Quelle

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Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer

vom 10. Dezember 1992 (Stand am 21. Dezember 1999)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Fälligkeiten

Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.

Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.

Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer ratenweise im voraus zu beziehen.

Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.

Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.

Art. 3 Verzugszins

Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:

  1. nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;

  2. nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);

AS 1993 717

c. nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von

Artikel 185 DBG. dessen Abschluss. Art. 4 Art. 5 währt. kel 3 Absatz 2. jahr. Art. 6

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu Vergütungszins

Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:

  1. auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit;

  2. auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.

Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang erfolgt.

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kantone, welche die Steuer ratenweise im voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.

Rückerstattungszins

Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins ge-

Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Arti-

Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalender- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steuern des Jahres 1995 Anwendung.

Für das Kalenderjahr 2000 gelten für den Verzugszins (Art. 3 Abs. 2), den Ver-

gütungszins (Art. 4 Abs. 3) und den Rückerstattungszins (Art. 5 Abs. 2) die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle4.

Gültig für Verzugs- und Vergütungszins für Rückerstattungszins Vorauszahlungen (in Prozenten) (in Prozenten)

Kalenderjahr 5 2000 4,0 1,5 19996 4,0 1,5 19987 5,0 2,0 19978 5,0 2,0 19969 5,0 2,5 199510 5,0 3,5 Veranlagungsperiode 3 1993/94 11 6,0 4,0 1991/92 12 6,5 5,0 1989/90 13 5,0 3,5

4 Die Tabelle enthält pro memoria auch früher festgelegte, noch häufig zur Anwendung gelangende Zinssätze. 5 Beginnend mit den Steuern des Jahres 1995 gelten die Zinssätze für das Kalenderjahr, wogegen sie bis und mit Veranlagungsperiode 1993/94 für die Steuern der betreffenden Veranlagungsperiode gültig sind. 6 Änderung vom3. November 1998 (AS 1998 2724) 7 Änderung vom 8. Dezember 1997 (AS 1997 3015) 8 Änderung vom 4. Dezember 1996 (AS 1996 3430) 9 Änderung vom 7. Dezember 1995 (AS 1995 5460) 10 Änderung vom 29. November 1994 (AS 1994 2786) 11 Verordnung vom 19. März 1993 [AS 1993 1264] 12 Verordnung vom 12. April 1991 [AS 1991 980] 13 Verordnung vom 20. März 1989 [AS 1989 436]