Quelle

814.52

Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)

vom 1. Juli 1992 (Stand am 28. Dezember 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 und 37 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19591, verordnet:

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Versorgung der Bevölkerung mit jodsalzhaltigen Tabletten (Jodtabletten) für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann.

Die Versorgung umfasst die vorsorgliche Beschaffung, Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.

2. Abschnitt Beschaffung und Verteilung der Tabletten

Art. 2 Beschaffung

Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut)2 sorgt dafür, dass:

  1. für die ganze Bevölkerung Tabletten beschafft werden;

  2. die benötigte Anzahl Tabletten den für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt wird;

  3. dauernd eine genügende Reserve an Tabletten verfügbar ist.

Art. 3 Vorsorgliche Abgabe in den Zonen1 und 23

In den Zonen1 und 2 um eine Kernanlage sorgen die Kantone und Gemeinden dafür, dass die Tabletten in kindersicherer Normverpackung vorsorglich und in genügenden Mengen für alle, die sich regelmässig dort aufhalten, an die Haushaltungen AS 1992 1421

Ausdruck gemäss Ziff. II 8 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 3294). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die gemäss Notfallschutzverordnung vom 28. Nov. 1983 (SR 732.33) in die Zone1 oder

eingeteilten Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

sowie an die jeweils Verantwortlichen in Betrieben, Schulen, Verwaltungen und weiteren öffentlichen und privaten Einrichtungen abgegeben werden.

Sie stellen sicher, dass Neuzuzüger innert vier Wochen Tabletten erhalten.

In der Zone 2 können die Kantone und Gemeinden auf die vorsorgliche Abgabe an die Haushaltungen verzichten, wenn sie sicherstellen, dass diese nach dem Holprinzip innerhalb von zwei Stunden ab Anordnung gemäss Artikel 10 an die Bevölkerung abgegeben sind.

Art. 4 Verteilung und Abgabe im Ereignisfall in der Zone 3

In der Zone 3 (Fernbereich) sorgen die Kantone für eine geeignete dezentrale Verteilung und Einlagerung von normverpackten Tabletten in genügender Zahl, um ihre gesamte Bevölkerung damit versorgen zu können.

Sie bereiten für den Ereignisfall die Abgabe der Tabletten so vor, dass diese nach dem Holprinzip innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung gemäss Artikel 10 an die Bevölkerung abgegeben sind.

Art. 5 Frist, Meldungen der Kantone

Die Abgabe (Zonen1 und 2) und Verteilung (Zonen 2 und 3) müssen innert eines Jahres ab Erstablieferung der Tabletten abgeschlossen sein.

Die Kantone melden dem Institut den Abschluss der Abgabe der Tabletten gemäss

Artikel 3 .

Sie teilen ihm mit, wie die Tabletten in den Zonen 2 und 3 verteilt worden sind.

3. Abschnitt Lagerung der Tabletten

Art. 6 Lagerungsbedingungen

Die Tabletten sind wie Medikamente (vor Wärme und Feuchtigkeit geschützt, Kindern nicht zugänglich) zu lagern.

Art. 7 Aufgaben der Kantone und Gemeinden

Die Gemeinden in den Zonen1 und 2 lagern eine genügende Reserve von Tabletten, um Neuzuzüger und kurzzeitig einquartierte Truppen in Friedenszeiten versorgen sowie Verluste ausgleichen zu können.

Die Kantone sorgen dafür, dass die von ihnen dezentral eingelagerten oder von den Gemeinden gehaltenen Tabletten alle zwei Jahre von Fachleuten auf ihre Verwendbarkeit hin kontrolliert werden.

4. Abschnitt Austausch, Ersatz und Entsorgung der Tabletten

Art. 8

Das Institut sorgt dafür, dass am Ende der Haltbarkeit zeitgerecht Tabletten für den Austausch beschafft und gemäss Artikel 2 zur Verfügung gestellt werden.

Es sorgt für die Rücknahme und fachgemässe Entsorgung ausgetauschter unbrauchbar gewordener Tabletten.

5. Abschnitt Anordnung der Abgabe und Einnahme der Tabletten

Art. 9 Interventionsschwelle

Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Tabletten angeordnet werden soll, ist das Dosismassnahmenkonzept nach der Verordnung vom 26. Juni 19914 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität.

