742.104
Bundesbeschluss über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss)
(AtraG)
vom 4. Oktober 1991 (Stand am 14. Oktober 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 26 und 36ter der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom23. Mai 19902 und 26. Juni 19913, beschliesst:
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 1 Ziele
Der Bund verwirklicht ein umfassendes Konzept zur Wahrung der verkehrspolitischen Stellung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Europa und zum Schutz der Alpen vor weiteren ökologischen Belastungen. Dieses soll einen leistungsfähigen Schienenkorridor sicherstellen, die Strassen vom Güterfernverkehr entlasten, dem Personenverkehr dienen und bereits bestehende übermässige Belastungen abbauen.
Art. 24 Förderungsmassnahmen
Zur Förderung der Ziele nach Artikel 1 und einer guten Auslastung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) ist durch geeignete flankierende Massnahmen anzustreben, dass sich der alpenquerende Gütertransitverkehr grundsätzlich auf der Schiene abwickelt.
2. Abschnitt Konzept
Art. 35
AS 1993 47
[BS 1 3; AS 1983 445]
Das NEAT-Konzept strebt an, die Schweiz zu einer Drehscheibe im europäischen Hochgeschwindigkeits-Personenverkehr zu entwickeln. Bei der Ausführung ist laufend der bahntechnologische Fortschritt umzusetzen. Im Güterverkehr ist namentlich die optimale Einbindung in die europäischen Bahnkorridore für den Unbegleiteten Kombinierten Verkehr (UVK) zu verwirklichen.
Das NEAT-Konzept umfasst den Ausbau der Transitachsen Gotthard und Lötschberg–Simplon als Gesamtsystem sowie den besseren Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard.
Art. 4 Anliegen der Kantone
Den Anliegen der betroffenen Kantone nach schonender Linienführung ist im Rahmen der Planung und Realisierung der Werke angemessen zu entsprechen.
Art. 57
Art. 5bis8 Finanzierte NEAT-Investitionen
Folgende Projekte des NEAT-Konzeptes sind in der Finanzierungsregelung nach
Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung9 eingeschlossen:
Gotthard: Das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wird um einen Gotthard-Basistunnel zwischen den Räumen Altdorf/Erstfeld und Bodio/Biasca, die Neubaustrecke bis in den Raum Giustizia sowie einen Ceneri-Basistunnel zwischen den Räumen Sant’Antonino/Cadenazzo und Lugano (Massagno)/Vezia einschliesslich der Verknüpfungen an die Stammlinien erweitert. Die Baustellenerschliessung in der Surselva erfolgt über das bestehende Eisenbahnnetz, das nach den entsprechenden Bedürfnissen auszubauen ist.
Lötschberg: das Netz der BLS Lötschbergbahn AG wird durch einen neuen, teilweise eingleisig ausgerüsteten Lötschberg-Basistunnel zwischen dem Raum Frutigen und dem Raum Steg/Baltschieder einschliesslich der Verknüpfungen an die Stammlinien erweitert. Die neue Linie ist so zu konzipieren, dass der Anschluss an die Simplonlinie gewährleistet und ein Autoverlad möglich sind.
Ostschweiz: Der Bund verbessert die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthardlinie. Zu diesem Zweck wird insbesondere das Netz der SBB um einen neuen Zimmerbergtunnel zwischen dem Raum Thalwil und dem Raum Litti/Baar einschliesslich der Verknüpfungen mit den Stammlinien sowie einer Verbindung zwischen der linken Zürichsee- und der Gotthardlinie ergänzt. Die Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau wird teilweise ausgebaut.
Art. 6 –810
Art. 8bis11 Sachplan
Der Bund stellt die Abstimmung der Vorhaben untereinander und im Gesamtzusammenhang sicher. Der Bundesrat erlässt zu diesem Zweck einen Sachplan nach
Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes12. Darin werden zumindest festgelegt:
die Verbindungen zwischen den Basistunneln am Gotthard, am Ceneri und am Zimmerberg;
die Autoverladeanlagen im Kandertal und im Rhonetal sowie deren Anschluss an die Lötschberg-Basislinie;
die direkte Verbindung des Mittelwallis mit der Lötschberg-Basislinie und deren Anschluss an die Simplonlinie.
Der Bau und die Finanzierung der unter Artikel 5bis nicht erwähnten Vorhaben erfordern separate allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse.
Art. 913 Anpassungen des bestehenden Eisenbahnnetzes
Der Bund stellt innert nützlicher Frist den Ausbau der Zufahrtsstrecken zu den Alpentransitlinien im zentralen Mittelland und im Süden sicher und regelt dessen Finanzierung; er sorgt für die Koordination mit den Privatbahnen. Die SBB und die betroffenen Privatbahnen passen ihre Netze an die Verhältnisse, die mit den neuen Linien entstehen, bis spätestens zu deren Inbetriebnahme an.
Art. 1014
Art. 10bis15 Staffelung der NEAT
Die NEAT nach den Artikeln 3–9 wird in zwei Phasen realisiert:
a. Die erste Phase umfasst den Bau des Basistunnels am Gotthard und am Lötschberg;
b. Die zweite Phase umfasst den Bau des Ceneri-Tunnels und des Zimmerberg- Tunnels, den Ausbau der Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau sowie den Bau einer direkten Verbindung zwischen der linken Zürichsee- und der Gotthardlinie.
Der Bundesrat entscheidet über den Baubeginn der zweiten Phase.
Das Betriebskonzept ist laufend zu optimieren und der Technologiefortschritt bei den Bahnen auszuschöpfen.
