Quelle

231.21

Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
(Topographienverordnung, ToV)

vom 26. April 1993 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 12 und 18 des Topographiengesetzes vom 9. Oktober 19921 (ToG) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),3 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem ToG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Instituts für Geistiges Eigentum (Institut).4

Ausgenommen sind der Artikel 12 ToG sowie die Artikel 16–19 dieser Verordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.

Art. 2 Sprache

Eingaben an das Institut5 müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das Institut unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; werden die verlangten Unterlagen nicht beigebracht, gelten die Beweisurkunden als nicht eingereicht.

AS 1993 1834

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 5156). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2a6 Unterschrift

Eingaben müssen unterzeichnet sein.

Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 2b7 Elektronische Kommunikation

Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 38 Gebühren

Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 19959 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

2. Abschnitt Anmeldeverfahren

Art. 4 Mehrere Anmelder und Anmelderinnen

Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Institut sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsame Vertreterin zu bezeichnen.

Solange trotz Aufforderung des Institutes keine Vertreterin bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreterin.

Art. 5 Unterlagen zur Identifizierung

Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:

  1. Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;

  2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;

[AS 1995 5174, 1997 773]. Heute: die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 (SR 232.148).

c. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.

Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29,7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1,5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.

Soweit das Institut die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2b), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.10

Art. 6 Unvollständige Anmeldung

Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Institut dem Anmelder oder der Anmelderin eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.

Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Institut auf die Anmeldung nicht ein.

3. Abschnitt Das Topographienregister

Art. 7 Registerinhalt

Das Institut trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

  1. die Eintragungsnummer;

  2. das Anmeldedatum;

  3. der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolgerin;

  4. der Name und die Adresse des Herstellers oder der Herstellerin;

  5. die Bezeichnung der Topographie;

  6. das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;

  7. 11 das Datum der Veröffentlichung;

  8. Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;

  1. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Vollstreckungsbehörden;

  2. das Datum der Löschung.

Art. 8 Aktenheft

Das Institut führt für jede Topographie ein Aktenheft.

Art. 9 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis

Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.

Unterlagen, die nach Artikel 5 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.

Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Institut nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.

Art. 10 Bescheinigung

Nach der Eintragung stellt das Institut eine entsprechende Bescheinigung aus.

Art. 1112 Veröffentlichung

Das Institut veröffentlicht die im Register eingetragenen Angaben.

Es bestimmt das Publikationsorgan.

Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.13

...14

Art. 12 Änderung und Löschung von Einträgen

1−2 ...15

Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gegen Vorlage einer Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft eingetragen.16

Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom Institut bescheinigt.

...17

Art. 13 Berichtigung

Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.

Beruht der Fehler auf einem Versehen des Institutes, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 1418 Registerauszüge

Das Institut erstellt auf Antrag Auszüge aus dem Register.

Art. 15 Aufbewahrung und Rückgabe

Das Institut bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.

Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Institut auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.

4. Abschnitt Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 1619 Umfang

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Halbleitererzeugnisse in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager.

Art. 17 Antrag auf Hilfeleistung

Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Halbleitererzeugnisse ein- oder ausgeführt werden sollen.20

Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 18 Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen

Behält das Zollamt Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller oder der Antragstellerinnen einer Drittperson in Verwahrung.

Die Antragsteller oder die Antragstellerinnen sind berechtigt, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Halbleitererzeugnisse Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.

Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 2bis des BG vom 9. Oktober 199221 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte fest, dass die Antragsteller oder Antragstellerinnen vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.22

Art. 19 Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Halbleitererzeugnisse richten sich nach der Verordnung vom22. August 198423 über die Gebühren der Zollverwaltung.

5. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 20

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1993 in Kraft.

[AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]. Siehe heute: die V vom4. April 2007 (SR 631.035).