211.412.110
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)
vom 4. Oktober 1993 (Stand am 5. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19911 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),2 verordnet:
1. Abschnitt Ertragswert
Art. 1 Art der Berechnung und Bemessungsperiode
Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente), zum mittleren Satz für erste Hypotheken, bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann.
Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente.
Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 1994–2010. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von4,41 Prozent.3
Art. 24 Schätzung5
Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes findet sich im Anhang 1.6 AS 1993 2904
Die im Anhang 1 enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich.7
Bei der Schätzung sind die mit den Gewerben und Grundstücken verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Protokoll festzuhalten.
1a. Abschnitt:8 Berechnung der Standardarbeitskraft
Art. 2a
Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19989.
Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:
Zuschlag Kartoffeln 0.045 SAK/ha
Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0.300 SAK/ha
Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei 0.300 SAK/ha
Zuschlag Christbaumkulturen 0.045 SAK/ha
betriebseigener Wald 0.012 SAK/ha
Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0.015/Normalstoss
Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0.010/Normalstoss 3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben f und g nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
Für die Verarbeitung von in der Region üblichen Produkten in bereits bestehenden Anlagen der ersten Verarbeitungsstufe bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.
Für die Tätigkeit in Gewächshäusern bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.
2. Abschnitt Anmerkung im Grundbuch
Art. 3 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht
Anmerkungen nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b BGBB dürfen nur unterbleiben, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)10 bewilligt wurde.
Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 BGBB gehören, unterstehen der Anmerkungspflicht immer.
Art. 4 Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen
Die Behörden, die nach dem RPG11 Nutzungspläne erlassen, ordnen die Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen an, wenn diese aufgrund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden.
Die Behörden, die Bewilligungen nach Artikel 60 Buchstabe a BGBB erteilen, ordnen die Löschung der Anmerkungen für die neuen Grundstücke von Amtes wegen an, soweit diese gegenstandslos werden.
3. Abschnitt Verfahrenskoordination und Rechtspflege12
Art. 4a13 Verfahrenskoordination
Im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und im Verfahren um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung oder einer solchen über die Nicht-Anwendbarkeit des BGBB stellt die Bewilligungsbehörde nach diesem Gesetz der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG14, die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in diesen Fällen erst, wenn eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung vorliegt, in der die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Baute oder Anlage festgestellt wird.
Die Verfahrenskoordination erübrigt sich, wenn offensichtlich ist, dass:
keine Ausnahmebewilligung nach dem BGBB erteilt werden kann; oder
das betroffene Grundstück dem BGBB unterstellt bleiben muss.
Art. 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz15
Das Bundesamt für Justiz ist berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die sich auf das BGBB oder auf das Bundesgesetz vom4. Oktober 198516 über die landwirtschaftliche Pacht stützen.17
Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 28. Dezember 195118 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts;
die Verordnung vom16. November 194519 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
die Verordnung vom16. November 194520 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften;
die Artikel 37–44 der Verordnung vom 30. Oktober 191721 betreffend die Viehverpfändung.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom22. Februar 191022 betreffend das Grundbuch wird wie folgt geändert:
Art. 71 Abs. 1
...
Art. 71c
Aufgehoben
[AS 1951 1287, 1979 804, 1986 975]
[BS 9 112, AS 1952 1120, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4]
[BS 9 145] 2. Die Verordnung vom11. Februar 198723 über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
...
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.
Anhang 124
Der Anhang und seine Änd. wird in der Amtlichen Sammlung (AS) nicht veröffentlicht, kann aber beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 1995 5147, 2003 4539).
Anhang 225