747.219.1
Verordnung
über die Freihaltung von Wasserstrassen
vom 21. April 1993 (Stand am 1. Mai 1993)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
den Rhein von Basel bis Weiach;
die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee;
die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.
Art. 2 Zustimmung des Bundes
Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr2 (Bundesamt).
Art. 3 Einreichung der Projekte
Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.
Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.
Art. 4 Prüfung der Projekte
Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.
Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der eingereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.
Art. 5 Sachplan
Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.
Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 19233 betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.