0.103.1
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19912 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18. Juni 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992 (Stand am 20. Februar 2007)
Die Vertragsstaaten dieses Paktes in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, in der Erkenntnis, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte geniessen kann, in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern, im Hinblick darauf, dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten – vereinbaren folgende Artikel:
Teil I
Art. 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der inter- AS 1993 725; BBl 1991 I 189
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1993 724 nationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Teil II
Art. 2
(l) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Massnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden. (3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Art. 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
Art. 4
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäss diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Art. 5
(l) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt. (2) Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder ausser Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmass anerkenne.
Teil III
Art. 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts. (2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Art. 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten, ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Zusammenarbeit an. durchführen Art. 12
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Massgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
(2) Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird. (3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 19484 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schliesst die Sozialversicherung ein.
Die Vertragsstaaten erkennen an, 1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft grösstmöglichen Schutz und Beistand geniessen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;
2. dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz geniessen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten; 3. dass Sondermassnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
(l) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschliesslich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden (2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich besonderer Programme,
zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschliessung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
(l) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit an. (2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Massnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Art. 13
(l) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. (2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Art. 14
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
Art. 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
am kulturellen Leben teilzunehmen;
an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu geniessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Massnahmen. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten. (4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
Teil IV
Art. 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Massgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Massnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden. (2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Massgabe dieses Paktes prüft.
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Art. 17
(l) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Massgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist. (2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmass der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen. (3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.
Art. 18
Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Massnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
Art. 19
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme übermitteln.
Art. 20
Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel
oder zu jeder Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten ist.
Art. 21
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Massnahmen und Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.
Art. 22
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmässigkeit internationaler Massnahmen zur wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.
Art. 23
Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass internationale Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschliessen: den Abschluss von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den betroffenen Regierungen.
Art. 24
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Art. 25
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Teil V
Art. 26
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs5 und für jeden anderen Staat. den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. (5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Art. 27
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 28
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Art. 29
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind. (3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 30
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26;
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.
Art. 31
(l) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 27. Oktober 20066 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Afghanistan* 24. Januar 1983 B 24. April 1983 Ägypten* 14. Januar 1982 14. April 1982 Albanien 4. Oktober 1991 B 4. Januar 1992 Algerien* 12. September 1989 12. Dezember 1989 Angola 10. Januar 1992 B 10. April 1992 Äquatorialguinea 25. September 1987 B 25. Dezember 1987 Argentinien 8. August 1986 8. November 1986 Armenien 13. September 1993 B 13. Dezember 1993 Aserbaidschan 13. August 1992 B 13. November 1992 Äthiopien 11. Juni 1993 B 11. September 1993 Australien 10. Dezember 1975 10. März 1976 Bangladesch* 5. Oktober 1998 B 5. Januar 1999 Barbados* 5. Januar 1973 B 3. Januar 1976 Belarus 12. November 1973 3. Januar 1976 Belgien* 21. April 1983 21. Juli 1983 Benin 12. März 1992 B 12. Juni 1992 Bolivien 12. August 1982 B 12. November 1982 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Brasilien 24. Januar 1992 B 24. April 1992 Bulgarien* 21. September 1970 3. Januar 1976 Burkina Faso 4. Januar 1999 B 4. April 1999 Burundi 9. Mai 1990 B 9. August 1990 Chile 10. Februar 1972 3.
Januar 1976 China* 27. März 2001 27. Juni 2001 Hongkong 20. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 3. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 29. November 1968 3. Januar 1976 Côte d'Ivoire 26. März 1992 B 26. Juni 1992 Dänemark* ** 6. Januar 1972 3. Januar 1976 Deutschland** 17. Dezember 1973 3. Januar 1976 Dominica 17. Juni 1993 B 17. September 1993 Dominikanische Republik 4. Januar 1978 B 4. April 1978 Dschibuti 5. November 2002 B 5. Februar 2003 Ecuador 6. März 1969 3. Januar 1976 El Salvador 30. November 1979 29. Februar 1980 Eritrea 17. April 2001 B 17. Juli 2001 Estland 21. Oktober 1991 B 21. Januar 1992 Finnland** 19. August 1975 3. Januar 1976
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Frankreich* ** 4. November 1980 B 4. Februar 1981 Gabun 21. Januar 1983 B 21. April 1983 Gambia 29. Dezember 1978 B 29. März 1979 Georgien 3. Mai 1994 B 3. August 1994 Ghana 7. September 2000 7. Dezember 2000 Grenada 6. September 1991 B 6. Dezember 1991 Griechenland** 16. Mai 1985 B 16. August 1985 Guatemala 19. Mai 1988 B 19. August 1988 Guinea* 24. Januar 1978 24. April 1978 Guinea-Bissau 2. Juli 1992 B 2. Oktober 1992 Guyana 15. Februar 1977 15. Mai 1977 Honduras 17. Februar 1981 17. Mai 1981 Indien* 10. April 1979 B 10. Juli 1979 Indonesien* 23. Februar 2006 B 23. Mai 2006 Irak* 25. Januar 1971 3. Januar 1976 Iran 24. Juni 1975 3. Januar 1976 Irland* 8. Dezember 1989 8. März 1990 Island 22. August 1979 22. November 1979 Israel 3. Oktober 1991 3. Januar 1992 Italien** 15. September 1978 15. Dezember 1978 Jamaika 3. Oktober 1975 3. Januar 1976 Japan* 21. Juni 1979 21. September 1979 Jemen* 9. Februar 1987 B 9. Mai 1987 Jordanien 28. Mai 1975 3. Januar 1976 Kambodscha 26. Mai 1992 B 26. August 1992 Kamerun 27. Juni 1984 B 27. September 1984 Kanada 19. Mai 1976 B 19.
August 1976 Kap Verde 6. August 1993 B 6. November 1993 Kasachstan 24. Januar 2006 24. April 2006 Kenia* 1. Mai 1972 B 3. Januar 1976 Kirgisistan 7. Oktober 1994 B 7. Januar 1995 Kolumbien 29. Oktober 1969 3. Januar 1976 Kongo (Brazzaville) 5. Oktober 1983 B 5. Januar 1984 Kongo (Kinshasa) 1. November 1976 B 1. Februar 1977 Korea (Nord-) 14. September 1981 B 14. Dezember 1981 Korea (Süd-) 10. April 1990 B 10. Juli 1990 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuwait* 21. Mai 1996 B 21. August 1996 Lesotho 9. September 1992 B 9. Dezember 1992 Lettland** 14. April 1992 B 14. Juli 1992 Libanon 3. November 1972 B 3. Januar 1976 Liberia 22. September 2004 22. Dezember 2004 Libyen* 15. Mai 1970 B 3. Januar 1976 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Liechtenstein 10. Dezember 1998 B 10. März 1999 Litauen 20. November 1991 B 20. Februar 1992 Luxemburg 18. August 1983 18. November 1983 Madagaskar* 22. September 1971 3. Januar 1976 Malawi 22. Dezember 1993 B 22. März 1994 Malediven 19. September 2006 B 19. Dezember 2006 Mali 16. Juli 1974 B 3. Januar 1976 Malta* 13. September 1990 13. Dezember 1990 Marokko 3. Mai 1979 3. August 1979 Mauretanien 17. November 2004 B 17. Februar 2005 Mauritius 12. Dezember 1973 B 3. Januar 1976 Mazedonien 18.
Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko* 23. März 1981 B 23. Juni 1981 Moldau 26. Januar 1993 B 26. April 1993 Monaco* 28. August 1997 28. November 1997 Mongolei* 18. November 1974 3. Januar 1976 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Namibia 28. November 1994 B 28. Februar 1995 Nepal 14. Mai 1991 B 14. August 1991 Neuseeland* 28. Dezember 1978 28. März 1979 Nicaragua 12. März 1980 B 12. Juni 1980 Niederlande* ** 11. Dezember 1978 11. März 1979 Aruba 30. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 11. Dezember 1978 11. März 1979 Niger 7. März 1986 B 7. Juni 1986 Nigeria 29. Juli 1993 B 29. Oktober 1993 Norwegen* ** 13. September 1972 3. Januar 1976 Österreich** 10. September 1978 10. Dezember 1978 Panama 8. März 1977 8. Juni 1977 Paraguay 10. Juni 1992 B 10. September 1992 Peru 28. April 1978 28. Juli 1978 Philippinen 7. Juni 1974 3. Januar 1976 Polen 18. März 1977 18. Juni 1977 Portugal** 31. Juli 1978 31. Oktober 1978 Ruanda* 16. April 1975 B 3. Januar 1976 Rumänien* 9. Dezember 1974 3. Januar 1976 Russland 16. Oktober 1973 3. Januar 1976 Salomoninseln 17. März 1982 N 7. Juli 1978 Sambia* 10. April 1984 B 10. Juli 1984 San Marino 18. Oktober 1985 B 18. Januar 1986 Schweden* ** 6.
Dezember 1971 3. Januar 1976 Schweiz 18. Juni 1992 B 18. September 1992 Senegal 13. Februar 1978 13. Mai 1978 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 5. Mai 1992 B 5. August 1992 Sierra Leone 23. August 1996 B 23. November 1996 Simbabwe 13. Mai 1991 B 13. August 1991 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 24. Januar 1990 B 24. April 1990 Spanien** 27. April 1977 27. Juli 1977 Sri Lanka 11. Juni 1980 B 11. September 1980 St. Vincent und die Grenadinen 9. November 1981 B 9. Februar 1982 Sudan 18. März 1986 B 18. Juni 1986 Suriname 28. Dezember 1976 B 28. März 1977 Swasiland 26. März 2004 B 26. Juni 2004 Syrien* 21. April 1969 B 3. Januar 1976 Tadschikistan 4. Januar 1999 B 4. April 1999 Tansania 11. Juni 1976 B 11. September 1976 Thailand* 5. September 1999 B 5. Dezember 1999 Timor-Leste 16. April 2003 B 16. Juli 2003 Togo 24. Mai 1984 B 24. August 1984 Trinidad und Tobago* 8. Dezember 1978 B 8. März 1979 Tschad 9. Juni 1995 B 9. September 1995 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 18. März 1969 3.
Januar 1976 Türkei* 23. September 2003 23. Dezember 2003 Turkmenistan 1. Mai 1997 B 1. August 1997 Uganda 21. Januar 1987 B 21. April 1987 Ukraine* 12. November 1973 3. Januar 1976 Ungarn* 17. Januar 1974 3. Januar 1976 Uruguay 1. April 1970 3. Januar 1976 Usbekistan 28. September 1995 B 28. Dezember 1995 Venezuela 10. Mai 1978 10. August 1978 Vereinigtes Königreich* ** 20. Mai 1976 20. August 1976 Bermudas 20. Mai 1976 20. August 1976 Britische Jungferninseln 20. Mai 1976 20. August 1976 Falklandinseln 20. Mai 1976 20. August 1976 Gibraltar 20. Mai 1976 20. August 1976 Guernsey 20. Mai 1976 20. August 1976 Insel Man 20. Mai 1976 20. August 1976 Jersey* 20. Mai 1976 20. August 1976 Kaimaninseln 20. Mai 1976 20. August 1976 Montserrat 20. Mai 1976 20. August 1976 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 20. Mai 1976 20. August 1976 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 20. Mai 1976 20. August 1976 Turks- und Caicosinseln 20. Mai 1976 20. August 1976 Vietnam* 24. September 1982 B 24. Dezember 1982 Zentralafrikanische Republik 8. Mai 1981 B 8. August 1981 Zypern** 2. April 1969 3.
Januar 1976 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die Originaltexte können unter: www.untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.