Quelle

431.011

Verordnung
über die Organisation der Bundesstatistik

vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Januar 2024)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (Gesetz),

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

  1. den Anwendungsbereich des Gesetzes;

  2. die Erstellung des Mehrjahresprogramms;

  3. die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen;

  4. die Diffusion.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dem Gesetz teilweise unterstellt sind die im Anhang genannten Anstalten, Körperschaften und übrigen juristischen Personen. Für sie gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung für die folgenden Bereiche:

  1. Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 des Gesetzes);

  2. Grundsätze der Datenbeschaffung (Art. 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes);

  3. selbständige Anordnung von Erhebungen (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes);

  4. Mitwirkung weiterer Stellen (Art. 8 des Gesetzes);

  5. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik (Bundesamt) (Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes);

  6. Aufgaben der Statistikproduzenten des Bundes (Art. 11 des Gesetzes);

  7. Konsultation des Bundesamtes (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes, Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung);

  8. Datenschutz und Datensicherheit (Art. 14–16 und 23 des Gesetzes, Art. 10 dieser Verordnung);

  9. Veröffentlichungen (Art. 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung);

  10. übrige Dienstleistungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes).

Für die Schweizerische Nationalbank gilt Absatz 1 Buchstaben a–e. Vorbehalten bleiben statistische Arbeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom Bundesrat angeordnet werden.

Art. 3 Begriffe

Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung (Art. 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 19782) oder Teile davon sowie die dem Gesetz teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, sofern sie statistische Arbeiten durchführen.

Als statistische Arbeiten gelten:

  1. die Realisierung von direkten und indirekten Erhebungen;

  2. die Ausarbeitung von Gesamtdarstellungen und Synthesestatistiken;

  3. die Erstellung und die Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien;

  4. die Auswertung zu statistischen Zwecken von administrativen Daten, Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen;

  5. die statistische Analyse, die Diffusion und die Archivierung;

  6. die Erarbeitung von statistischen Methoden für die Bundesstatistik sowie der entsprechenden Informatikprogramme;

  7. die Ausbildung und die Forschung auf dem Gebiet der Statistik;

  8. die Pflege internationaler Beziehungen betreffend die Koordination und die Harmonisierung der Statistiken sowie den Austausch statistischer Informationen.

Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Verwaltungseinheiten und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Privaten dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern, gelten nicht als statistische Arbeiten.

Art. 4 Mehrjahresprogramm

Das Mehrjahresprogramm enthält die Ziele und Prioritäten der Statistikpolitik des Bundes während der Legislaturperiode. Es umfasst auch Angaben über Massnahmen, welche die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise begrenzen, über die benötigten finanziellen und personellen Mittel und über die internationale Zusammenarbeit.

Das Bundesamt für Statistik nimmt an der Vorbereitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.

Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt das Bundesamt soweit möglich die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisationen.

Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem Bundesamt Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.

Wird eine neue statistische Arbeit, eine grundlegende Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Arbeit geplant, so ist das Bundesamt umgehend zu orientieren. Dieses muss regelmässig über die Weiterentwicklung der Planung der statistischen Arbeiten informiert werden.

Art. 5 Kommission für die Bundesstatistik

Die Kommission für die Bundesstatistik (Kommission) berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:

  1. Erstellung des Mehrjahresprogramms und die Begleitung dieses Programms;

  2. Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien für statistische Arbeiten;

  3. allgemeine Statistikprojekte;

  4. Diffusionspolitik der statistischen Information;

  5. andere Fragen, die für die Verbesserung der amtlichen Statistik der Schweiz von Bedeutung sind.

Ausgenommen bleiben die in die Autonomie der teilunterstellten Institutionen fallenden Bereiche.

Die Kommission verfasst jährlich einen Bericht über die Weiterentwicklung des Mehrjahresprogramms und die Situation und Entwicklung der amtlichen Statistik der Schweiz zuhanden des Bundesrates.

Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bilden und Experten beiziehen. Rechtsstellung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglieder der Kommission richten sich nach den Vorschriften über die ausserparlamentarischen Kommissionen.

