BG | HDKN | Brugg – Hendschiken Nord |
648 | BGS | BGN | Brugg Süd – Brugg Nord (VL) |
649 | AA | WOET(649) | Aarau – Wöschnau Tunnel alt |
650 | KLWW | WOES | Killwangen West – Lenzburg – Däniken Ost |
653 | GEXO | IMW | Gexi Ost – Rotkreuz – Immensee West |
691 | RBL | KLWW | RBL Kopf Zürich – Killwangen West |
692 | RBLZ | RBLD | RBL Nord |
693 | RBLD | RBLE | RBL Mitte |
698 | KLWW | HBLO(698) | Killwangen West -411- Heitersbergl. Ost |
699 | SDO | EFG(699) | Neuer Bözbergtunnel |
700 | BG | PRO | Brugg – Pratteln Ost |
701 | EGL | STSO | Eglisau – Koblenz – Stein Säckingen Ost |
703 | ZSEO | GMT | ZH Oerlikon Nord – Wettingen – Gruemet |
704 | WUER | KLWW | Würenlos – Killwangen West (RBL) |
706 | ZSEO | OPS | Zürich Seebach – Glattbrugg Süd |
710 | ZASO | BG | Zürich HB – Brugg AG |
711 | ZASN | ZASS | ZH Hardbrücke – Kollermühle |
715 | ZASO | HRD | Zürich Altstetten Ost – Zürich Hard |
718 | ZAU | ZASS | ZH Aussersihl – ZH Altstetten Süd |
720 | ZAU | ZB | ZH Langstrasse – Thalwil – Ziegelbrücke |
721 | TW | TWS(721) | Thalwil – Thalwil Süd |
722 | ZAU | NIDS | ZH Langstrasse – Nidelbad – Litti |
723 | NIDS | TWNO | Nidelbad Süd – Thalwil Nord |
725 | NIDB | NIDO | Nidelbad – Nidelbad Ost |
751 | HUER | WNO | ZH Langstr. – Wallisellen – Winterthur |
752 | ZOEN | HUER | Zürich Oerlikon Nord – Hürlistein (Abzw) |
757 | KL | DORF | Kloten – Dorfnest (Überwerfung) |
760 | ZHDB | BUE | Zürich Hardbrücke – Bülach |
762 | NH | SH | Winterthur Nord – Schaffhausen RB Ost |
763 | BAD | 8519316 | Basel Bad Bhf – Waldshut – Schaffhausen |
764 | SH | EULG | Schaffhausen – Singen – Konstanz |
770 | BUE | NH | Bülach – Eglisau – Neuhausen |
824 | RH | KGHR | Romanshorn – Konstanz |
830 | WIL | WF | Wil – Weinfelden |
840 | WF | RH | Winterthur Nord – Romanshorn |
850 | GSS | WNO | St.Gallen – Winterthur Nord |
880 | TRUE | HAG | Sargans Ost – St.Gallen |
881 | SASL | TRUE | Sargans Schl. West – Schleife – Trübbach |
890 | SASO | ZB | Sargans Ost – Ziegelbrücke |
900 | SASO | CHW | Sargans Ost – Chur West (Gleisende) |
2 Güterverkehrsanlagen
Der Störfallverordnung unterstellt sind folgende Güterverkehrsanlagen:
– Basel SBB RB (BSRB)
– Zürich RB Limmattal (RBL)
– Lausanne-Triage (LT)
– Chiasso Smistamento (CHSM)
– Genève-La-Praille
(Art. 1)
Kriterien bei Rohrleitungsanlagen
1 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder
der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
2 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
(Art. 1 Abs. 2bis)
Liste der Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Bevölkerung oder in der Umwelt nicht unkontrollierbar verbreiten können
Deutscher Name | Nom français | Nome italiano | English name | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
Östliche Pferdeenzephalomyelitis | Virus de l’encéphalite équine de l’Est | Virus dell’encefalite equina dell’Est | Eastern equine encephalitis virus | Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird |
Hepatitis B Virus | Virus de l’hépatite B | Virus dell’epatite B | Hepatitis B virus | |
Hepatitis C Virus | Virus de l’hépatite C | Virus dell’epatite C | Hepatitis C virus | |
Hepatitis D Virus | Virus de l’hépatite D | Virus dell’epatite D | Hepatitis D virus | |
Hepatitis E Virus | Virus de l’hépatite E | Virus dell’epatite E | Hepatitis E virus | |
Hepatitis G Virus | Virus de l’hépatite G | Virus dell’epatite G | Hepatitis G virus | |
Humane Immundefizienz‑Virus | Virus de l’immunodéficience humaine | Virus dell’immunodeficienza umana | Human immunodeficiency virus | |
Gelbfieber-Virus | Virus de la fièvre jaune | Virus della febbre gialla | Yellow fever virus | Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird |
Trypanosomen | Trypanosoma | Trypanosoma | Trypanosoma | Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird |
Plasmodien | Plasmodium | Plasmodium | Plasmodium | Falls mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird |
Humanes T-lymphotropes Virus 1 und 2 | Virus T-lymphotropique humain 1 et 2 | Virus T-linfotropico dell’uomo 1 e 2 | Human T-lymphotropic virus 1 and 2 | |
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) | Virus de la méningo-encéphalite à tiques, (VMET) | Virus meningoencefalite da zecche (FSME) | Tick-borne encephalitis virus (TBE) | Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird |
Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) | Encéphalopathie spongiforme bovine (ESB) | Encefalopatia spongiforme bovina (BSE) | Bovine spongiform encephalopathy (BSE) | |
Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE) | Encéphalopathies spongiformes transmissibles (EST) | Encefalopatie spongiformi trasmissibili (TSE) | Transmissible spongiform encephalopathies (TSEs) | |
Louping ill Virus | Louping ill Virus | Louping ill Virus | Louping ill Virus | Nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird |
Treffen von Sicherheitsmassnahmen
(Art. 3)
Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
die Organisation festlegen;
die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.
