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961.61

Bundesgesetz über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsgesetz, LeVG)

vom 18. Juni 1993 (Stand am 6. April 2004)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19932, beschliesst:

1. Kapitel Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Lebensversicherungseinrichtungen

Dieses Gesetz gilt für Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19783 die direkte Lebensversicherung betreiben dürfen (Lebensversicherungseinrichtungen).

Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann die Bewilligung für mehrere Versicherungszweige erteilen.

Art. 2 Ausländische Versicherungseinrichtungen

Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Vertragsstaat (Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats) gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.

Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so unterstehen die Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats den Vorschriften für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein solches Abkommen abgeschlossen hat (Drittland-Versicherungseinrichtungen).

Der Bundesrat kann übergangsrechtliche Vorschriften erlassen.

AS 1993 3221

[BS 1 3]

Art. 3 Begriffe

Als Niederlassung gilt der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung der Versicherungseinrichtung. Einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt ist ein Büro, das:

  1. vom eigenen Personal der Versicherungseinrichtung geführt wird oder

  2. von einer unabhängigen Person im Auftrag der Versicherungseinrichtung wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.

Als Vertragsstaat gilt ein Staat, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.

Als Verpflichtung gilt die Verpflichtung, die in einer der vom Bundesrat nach Artikel 1 bezeichneten Formen von Versicherungen konkret zum Ausdruck kommt.

Als Vertragsstaat der Verpflichtung gilt der Vertragsstaat, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn eine juristische Person Versicherungsnehmerin ist, der Vertragsstaat, in dem diese juristische Person die Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.

Als Vertragsstaat der Niederlassung gilt der Vertragsstaat, in dem die Versicherungseinrichtung niedergelassen ist, welche die Verpflichtung eingeht.

Als Vertragsstaat der Dienstleistung gilt der Vertragsstaat der Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versicherungseinrichtung eingegangen wird.

Zitiert in

2. Kapitel Voraussetzungen des Geschäftsbetriebes

1. Abschnitt Inländische Versicherungseinrichtungen

Art. 4 Mindestkapital

Die Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz muss über ein Kapital verfügen, von dem je nach Versicherungszweig ein Mindestbetrag im Rahmen von 5 bis 10 Millionen Franken einbezahlt sein muss.

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital. Er kann den Rahmen nach Absatz 1 den Geldwertschwankungen anpassen.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital. Sie kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen vom Rahmen nach Absatz 1 zulassen.

Zitiert in

Art. 5 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds

Die Versicherungseinrichtung hat sich über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfange der Solvabilitätsspanne auszuweisen, sofern diese höher ist als das einbezahlte Mindestkapital nach Artikel 4.

Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung:

  1. der Solvabilitätsspanne, nach Massgabe des Gesamtgeschäftes;

  2. des Garantiefonds, der einem bestimmten Bruchteil der Solvabilitätsspanne entspricht und der den Mindestgarantiefonds nicht unterschreiten darf;

  3. des Mindestgarantiefonds, nach Massgabe des Kapitalbedarfs des jeweiligen Versicherungszweiges.

Zitiert in

Art. 6 Organisationsfonds

Neben dem Mindestkapital muss die Versicherungseinrichtung für die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung über einen Organisationsfonds verfügen. Dieser beträgt bei Geschäftsaufnahme in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals.

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederbestellung des Organisationsfonds.

Die Aufsichtsbehörde setzt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. Sie kann in Ausnahmefällen von der Pflicht zur Bestellung des Organisationsfonds befreien oder, insbesondere bei geringer Kapitalausstattung und bei Wiederbestellung, die Höhe des Organisationsfonds auf über 50 Prozent des Mindestkapitals festlegen.

Art. 6a4 Besondere Bestimmungen über die berufliche Vorsorge

Die Lebensversicherungseinrichtungen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge einen eigenen Sicherungsfonds.

Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:

  1. die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung;

  2. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien;

  3. die Leistungen;

  4. allfällige den Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile;

  5. die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen;

  1. die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente;

  2. die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten;

  3. die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung;

  4. die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken;

  5. die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

  1. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

  2. die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung;

  3. die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.

Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang der Überschuss an die Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgewerke weiterzuleiten ist.

Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.

2. Abschnitt Ausländische Versicherungseinrichtungen

Art. 7 Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats

Die Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaats hat mit einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Vertragsstaats des Sitzes nachzuweisen:

  1. dass sie eine im Vertragsstaat des Sitzes zugelassene Rechtsform aufweist;

  2. dass sie ihren Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt;

  3. welche Versicherungszweige sie im Vertragsstaat des Sitzes zu betreiben befugt ist;

  4. welche Versicherungszweige tatsächlich betrieben werden;

  5. dass sie über die erforderlichen Eigenmittel im Sinne von Artikel 5 verfügt;

  6. dass die nach Artikel 6 erforderlichen Mittel vorhanden sind.

Art. 8 Drittland-Versicherungseinrichtungen

Für die Drittland-Versicherungseinrichtungen gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Die Versicherungseinrichtung muss eine Rechtsform im Sinne von Artikel 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19785 aufweisen.

  2. Sie muss an ihrem Sitz über ein Mindestkapital im Sinne von Artikel 4 verfügen.

  3. Sie muss eine Solvabilitätsspanne im Sinne von Artikel 5 ausweisen, die sich nach dem Geschäftsumfang in der Schweiz bemisst.

  4. Sie muss in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 6 und entsprechende Vermögenswerte verfügen.

  5. Sie muss über Vermögenswerte in der Schweiz im Umfange eines vom Bundesrat zu bestimmenden Bruchteiles des Mindestgarantiefonds oder, falls diese einen höheren Betrag ergibt, der Solvabilitätsspanne verfügen.

  6. Sie muss einen vom Bundesrat festgesetzten Bruchteil des Mindestgarantiefonds oder, sofern der Betrag nach Artikel 3 Absatz 2 des Kautionsgesetzes vom4. Februar 19196 grösser ist, diesen Betrag als Kaution hinterlegen.

Für Drittland-Versicherungseinrichtungen, die bereits in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kann die Aufsichtsbehörde von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.

3. Kapitel Besondere Bestimmungen über den grenzüberschreitenden

Dienstleistungsverkehr mit Vertragsstaaten

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 9

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaats von einer Niederlassung in einem Vertragsstaat aus einer Verpflichtung in der Schweiz eingeht.

Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungen, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden können.

Zitiert in

2. Abschnitt Ausübungsbedingungen

Art. 10 Orientierung der Aufsichtsbehörden

Jede Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig sein will, muss vorgängig die zuständigen Behörden des Vertragsstaats des Sitzes und des Vertragsstaats der betreffenden Agentur oder Zweigniederlassung davon unterrichten und dabei angeben, in welchen Vertragsstaaten sie diese Tätigkeit ausüben und welche Art der Versicherungen sie abschliessen will.

Art. 11 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung

Der Zugang zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 wird von einer Bewilligung des Departementes abhängig gemacht. Die Versicherungseinrichtung muss folgende Unterlagen einreichen:

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaats des Sitzes, wonach sie für alle ihre Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne verfügt und ausserhalb des Vertragsstaats der Niederlassung tätig sein darf;

  2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaats der Niederlassung, worin die Versicherungszweige angegeben sind, welche sie betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, dass diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, dass die Versicherungseinrichtung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist;

  3. einen Tätigkeitsplan mit folgenden Angaben: 1. die Art der Versicherungen, die sie in der Schweiz abschliessen will, 2. die allgemeinen und die ergänzenden Versicherungsbedingungen, die sie in der Schweiz verwenden will, 3. die Tarife und die technischen Grundlagen für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften, 4. die Formulare und sonstigen gedruckten Unterlagen, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern verwenden will, soweit sie auch von in der Schweiz niedergelassenen Versicherungseinrichtungen verlangt werden.

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c sind in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen.

Die Bewilligung ist innert sechs Monaten zu gewähren oder zu verweigern. Hat das Departement innert dieser Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Bewilligung als verweigert.

Art. 12 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung

Will die Versicherungseinrichtung Versicherungen abschliessen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer auf eigene Initiative nach Artikel 13 bei ihr beantragen, so muss sie folgende Unterlagen einreichen:

  1. eine Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a;

  2. eine Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;

  3. eine Aufstellung über die Art der Versicherungen, welche sie in der Schweiz abschliessen will. Diese Aufstellung ist in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen.

Die Versicherungseinrichtung kann ihre Tätigkeit von dem Zeitpunkt an aufnehmen, da die Aufsichtsbehörde nachweislich im Besitz der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ist.

Art. 13 Vertrag auf Initiative der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsvertrag gilt als auf Initiative der Versicherungsnehmerinnen oder der Versicherungsnehmer abgeschlossen, wenn:

  1. er von beiden Parteien im Vertragsstaat der Niederlassung der Versicherungseinrichtung oder aber von jeder Partei in dem Staat, in dem sie niedergelassen ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgeschlossen wird. Die Versicherungseinrichtung darf den Kontakt zur Versicherungsnehmerin oder zum Versicherungsnehmer weder durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler (Vermittler)7 noch durch eine beauftragte Person, noch mittels einer persönlich adressierten Werbeaktion in dem Staat herstellen, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  2. diese sich an einen im Vertragsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes niedergelassenen Vermittler wenden, um Auskünfte über Versicherungsangebote von Versicherungseinrichtungen mit Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen ihres gewöhnlichen Aufenthaltes einzuholen oder um über diesen Vermittler bei einer dieser Versicherungseinrichtungen einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. In diesem Fall unterzeichnet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die im Anhang, Buchstabe A, wiedergegebene Erklärung, die den entsprechenden Auftrag an den Vermittler enthält.