Die Kommission besteht aus höchstens 25 Mitgliedern und tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt das Geschäftsreglement.

Art. 6 Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes

Zur Förderung der statistischen Zusammenarbeit, Planung und Koordination auf Bundesebene setzt das Bundesamt ein Kontaktgremium (FEDESTAT) ein, in dem die Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 7 Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden

Zur Förderung der statistischen Zusammenarbeit, Planung und Koordination zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden setzt das Bundesamt ein Kontaktgremium (REGIOSTAT) ein, in das die statistischen Ämter der Kantone, die Statistikvertreter jener Kantone, die kein statistisches Amt führen, sowie die statistischen Ämter der Städte Einsitz nehmen können.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.

Art. 8 Bereichsspezifische Expertengruppen

Zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes kann das Bundesamt Expertengruppen mit geeigneten Vertretern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.

Die Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 19733 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Art. 9 Koordination

Die Statistikproduzenten des Bundes haben das Bundesamt vor der Einführung, vor grundlegenden Änderungen und vor der Aufhebung von statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c zu konsultieren. Das Bundesamt muss ebenfalls vor der Schaffung, vor grundlegenden Änderungen und vor der Aufhebung von Beständen von administrativen Daten und Registern des Bundes, welche für die Zwecke der Bundesstatistik geeignet sind, konsultiert werden.4

Das Bundesamt berät die Statistikproduzenten des Bundes sowie die regionalen statistischen Ämter in statistischen Angelegenheiten. Es bietet ihnen eine entsprechende statistische Aus- und Weiterbildung an.

Das Bundesamt kann zwecks Koordination und Harmonisierung der Bundesstatistik, nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Statistikkommission, Empfehlungen sowie technische und methodologische Richtlinien über die statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c erlassen.

Das Bundesamt erstellt ein Inventar der statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c, der Bestände von administrativen Daten und der Register des Bundes, welche für die Zwecke der Bundesstatistik geeignet sind, sowie der Beobachtungs- und Messnetze. Das Inventar wird jährlich nachgeführt.5

Das Bundesamt koordiniert die Beziehungen des Bundes zu internationalen Organisationen im Bereich der Statistik. Es stellt zudem den Datenaustausch der Bundesstatistik mit den zuständigen internationalen Organisationen sicher, sofern er nicht durch andere Statistikproduzenten des Bundes gewährleistet wird. Der Datenaustausch über Netzwerke geschieht in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation6.

Art. 107 Datenschutz und Datensicherheit

Für die Gewährleistung des Datenschutzes von Personendaten gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung vom 30. Juni 19938 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 202210 (DSV).

Für die Gewährleistung der Datensicherheit von Personendaten sowie von Daten juristischer Personen gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes auch diejenigen der der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202311 und der DSV. Für Daten juristischer Personen gilt die DSV sinngemäss.12

Art. 11 Diffusion

Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen durch geeignete Medien wie Pressemitteilungen, Publikationen, maschinell lesbare Datenträger und Datenbanken. Sie unterhalten nach Möglichkeit einen Auskunftsdienst. Zusätzliche Dienstleistungen können gegen Entgelt erbracht werden.

Das Bundesamt führt:

  1. eine integrierte und strukturierte Sammlung statistischer und geographischer Daten (Datawarehouse);

  2. ein zentrales Online-Diffusionssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken in Ausprägungen für verschiedene Zielgruppen zugänglich macht.13

Es stellt diese Einrichtungen den Statistikproduzenten des Bundes und weiteren Datenlieferanten für die Diffusion zur Verfügung.14

Es kann Empfehlungen und Richtlinien für die Lieferung von Daten in diese Einrichtungen erlassen.15

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Dem Gesetz unterstellte Institutionen
(Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)

(Art. 2 Abs. 1)

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL), Generalsekretariat des ETH-Rates und folgende Forschungsanstalten:

  • – Paul-Scherrer-Institut (PSI)

  • – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)

  • – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA)

  • – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG)

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU)

Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes

Schweizerische Fachstelle für Alkoholfragen (SFA)

Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG