Quelle

131.212

Verfassung des Kantons Bern
(KV)

vom 6. Juni 1993 (Stand am 21. Oktober 2003)

In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben, gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

Der Kanton Bern 1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 2 Verhältnis zum Bund und zu den anderen Kantonen

Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.

Art. 3 Kantonsgebiet

Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

Er ist in Amtsbezirke und Gemeinden gegliedert.

Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.

Art. 4 Minderheiten

Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.

° Angenommen in der Volksabstimmung vom6. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 1994 (BBl 1994 III 1883; I 401).

Art. 5 Berner Jura

Dem Berner Jura, bestehend aus den Amtsbezirken Courtelary, Moutier und La Neuveville, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.

Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.

Art. 6 Sprachen

Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.

Die Amtssprachen sind

  1. im Berner Jura das Französische,

  2. im Amtsbezirk Biel das Deutsche und das Französische,

  3. in den übrigen Amtsbezirken das Deutsche.

Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.

An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.

Art. 7 Bürgerrecht

Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

Art. 8 Pflichten

Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.

Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte

Art. 9 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 10 Rechtsgleichheit

Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

Art. 11 Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben

Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.

Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.

Art. 12 Persönlichkeitsrechte

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.

Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 13 Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben

Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Art. 14 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.

In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.

Art. 15 Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 16 Niederlassungsfreiheit

Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.

Art. 17 Meinungs- und Informationsfreiheit

Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.

Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 18 Datenschutz

Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.

Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

Art. 19 Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.

Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.

Art. 20 Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.

Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.

Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.

Art. 21 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit

Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.

Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

Art. 22 Kunstfreiheit

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 23 Wirtschaftsfreiheit

Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.

Art. 24 Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.

Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.

Art. 25 Garantien bei Freiheitsentzug

Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.

Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.

Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht,

  1. einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;

  2. den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

Einschränkungen der Garantien der Absätze1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.

Art. 26 Rechtsschutz

Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.

Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.

Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.

Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.

Art. 27 Geltung der Grundrechte

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

Art. 28 Schranken der Grundrechte, Kerngehalt

Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.

Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.

Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.

Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.

2.2 Sozialrechte

Art. 29

Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.

Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.

Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.

2.3 Sozialziele

Art. 30

Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass

  1. alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;

  2. alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;

  3. Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;

  4. geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;

  5. die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;

  6. alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;

g. alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.

Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Öffentliche Aufgaben 3.1 Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz

Art. 31 Umweltschutz

Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.

Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.

Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 32 Landschafts- und Heimatschutz

Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raum- und Bauordnung

Art. 33

Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.

Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.

Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.

3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle

Art. 34 Verkehrs- und Strassenwesen

Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.

Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.

Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.

Art. 35 Versorgung mit Wasser und Energie

Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.

Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.

Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.

Art. 36 Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle

Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Art. 37

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.5 Soziale Sicherheit

Art. 38 Sozialhilfe

Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.

Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.

Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Art. 39 Arbeit

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.

Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.

Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.

Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

Art. 40 Wohnung

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.

3.6 Gesundheitswesen

Art. 41

Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.

Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.

Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.

Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.

Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.

3.7 Bildung und Forschung

Art. 42 Grundsätze des Bildungswesens

Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.

Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

Art. 43 Schulen

Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.

Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.

Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.

Art. 44 Fachhochschulen

Universität und 1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.

Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.

Art. 45 Weitere Aufgaben

Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.

Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein.

3.8 Medien

Art. 46

Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.

3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit

Art. 47 Sonntagsruhe

Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage.

Art. 48 Kultur

Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.

Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.

Art. 49 Freizeit, Sport und Erholung

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.

3.10 Wirtschaft

Art. 50 Allgemeines

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.

Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.

Art. 51 Land- und Forstwirtschaft

Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft.

Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.

Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.

Art. 52 Regalrechte

Die Regalrechte des Kantons sind

  1. das Salzregal,

  2. das Wasserregal,

  3. das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme,

  4. das Jagd- und Fischereiregal.

Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.

Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.

Art. 53 Kantonalbank

Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Art. 54

Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.

Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.

Volksrechte 4.1 Stimmrecht

Art. 55

Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.

4.2 Wahlen

Art. 56 Wahlen

Das Volk wählt

  1. den Grossen Rat,

  2. den Regierungsrat,

  3. die bernischen Mitglieder des Nationalrates,

  4. die bernischen Mitglieder des Ständerates.

Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 57 Ausserordentliche Gesamterneuerung

30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.

Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.

4.3 Initiativen

Art. 58 Anwendungsbereich

Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf

  1. Total- oder Teilrevision der Verfassung,

  2. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes,

  3. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht, sowie auf

  4. Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.

Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten

000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.

Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.

Art. 59 Verfahren

Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.

Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie

  1. gegen übergeordnetes Recht verstossen;

  2. undurchführbar sind;

  3. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.

Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.

Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.

Art. 60 Gegenvorschlag

Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.

4.4 Volksabstimmungen

Art. 61 Obligatorische Volksabstimmung

Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung

  1. Verfassungsrevisionen,

  2. Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,

  3. interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind,

  4. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.

Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.1

Art. 62 Fakultative Volksabstimmung

Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist,

  1. Gesetze,

  2. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht,

  3. Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen,

  4. Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates,

  5. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,

  6. 2 weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.

Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.

Art. 63 Verfahren

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.

Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.

°

Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung.

4.5 Mitwirkung

Art. 64 Vernehmlassungen

Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.

Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

Art. 65 Politische Parteien

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

Kantonale Behörden 5.1 Grundsätze

Art. 66 Gewaltenteilung

Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.

Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.

Art. 67 Wählbarkeit, Dienstverhältnis

In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.

Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

Art. 68 Unvereinbarkeiten, Ausstand

Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören

  1. die Mitglieder des Regierungsrates,

  2. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden,

  3. das Personal der kantonalen Zentral- und Bezirksverwaltung,

  4. weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.

Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung angehören.

DieMitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.

Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Art. 69 Delegationen

Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.

Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.

Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.

Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über

  1. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen,

  2. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,

  3. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,

  4. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,

  5. die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.

Art. 70 Information

Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.

Art. 71 Haftung

Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.

5.2 Grosser Rat

Art. 723 Mitglieder, Amtsdauer

Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.

Art. 73 Wahl

Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.

Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.4

Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.5

Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. In Wahlkreisen mit mehreren Amtsbezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz.6 °

Art. 74 Rechtsetzung

Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.

Er genehmigt

  1. die internationalen Verträge sowie

  2. die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.

Art. 75 Planung

Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.

Art. 76 Finanzbefugnisse

Der Grosse Rat beschliesst über

  1. den Voranschlag,

  2. die Staatsrechnung,

  3. die Steueranlage,

  4. den Rahmen einer Neuverschuldung,

  5. Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.

Art. 77 Wahlen

Der Grosse Rat wählt

  1. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,

  2. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,

  3. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,

  4. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht,

  5. die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist,

  6. die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.

Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

Art. 78 Aufsicht

Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 79 Weitere Befugnisse

Der Grosse Rat

  1. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;

  2. übt die von der Bundesverfassung7 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;

  3. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;

  4. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;

  5. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;

  6. erteilt das Kantonsbürgerrecht an Ausländerinnen und Ausländer;

  7. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.

Art. 80 Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse

Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 81 Kommissionen und Fraktionen

Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.

Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.

°

Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Art. 82 Stellung der Ratsmitglieder

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.

Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.

Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.

Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

Art. 83 Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat

Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.

Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.

5.3 Regierungsrat

Art. 84 Zusammensetzung

Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

Art. 85 Wahl und Amtsdauer

Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.

Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.

Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:

  1. im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;

  2. im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.

Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

Art. 86 Planung und Koordination

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 87 Leitung der Verwaltung

Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.

Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.

Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.

Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.

Art. 88 Rechtsetzung

Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.

Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.

Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 89 Finanzbefugnisse

DerRegierungsrat erstellt den Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.

Er beschliesst über

  1. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,

  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken,

  3. gebundene Ausgaben.

Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.

Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

Art. 90 Weitere Befugnisse

Dem Regierungsrat obliegt weiter

  1. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;

  2. die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

  3. die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;

  4. der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;

  5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;

  6. der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;

  7. der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;

  8. die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

Art. 91 Ausserordentliche Lagen

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.

5.4 Kantonale Verwaltung

Art. 92 Zentralverwaltung

Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.

Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.

Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.

Art. 93 Bezirksverwaltung

Die Amtsbezirke sind Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.

Für jeden Amtsbezirk wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter. Das Gesetz kann in grossen Amtsbezirken eine besondere Organisation vorsehen.

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfüllen in ihren Amtsbezirken insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie

  1. vertreten den Regierungsrat;

  2. überwachen den ordnungsgemässen Gang der Bezirksverwaltung und beaufsichtigen die Gemeinden;

  3. sind in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörden;

  4. wirken als Polizeibehörde und erfüllen in ausserordentlichen Lagen Führungs- und Koordinationsaufgaben.

Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Bezirksbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

Art. 94 Regionale Aufgabenerfüllung

Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.

Art. 95 Andere Träger öffentlicher Aufgaben

Der Kanton kann

  1. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;

  2. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;

  3. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.

Im Gesetz zu regeln sind namentlich

  1. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden,

  2. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen,

  3. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen,

  4. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.

Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.

Art. 96 Ombudsstelle

Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.

5.5 Gerichte

Art. 97 Allgemeines

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.

Die Amtsbezirke sind die Gerichtskreise des Kantons. Durch Gesetz können mehrere Amtsbezirke zu einem Gerichtskreis zusammengelegt werden.

Art. 98 Zivilgerichte

Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

  1. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

  2. das Obergericht.

Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden, namentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen oder handelsrechtlichen Streitigkeiten.

Art. 99 Strafgerichte

Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

  1. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,

  2. die Amts- oder die Kreisgerichte,

  3. die Jugendgerichte,

  4. das Wirtschaftsstrafgericht,

  5. das Obergericht.

Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

Art. 100 Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

Finanzordnung

Art. 101 Allgemeine Grundsätze

Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.

Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.

Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.

Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.

Art. 101a 8 Defizitbremse

Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.

Ein Aufwandüberschuss der Staatsrechnung wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.

Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung der Staatsrechnung ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.

Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung der Staatsrechnung von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.

Art. 101b 9 Steuererhöhungsbremse

Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 102 Beschaffung von Mitteln

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere

  1. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,

  2. aus den Erträgnissen seines Vermögens,

  3. aus Leistungen des Bundes und Dritter,

  4. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

Art. 103 Steuern

Der Kanton erhebt

  1. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,

  2. eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,

  3. eine Vermögensgewinnsteuer.

Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung. ° vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686). vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).

Art. 104 Grundsätze der Besteuerung

Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.

Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.

Art. 105 Ausgaben

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

Art. 106 Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.

Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.

Gemeinden 7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 107 Allgemeines

Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:

  1. die Einwohnergemeinden,

  2. die Burgergemeinden,

  3. die gemischten Gemeinden,

  4. die Kirchgemeinden.

Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.

Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.

Art. 108 Bestand, Gebiet und Vermögen

Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

Die Aufhebung einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.

Art. 109 Gemeindeautonomie

Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.

Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Art. 110 Zusammenarbeit der Gemeinden

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.

Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.

Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

Art. 111 Organisation

Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.

7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden

Art. 112 Aufgaben

Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.

Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.

Art. 113 Steuern, Finanzausgleich

Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.

Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben.

Art. 114 Stimmrecht

Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.

Art. 115 Wahlen

Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.

Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

Art. 116 Volksabstimmungen

Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.

Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.

Art. 117 Initiativen

Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.

Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.

Art. 118

Unterabteilungen 1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.

Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen 7.2.2 Andere Gemeinden

Art. 119 Burgergemeinden

Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.

Art. 120 Gemischte Gemeinden

Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.

Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.

Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften 8.1 Landeskirchen

Art. 121 Allgemeines

Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.

Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 122 Autonomie, Antragsrecht

Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.

Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.

Art. 123 Organisation, Finanzen

DieLandeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.

Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.

Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

Art. 124 Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 125 Kirchgemeinden

Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.

Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.

Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.

8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften

Art. 126

Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.

Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.

Verfassungsrevisionen

Art. 127 Allgemeines

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Die Vorlage ist zweimal zu beraten.

Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 128 Teilrevision

Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 129 Totalrevision

Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.

Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 130 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.

Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.

Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am1. Januar 1997.

Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom5. Dezember 1976 sind aufgehoben.

Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 132 Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht

Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.

Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.

Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.

Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.

Art. 133 Erlass neuen Rechts

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.

Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 134 Volksrechte

Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.

Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 135 Amtsbezirk Laufen

Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.

Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.

Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung Abfälle 36 Armut s. soziale Sicherheit Abgaben 102, 103 Aufenthalt Niederlassungsfreiheit 16 – gesetzliche Grundlage 69, 95 Aufgaben s. öffentliche Aufgaben – vgl. auch Steuern Aufgabenerfüllung Abstimmungen s. Volksrechte – Kanton Abwässer 36 – durch Bezirksverwaltung 93 Akteneinsicht s. Einsichtsrecht – durch mittelbare Verwaltung 95 – durch regionale Organisationen3, 94 Alter – durch Zentralverwaltung 92 – Betagte 30 – Gemeinden 107 – Stimmrecht 55 – durch Burgergemeinden 119 Amnestie 79 – durch Einwohnergemeinden 112 Amt – durch gemischte Gemeinden 120 – gleicher Zugang für Mann und Frau 10 – durch Unterabteilungen 118 – Unvereinbarkeiten, Ausstand 68 Aufsicht – Wählbarkeit 67 – des Grossen Rates 78 Amtsbezirke – des Regierungsrates 95 – der Regierungsstatthalter 93 – Amtssprachen 6 – über andere Träger öffentlicher – Gerichtskreise 97 – Gliederung des Kantons 3 Aufgaben 95 – über Gemeinden 93, 111 – Verwaltungseinheiten 93 – über das Gesundheitswesen 41 – Wahlkreise für Grossratswahlen 73 – über Privatschulen 43 Amtsdauer – Finanzaufsicht 106 – ausserordentliche 57 Aufträge Grosser Rat an Regierungsrat 80 – ordentliche – Ständerat 56 Ausbildung s.