Bevor ein Versicherungsvertrag nach Absatz 1 Buchstabe a oder b abgeschlossen wird, unterzeichnen die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer die im Anhang, Buchstabe B, wiedergegebene Erklärung, wonach sie davon Kenntnis nehmen, dass dieser Vertrag den Aufsichtsregeln des Vertragsstaats der Niederlassung unterliegt, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird.

Art. 14 Massnahmen gegenüber Versicherungseinrichtungen bei Verletzung der Rechtsvorschriften

Eine Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, muss der Aufsichtsbehörde alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorlegen.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätige Versicherungseinrichtung die für sie geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie die betreffende Versicherungseinrichtung auf, diese einzuhalten.

Da die durchgehende Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert, wird im Folgenden die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.

Leistet die Versicherungseinrichtung dieser Aufforderung nicht Folge, so teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Behörden des Vertragsstaats der Niederlassung mit. Diese treffen die geeigneten Massnahmen und teilen sie der Aufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde kann sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes der Versicherungseinrichtung wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden.

Hat der Vertragsstaat der Niederlassung keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen oder verletzt die Versicherungseinrichtung trotz der Massnahmen die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin, so kann die Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaats entsprechende Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten und, soweit unbedingt erforderlich, den weiteren Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Versicherungseinrichtung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz zu verhindern. Bei anderen als den nach den Modalitäten des Artikels 13 abgeschlossenen Verträgen kann die Bewilligung entzogen werden. Weitere Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten bleiben vorbehalten.

Wenn die Versicherungseinrichtung, die gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, kann die Aufsichtsbehörde nach den schweizerischen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoss vorgesehenen Sanktionen gegenüber dieser Niederlassung oder an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.

Bei Widerruf der Bewilligung trifft die Aufsichtsbehörde Massnahmen, damit die betreffende Niederlassung keine weiteren Versicherungsverträge im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz abschliesst.

Art. 15 Orientierung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers

Wird eine Versicherung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist der Vertragsstaat der Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zur Kenntnis zu bringen, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird. Werden der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss darin ein entsprechender Hinweis enthalten sein.

Wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer durch einen Vertrag oder andere Deckung gewährende Dokumente sowie aus dem Versicherungsangebot gebunden werden soll, muss die Anschrift der Niederlassung, welche die Deckung gewährt, und diejenige des Sitzes ersichtlich sein.

Art. 16 Berichterstattung über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

Jede schweizerische Niederlassung muss der Aufsichtsbehörde für im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäfte nach Vertragsstaat und Zweig Bericht erstatten. Die Aufsichtsbehörde teilt diese Angaben auf Antrag hin den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten der Dienstleistungen mit.

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Form und Inhalt der Berichterstattung.

4. Kapitel Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Art. 17

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie erhaltene Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten oder diese selber ans Ausland übermitteln darf.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen darf die Aufsichtsbehörde den ausländischen Behörden auf Ersuchen oder, sofern es nach ihrem Ermessen im Interesse der ausländischen Behörde liegt, von sich aus nicht öffentlich zugängliche Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen weitergeben. Es muss sichergestellt sein, dass:

  1. sie für die Ausübung der Aufsicht benötigt werden;

  2. die ersuchende ausländische Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden ist;

  3. keine Fabrikations-, Geschäfts- oder Bankgeheimnisse offen gelegt werden;

  4. die ersuchende ausländische Behörde eine Zusicherung abgibt, dass die erhaltenen Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen ausschliesslich in einem Verfahren zur Durchsetzung des Zweckes eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 verwendet und nicht an andere Behörden oder Dritte weitergeleitet werden.

Bei der Zusammenarbeit werden die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz berücksichtigt.

Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen bleiben vorbehalten.

Zitiert in

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug und Aufsichtsbehörden

Der Bundesrat erlässt in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ergänzende Bestimmungen sowie die Ausführungsbestimmungen.

Er hört vorher die interessierten Organisationen an.

Die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis liegen beim Bundesamt für Privatversicherungswesen, sofern nicht ausdrücklich das Departement für zuständig erklärt worden ist.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 8

BRB vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3228)

Erklärungen der Versicherungsnehmerin oder des Versiche-

rungsnehmers im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auf seine eigene Initiative

A. Erklärung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Ich bringe hiermit meinen Wunsch zum Ausdruck, dass mir von (Name des Vermittlers) Informationen über Versicherungsverträge vorgelegt werden, die von Versicherungseinrichtungen angeboten werden, die in anderen Vertragsstaaten als in der Schweiz niedergelassen sind. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Versicherungseinrichtungen nicht den schweizerischen Aufsichtsregeln, sondern den Aufsichtsregeln des Staates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind.

B. Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2

Ich nehme zur Kenntnis, dass (Name der Versicherungseinrichtung) in (Vertragsstaat der Niederlassung der Versicherungseinrichtung) niedergelassen ist, und bin mir darüber im klaren, dass für die Überwachung dieser Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörden (Vertragsstaat der Niederlassung der Versicherungseinrichtung) nach den dort geltenden Aufsichtsregeln und nicht die schweizerischen Aufsichtsbehörden zuständig sind.