Art. 10ter 16 Weitere Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23
der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung17 Die nachstehenden Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden in separaten allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen geregelt:
BAHN 2000,
der Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn- Hochleistungsnetz,
die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen
3. Abschnitt Projektierung
Art. 11 Vorprojekte
Die Vorprojekte für die neuen Linien des NEAT-Konzeptes geben Aufschluss insbesondere über die Linienführung, die Anschlussstellen, das Ausmass der Bahnhof- und Terminalbereiche und die Kreuzungsbauwerke.18
Die Vorprojekte haben den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Landesverteidigung Rechnung zu tragen.
Die Vorprojekte sind dem Bundesamt für Verkehr vorzulegen.
Das Bundesamt für Verkehr hört zu den Vorprojekten die interessierten Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmungen an. Die Gemeinden werden vom Kanton angehört.
Die Vorprojekte bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Dieser bestimmt die Linienführung.19
Die Prüfung und Genehmigung der Vorprojekte umfasst auch die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Umweltschutzgesetzgebung.
Vorbereitungsmassnahmen für die Projektbereinigung oder die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen sind zulässig. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation20 entscheidet über Einwände Dritter. Die Eigentümer sind gemäss dem Enteignungsgesetz21 vorgängig zu orientieren. Entschädigungsrechtliche Folgen richten sich nach der eidgenössischen Enteignungsgesetzgebung.
Art. 12 Auflageprojekte
Die Auflageprojekte für die neuen Linien des NEAT-Konzeptes samt Nebenanlagen unterliegen dem Bundesbeschluss vom21. Juni 199122 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte.23
Der Bundesrat kann zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten mit dem Vorprojektverfahren gemäss Artikel 11 den Verzicht auf das verwaltungsinterne Vorprüfungsverfahren gemäss den Artikeln 3–9 des Bundesbeschlusses vom 21 Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte anordnen.
Die Auflageprojekte enthalten einen detaillierten Umweltverträglichkeitsbericht auf der Basis der festgelegten Linienführung.
Art. 13 Freier Wettbewerb
Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
Für in- und ausländische Bewerber sind gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu verlangen.
4. Abschnitt Finanzierung
Art. 1424 Finanzierungsbedingungen
Der Bund stellt den betroffenen Bahnen die benötigten Mittel in Form von marktgemäss verzinslichen oder von variabel verzinslichen bedingt rückzahlbaren Darlehen sowie in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
[AS 1991 1319. AS 1999 3071 SchlB Änd.18.6.1999 Abs. 1]. Siehe heute das Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101).
Marktgemäss verzinsliche Darlehen dürfen höchstens bis zu 25 Prozent der Projektkosten (einschliesslich der Kapitalkosten) gewährt werden. Diese Darlehen werden in der Bestandesrechnung verbucht. Bis zur Inbetriebnahme von Bauabschnitten werden die Darlehenszinsen aktiviert und verzinst.
Bundesrat und Bahnen regeln die Einzelheiten der Gewährung von Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträgen in einer Vereinbarung.
Die Mittel aus dem Treibstoffzollertrag nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung25 werden den Bahnen à-fonds-perdu gewährt. Der Bundesrat verteilt die Mittel auf die Basislinien.
Art. 1526
Art. 1627 Verpflichtungskredite
Die Bundesversammlung bewilligt etappenweise mit einfachen Bundesbeschlüssen die zur Verwirklichung der Gotthard- und Lötschberg-Basislinien sowie die für den Einbezug der Ostschweiz benötigten Verpflichtungskredite.
Art. 17 Sonderrechnung
Für die Projektierung, den Bau und Betrieb der Linien am Gotthard, am Lötschberg und am Zimmerberg/Hirzel führen SBB und BLS eigene Rechnungen.
Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften.
5. Abschnitt Koordination, Kontrolle, Berichterstattung
Art. 1828
Art. 1929 Aufsicht und Kontrolle
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über das NEAT-Projekt sicher.
Er kann ein Beratungsorgan einsetzen, das er mit der Beurteilung zentraler Projektaufgaben beauftragt.
Art. 20 Berichterstattung und Oberaufsicht30
Der Bundesrat orientiert die eidgenössischen Räte ab 1992 jährlich über:
den Stand der Verwirklichung des Konzeptes;
die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;
die bisherige sowie die für die fünf nachfolgenden Jahre vorgesehene Belastung des Bundes.
Mit jeder Beanspruchung eines neuen Kredites orientiert er ferner die eidgenössischen Räte über:
die zu erwartenden Gesamtkosten für die Verwirklichung des Konzeptes;
die auf den neuesten Stand gebrachte Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Die Oberaufsicht der Bundesversammlung obliegt der NEAT-Aufsichtsdelegation. Diese setzt sich aus Mitgliedern der Finanzkommissionen, der Geschäftsprüfungskommissionen und der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen beider Räte zusammen. Der NEAT-Aufsichtsdelegation stehen im Rahmen dieses Beschlusses die Rechte und Pflichten gemäss den Artikeln 51, 154 und 155 des Parlamentsgesetzes vom13. Dezember 200231 zu.32 33
Die Finanzkommissionen, die Geschäftsprüfungskommissionen und die Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen beider Räte bezeichnen je zwei Mitglieder in die NEAT-Aufsichtsdelegation. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen einem Mitglied des Nationalrates und des Ständerates. Im übrigen konstituiert sich die NEAT-Aufsichtsdelegation selbst.34
Die NEAT-Aufsichtsdelegation legt den Finanzkommissionen, den Geschäftsprüfungskommissionen und den Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen beider Räte jährlich einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit vor.35
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 22 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
...36 Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 199237
BRB vom30. Nov. 1992 (AS 1992 53)