Bildung – Grosser Rat 72 Ausbildungsbeiträge 45 – Regierungsrat 85 Ausgaben 105 Amtsgericht 99 Ausgabenbefugnisse Amtssprachen 6 – des Volkes 62 Angestellte s. Personal – des Grossen Rates 76 Anhörungsrechte – des Regierungsrates 89 – Delegation 69 – vgl. auch Mitwirkungsrechte – vgl. auch Rechtliches Gehör Auskunft s. Information, Einsichtsrecht Anleihen Ausländer/innen – Befugnisse des Grossen Rates 76 – Erteilung des Kantonsbürgerrechts 79 – Befugnisse des Regierungsrates 89 – Geltung der Grundrechte 27 – Mittelbeschaffung 102 Auslandschweizer/innen Stimmrecht 55 Anstalten öffentliche 95 Ausserordentliche Gesamterneue- Antragsrecht rungswahlen 57 – des Berner Jura 5 Ausserordentliche Lagen – der Landeskirchen 122 – Befugnisse des Regierungsrates 91 – des Regierungsrates im Grossen Rat 83 – Aufgaben der Regierungsstatthalter 93 Arbeit 30, 39 Ausstand 68 – freie Wahl des Arbeitsplatzes 23 – Gleichstellung 10 Austritt aus einer Landeskirche 124 – arbeitsrechtliche Streitigkeiten 98 Autonomie Bürgerrecht 7 – Gemeinden 109 – Erteilung an Ausländer 79 – Landeskirchen 122 Chancengleichheit Bauordnung 33 – in der Ausbildung 30, 45 Beamte s.

Personal – Rechtsgleichheit 10 Begnadigungen 79 Darlehen 102 Begründungspflicht Datenschutz 18 – in Verfahren im allgemeinen 26 Defizitbremse 101a – in Gerichtsverfahren 97 Dekrete 74 Behinderte 30 Delegation 69 Behörden 66–100 – an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95 – Beantwortung von Petitionen 20 – an parlamentarische Kommissionen 81 – Bearbeitung von Personendaten 18 Demokratie 1 – Bindung an die Grundrechte 27 – Staatsgewalt 1 Demonstrationen 19 – Sprachen 6 Detailhandel 50 – Verwirklichung der Grundrechte 27 Dienstverhältnis 67 Berner Jura Direktionen 92 – Sitzgarantie Grosser Rat 12 – Sitzgarantie Regierungsrat 84 – Führung 87 – Delegation ihrer Befugnisse 69 – Statut 5 Berufswahlfreiheit 23 Diskriminierungsverbot 10 Beschwerde s. Verwaltungsjustizbehörden Dringliche Rechtssetzung 88 Drittwirkung 27 Bestandesgarantie Gemeinden 108 Betagte 30 Ehefreiheit 13 Beteiligungen 95 Eid 132 Eigentum Garantie 24 Betreuung – von Kindern 29, 30 Eigenverantwortung 8 – Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit 39 Einfache Anregung Initiative 58 Bewegungsfreiheit 12 Einheit von Form und Materie Initiative 59 Biel-Seeland 73 Einkommenssteuer Bildung 42–45 – Kanton 103 – berufliche Umschulung 39 – Einwohnergemeinden 113 – Bildung und Weiterbildung für alle 30 Einschränkung von Grundrechten 28 – Gleichberechtigung von Mann und Frau – durch andere Träger öffentlicher Aufga-

ben 95 – Recht auf Schulbildung 29 – Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 21 Einsichtsrecht – in amtliche Akten 17 Boden Nutzung 33 – in Personendaten 18 Briefgeheimnis 12 – in Stellungnahmen bei Vernehm- Budget s. Voranschlag lassungen 64 – der Mitglieder des Grossen Rates 82 Bund – des Grossratspräsidenten 82 – Brückenfunktion des Kantons Bern 2 – der parlamentarischen Kommissionen 81 – kantonale Mitwirkungsrechte 79 Einwohnergemeinden 112–118 – dringliche Einführung von übergeordnetem Recht 88 Energie Versorgung 35 – Vernehmlassungen 79, 90 Enteignung 24 – Zugehörigkeit des Kantons Bern 2 – Zusammenarbeit 2 Entmündigte Geltendmachung der Grundrechte 27 Burgergemeinden 119 Entschädigung s. Schadenersatz Erbschaftssteuer 103 Erholung 49 – Gebiet der Gemeinden 108 – Raumordnung 33 Gebietsveränderungen 61 Erwachsenenbildung 45 – Grenzkorrekturen 90 – Weiterbildung 30 – von Gemeinden 90, 108 Europa Zusammenarbeit 54 Gebühren s. Abgaben Eventualantrag 63 Gegenvorschlag 60 Exekutive s. Regierungsrat Geistliche Wahl 125 Existenzgarantie 29 Gelübde 132 Fachhochschulen 44 Gemeinden 107–120 Familie – Autonomie 109 – bäuerliche Familienbetriebe 51 – Bürgerrecht 7 – Recht auf Familienleben 13 – Gliederung des Kantons 3 – Unterstützung der Familie 30 – Wahl der Behörden 115 – s. auch Einwohnergemeinden Kirchge- Finanzaufsicht 106 meinden Finanzausgleich 113 Gemeindeverbände 110 Finanzbefugnisse Gemeinschaftliches Zusammenleben 13 – Grosser Rat 76 – Regierungsrat 89 Gemischte Gemeinden 120 – s.

auch Ausgabenbefugnisse Generalprokurator/in Wahl 77 Finanzhaushalt 101 Generationen künftige Finanzordnung – Umwelt 31 – des Kantons 101–106 – Verantwortung 8 – der Gemeinden 111 Gentechnologie 31 – der Landeskirchen 123 Genugtuung bei Freiheitsentzug 25 Finanzplanung Gerichte 97–100 – Befugnisse des Grossen Rates 75 – Befugnisse des Regierungsrates 89 Gerichtsbehörden – Amts- oder Kreisgerichte 99 Finanzreferendum – Ausstand 68 – s. Ausgabenbefugnisse – Gerichtspräsident/in 98, 99 Forschungsfreiheit 21 – Obergericht 98, 99 – Universität 44 – Unvereinbarkeiten 68 Forstwirtschaft 51 – Verwaltungsgericht 100 – Wählbarkeit 67 Fraktionen 81 Gerichtskreise 97 Französisch – als Landes- und Amtssprache 6 Geschlecht Gleichstellung 10 – französischsprachige Minderheit 73 Gesetze – Regierungsmitglied französischer – Erlass 74 Sprache 84 – fakultative Volksabstimmung 62 – Vertretung in der Verwaltung 92 – notwendiger Inhalt 69 Freiheit – Initiative 58 – Präambel Gesetzesdelegation s. Delegation – Freiheitlichkeit 1 Gesetzliche Grundlage 69 – Freiheitsrechte s. Grundrechte – Einschränkung von Grundrechten 28 Freiheitsentzug Garantien 25 – Vorrang von Verfassung und Ge- Freizeit 49 setzgebung 66 – s. auch Erholung – Übertragung öffentlicher Aufgaben 95 Fürsorge s. soziale Sicherheit Gesundheit 41 – Fürsorge und Betreuung für Kinder 29 – Hilfe an Kranke 30 – Recht auf grundlegende medizinische Gebiet Versorgung 29 – Kantonsgebiet 3 – Umweltschutz 31 – Gebiet der Amtsbezirke 93 Gewaltenteilung 66 – Unabhängigkeit und Vielfalt 46 Gewässerschutz 36 – s.

auch Einsichtsrechte Gewerkschaften Initiativen – Freiheit 19, 23 – kantonale Volksinitiative 58–60 – Neutralitätspflicht des Staates 39 – Volksinitiative in Einwohnergemeinden 117 Glaubens- und Gewissensfreiheit 14 – parlamentarische Initiative 82 Gleichstellung von Mann und Frau 10 Institut Grenzkorrekturen 90 – des Eigentums 24 – der Vertragsfreiheit 23 Grosser Rat 72–83 – Aufgaben, Zuständigkeiten 74–79 Institutionen 95 – ausserordentliche Gesamterneuerung 57 Instruktionsverbot 82 – Ausstand 68 – Delegation 69 Interessenbindungen Offenlegung 82 – Überprüfung der Gültigkeit von Interkantonale und internationale Verträ- Initiativen 59 ge – Unvereinbarkeiten 68 – Befugnisse des Grossen Rates 74 – Volkswahl 56 – fakultative Volksabstimmung 62 – Vorbereitung der Totalrevision der Ver- – Initiative 58 fassung 129 – obligatorische Volksabstimmung 61 – Wählbarkeit 67 Internationale Zusammenarbeit und Grossratspräsident/in Hilfe 54 – Einsichtsrecht 82 Invalide 30 – Wahl 77 Israelitische Gemeinden öffentliche Aner- Grundeigentum 24 kennung 126 Grundrechte 9–28 Jugend 30 Grundrechtseinschränkungen 28 Jugendgerichte 99 Grundsatzbeschlüsse 83 Justizbehörden – fakultative Volksabstimmung 62 – Gerichte 98–100 Grundstücksgeschäfte – konkrete Normenkontrolle 66 – Befugnisse des Grossen Rates 76 – Regierungsrat 90 – Befugnisse des Regierungsrates 89 – Regierungsstatthalter 93 Haftung Kantonalbank 53 – Kanton 71 Kantonale Behörden 66–100 – Gemeinden 111 – andere Träger öffentlicher Aufgaben 71 Kantonale Verwaltung 92–96 – Bezirksverwaltung 93 Handels- und Gewerbefreiheit 23 – Leitung und Aufsicht 87 Handelsrechtliche Streitigkeiten 98

– mittelbare Verwaltung 95 Hausrecht 12 – Zentralverwaltung 92 Hautfarbe Diskriminierungsverbot 10 Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht Heilmethoden natürliche 41 Kantonsgebiet 3 – Veränderungen 61 Heimatschutz 32 – Grenzbereinigungen 90 Herkunft Diskriminierungsverbot 10 Karenzfrist Gemeinden 114 Hochschulen 44 Kerngehalt von Grundrechten 28 Humanitäre Hilfe 54 – Diskriminierungsverbot 10 – Eigentumsgarantie 24 Immunität der Mitglieder des Grossen – Freiheitsentzug 25 Rates 82 – Glaubens- und Gewissensfreiheit 14 Information – Persönliche Freiheit 12 – nach Freiheitsentzug 25 – Petitionsrecht 20 – Informationsfreiheit 17 – Rechtsschutzgarantien 26 – Informationspflicht der Behörden 70 – Vorzensur 17 – Wirtschaftsfreiheit 23 Mehrheitswahlverfahren Kinder 29, 30 – Ständerat 56 – Erwerbstätigkeit und Betreuungs- – Regierungsrat 85 aufgaben 39 Meinungsfreiheit 17 Kindergärten 43 Menschenrechte Kirchen 121–125 – Förderung der Einhaltung 54 – s. auch Religion – s. auch Grundrechte Kirchgemeinden 125 Menschenwürde 9 Koalitionsfreiheit 19 Mietrechtliche Streitigkeiten 98 Kollusionsgefahr 25 Minderheiten – allgemeiner Minderheitenschutz 4 Kommissionen 81 – Berner Jura 5 Kompetenzstreitigkeiten 79 – französischsprachige im Grossen Rat 73 Konkordate s.

interkantonale Verträge – Minderheitenschutz in Gemeinden 115 Konzessionen Mittelbeschaffung 102 – Befugnisse des Grossen Rates 79 Mitwirkungsrechte – fakultative Volksabstimmung 62 –des Berner Jura 5 Krankenpflege 30, 41 – in Gemeindeverbänden 110 – der Landeskirchen 122 Kultur 47 – von Minderheiten 4 – Berner Jura 5 – Vernehmlassungen 64 – andere kulturelle Minderheiten 4 Motorfahrzeugsteuer 103 – Erhaltung der Kulturgüter 32 Kulturland 33 Mutterschaft 30 Kultusfreiheit 14 Nationalrat – Unvereinbarkeit für den Regierungsrat 68 Kundgebungen 19 – Volkswahl 56 Kunstfreiheit 22 Naturdenkmäler 32 Landeskirchen 121–125 Neuverschuldung Befugnisse des Grossen – s. auch Religion Rates 76 Landschaftsschutz 32 Niederlassungsfreiheit 16 Landwirtschaft 51 Normenkontrolle 66 – Selbstversorgung 33 Nothilfe 29 Laufental 135 Notrecht 91 Lebensform Obdach 29 – Diskriminierungsverbot 10 – freie Wahl des gemeinschaftlichen Zu- Oberaufsicht 78 sammenlebens 13 – s. auch Aufsicht Lebensgrundlagen 31 Obergericht 98, 99 – Verantwortung von Wissenschaft, For- – Wahl des Präsidenten 77 schung und Lehre 21 Öffentliche Aufgaben 31–54 Legalitätsprinzip 66 – Bindung an Verfassung und Gesetzgebung Legislative s. Grosser Rat 66 – der Gemeinden 112 Lehrfreiheit 21 – gesetzliche Grundlage 68 Leistungsverwaltung gesetzliche – Prüfung der Finanzierung 101 Grundlage 69 – Übertragung an Private 95 Majorzwahl s.

Mehrheitswahlverfahren Öffentliche Ordnung 37 – Aufgaben des Regierungsrates 90 Medien 46 – Aufgaben der Regierungsstatthalter 93 Medizinische Versorgung 41 – Massnahmen in ausserordentlichen – grundlegende 29 Lagen 91 – s. auch Einschränkungen von Grundrechten 28 Öffentliches Interesse Raumordnung 33 – Einschränkung des Akteneinsichts- Rechtliches Gehör 25, 26 rechts 17 – Einschränkung der Grundrechte 28 Rechtsbeistand 25 Öffentlichkeit Gerichtsverhandlungen 97 Rechtssetzung – Delegation 69 Öffentlichkeitsprinzip 17 – Dringlichkeitsrecht 88 Öffentlichrechtliche Anerkennung – Grosser Rat 74 – israelitische Gemeinden 126 – Notrecht 91 – andere Religionsgemeinschaften 126 – Regierungsrat 88 Öffentlichrechtliche Institutionen – andere Träger öffentlicher Aufgaben 95 – Delegation öffentlicher Aufgaben 95 Rechtsgleichheit 10 Öffentlichrechtliche Körperschaften – im Steuerrecht 104 – Gemeinden 107 Rechtsgrundlage bei Ausgaben 105 – Gemeindeverbände 110 Rechtsmittelbelehrung 26 – Landeskirchen 121 – andere 95 Rechtspflege – unentgeltliche 26 Ombudsstelle 96 – s. auch Justizbehörden Opferhilfe 29 Rechtsschutz 26 Ordnung s. öffentliche Ordnung – s.

