Quelle

431.903

Verordnung
über das Betriebs- und Unternehmensregister
(BURV)1

vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. Juni 2025)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Zweck

Das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken sowie personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse, namentlich dem Bereitstellen von Unternehmensstammdaten für die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie für Private zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.

Art. 2 Organisation und Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist verantwortlich für die Führung des BUR. Es arbeitet mit den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen und berücksichtigt nach Möglichkeit ihre Anliegen. Nach deren Anhörung erlässt es die erforderlichen technischen Weisungen.4

Am BUR können sich beteiligen:

  1. die Verwaltungseinheiten und Organe nach Artikel 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992;

  2. die statistischen Stellen der Kantone und Gemeinden;

  3. andere Amtsstellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse vollziehen;

  4. 5die Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat) für die Statistik der multinationalen Unternehmensgruppen und ihrer Einheiten.

Art. 2a6 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. örtliche Einheit: Betrieb oder Einrichtung, wie eine Werkstatt, eine Fabrik, ein Laden, ein Büro, eine Mine oder ein Lager, an einem bestimmten Ort; eine örtliche Einheit hat eine BUR-Nummer und ist immer Teil einer rechtlichen Einheit;

  2. rechtliche Einheit: juristische Person oder selbstständigerwerbende natürliche Person, die dem UIDG unterstellt und im UID-Register eingetragen ist;

  3. Unternehmen: Verbindung von rechtlichen Einheiten;

  4. Unternehmensstammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Unternehmen, örtlichen Einheiten und rechtlichen Einheiten dienen.

2. Abschnitt Inhalt, Zugriff auf die Datenquellen und Bearbeitung der Daten7

Art. 3 Registrierte Daten und Unternehmensstammdaten8

Das BUR erstreckt sich auf alle örtlichen Einheiten, rechtlichen Einheiten und Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind oder in Anwendung schweizerischen Rechts oder zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen.9

Im BUR sind die folgenden Daten enthalten:

  • a. 10Firma oder Name, Sitz oder Wohnsitz sowie Adresse des Unternehmens und des Betriebs;

  • b. Gemeindenummer des Standorts gemäss dem «Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz»;

  • c. nichtsprechende Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs;

  • d. Zahl der beschäftigten Personen nach Geschlecht und Beschäftigungsgrad;

  • e. Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;

  • f. Rechtsform;

  • g. Datum der Aufnahme in das BUR;

  • h. Datum des Eintrags und der Löschung im Handelsregister;

  • i. Datum des Bekanntwerdens der Schliessung des Unternehmens oder Betriebs;

  • j. Grundkapital der Aktiengesellschaften;

  • k. für Betriebe, die dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199811, dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196612, dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200513 oder dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199214 unterstehen: Name und Adresse des Betriebs und des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin beziehungsweise des Tierhalters oder der Tierhalterin sowie Name, Beruf und Geburtsjahr der verantwortlichen Person;

  • kbis. 15für Landwirtschaftsbetriebe zusätzlich zu den Daten nach Buchstabe k: Betriebsstruktur;

  • l. 16

  • m. nichtsprechende Identifikationsnummer (ENTID-Nummer) des Unternehmens;

  • n. nichtsprechende Referenz-Identifikationsnummer (REF-ENT Nummer);

  • o. Statusangaben zur Aktivität;

  • p. Quellenangabe;

  • q. 17die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).18

Das BUR kann folgenden Daten enthalten:19

  1. Telefonnummer;

  2. elektronische Adresse;

  3. Gebäudekoordinaten;

  4. 20Zugehörigkeit zu Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters und Planungszonen;

  5. Zahl der Lehrlinge;

  6. Institutioneller Sektor;

  7. 21Struktur der Unternehmen (Hauptsitz, Nebenbetrieb, Unternehmensgruppe);

  8. internationale Verflechtung;

  9. Umsatzzahlen;

  10. 22Kennzeichen für statistische Erhebungen;

  11. 23finanzielle Mehrheitsbeteiligungen in Prozent an anderen Unternehmen (Unternehmensgruppe);

  12. 24Vermerk «Importeinheit»;

  13. 25Vermerk «Exporteinheit».26

Als Unternehmensstammdaten gelten:

  1. die Daten des BUR gemäss den Absätzen 2 Buchstaben a, c, e–f, h und o–q sowie 3 Buchstaben b, c, f–h und k–m;

  2. die aufgrund Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d berechnete Beschäftigungsgrössenklasse.27

Art. 3a28 Daten für die Registerführung

Soweit es für die Registerführung erforderlich ist, kann das BUR insbesondere folgende Zusatzdaten verwenden:

  1. Identifikatoren von Quellen nach Artikel 4;

  2. Angaben über Mutationen in Quellen nach Artikel 4;

  3. Angaben über den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin, insbesondere Name, Geburtsjahr, Geschlecht und AHV-Nummer29;

  4. Angaben über rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen zwischen Unternehmen und Betrieben;

  5. Angaben über die Beschäftigten eines Unternehmens oder Betriebs, insbesondere Geburtsjahr, Geschlecht, Nationalität, AHV-Nummer, Nebenerwerbstätigkeit, Lohn oder Einkommen und Tätigkeitsdauer.