Art. 10 Kompetenz zur Anordnung

Die zuständigen Organe der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität ordnen im Ereignisfall an:

  1. in welchen Gebieten der Zonen 2 und 3 die Tabletten an die Bevölkerung abzugeben sind;

  2. in welchen Gebieten der Zonen1, 2, und 3 und für welche Dauer die Tabletten einzunehmen sind.

Ist die Kommunikation mit der in Absatz 1 genannten Einsatzorganisation gestört, sind die Kantonsregierungen zuständig.

Art. 11 Dosierung

Das Institut legt die Dosierung der Tabletten fest und erlässt Richtlinien zu ihrer Einnahme.

6. Abschnitt Information und Finanzierung

Art. 12 Information

Das Institut stellt den Kantonen und Gemeinden die für die Planung und Durchführung der Jod-Prophylaxe nötigen Unterlagen zur Verfügung.

Es sorgt dafür, dass die Fachleute und die Bevölkerung über die Jod- Prophylaxe orientiert werden. Fachleute sind medizinisch und pharmazeutisch ausgebildetes Personal sowie Personen, die im Fall einer Katastrophe die Verantwortung für die Notfallmassnahmen tragen.

Art. 13 Finanzierung

Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Zonen1 und 2 die ganzen und in der Zone 3 die Hälfte der Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Sie entschädigen die Auslagen der Kantone und Gemeinden für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten in den Zonen1 und 2 pauschal.

Der Bund trägt die in der Zone 3 anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.

Die Kantone und Gemeinden tragen die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.

Das Institut legt die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 anhand der jeweils zur Verfügung gestellten Tabletten und des gewählten Verteilmodus auf der Grundlage einer kostengünstigen Lösung fest, wobei die Kosten für die Verteilung, Lagerung und Abgabe den Betrag der entsprechenden Beschaffungskosten der Tabletten unterschreiten müssen. Es sorgt für die Abwicklung der Finanzierung.

7. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am1. August 1992 in Kraft.

Liste der in die Zone 1 oder 2 eingeteilten Gemeinden

gemäss Notfallschutzverordnung in der Umgebung von Kernanlagen vom 28. November 1983 (SR 732.33)

Gemeinden der Zone 1 Gemeinden der Zone 2

Kanton Aargau Kanton Aargau Böttstein Aarau Döttingen Aarburg Full-Reuenthal Ammerswil Klingnau Attelwil Koblenz Auenstein Leibstadt Baden Leuggern Baldingen Mandach Biberstein Schwaderloch Birmenstorf Stilli Birr Villigen Birrhard Wil Birrwil Würenlingen Böbikon Boniswil Bottenwil Kanton Bern Bözen Golaten Brittnau Mühleberg Brugg Radelfingen Brunegg Wileroltigen Buchs Densbüren Dürrenäsch Kanton Solothurn Effingen Däniken Egliswil Dulliken Eiken Gretzenbach Elfingen Lostorf Endingen Niedererlinsbach Ennetbaden Niedergösgen Erlinsbach Obergösgen Etzgen Rohr Fisibach Schönenwerd Fislisbach Stüsslingen Freienwil Winznau Frick Gallenkirch

Gansingen Oberentfelden Gebenstorf Oberflachs Gipf-Oberfrick Oberhof Gontenschwil Oberhofen Gränichen Oberkulm Habsburg Obermumpf Hallwil Oberrohrdorf Hausen bei Brugg Obersiggenthal Hellikon Oeschgen Handschiken Oftringen Herznach Othmarsingen Hirschthal Reitnau Holderbank Rekingen Holziken Remigen Hornussen Rietheim Hottwil Riniken Hunzenschwil Rohr Ittenthal Rothrist Kaiserstuhl Rüfenach Kaisten Rümikon Killwangen Rapperswil Kirchleerau Safenwil Kölliken Schafisheim Küttigen Scherz Laufenburg Schinznch-Bad Leimbach Schinznach-Dorf Lengnau Schlossrued Lenzburg Schmiedrued Leutwil Schneisingen Lin Schöftland Lupfig Schupfart Mägenwil Seengen Mellikon Seon Mellingen Siglistorf Mettau Sisseln Moosleerau Staffelbach Mönthal Staufen Möriken-Wildegg Stein Muhen Strengelbach Mühlethal Suhr Mülligen Sulz Münchwilen Tegerfelden Murgenthal Teufenthal Neuenhof Thalheim Niederlenz Turgi Niederrohrdorf Ueken Oberbözberg Uerkheim Oberehrendingen Umiken