auch Verfahrensgarantien Organisatorische Grundsätze 66–71 Rechtsstaat 1 Parlamentarische Initiative 82 Referendum Parlamentarische Vorstösse 82 – im Kanton 62 – in der Gemeinde 116 Parteien 65 – Volksvorschlag als Referendum 63 Persönliche Freiheit 12 Regalrechte 51 Personal der kantonalen Verwaltung Regierungsrat 84–91 – Ausstand 68 – Aufgaben, Zuständigkeiten 86–91 – Ernennung durch den Regierungsrat 87 – ausserordentliche Gesamterneuerung 57 – Personal französischer Sprache 92 – Ausstand 68 – Unvereinbarkeiten 68 – Beurteilung des Zustandekommens von – Wählbarkeit 67 Initiativen 59 Personendaten Datenschutz 18 – Delegation 69 Petitionsrecht 20 – Stellung im Grossen Rat 83 – Unvereinbarkeiten 68 Pflanzenwelt 31 – Vertretung durch die Regierungsstatt- Pflichten 8 halter 93 – Volkswahl 56 Planung – Wählbarkeit 67 – Finanzplanung 101 – Grosser Rat 75 Regierungsratspräsident/in Wahl 77 – Regierungsrat 86 Regierungsstatthalter/innen 93 Politische Rechte s. Volksrecht – Ausstand 68 – Unvereinbarkeit 68 Polizeibehörden – Wählbarkeit 67 – Regierungsrat 90 – Regierungsstatthalter 93 Regionen – Europas 54 Pressefreiheit 17 – regionale Aufgabenerfüllung3, 94 Private – regional ausgewogene Wirtschaft 50 – Erfüllung öffentlicher Aufgaben 95 – Berner Jura 5 Privatschulen 43 – andere regionale Minderheiten 4 – Unterrichtsfreiheit 21 Religion Privatsphäre 12 – Diskriminierungsverbot 10 – Glaubens- und Gewissensfreiheit 14 Rasse Diskriminierungsverbot 10 – konfessionelle Neutralität des Staatsrechnung Unterrichts 43 – Beschluss 76 – s.

auch Landeskirchen, Religions- – Erstellung 89 gemeinschaften Staatsschreiber/in Wahl 77 Religionsgemeinschaften öffentlich- Staatsverträge s. interkantonale und interrechtliche Anerkennung 126 nationale Verträge Revision s. Teilrevision, Totalrevision der Standesinitiative 58, 79 Verfassung Ständerat Richterliche Behörden – Unvereinbarkeiten 68 – s. Gerichtsbehörden – Volkswahl 56 Richtlinie – Wählbarkeit 67 – Auftrag als Richtlinie 80 Stellung des Regierungsrates im Grossen – der Regierungspolitik 75 Rat 83 Rückwirkungsverbot 26 Steueranlage Schadenersatz – Gemeinden 113 – Enteignung 24 – Kanton 76 – Freiheitsentzug 25 – Steuererhöhungsbremse 101b – Haftung 71, 111 Steuern Schranken der Grundrechte 28 – Gemeindesteuern 113 Schulen 43 – Grundsätze der Besteuerung 104 – Kantonale Steuern 105 Schulbildung s. Bildung – Mittelbeschaffung 102 Schweizerische Eidgenossenschaft – Kirchensteuer 125 – s. Bund Stimmrecht Sicherheit – Kanton 55 – Arbeitssicherheit 39 – Auslandschweizer 55 – öffentliche 37 – Einwohnergemeinden 114 – soziale 38–70 – Landeskirchen 122 Sitzgarantie Berner Jura Stipendien s. Ausbildungsbeiträge – im Grossen Rat 73 Strafgerichte 99 – im Regierungsrat 84 – Wahlverfahren 85 Strassenbau 34 – Bauordnung 33 Solidarität 8 Streik 39 Sonntagsruhe 47 Suchtbekämpfung 41 Soziale Sicherheit 38–40 – soziale Notlagen Teilrevision der Verfassung – Massnahmen ohne gesetzliche Grundlagen – Initiative 58

– obligatorische Volksabstimmung 61 – Recht auf Hilfeleistung 29 – Verfahren 127, 128, 134 – Sozialrechte 29 Tierwelt 31 – Sozialziele 30 Totalrevision der Verfassung Sozialer Rechtsstaat 1 – Initiative 58 Sport 49 – obligatorische Volksabstimmung 61 – Verfahren 127, 129 Sprachen 6 – Diskriminierungsverbot 10 Träger öffentlicher Aufgaben – Berner Jura 5 – Bindung an die Grundrechte 27 – andere Minderheiten 4 – Haftung 71, 111 – Personal französischer Sprache 92 Treu und Glauben Schutz 11 – Regierungsrat französischer Sprache 84 Übergangs- und Schlussbestimmungen – Sprachenfreiheit 15 130–135 Staatsgewalt 1 Übergeordnetes Recht dringliche Ein- Staatshaftung s. Haftung führung 88 Staatskanzlei 92 Übertragung von öffentlichen Aufgaben Verhältnismässigkeit Einschränkung von – an Gemeinden 107 Grundrechten 28 – an Unterabteilungen 118 Verhältniswahlverfahren 73 – an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95 – s. auch Delegation Verkehr 34 – Motorfahrzeugsteuer 103 Umwelt – Abfälle 36 Vermögensgarantie Gemeinden 108 – Bildung 42 Vernehmlassungen – Energieversorgung 35 – an Bundesbehörden – Verkehr 34 – Stellungnahmen des Grossen Rates 79 – Wasser 36 – Verabschiedung durch Regierungs- Unabhängigkeit der Gerichte 26, 97 rat 90 – an kantonale Behörden Unentgeltliche Rechtspflege 26 – Durchführung 88 Universität 44 – Einsichtsrecht 64 Unmündigkeit – Teilnahmerecht 64 – Ausschluss vom Stimmrecht 55 Verordnungen 88 – Geltendmachung der Grundrechte 27 Versammlungsfreiheit 19 Unschuldsvermutung 26 Verträge s.