(Art. 3)
Massnahmen für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen
oder Sonderabfällen
Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden;
tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen;
genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen;
bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
den Zutritt zum Betrieb regeln;
in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
(Art. 3)
Massnahmen für Betriebe mit Organismen
Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen durchgeführt wird, muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen;
die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind;
die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren;
die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
Organismen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis die Mengen der Organismen oder Sonderabfälle und deren Arbeits- und Aufbewahrungsorte erfassen;
das Personal über risikoreiche Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden;
bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren;
in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereit stellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten, mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
(Art. 3)
Massnahmen für Verkehrswege
Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen;
den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten;
die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs überwachen und regelmässig warten;
die erforderlichen verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen;
die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weitergeben;
zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen.
(Art. 3)
Massnahmen für Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.
Risikoermittlung
(Art. 6)
Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
1 Grundsätze
1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2 Grunddaten
21 Betrieb und Umgebung
– Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen,
– Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.),
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan,
– Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.
22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder
Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit
– Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.),
– maximale Menge,
– Ortsangabe,
– Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.
23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit
– Baustruktur,
– Verfahren und Prozesse,
– Lagerhaltung,
– Anlieferung und Abtransport,
– Ver- und Entsorgung,
– Anlagenspezifische Störfälle.
24 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit
– Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
– Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse pro Untersuchungseinheit
31 Methoden
– Beschreibung der verwendeten Methoden.
32 Gefahrenpotentiale
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33 Wesentliche Störfallszenarien
331 Freisetzungsvorgänge
– mögliche Ursachen,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
332 Wirkung der Freisetzung
– Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
333 Folgen für Bevölkerung und Umwelt
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
4 Schlussfolgerungen
– Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
(Art. 6)
Betriebe mit Organismen
1 Grundsätze
1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2 Grunddaten
21 Betrieb und Umgebung
– Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen,
– Charakterisierung des Betriebs,
– Namen der verantwortlichen Personen,
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Tätigkeiten mit Organismen
– Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201269, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit,
– Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen,
– Kulturvolumina,
* Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können.
23 Anlagen
– Beschreibung der Teile der Anlagen,
* Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten.
24 Abfälle, Abwasser und Abluft
– Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben,
– endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.
25 Sicherheitsmassnahmen
– Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung,
– Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse
31 Methoden
– Beschreibung der verwendeten Methoden.
32 Gefahrenpotentiale
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33 Wesentliche Störfallszenarien
– mögliche Ursachen für Störfälle,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
4 Schlussfolgerungen
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
(Art. 6)
Verkehrswege
1 Grundsätze
1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2 Grunddaten
21 Verkehrsweg und Umgebung
– Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan,
– Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs,
– Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur
und Unfallgeschehen
– Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr,
– Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr,
– Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.
23 Sicherheitsmassnahmen
– berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung,
– Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse
31 Methoden
– Beschreibung der verwendeten Methoden,
– Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.
32 Gefahrenpotentiale
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33 Wesentliche Störfallszenarien
– mögliche Ursachen für Störfälle,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
4 Schlussfolgerungen
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
(Art. 6)
Rohrleitungsanlagen
1 Grundsätze
1 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotential und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2 Grunddaten
21 Rohrleitungsanlage und Umgebung
– Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situationsplan,
– Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage,
– Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen,
– Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Sicherheitsmassnahmen
– Regeln der Technik,
– Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials,
– Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen,
– Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse
31 Methoden
– Beschreibung der verwendeten Methoden.
32 Gefahrenpotentiale
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33 Wesentliche Störfallszenarien
– mögliche Ursachen für Störfälle,
– Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen,
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt,
– Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
4 Schlussfolgerungen
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen,
– Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
– Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahrenpotentiale,
– Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen,
– Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien,
– Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.