Diese Zusatzdaten dürfen nur mit der jeweiligen Quelle nach Artikel 4 ausgetauscht werden.

Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuer-Registers erfolgt mittels Abrufverfahren.30

Art. 4 Quellen

Die im BUR gespeicherten Daten stammen aus folgenden Quellen:

  1. 31Aktualisierungserhebungen des BUR nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 202532;

  2. weitere statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben;

  3. Handelsregister;

  4. Register von Bund, Kantonen und Gemeinden (RBKB);

  5. 33Meldungen von Zustellpersonal der Schweizerischen Post;

  6. öffentliche Adressverzeichnisse;

  7. Meldungen von Betrieben, Unternehmen und Verbänden;

  8. Meldungen von Benützern der Daten des Registers;

  9. 34Register der kantonalen Ausgleichskassen (KAK);

  10. 35Register der Verbandsausgleichskassen (VAK);

  11. 36private Unternehmensdatenbanken;

  12. 37Informationssysteme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer;

  13. 38Informationssysteme der ESTV für die Verrechnungssteuer- und Stempelabgabe-Daten;

  14. 39Informationssystems für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW);

  15. 40UID-Register des BFS;

  16. 41System der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Stammdatenverwaltung für die Supportprozesse Master Data Governance.

Art. 542 Zugriff des BFS auf die Datenquellen

Der Zugriff des BFS auf die Datenquellen nach Artikel 4 erfolgt über eine Schnittstelle zwischen dem BUR und den betreffenden Quellsystemen.

Art. 6 Eingeben und Mutieren der Daten

Die Daten werden vom BFS43 übernommen, eingegeben und mutiert, nachdem die nötigen Überprüfungen vorgenommen worden sind.44

45

Art. 746 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Die Daten werden von der für ihre technische Bearbeitung zuständigen Stelle während dreissig Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.

Die anonymisierten Daten, die zu statistischen Zwecken erarbeitet worden sind, dürfen länger aufbewahrt werden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

3. Abschnitt Verwendung und Weitergabe der Daten

Art. 8 Verwendung zu statistischen Zwecken durch das BFS

Das BUR dient dem BFS als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben.

Das BFS kann auf der Grundlage des BUR Stichproben ziehen für statistische Erhebungen.

Das BUR dient dem BFS insbesondere zu statistischen Auswertungen über Unternehmen und Betriebe.

Das BFS kann, um seine statistischen Aufgaben zu erfüllen, für eine befristete Zeit nach Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 statistische Informationen mit dem BUR-Inhalt ergänzen.

Art. 947 Weitergabe der Daten zu statistischen Zwecken

Um den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, den Kantonen und Gemeinden sowie Privaten die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das BFS nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 die im BUR registrierten Daten, mit Ausnahme des Umsatzes, bekannt geben.48

Für die Statistik multinationaler Unternehmensgruppen und ihrer Einheiten gibt das BFS Eurostat die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/200849 obligatorisch zu liefernden Daten bekannt.

Für das Format, die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Übermittlung der Daten, die das BFS Eurostat bekannt gibt, gelten die Artikel 11 Absatz 3, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 sowie die Verordnungen (EG) Nr.192/200950 und (EU) Nr. 1097/201051.

52

Art. 9a53 Weitergabe von Unternehmensstammdaten zu administrativen Zwecken

Unternehmensstammdaten dürfen allen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Privaten bekannt gegeben werden, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.

Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202054 (DSG).55

Art. 1056 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken

Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen.

Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle.

Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58

Art. 1159 Zugriffsberechtigte Stellen

Kantonale und kommunale statistische Ämter sind für statistische Zwecke über eine Schnittstelle an das System angeschlossen.

Der Zugriff auf die Unternehmensstammdaten erfolgt über eine Schnittstelle.

Das BFS führt eine Liste der zugriffsberechtigten Stellen.

Art. 1260 Veröffentlichung der Daten

Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 13 Gebühren

Für die Weitergabe von Daten aus dem BUR erhebt das BFS grundsätzlich eine Gebühr.

Die Weitergabe von Daten aus dem BUR an Bundesstellen und Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an übrige Stellen, die Bundesaufgaben durchführen, ist kostenlos.

Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der Verordnung vom 30. Juni 199361 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

4. Abschnitt Datenschutz und -sicherheit, Strafbestimmungen

Art. 14 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des DSG62.63

Unrichtige Daten sind zu berichtigen.

Art. 1564 Datensicherheit

Für die Datensicherheit gelten:

  1. 65die Datenschutzverordnung vom 31. August 202266 (DSV);

  2. 67die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202368.

Für die Sicherheit von Daten juristischer Personen gilt die DSV sinngemäss.69

Art. 16 Strafbestimmungen

Die Verletzung der Auskunftspflicht, des Datenschutzes und die Strafverfolgung sind im Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 geregelt.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Dezember 198870 über die Führung eines Betriebs- und Unternehmensregisters wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.