interkantonale und internationale Unterabteilungen von Einwohnerge- Verträge meinden 118 Vertragsfreiheit 23 – Gleichstellung mit den Gemeinden 107 Vertretung des Kantons nach innen und Unterricht 43 aussen 90 – Unterrichtsfreiheit 21 Verursacherprinzip 31 Unterschriften – Initiativen 58 Verwaltung s. kantonale Verwaltung – fakultative Volksabstimmung 62 Verwaltungsgericht 100 – Sammeln für Petitionen 20 – Wahl der Präsidentin/des Präsidenten 77 Untersuchungsbefugnisse parlamentarischer Verwaltungsjustizbehörden Kommissionen 81 – Regierungsrat 90 Unvereinbarkeiten 68 – Regierungsstatthalter 93 – Verwaltungsgericht 100 Urteilsunfähigkeit Ausschluss vom Stimmrecht 55 Volksabstimmungen s. Volksrechte Variantenabstimmungen Volksbegehren s. Initiativen – bei Totalrevision der Verfassung 129 Volksrechte 55–65 – bei anderen Vorlagen s. Eventualantrag – Kanton Verantwortlichkeit – Abstimmungen 61–63 – der Mitglieder des Grossen Rates 82 – Initiativen 58–60 – s.

Haftung – Stimmrecht 55 – Volksvorschlag 63 Vereinsfreiheit 19 – Wahlen 56, 57 Verfahrensgarantien 26 – Amtsbezirke – bei Freiheitsentzug 25 – Wahlen 93 – im Gerichtsverfahren 97 – Gemeinden – Schutz vor Willkür 11 – Abstimmungen 116 Verfassung – Initiativen 117 – Bindung an die Verfassung 66 – Stimmrecht 114 – Revision 127–129 – Wahlen 115 – Landeskirchen Verfassungsgerichtsbarkeit 66 – Stimmrecht 122 Verfassungsrat 129 – Wahlen 123, 125 Verfassungsrevision 127–129 Volkssouveränität 1 – Initiative 58 Volksvorschlag 63 – obligatorische Volksabstimmung 61 Volkswahl s. Wahlen Vollzugsbehörden Wettbewerbsfähigkeit Bemessung der – Regierungsrat 90 Steuern 104 – Regierungsstatthalter 93 Willkür Verbot 11 Voranschlag Wirtschaft 50 – Beschluss 76 – internationale Zusammenarbeit und – Defizitbremse 101a Hilfe 54 – Notwendigkeit eines Voranschlag- – Kantonalbank 53 kredits 105 – Land- und Forstwirtschaft 51 – Verabschiedung 89 – Raum- und Bauordnung 33 Vorstösse s. parlamentarische Vorstösse – Wirtschaftsfreiheit 23 Vorzensur 17 Wirtschaftsstrafgericht 99 Wählbarkeit 67 Wissenschaftsfreiheit 21 Wahlen – Universität 44 – durch das Volk Wohlfahrtsstaat s.

soziale Sicherheit – Amtsbezirke Wohnsitz – andere Behörden 93 – Niederlassungsfreiheit 16 – Regierungsstatthalter 93 – Stimmrecht 55, 114 – Gemeinden – Gemeindeparlament 115 Wohnung 40 – Gemeinderat 115 – Hausrecht 12 – Kanton – Recht auf Obdach in Notlagen 29 – Grosser Rat 56, 57, 73 – zu tragbaren Bedingungen 30 – Nationalrat 56 Wortprivileg Parlament 82 – Regierungsrat 56, 57, 85 Zensur s. Vorzensur – Ständerat 56 – durch den Grossen Rat 77 Zentralverwaltung 92 – durch den Regierungsrat 87 Zivilgerichte 98 – Landeskirchen 123, 125 Zusammenarbeit Wahlkreise – des Kantons – Grossratswahlen 73 – mit dem Bund 2 – Regierungsratswahlen 85 – mit den anderen Kantonen 2 Wahlverfahren – mit anderen Staaten 54 – Grosser Rat 73 – mit den Regionen Europas 54 – Regierungsrat 85 – der Gemeinden – Ständerat 56 – mit anderen Gemeinden 110 Wald 51 Zuständigkeitskonflikte 79 Wasser Zweckverbände 110 – Reinigung der Abwässer 36 – Versorgung 35 – Wasserregal 52