Unterbözberg Liedertswil Unterehrendingen Maisprach Unterendingen Niederdorf Unterentfelden Nusshof Unterkulm Oberdorf Untersiggenthal Oltingen Veltheim Ormalingen Villnachern Ramlinsburg Vordemwald Rickenbach Wegenstetten Rothenfluh Wettingen Rümlingen Wiliberg Rünenberg Windisch Sissach Wislikofen Tecknau Wittnau Tenniken Wohlenschwil Thürnen Wölflinswil Titterten Würenlos Waldenburg Zeihen Wenslingen Zetzwil Wintersingen Zofingen Wittinsburg Zurzach Zeglingen Zuzgen Zunzgen

Kanton Basel-Landschaft Kanton Bern Anwil Aarberg Arboldswil Aegerten Bennwil Albligen Böckten Ballmoos Bubendorf Bangerten Buckten Bargen Buus Bellmund Diegten Belp Diepflingen Bern Eptingen Biel Gelterkinden Bolligen Häfelfingen Bremgarten bei Bern Hemmiken Brügg Hersberg Brüttelen Hölstein Büetigen Itingen Bühl Känerkinden Busswil bei Büren Kilchberg Clavaleyres (Encl.) Lampenberg Deisswil bei Münchenbuchsee Langenbruck Diemerswil Läufelfingen Diessbach bei Büren Lausen Dotzingen

Englisberg Roggwil Epsach Rüeggisberg Erlach Ruppoldsried Evilard Scheunen Ferenbalm Scheuren Finsterhennen Schüpfen Frauenkappelen Schwadernau Gals Schwarzhäusern Gampelen Seedorf Grossaffoltern Siselen Gurbrü Stettlen Hagneck Studen Hermrigen Sutz-Lattrigen Iffwil Täuffelen Ins Treiten Ipsach Tschugg Ittigen Tüscherz-Alfermée Jens Twann Kallnach Untersteckholz Kappelen Urtenen Kehrsatz Vinelz Kirchlindach Wahlern Köniz Walperswil Kriechenwil Wengi Laupen Wiggiswil Ligerz Wohlen bei Bern Lüscherz Worben Lyss Wynau Meienried Zimmerwald Meikirch Zollikofen Merzlingen Zuzwil Moosseedorf Mörigen Münchenbuchsee Kanton Freiburg Münchenwiler (Encl.) Agriswil Müntschemier Altavilla Muri bei Bern Alterswil Neuenegg Barberêche La Neuveville Bösingen Nidau Büchslen Niedermuhlern La Corbaz Niederried bei Kallnach Cordast Oberbalm Cormagens Orpund Cormérod Ostermundigen Courgevaux Port Courlevon Prêles Cournillens Rapperswil Courtaman

Courtepin Nebikon Courtion Pfaffnau Cressier Reiden Cutterwil (Belfaux) Richenthal Düdingen Roggliswil Fräschels Schlierbach Fribourg Triengen Galmiz Uffikon Gempenach Wikon Granges-Paccot Wilihof Greng Winikon Gurmels Guschelmuth Heitenried Kanton Neuenburg Jeuss Cornaux Kerzers Cressier Kleinbösingen Le Landeron Kleingurmels Marin-Epargnier Liebistorf Thielle-Wavre Lossy-Formangueires Lurtigen Meyriez Kanton Solofthurn Misery Balm bei Messen Muntelier Biezwil Murten Boningen Ried bei Kerzers Brunnenthal Salvenach Egerkingen Schmitten Eppenberg-Wöschnau St. Antoni Fulenbach Tafers Gunzgen Überstorf Hägendorf Ulmiz Härkingen Villarepos Hauenstein-Ifenthal Vully-le-Bas Holderbank Vully-le-Haut Kappel Wallenbuch Kestenholz Wallenried Kienberg Wünnewil-Flamatt Neuendorf Messen Niederbuchsiten Kanton Luzern Oberbuchsiten Altishofen Obererlinsbach Buchs Olten Büron Rickenbach Dagmersellen Schnottwil Knutwil Starrkirch-Wil Kulmerau Trimbach Langnau bei Reiden Walterswil

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