Quelle

814.52

Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)

vom 1. Juli 1992 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 und 47 des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 19911,2 verordnet:

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Versorgung der Bevölkerung mit jodsalzhaltigen Tabletten (Jodtabletten) für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann.

Die Versorgung umfasst die vorsorgliche Beschaffung, Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.

2. Abschnitt Beschaffung und Verteilung der Tabletten

Art. 2 Beschaffung

Die Armeeapotheke3 sorgt dafür, dass:

  1. für die ganze Bevölkerung Tabletten beschafft werden;

  2. die benötigte Anzahl Tabletten den für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt wird;

  3. dauernd eine genügende Reserve an Tabletten verfügbar ist.

AS 1992 1421

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom21. Dez. 2007, in Kraft seit1. Febr. 2008 (AS 2008 121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 34 Vorsorgliche Abgabe in den Zonen1 und 2

In den Zonen1 und 2 gemäss Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 20105 sorgt die Armeeapotheke6 für die Verteilung der Tabletten in kindersicherer Normverpackung vorsorglich in genügenden Mengen für alle, die sich regelmässig dort aufhalten, und zwar an die Haushaltungen sowie an die jeweils Verantwortlichen in Betrieben, Schulen, Verwaltungen und weiteren öffentlichen und privaten Einrichtungen.

Die Kantone und Gemeinden melden der Armeeapotheke auf Verlangen die für die Vorverteilung notwendigen Adressen der Verteilorte nach Absatz 1 unter Angabe der jeweiligen Personenzahl.

Die Kantone und Gemeinden der Zonen1 und 2 sorgen dafür, dass Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger innert vier Wochen Tabletten erhalten.

Art. 3a7 Notverteilung im Ereignisfall in den Zonen1 und 2 In Ergänzung zur vorsorglichen Abgabe nach Artikel 3 sorgt die Armeeapotheke in den Zonen1 und 2 gemäss Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 20108 für eine zusätzliche Einlagerung von Tabletten in Apotheken und Drogerien, um im Ereignisfall eine Notfallabgabe nach dem Holprinzip sicherzustellen.

Art. 4 Verteilung und Abgabe im Ereignisfall in der Zone 3

In der Zone 3 gemäss Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 20109 sorgen die Kantone für eine geeignete dezentrale Verteilung und Einlagerung von normverpackten Tabletten in genügender Zahl, um ihre gesamte Bevölkerung damit versorgen zu können.10

Sie bereiten für den Ereignisfall die Abgabe der Tabletten so vor, dass diese innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung gemäss Artikel 10 an die Bevölkerung abgegeben sind.11

Sie beziehen die erforderlichen Mengen an Tabletten bei der Armeeapotheke.12

Art. 513 Meldungen der Kantone

Die Kantone melden der Armeeapotheke auf Verlangen die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Tabletten.

3. Abschnitt Lagerung der Tabletten

Art. 6 Lagerungsbedingungen

Die Tabletten sind wie Medikamente (vor Wärme und Feuchtigkeit geschützt, Kindern nicht zugänglich) zu lagern.

Art. 7 Versorgungs- und Qualitätssicherung14

Die Gemeinden in den Zonen1 und 2 gemäss Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 201015 lagern eine genügende Reserve von Tabletten, um Neuzuzüger und kurzzeitig einquartierte Truppen in Friedenszeiten versorgen sowie Verluste ausgleichen zu können.16

Die Armeeapotheke sorgt dafür, dass die von den Kantonen und den Gemeinden eingelagerten Tabletten regelmässig auf ihre Verwendbarkeit hin kontrolliert werden.17

Die in den Zonen1 und 2 wohnhafte Bevölkerung wird im Rahmen des jährlichen Sirenenalarms dazu aufgefordert, die Verfügbarkeit ihrer in die Haushaltungen verteilten Tabletten zu überprüfen.18

4. Abschnitt Austausch, Ersatz und Entsorgung der Tabletten

Art. 8

Die Armeeapotheke sorgt dafür, dass am Ende der Haltbarkeit zeitgerecht Tabletten für den Austausch beschafft und gemäss Artikel 2 zur Verfügung gestellt werden.

Siesorgt für die Rücknahme und fachgemässe Entsorgung ausgetauschter unbrauchbar gewordener Tabletten.

5. Abschnitt Anordnung der Abgabe und Einnahme der Tabletten

Art. 919 Interventionsschwelle

Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Tabletten angeordnet werden soll, ist das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 1 der Verordnung vom20. Oktober 201020 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN- Einsatzverordnung).

Art. 10 Kompetenz zur Anordnung

Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität ordnet der für ABCN-Ereignisse zuständige Bundesstab nach Artikel 5 der ABCN-Einsatzverordnung21 an:22

  1. in welchen Gebieten der Zone 3 gemäss Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 201023 die Tabletten an die Bevölkerung abzugeben sind;

  2. in welchen Gebieten der Zonen1, 2 und 3 sowie für welche Dauer die Tabletten bereitzustellen und wann sie einzunehmen sind.24 2 Ist die Kommunikation mit der in Absatz 1 genannten Einsatzorganisation gestört, sind die Kantonsregierungen zuständig.

Art. 11 Dosierung

Die Armeeapotheke legt die Dosierung der Tabletten fest und erlässt Richtlinien zu ihrer Einnahme.

6. Abschnitt Information und Finanzierung

Art. 12 Information

Die Armeeapotheke stellt den Kantonen und Gemeinden die für die Planung und Durchführung der Jod-Prophylaxe nötigen Unterlagen zur Verfügung.

Sie sorgt dafür, dass die Fachleute und die Bevölkerung über die Jod- Prophylaxe orientiert werden. Fachleute sind medizinisch und pharmazeutisch ausgebildetes Personal sowie Personen, die im Fall einer Katastrophe die Verantwortung für die Notfallmassnahmen tragen.

Art. 13 Finanzierung

Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Zonen1 und 2 gemäss Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 201025 die ganzen und in der Zone 3 die Hälfte der Kosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Sie entschädigen die Auslagen der Kantone und Gemeinden für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten in den Zonen1 und 2 pauschal.26

Der Bund trägt die in der Zone 3 anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.27

Die Kantone und Gemeinden tragen die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.28

Die Armeeapotheke legt die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 anhand der jeweils zur Verfügung gestellten Tabletten und des gewählten Verteilmodus auf der Grundlage einer kostengünstigen Lösung fest, wobei die Kosten für die Verteilung, Lagerung und Abgabe den Betrag der entsprechenden Beschaffungskosten der Tabletten unterschreiten müssen. Sie sorgt für die Abwicklung der Finanzierung.

7. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am1. August 1992 in Kraft.

Anhang29